Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/20/0810Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde 1.) der H T, 2.) des R K, beide in W, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres, jeweils vom 11. Oktober 1994, jeweils
Zlen. 4.337.475/1-III/13/92, jeweils betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der den Zweitbeschwerdeführer betreffende Bescheid der belangten Behörde wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich jeweils vom 13. Mai 1992, mit welchen festgestellt worden war, daß die Beschwerdeführer - ein Ehepaar iranischer Staatsangehörigkeit, das am 24. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am 28. April 1992 Asylanträge gestellt hatte - die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 nicht erfüllten, ab und versagte ihnen damit das beantragte Asyl.
Über die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden, mit denen die Beschwerdeführer hinsichtlich des jeweils sie betreffenden Bescheides Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges erwogen:
1. Zur Erstbeschwerdeführerin (hg. Zl. 94/20/0808):
Die belangte Behörde ging in der Begründung des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides von den Angaben der Erstbeschwerdeführerin anläßlich ihrer am 1. Mai 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung aus, wonach sie weder einer politischen noch einer bewaffneten Organisation angehöre, jedoch ihrer armenischen Volkszugehörigkeit und ihres christlichen Glaubens wegen ständig benachteiligt werde. Ihre Fluchtgründe seien hauptsächlich ethnischer und religiöser Art, weil sie bei Ausübung des Glaubens ständig schikaniert, überwacht und behindert worden sei. Armenier dürften in der Schule nicht in ihrer Muttersprache unterrichtet werden, sie würden auch bei der Notengebung wie auch bei der Weiterbildung benachteiligt. An ihrem Arbeitsplatz sei sie ständig diffamiert worden und habe nur das niedrigste Gehalt bezogen. Auf Grund der unerträglichen Situation habe sie im Jahre 1990 gekündigt. Die Bekleidungsvorschriften seien so streng, daß auch christliche Armenier sich wie Moslems kleiden müßten, bei denen sie ohnedies als ungläubige und unreine Menschen gälten. Sie würden verachtet und auch von den Behörden ständig schikaniert. Die Beschwerdeführerin wolle nicht mehr in diesem Land bleiben, weil sie dort wie Untermenschen behandelt würden und sich gegen die Unterdrückung nicht wehren könnten. Bei einer Rückkehr würden sich die Probleme verstärken, sie wären ihres Lebens nicht mehr sicher. In ihrer Berufung gegen die abweisliche Entscheidung der Behörde erster Instanz verwies sie auf diese Angaben und erbot sich, diese notfalls noch einmal auszuführen.
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den von der Erstbeschwerdeführerin dargelegten Sachverhalt im wesentlichen dahingehend, daß die Beeinträchtigungen, denen assyrische Christen wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Heimatland der Beschwerdeführer ausgesetzt seien, keine asylrechtlich beachtlichen Diskriminierungen darstellten, da diese sowohl für sich als auch in ihrer Gesamtschau mangels Intensität des Verfolgungseingriffes nicht den Tatbestand einer Verfolgung erfüllten. Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten, auch religiösen Minderheit, sei noch kein Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung könne erst dann angenommen werden, wenn die Zustände im Heimatland des Asylwerbers aus objektiver Sicht betrachtet so seien, daß ein weiterer Verbleib des Asylwerbers dort unerträglich wäre. Weder wirtschaftliche Gründe noch der Wunsch nach Emigration rechtfertigten die Anerkennung als Flüchtling. Dasselbe gelte für die bloß ablehnende Haltung eines Asylwerbers dem in seinem Heimatstaat herrschenden innen- und außenpolitischen System gegenüber und auch gegenüber dem von diesem System ausgehenden Zwang zur Beobachtung und Einhaltung der islamischen Bekleidungsvorschriften.
Mit diesen Ausführungen befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der geltenden Rechtslage, insbesondere weil die von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität erreichten, daß deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0941 und Zl. 93/01/0872).
Ebenso ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie die von der Erstbeschwerdeführerin als Diskriminierung empfundene Verpflichtung zur Einhaltung islamischer Bekleidungsvorschriften nicht als Verfolgung im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 gewertet hat. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine allgemeine Beschränkung des Lebens, der nicht nur Christinnen bzw. Assyrerinnen unterworfen sind, woraus sich ergibt, daß selbst wegen Nichteinhaltung dieser Vorschriften drohende Zwangsmaßnahmen nicht als konkrete Verfolgungshandlungen aus einem der Konventionsgründe - insbesondere auch nicht aus dem der Religion - angesehen werden könnten (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0872 und die dort wiedergegebene Judikatur und Zl. 93/01/0941).
Insoweit die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, insbesondere der Bestimmungen der §§ 16 und 20 AsylG 1991, ist ihr entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid bereits auf Grund der durch das teilaufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94, kundgemacht BGBl. Nr. 610/1994, bereinigten Fassung des § 20 Abs. 2 AsylG 1991, erlassen hat. Eine Ergänzung des Berufungsvorbringens - wie dies im übrigen der Zweitbeschwerdeführer ja getan hat - hat jedoch die Erstbeschwerdeführerin unterlassen. Aus dem Inhalt der von ihr erhobenen Berufung ließ sich aber kein Anhaltspunkt für das Vorliegen von durch die belangte Behörde aufzugreifenden Verfahrensmängeln der Behörde erster Instanz entnehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, wird der Umfang der Ermittlungspflicht der Asylbehörden durch § 16 AsylG 1991 bestimmt, der eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden ergibt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Die Behörden haben daher im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens eines Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen, wenn - und nur dann - das Vorbringen eines Asylwerbers einen hinreichend deutlichen Hinweis auf einen Sachverhalt enthält, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention in Betracht kommt. Konkrete Hinweise in diesem Sinne fehlten jedoch im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin völlig. Liegen aber die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 nicht vor, hat die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 die Ermittlungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. insbesondere auch hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800 bis 0803, und die dort wiedergegebene Judikatur). Im übrigen läßt sich der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin auch nicht entnehmen, welche konkreten, an ihr Vorbringen anknüpfenden Fragen die belangte Behörde nach ihrer Auffassung hätte stellen können, um über das der rechtlichen Beurteilung ohnedies zugrundegelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin hinausgehende Feststellungen treffen zu können.
Auch die weitwendigen Ausführungen zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 1991 gehen ins Leere, weil die Beschwerdeführerin auch in ihrer Berufung nicht behauptet hat, daß der ihrer Vernehmung beigezogene Dolmetscher ihre Angaben etwa falsch oder die ihr gestellten Fragen für die Beschwerdeführerin unverständlich übersetzt hätte. Die diesbezüglich erstmals in der Beschwerde angestellten Überlegungen unterliegen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG und können vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht mehr aufgegriffen werden.
Damit erweist sich aber die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers
(hg. Zl. 94/20/0810):
Der Zweitbeschwerdeführer hat anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 1. Mai 1992 im wesentlichen angegeben, auch er habe keiner politischen oder bewaffneten Organisation angehört, sei jedoch Anhänger der armenischen Minderheit und gregorianischer Christ. Aufgrund seiner Herkunft und seines christlichen Glaubens sei er im Iran diskriminiert und benachteiligt, weil Armenier als ungläubige und unreine Menschen gälten. Bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz würden immer Moslems vorgezogen, weshalb er und seine Gattin beschlossen hätten, nach den USA auszuwandern. In seiner Berufungsergänzung vom 3. Dezember 1992 brachte der Zweitbeschwerdeführer jedoch vor, er habe die Kopie und Übersetzung seines "Erstinterviews" erst am 1. Dezember 1992 erhalten und festgestellt, daß seine niederschriftlichen Angaben richtig, jedoch nicht vollständig wiedergegebenen worden seien. Auf Grund seiner Tätigkeit als Autolackierer und Kraftfahrzeugmechaniker habe er eines Tages das Auto des Sohnes von General Z, der nach der Revolution hingerichtet worden sei, zu dessen Zufriedenheit repariert. Darauf habe sich in der Folge ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt und er habe diesen über die Probleme der Minderheiten im Iran informiert. Nach einiger Zeit habe er sich zur Mitarbeit bei einer monarchistischen Gruppe überreden lassen. Für diese habe er Propagandaarbeit geleistet, Bilder vom Sohn des Schah sowie Parolen angebracht, wobei er eines Nachts von einer Gruppe von Fundamentalisten verfolgt worden sei. Es sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Wahrscheinlich sei sein Autokennzeichen jedoch notiert worden, weil er einige Tage später verhaftet worden sei. Während seines Gefängnisaufenthaltes sei er auch mißhandelt worden. Er sei auf Bewährung entlassen worden und habe Teheran nicht verlassen dürfen. Beim Verhör habe er behauptet, daß sein Auto wahrscheinlich gestohlen und bei der Schmieraktion benutzt worden sei. Als er aber die - der Berufungsergänzung beigefügte und übersetzte - Ladung des Justizministeriums erhalten habe, sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als zu flüchten. Mit der Vorladung der "Justiz der islamischen Republik Iran" sei er aufgefordert worden, sich am 8. April 1992 um 8.00 Uhr in der allgemeinen Staatsanwaltschaft von Teheran am Platz des 15. Khordads einzufinden.
In ihrer rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes wiederholte die belangte Behörde im wesentlichen die bereits in dem die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid angestellten Erwägungen, beantwortete jedoch das ergänzende Berufungsvorbringen des Zweitbeschwerdeführers lediglich mit dem Hinweis auf § 20 Abs. 1 AsylG 1991, nach welcher Bestimmung der Bundesminister für Inneres über eine zulässige Berufung in jedem Fall in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen habe, "weshalb auf Ihr überschießendes Berufungsvorbringen nicht näher einzugehen war". Der Behauptung der Unvollständigkeit der Niederschrift hielt die belangte Behörde entgegen, daß diese im Beisein des Dolmetschers aufgenommen und vom Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Ausführungen mit seiner Unterschrift bestätigt worden sei.
Wendet sich nun der Zweitbeschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen diese von der belangten Behörde vertretene Auslegung des § 20 AsylG 1991, so ist ihm im Ergebnis zuzustimmen. Insoweit die belangte Behörde die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 1991 zitiert, ist ihr zwar beizupflichten, doch erhält diese Norm eine Einschränkung durch den Abs. 2 leg. cit., nach dessen bereinigter Fassung die belangte Behörde eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen hat, wenn es mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinungsmittel vorlegt, die ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht zugänglich waren oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrundegelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat. Die belangte Behörde begnügte sich, das ergänzende Berufungsvorbringen des Zweitbeschwerdeführers als "überschießend" abzutun, ohne sich mit dem gleichzeitig von ihm erhobenen Vorwurf der mangelhaften, insbesonders unvollständigen Übersetzung und Protokollierung seiner Angaben auseinanderzusetzen. Die vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegte Urkunde samt Übersetzung übergeht die belangte Behörde überdies mit Stillschweigen. Allein der Verweis auf die in der Niederschrift enthaltene handschriftliche Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Ausführungen beantwortet die vom Zweitbeschwerdeführer aufgestellte Behauptung, er habe erst durch die von einer Hilfsorganisation übersetzte Kopie des "Erstinterviews" (am 1. Oktober 1992) erfahren, daß die darüber aufgenommene Niederschrift unvollständig sei, nur unzureichend. Dadurch hat die belangte Behörde die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 erster und zweiter Fall des AsylG 1991 verletzt, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Aussprüche über den jeweiligen Kostenersatz gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in beiden Fällen gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200808.X00Im RIS seit
03.04.2001