TE Bvwg Beschluss 2024/8/13 W235 2289397-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2024
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Entscheidungsdatum

13.08.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W235 2289397-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.02.2024, Zl. KONS/0012/2024, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom XXXX 12.2023, Zl. VISAUTIST231116562400, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.02.2024, Zl. KONS/0012/2024, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom römisch 40 12.2023, Zl. VISAUTIST231116562400, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanon, stellte am 13.11.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX 12.2023 bis XXXX 01.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als Einladende XXXX anführte. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanon, stellte am 13.11.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 12.2023 bis römisch 40 01.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als Einladende römisch 40 anführte.

Ferner wurden mit dem Antrag folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

?        Auszug aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX 07.2029; ?        Auszug aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 07.2029;

?        Auszüge aus einem Reisepass der Beschwerdeführerin, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Schengen-Visa der Kategorie C für die Zeiträume von XXXX 10.2007 bis XXXX 10.2010, von XXXX 08.2015 bis XXXX 11.2015 sowie von XXXX 12.2018 bis XXXX 01.2019 erteilt wurden; ?        Auszüge aus einem Reisepass der Beschwerdeführerin, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Schengen-Visa der Kategorie C für die Zeiträume von römisch 40 10.2007 bis römisch 40 10.2010, von römisch 40 08.2015 bis römisch 40 11.2015 sowie von römisch 40 12.2018 bis römisch 40 01.2019 erteilt wurden;

?        Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als Einladende (Verpflichtete), welchem zu entnehmen ist, dass die Einladende die Nichte der Beschwerdeführerin ist, als Ärztin im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 240.000,00 erzielt hat und monatlich € 950,00 an Mietkosten für die von ihr angeführte Unterkunft zu bestreiten hat; die Einladung bezieht sich auf den Zeitraum von XXXX 11.2023 bis XXXX 02.2024;?        Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und römisch 40 , geb. römisch 40 , als Einladende (Verpflichtete), welchem zu entnehmen ist, dass die Einladende die Nichte der Beschwerdeführerin ist, als Ärztin im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 240.000,00 erzielt hat und monatlich € 950,00 an Mietkosten für die von ihr angeführte Unterkunft zu bestreiten hat; die Einladung bezieht sich auf den Zeitraum von römisch 40 11.2023 bis römisch 40 02.2024;

?        „Residence Permit Application Form“ der Republik Türkei (in englischer und türkischer Sprache), wonach der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel für den Zeitraum von XXXX 08.2023 bis XXXX 02.2024 erteilt wurde; ?        „Residence Permit Application Form“ der Republik Türkei (in englischer und türkischer Sprache), wonach der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel für den Zeitraum von römisch 40 08.2023 bis römisch 40 02.2024 erteilt wurde;

?        Flugreservierung für den Hinflug am XXXX 12.2023 von XXXX über Istanbul nach Wien und den Weiterflug am XXXX 01.2024 von Wien nach XXXX ; ?        Flugreservierung für den Hinflug am römisch 40 12.2023 von römisch 40 über Istanbul nach Wien und den Weiterflug am römisch 40 01.2024 von Wien nach römisch 40 ;

?        Bestätigung über eine Reiseversicherung für den Zeitraum von XXXX 12.2023 bis XXXX 01.2024 für den Schengen-Raum und?        Bestätigung über eine Reiseversicherung für den Zeitraum von römisch 40 12.2023 bis römisch 40 01.2024 für den Schengen-Raum und

?        Schreiben der Einladenden vom 23.10.2023, in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die Tante der Einladenden sei und sie über die Jahre bereits mehrmals unter Verwendung eines Schengen-Visums besucht habe sowie, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell für eine Zahnbehandlung in der Türkei befinde und vor ihrer Reise in die Vereinigten Staaten die Einladende in Österreich besuchen wolle

Mit dem ihrem Antrag beigelegten Begleitschreiben brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin ergänzend vor, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei befinde, sie dort eine Pension beziehe und über familiäre sowie wirtschaftliche Bindungen verfüge. Der Zweck der Reise nach Österreich sei in erster Linie der Besuch von in Österreich lebenden Angehörigen über Weihnachten. Sie habe bereits in den Jahren 2015 und 2019 über Schengen-Visa der Kategorie C verfügt, habe sich stets an die gesetzlichen Regelungen gehalten und werde vor Ablauf der Gültigkeit des Visums ausreisen. Zum Nachweis ihrer Wiederausreiseabsicht habe sie eine Bestätigung des bereits gebuchten Flugs nach New York (wohl gemeint: XXXX ) am XXXX 01.2024 vorgelegt. Mit dem ihrem Antrag beigelegten Begleitschreiben brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin ergänzend vor, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei befinde, sie dort eine Pension beziehe und über familiäre sowie wirtschaftliche Bindungen verfüge. Der Zweck der Reise nach Österreich sei in erster Linie der Besuch von in Österreich lebenden Angehörigen über Weihnachten. Sie habe bereits in den Jahren 2015 und 2019 über Schengen-Visa der Kategorie C verfügt, habe sich stets an die gesetzlichen Regelungen gehalten und werde vor Ablauf der Gültigkeit des Visums ausreisen. Zum Nachweis ihrer Wiederausreiseabsicht habe sie eine Bestätigung des bereits gebuchten Flugs nach New York (wohl gemeint: römisch 40 ) am römisch 40 01.2024 vorgelegt.

2.1. Mit Mandatsbescheid vom 16.11.2023, Zl. Istanbul-GK/KONS/3660/2023, wurde der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass sie nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien überdies nicht glaubhaft gewesen. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

Begründend wurde zusammengefasst angeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zweck eines Familienbesuchs ein Visum für die Dauer von 45 Tagen beantragt und in den letzten zwei Jahren über keine Visa für den Schengen-Raum verfügt habe. Sie reise allein und sei eigenen Angaben nach pensioniert. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung sei gemäß den aktuellen Richtsätzen des ASVG tragfähig. Fallbezogen sei allerdings nicht nachgewiesen worden, dass die Lebensführung der Beschwerdeführerin in der Türkei gesichert sei. Sie habe weder eine Bestätigung über den Bezug von Pensionsleistungen noch einen sonstigen Nachweis finanzieller Mittel erbracht. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Antragsformular keine Angaben zu ihrem Familienstand erstattet. Am „Interviewblatt“ sei angeführt worden, dass sie ledig sei. Insgesamt sei sohin eine familiäre oder wirtschaftliche Verwurzelung in der Türkei nicht nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin halte sich eigenen Angaben zufolge derzeit für eine Zahnbehandlung in der Türkei auf und wolle nach ihrem Besuch in Österreich in die Vereinigten Staaten von Amerika weiterreisen. Das Visum für die USA belege allerdings weder ihre Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet noch ihre Verwurzelung in der Türkei oder in den Vereinigten Staaten von Amerika. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin über keine türkische Aufenthaltskarte verfüge, welche noch mindestens drei Monate nach ihrer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet gültig sei. Zusammengefasst bestünden sohin begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin am 30.11.2023 fristgerecht Vorstellung und führte begründend aus, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts in Österreich und in der Türkei verfüge. Wie das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zutreffend festgestellt habe, liege eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung vor. Die Einladende sei Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie und als solche Leiterin der Ambulanz für Innere Medizin im Ambulatorium XXXX . Sie habe sich verpflichtet, für alle während des Aufenthalts in Österreich anfallenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzukommen und verfüge auch über die entsprechenden finanziellen Mittel. Für die Kosten des Aufenthalts in der Türkei komme der Sohn der Beschwerdeführerin auf. Er sei britischer Staatsangehöriger, lebe in Dubai und führe dort erfolgreich ein Unternehmen. Zudem liege eine Reisekrankenversicherung für den Schengen-Raum vor. Hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen ihres Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung angeführt, dass sie Angehörige in Österreich besuchen wolle. Konkret würden in Wien nicht nur die Einladende, sondern auch ihre Schwester sowie zahlreiche weitere Angehörige leben. Die Beschwerdeführerin möchte mit ihren Angehörigen die Weihnachtsfeiertage verbringen und habe diese auch in den letzten Jahren mehrfach besucht. Der Umstand, dass sie in den letzten zwei Jahren nicht in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass sie zuvor immer wieder zu Besuchszwecken in Österreich gewesen sei. 2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin am 30.11.2023 fristgerecht Vorstellung und führte begründend aus, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts in Österreich und in der Türkei verfüge. Wie das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zutreffend festgestellt habe, liege eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung vor. Die Einladende sei Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie und als solche Leiterin der Ambulanz für Innere Medizin im Ambulatorium römisch 40 . Sie habe sich verpflichtet, für alle während des Aufenthalts in Österreich anfallenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzukommen und verfüge auch über die entsprechenden finanziellen Mittel. Für die Kosten des Aufenthalts in der Türkei komme der Sohn der Beschwerdeführerin auf. Er sei britischer Staatsangehöriger, lebe in Dubai und führe dort erfolgreich ein Unternehmen. Zudem liege eine Reisekrankenversicherung für den Schengen-Raum vor. Hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen ihres Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung angeführt, dass sie Angehörige in Österreich besuchen wolle. Konkret würden in Wien nicht nur die Einladende, sondern auch ihre Schwester sowie zahlreiche weitere Angehörige leben. Die Beschwerdeführerin möchte mit ihren Angehörigen die Weihnachtsfeiertage verbringen und habe diese auch in den letzten Jahren mehrfach besucht. Der Umstand, dass sie in den letzten zwei Jahren nicht in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass sie zuvor immer wieder zu Besuchszwecken in Österreich gewesen sei.

Bezüglich der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass ihr in der Vergangenheit mehrmals Visa für den Besuch ihrer Angehörigen in Österreich ausgestellt worden seien und sie jedes Mal vor Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Visums ausgereist sei. Der öffentlichen Hand sei sie während ihrer Aufenthalte nie zur Last gefallen. Die Beschwerdeführerin werde auch in diesem Fall fristgerecht ausreisen und anschließend ihre Verwandten in den Vereinigten Staaten von Amerika besuchen. Sie verfüge bereits über ein Flugticket sowie über ein gültiges Visum für diese Reise. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin keine „tiefe Verwurzelung“ in der Türkei habe. Sie verfüge jedoch aktuell über ein Aufenthaltsrecht in der Türkei und habe dort in den letzten Monaten ihren Lebensmittelpunkt gehabt, um sich einer langwierigen medizinischen Zahnbehandlung unterziehen zu können. Nach ihrem Besuch in den Vereinigten Staaten von Amerika werde die Beschwerdeführerin nach Dubai zurückkehren, wo sie vor ihrem Aufenthalt in der Türkei rund 50 Jahre rechtmäßig gelebt habe und auch weiterhin über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Ihr Sohn, welcher sie finanziell unterstütze, sei britischer Staatsangehöriger, verfüge über ein Aufenthaltsrecht in Dubai und sei dort auch wohnhaft. Folglich habe die Beschwerdeführerin sowohl familiäre als auch wirtschaftliche Bindungen zu Dubai. Ein Interesse an einem Verbleib in Österreich bestehe nicht. Ergänzend wurde angemerkt, dass der Flug von XXXX nach Wien nunmehr auf den XXXX 12.2023 umgebucht worden sei. Bezüglich der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass ihr in der Vergangenheit mehrmals Visa für den Besuch ihrer Angehörigen in Österreich ausgestellt worden seien und sie jedes Mal vor Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Visums ausgereist sei. Der öffentlichen Hand sei sie während ihrer Aufenthalte nie zur Last gefallen. Die Beschwerdeführerin werde auch in diesem Fall fristgerecht ausreisen und anschließend ihre Verwandten in den Vereinigten Staaten von Amerika besuchen. Sie verfüge bereits über ein Flugticket sowie über ein gültiges Visum für diese Reise. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin keine „tiefe Verwurzelung“ in der Türkei habe. Sie verfüge jedoch aktuell über ein Aufenthaltsrecht in der Türkei und habe dort in den letzten Monaten ihren Lebensmittelpunkt gehabt, um sich einer langwierigen medizinischen Zahnbehandlung unterziehen zu können. Nach ihrem Besuch in den Vereinigten Staaten von Amerika werde die Beschwerdeführerin nach Dubai zurückkehren, wo sie vor ihrem Aufenthalt in der Türkei rund 50 Jahre rechtmäßig gelebt habe und auch weiterhin über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Ihr Sohn, welcher sie finanziell unterstütze, sei britischer Staatsangehöriger, verfüge über ein Aufenthaltsrecht in Dubai und sei dort auch wohnhaft. Folglich habe die Beschwerdeführerin sowohl familiäre als auch wirtschaftliche Bindungen zu Dubai. Ein Interesse an einem Verbleib in Österreich bestehe nicht. Ergänzend wurde angemerkt, dass der Flug von römisch 40 nach Wien nunmehr auf den römisch 40 12.2023 umgebucht worden sei.

Der Vorstellung wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) beigelegt:

?        Auszüge aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX 07.2029, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten über ein Aufenthaltsrecht mit Gültigkeit bis zum XXXX 11.2024 verfügt; ferner ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein Visum für die Vereinigten Staaten von Amerika für den Zeitraum von XXXX 05.2022 bis XXXX 05.2027 erteilt wurde; ?        Auszüge aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 07.2029, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten über ein Aufenthaltsrecht mit Gültigkeit bis zum römisch 40 11.2024 verfügt; ferner ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein Visum für die Vereinigten Staaten von Amerika für den Zeitraum von römisch 40 05.2022 bis römisch 40 05.2027 erteilt wurde;

?        Schreiben des XXXX vom 24.11.2023 (in englischer Sprache); ?        Schreiben des römisch 40 vom 24.11.2023 (in englischer Sprache);

?        Auszüge aus dem britischen Reisepass von XXXX , ausgestellt am XXXX 12.2014 unter der Nr. XXXX , aus welchen hervorgeht, dass er in den Vereinigten Arabischen Emiraten über ein Aufenthaltsrecht mit Gültigkeit bis zum XXXX 06.2025 verfügt; ?        Auszüge aus dem britischen Reisepass von römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 12.2014 unter der Nr. römisch 40 , aus welchen hervorgeht, dass er in den Vereinigten Arabischen Emiraten über ein Aufenthaltsrecht mit Gültigkeit bis zum römisch 40 06.2025 verfügt;

?        Schreiben von XXXX vom 16.11.2023 (in englischer Sprache); ?        Schreiben von römisch 40 vom 16.11.2023 (in englischer Sprache);

?        Auszüge aus dem US-amerikanischen Reisepass von XXXX , ausgestellt am XXXX 02.2014 unter der Nr. XXXX ; ?        Auszüge aus dem US-amerikanischen Reisepass von römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 02.2014 unter der Nr. römisch 40 ;

?        Konvolut an Urkunden in türkischer Sprache (ohne Übersetzung);

?        zwei Kreditkarten;

?        Buchungsbestätigung für den Flug am XXXX 12.2023 von XXXX über Istanbul nach Wien und?        Buchungsbestätigung für den Flug am römisch 40 12.2023 von römisch 40 über Istanbul nach Wien und

?        Screenshot der Homepage der Privatklinik XXXX , aus welchem hervorgeht, dass die Einladende die Leiterin der Ambulanz für Innere Medizin im Ambulatorium XXXX ist?        Screenshot der Homepage der Privatklinik römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass die Einladende die Leiterin der Ambulanz für Innere Medizin im Ambulatorium römisch 40 ist

3.1. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom XXXX 12.2023, Zl. VISAUT-IST231116562400, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Sie habe nicht unter Beweis gestellt, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Ihr Vorbringen, wonach ihr in Dubai wohnhafter Sohn zur Kostenübernahme bereit sei, sei nicht geeignet, ihre gesicherte Lebensführung und/oder ihre Verwurzelung in der Türkei nachzuweisen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthalts in der Türkei lediglich angeführt habe, sich dort einer Zahnbehandlung zu unterziehen. Zusammengefasst komme die Behörde daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei weder über familiäre noch über wirtschaftliche Bindungen verfüge. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass der Beschwerdeführerin von einer österreichischen Vertretungsbehörde zuletzt ein Visum mit Gültigkeit von XXXX 12.2018 bis XXXX 01.2019 erteilt worden sei. Wenn sie nunmehr anführe, in den vergangenen Jahren ihre Angehörigen mehrfach und immer wieder besucht zu haben, habe sie ihre Visa, welche ihr von anderen Schengen-Staaten erteilt worden seien, nicht ordnungsgemäß genutzt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb andere Schengen-Staaten Visa für den Besuch von Familienangehörigen in Wien ausstellen sollten. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, die Bedenken der Behörde auszuräumen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestehe, im Land ihrer Hauptniederlassung einen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen. 3.1. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom römisch 40 12.2023, Zl. VISAUT-IST231116562400, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Sie habe nicht unter Beweis gestellt, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Ihr Vorbringen, wonach ihr in Dubai wohnhafter Sohn zur Kostenübernahme bereit sei, sei nicht geeignet, ihre gesicherte Lebensführung und/oder ihre Verwurzelung in der Türkei nachzuweisen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthalts in der Türkei lediglich angeführt habe, sich dort einer Zahnbehandlung zu unterziehen. Zusammengefasst komme die Behörde daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei weder über familiäre noch über wirtschaftliche Bindungen verfüge. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass der Beschwerdeführerin von einer österreichischen Vertretungsbehörde zuletzt ein Visum mit Gültigkeit von römisch 40 12.2018 bis römisch 40 01.2019 erteilt worden sei. Wenn sie nunmehr anführe, in den vergangenen Jahren ihre Angehörigen mehrfach und immer wieder besucht zu haben, habe sie ihre Visa, welche ihr von anderen Schengen-Staaten erteilt worden seien, nicht ordnungsgemäß genutzt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb andere Schengen-Staaten Visa für den Besuch von Familienangehörigen in Wien ausstellen sollten. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, die Bedenken der Behörde auszuräumen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestehe, im Land ihrer Hauptniederlassung einen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen.

3.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin am 29.12.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, dass - entgegen der Ansicht der Behörde - sämtliche gemäß Art. 10 Visakodex erforderlichen Unterlagen und Nachweise erbracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sowohl in ihrem Antrag als auch in ihrer Vorstellung klare Angaben zum Zweck ihres Aufenthalts in Österreich erstattet. Die Einladende habe für sie eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben. Ebenso liege eine Reisekrankenversicherung vor. Für die Kosten des Aufenthalts in der Türkei sowie in den Vereinigten Arabischen Emiraten komme der Sohn der Beschwerdeführerin auf. Dieser lebe in Dubai und betreibe dort erfolgreich ein Unternehmen. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin auch über eigene finanzielle Mittel und habe zum Nachweis zwei Kreditkarten vorgelegt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Schengen-Visa erteilt worden seien und sie stets fristgerecht ausgereist sei. Angesichts der vorgelegten Unterlagen bleibe offen, wie die Behörde zu der Ansicht gelange, dass der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich nicht klar seien. Insoweit die Behörde ausführe, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht verwurzelt sei und ihr türkischer Aufenthaltstitel nicht ausreichend lange gültig sei, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Visakodex lediglich zu prüfen sei, ob ausreichende Mittel für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat bestünden bzw. die Durchreise in einen Drittstaat gewährleistet sei. Diese Mittel würden vorliegen und seien auch belegt worden. Die Verwurzelung in der Türkei sei hingegen nicht relevant. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits vorgebracht, dass sie sich nur für eine Zahnbehandlung in der Türkei aufhalte.3.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin am 29.12.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, dass - entgegen der Ansicht der Behörde - sämtliche gemäß Artikel 10, Visakodex erforderlichen Unterlagen und Nachweise erbracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sowohl in ihrem Antrag als auch in ihrer Vorstellung klare Angaben zum Zweck ihres Aufenthalts in Österreich erstattet. Die Einladende habe für sie eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben. Ebenso liege eine Reisekrankenversicherung vor. Für die Kosten des Aufenthalts in der Türkei sowie in den Vereinigten Arabischen Emiraten komme der Sohn der Beschwerdeführerin auf. Dieser lebe in Dubai und betreibe dort erfolgreich ein Unternehmen. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin auch über eigene finanzielle Mittel und habe zum Nachweis zwei Kreditkarten vorgelegt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Schengen-Visa erteilt worden seien und sie stets fristgerecht ausgereist sei. Angesichts der vorgelegten Unterlagen bleibe offen, wie die Behörde zu der Ansicht gelange, dass der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich nicht klar seien. Insoweit die Behörde ausführe, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht verwurzelt sei und ihr türkischer Aufenthaltstitel nicht ausreichend lange gültig sei, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 14, Absatz eins, Visakodex lediglich zu prüfen sei, ob ausreichende Mittel für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat bestünden bzw. die Durchreise in einen Drittstaat gewährleistet sei. Diese Mittel würden vorliegen und seien auch belegt worden. Die Verwurzelung in der Türkei sei hingegen nicht relevant. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits vorgebracht, dass sie sich nur für eine Zahnbehandlung in der Türkei aufhalte.

Der Vorwurf der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren Visa anderer Schengen-Länder nicht ordnungsgemäß genutzt habe, sei unrichtig. Der Beschwerdeführerin sei zuletzt im Jahr 2018/2019 ein Schengen-Visum der Kategorie C zu Besuchszwecken erteilt worden. Im Übrigen würden Schengen-Visa der Kategorie C dazu berechtigen, in jeden Mitgliedstaat zu reisen, folglich auch nach Österreich. Ihre Wiederausreiseabsicht habe die Beschwerdeführerin auch durch die Vorlage eines Flugtickets für ihre Reise von Österreich in die Vereinigten Staaten am XXXX 01.2024 und des für diese Reise erforderlichen Visums nachgewiesen. Weiters sei festzuhalten, dass sie nach dieser Reise nach Dubai zurückkehren werde und ihre Bindungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten im gegenständlichen Verfahren ebenso bescheinigt habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Ausführungen der Behörde – ihren Familienstand bereits im Antragsformular angeführt habe. Sie sei verwitwet. Zusammengefasst sei sohin dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C stattzugeben. Der Vorwurf der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren Visa anderer Schengen-Länder nicht ordnungsgemäß genutzt habe, sei unrichtig. Der Beschwerdeführerin sei zuletzt im Jahr 2018/2019 ein Schengen-Visum der Kategorie C zu Besuchszwecken erteilt worden. Im Übrigen würden Schengen-Visa der Kategorie C dazu berechtigen, in jeden Mitgliedstaat zu reisen, folglich auch nach Österreich. Ihre Wiederausreiseabsicht habe die Beschwerdeführerin auch durch die Vorlage eines Flugtickets für ihre Reise von Österreich in die Vereinigten Staaten am römisch 40 01.2024 und des für diese Reise erforderlichen Visums nachgewiesen. Weiters sei festzuhalten, dass sie nach dieser Reise nach Dubai zurückkehren werde und ihre Bindungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten im gegenständlichen Verfahren ebenso bescheinigt habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Ausführungen der Behörde – ihren Familienstand bereits im Antragsformular angeführt habe. Sie sei verwitwet. Zusammengefasst sei sohin dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C stattzugeben.

3.3. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.01.2024 forderte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerdeführerin auf, die Schreiben ihres Sohnes und ihres Neffen, die Grundbuchsauszüge sowie die Notarquittungen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache binnen einer Woche wieder vorzulegen.

In Entsprechung des Verbesserungsauftrages wurden folgende deutsche Übersetzungen (in Kopie) in Vorlage gebracht:

?        Schreiben des XXXX vom 24.11.2023, wonach dieser bestätigt, der Sohn der Beschwerdeführerin zu sein sowie über ein Unternehmen in Dubai zu verfügen, Geschäftsführer eines Modelabels zu sein und die volle Verantwortung für die Europareise seiner Mutter zu übernehmen; ?        Schreiben des römisch 40 vom 24.11.2023, wonach dieser bestätigt, der Sohn der Beschwerdeführerin zu sein sowie über ein Unternehmen in Dubai zu verfügen, Geschäftsführer eines Modelabels zu sein und die volle Verantwortung für die Europareise seiner Mutter zu übernehmen;

?        Schreiben von XXXX vom 16.11.2023, wonach die Beschwerdeführerin seine Tante sei und ihn ab dem XXXX 01.2024 für die Dauer von zwei Monaten in Connecticut, USA, besuchen werde; ?        Schreiben von römisch 40 vom 16.11.2023, wonach die Beschwerdeführerin seine Tante sei und ihn ab dem römisch 40 01.2024 für die Dauer von zwei Monaten in Connecticut, USA, besuchen werde;

?        Grundbuchsauszug der Türkischen Republik vom XXXX 02.2017, auf welchem XXXX als Eigentümer einer Wohnung in der Stadt XXXX angeführt wird sowie?        Grundbuchsauszug der Türkischen Republik vom römisch 40 02.2017, auf welchem römisch 40 als Eigentümer einer Wohnung in der Stadt römisch 40 angeführt wird sowie

?        drei Quittungen eines Notariats in XXXX ?        drei Quittungen eines Notariats in römisch 40

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2024, Zl. KONS/0012/2024, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, es sei richtig, dass die elektronische Verpflichtungserklärung der Einladenden tragfähig sei und der Behörde insoweit ein Fehler unterlaufen sei, als sie davon ausgegangen sei, dass keine gesicherten finanziellen Mittel vorliegen würden. Nichtsdestotrotz könne die Beschwerdeführerin selbst keine gesicherte Lebensführung und somit auch keine finanzielle Verwurzelung vorweisen. Weder die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bilder zweier Kreditkarten noch die unverbindliche Zusage ihres in Abu Dhabi lebenden Sohns zur Kostenübernahme seien geeignet, wirtschaftliche Bindungen nachzuweisen. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2024, Zl. KONS/0012/2024, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, es sei richtig, dass die elektronische Verpflichtungserklärung der Einladenden tragfähig sei und der Behörde insoweit ein Fehler unterlaufen sei, als sie davon ausgegangen sei, dass keine gesicherten finanziellen Mittel vorliegen würden. Nichtsdestotrotz könne die Beschwerdeführerin selbst keine gesicherte Lebensführung und somit auch keine finanzielle Verwurzelung vorweisen. Weder die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bilder zweier Kreditkarten noch die unverbindliche Zusage ihres in Abu Dhabi lebenden Sohns zur Kostenübernahme seien geeignet, wirtschaftliche Bindungen nachzuweisen.

Bei der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C sei zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, diesbezüglich festgehalten, dass sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 FPG (Wiederausreise) der Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – sollte es zu einer Visumserteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen müsse. Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlange diese Bestimmung von der Behörde nicht Gewissheit zu erlangen, ob der Fremde beabsichtige, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht bestünden. Bei der Beurteilung, ob ein Versagungsgrund im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex vorliege, komme den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien bei der Prüfung sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates als auch die persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation sowie die Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C sei zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, diesbezüglich festgehalten, dass sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Wiederausreise) der Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – sollte es zu einer Visumserteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen müsse. Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlange diese Bestimmung von der Behörde nicht Gewissheit zu erlangen, ob der Fremde beabsichtige, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht bestünden. Bei der Beurteilung, ob ein Versagungsgrund im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex vorliege, komme den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien bei der Prüfung sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates als auch die persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation sowie die Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall erweise sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich. Konkret sei im verfahrensgegenständlichen Antrag festgehalten worden, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei sei, sie dort über familiäre sowie wirtschaftliche Bindungen verfüge und eine Pension beziehe. Demgegenüber sei mit Vorstellung vom 30.11.2023 vorgebracht worden, dass sie keine tiefe Verwurzelung in der Türkei habe und nach ihrem Besuch in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Dubai zurückkehren werde. Nach ihren weiteren Ausführungen habe sie vor ihrem Aufenthalt in der Türkei bereits rund 50 Jahre rechtmäßig in Dubai gelebt und verfüge dort weiterhin über ein Aufenthaltsrecht. Aufgrund der divergierenden Angaben würden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Informationen nicht als glaubhaft erachtet werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, in der Türkei und/oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten über eine wirtschaftliche oder familiäre Verwurzelung zu verfügen. Zusammengefasst bestünden an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin sohin begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die diesbezüglichen Bedenken der Behörde durch ein geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Einreisen in Österreich mit den Einreisestempeln, welche auf ihren Reisepassauszügen ausgewiesen seien, nicht in Einklang gebracht werden könnten. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im gegenständlichen Fall erweise sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich. Konkret sei im verfahrensgegenständlichen Antrag festgehalten worden, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei sei, sie dort über familiäre sowie wirtschaftliche Bindungen verfüge und eine Pension beziehe. Demgegenüber sei mit Vorstellung vom 30.11.2023 vorgebracht worden, dass sie keine tiefe Verwurzelung in der Türkei habe und nach ihrem Besuch in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Dubai zurückkehren werde. Nach ihren weiteren Ausführungen habe sie vor ihrem Aufenthalt in der Türkei bereits rund 50 Jahre rechtmäßig in Dubai gelebt und verfüge dort weiterhin über ein Aufenthaltsrecht. Aufgrund der divergierenden Angaben würden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Informationen nicht als glaubhaft erachtet werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, in der Türkei und/oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten über eine wirtschaftliche oder familiäre Verwurzelung zu verfügen. Zusammengefasst bestünden an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin sohin begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die diesbezüglichen Bedenken der Behörde durch ein geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Einreisen in Österreich mit den Einreisestempeln, welche auf ihren Reisepassauszügen ausgewiesen seien, nicht in Einklang gebracht werden könnten. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

5. Am 07.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag. 5. Am 07.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag.

6. Am 02.04.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. 1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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