TE Bvwg Beschluss 2024/8/13 W212 2282273-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2024
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Entscheidungsdatum

13.08.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
VwGVG §8a
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W212 2282273-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung durch die Österreichische Botschaft Teheran vom 06.11.2023, Zl. RECHT/0060/2023, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX geb XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch XXXX , 1150 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 27.08.2023, Zl.: VIS1684:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung durch die Österreichische Botschaft Teheran vom 06.11.2023, Zl. RECHT/0060/2023, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 geb römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch römisch 40 , 1150 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 27.08.2023, Zl.: VIS1684:

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

II. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird im Umfang der Gebührenbefreiung stattgegeben. Im übrigen Umfang wird der Antrag abgewiesen. römisch II. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird im Umfang der Gebührenbefreiung stattgegeben. Im übrigen Umfang wird der Antrag abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 22.06.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 11.07.2023 bis 29.08.2023. Als Hauptzweck der Reise führte sie den Besuch von Familienangehörigen an. Als einladende Person wurde der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin angegeben und als Grund der Einreise wurde das persönliche Kennenlernen des Schwiegersohns genannt. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 22.06.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 11.07.2023 bis 29.08.2023. Als Hauptzweck der Reise führte sie den Besuch von Familienangehörigen an. Als einladende Person wurde der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin angegeben und als Grund der Einreise wurde das persönliche Kennenlernen des Schwiegersohns genannt.

Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente (teils in Kopie) vor:

?        Reisepass

?        Bestätigung über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung vom 12.05.2023

?        Geburtsurkunde

?        Flugreservierungen für die Strecke Teheran-Wien (Hinflug am 11.07.2023, Rückflug am 29.08.2023)

?        Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) der Tochter der Beschwerdeführerin

?        Aufenthaltskarte („Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“), Reisepass, Heiratsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis sowie Meldebestätigung der in Österreich lebenden Tochter der Beschwerdeführerin

?        Eidesstattliche Erklärung des Schwiegersohns vom 14.05.2023, in der er bestätigt, dass er seiner Schwiegermutter Unterhaltszahlungen geleistet habe

?        Reisepass und Meldezettel des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin

?        Schreiben der Beschwerdeführerin, in dem sie ausführt, dass die Unterstützung, die sie von ihrem Schwiegersohn erhalten habe, ihr namentlich bezeichneter Sohn bekommen habe, da es ihr aufgrund ihrer Knieschmerzen nicht möglich sei, zur Bank zu gehen. Ihr Sohn habe diese Unterstützung dann für sie verwendet, meist, indem er ihr davon etwas zum Leben gekauft und ihr gebracht habe. Diese Unterstützung habe im Durchschnitt rund 7.000.000,- IRR (umgerechnet etwa EUR 151,- monatlich) betragen. Auf einer verlinkten Homepage sei zu lesen, dass die Lebenserhaltungskosten in Teheran 54% geringer seien als in Deutschland. Dies bedeute, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrer Pension iHv umgerechnet EUR 226,- monatlich nicht möglich sei, ohne Unterstützung zu überleben. Deshalb sei sie auf die Unterstützung ihres Schwiegersohns komplett angewiesen gewesen.

In einem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail-Verkehr zwischen dem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde führt dieser aus, dass ein Freizügigkeitssachverhalt vorliege, da er als österreichischer Staatsbürger in Deutschland gearbeitet und dadurch von seiner unionsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe.

Mit Verbesserungsauftrag vom 27.06.2023 forderte die ÖB Teheran die Beschwerdeführerin zur Nachreichung einer Elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns, einer Pensionsbestätigung und einer die gesamte Reisedauer abdeckenden Reisekrankenversicherung auf.

Mit E-Mail vom 30.06.2023 übermittelte die Tochter der Beschwerdeführerin der ÖB Teheran zwei Versicherungspolizzen (für die Zeiträume 27.06.2023 bis 15.08.2023 und 15.08.2023 bis 27.08.2023), die Nummer einer von ihr abgegeben EVE sowie eine Pensionsbestätigung der Beschwerdeführerin in Farsi. Mit weiterem E-Mail vom 02.07.2023 wurde ein Kontoauszug der Beschwerdeführerin zur Bestätigung ihres Pensionsbezugs übermittelt.

Die seitens der Tochter der Beschwerdeführerin abgegebene Elektronische Verpflichtungserklärung wurde seitens der Behörde im Hinblick auf den Reisegrund und -zeitraum als nicht tragfähig eingestuft.

Am 10.07.2023 legte die Beschwerdeführerin neue Flugbuchungsbestätigungen für einen Hinflug nach Wien am 25.07.2023 und einen Rückflug nach Teheran am 15.09.2023 vor.

I.2. Mit Mandatsbescheid vom 12.07.2023 verweigerte die ÖB Teheran der Beschwerdeführerin das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin – mangels Vorhandenseins eigener finanzieller Mittel und aufgrund der als nicht tragfähig eingestuften EVE ihrer Tochter – nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. römisch eins.2. Mit Mandatsbescheid vom 12.07.2023 verweigerte die ÖB Teheran der Beschwerdeführerin das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin – mangels Vorhandenseins eigener finanzieller Mittel und aufgrund der als nicht tragfähig eingestuften EVE ihrer Tochter – nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei.

I.3. Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 22.07.2023 bei der ÖB Teheran eingelangtem Schreiben vom gleichen Tag das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin brachte sie vor, dass ein Freizügigkeitssachverhalt vorliege, weil der in Österreich lebende Schwiegersohn die Beschwerdeführerin finanziell unterstütze. Nach EU-Recht dürfe die belangte Behörde daher keine EVE verlangen und auch die finanziellen Sachverhalte nicht überprüfen. Auch sei es bei einem Freizügigkeitssachverhalt unerheblich, ob die antragstellende Person bereit sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Laut EU-Recht seien lediglich zwei Voraussetzungen für die Visaerteilung maßgeblich, nämlich ein gültiger Reisepass und ein Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses. Selbst wenn eine finanzielle Überprüfung vorzunehmen wäre, hätte die Behörde trotzdem unrecht damit, dass das Einkommen der Tochter der Beschwerdeführerin iHv rund EUR 1.650,- monatlich zu wenig sei. römisch eins.3. Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 22.07.2023 bei der ÖB Teheran eingelangtem Schreiben vom gleichen Tag das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin brachte sie vor, dass ein Freizügigkeitssachverhalt vorliege, weil der in Österreich lebende Schwiegersohn die Beschwerdeführerin finanziell unterstütze. Nach EU-Recht dürfe die belangte Behörde daher keine EVE verlangen und auch die finanziellen Sachverhalte nicht überprüfen. Auch sei es bei einem Freizügigkeitssachverhalt unerheblich, ob die antragstellende Person bereit sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Laut EU-Recht seien lediglich zwei Voraussetzungen für die Visaerteilung maßgeblich, nämlich ein gültiger Reisepass und ein Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses. Selbst wenn eine finanzielle Überprüfung vorzunehmen wäre, hätte die Behörde trotzdem unrecht damit, dass das Einkommen der Tochter der Beschwerdeführerin iHv rund EUR 1.650,- monatlich zu wenig sei.

Mit Verbesserungsauftrag vom 10.08.2023 forderte die ÖB Teheran die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines Nachweises, dass sie unter die EU Verordnung RL 38/2004 falle – somit eines Nachweises, dass sie regelmäßige finanzielle Unterstützung erhalten und diese auch benötigt habe –, auf.

I.4. Mit Bescheid vom 27.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Dokumente ergeben habe, dass sie nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für ihre Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist. Die dem Sichtvermerksantrag nachgereichte EVE sei als nicht tragfähig gewertet worden. Sie habe keinen Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Finanzmittel zur Bestreitung der Reisekosten verfüge. Soweit sie sich auf die EU-RL 38/2024 berufe, die die Bedingungen regle, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten genießen würden, so werde diese Regelung bei Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners schlagend, wenn von diesen Unterhalt gewährt werde. Ein diesbezüglicher Nachweis sei nicht erbracht worden. Infolge eines Verbesserungsauftrages sei ein mit 13.08.2023 datiertes Antwortschreiben eingelangt, in dem sie geschildert habe, dass sie etwa EUR 13,- monatlich von ihrem Schwiegersohn erhalte. Ein Nachweis über diese Unterstützung sei jedoch nicht übermittelt worden. römisch eins.4. Mit Bescheid vom 27.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, i, Visakodex abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Dokumente ergeben habe, dass sie nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für ihre Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist. Die dem Sichtvermerksantrag nachgereichte EVE sei als nicht tragfähig gewertet worden. Sie habe keinen Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Finanzmittel zur Bestreitung der Reisekosten verfüge. Soweit sie sich auf die EU-RL 38/2024 berufe, die die Bedingungen regle, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten genießen würden, so werde diese Regelung bei Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners schlagend, wenn von diesen Unterhalt gewährt werde. Ein diesbezüglicher Nachweis sei nicht erbracht worden. Infolge eines Verbesserungsauftrages sei ein mit 13.08.2023 datiertes Antwortschreiben eingelangt, in dem sie geschildert habe, dass sie etwa EUR 13,- monatlich von ihrem Schwiegersohn erhalte. Ein Nachweis über diese Unterstützung sei jedoch nicht übermittelt worden.

I.5. In der am 14.09.2023 eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2023 führte der bevollmächtigte Schwiegersohn der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Botschaft Teheran die Rechtslage komplett verkenne. Die Problematik sei, dass die Erfordernisse für ein Besuchsvisum mit einer Aufenthaltskarte verwechselt würden und dass der Bezug zu EU-Recht verkannt werde. Wenn EU-Recht wegen in Anspruch genommener Freizügigkeit zur Anwendung komme, sei für ein Besuchsvisum lediglich ein Reisepass und ein Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung erforderlich. Die von der Behörde angeführten Ablehnungsgründe seien nur bei einem normalen Visum ohne Bezug zu EU-Recht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin sei Schwiegermutter eines EU-Bürgers und habe einen gültigen Reisepass, sodass die Voraussetzungen erfüllt seien. Davon abgesehen, dass dies nicht hätte geprüft werden dürfen, sei im Antrag klar angegeben worden, dass der EU-Bürger die Kosten des Aufenthalts übernehme, dh die Beschwerdeführerin bei ihm wohne und dort verköstigt werde. Es sei eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden, die ausreichende finanzielle Mittel ausweise. Eine andere Ansicht hätte die Behörde begründen müssen. Die Hin- und Rückflüge seien bereits bezahlt gewesen und die Tickets seien ebenso wie eine Bestätigung über eine Reiseversicherung vorgelegt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass es bedingt durch die Sanktionen nicht möglich gewesen sei, Geld in den Iran zu überweisen. Die einzige Möglichkeit sei gewesen, dies über „Büros“ zu bewerkstelligen, wofür es nur bedingte Beweismöglichkeiten gebe. Die Beschwerdeführerin sei bereits 2014 und 2017 mit einem Besuchsvisum in Österreich gewesen und es stelle sich die Frage, weshalb jetzt Angst aufkomme, dass sie nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren werde. In Österreich lebe lediglich ihre Tochter. Im Iran seien abgesehen von Freunden und Bekannten noch ihre Geschwister, drei weitere Kinder mit ihren Ehepartnern und fünf Enkelkinder. Der Lebensmittelpunkt befinde sich somit eindeutig im Iran. Es werde hiermit auch Verfahrenshilfe beantragt. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht über die finanziellen Mittel verfüge, die Kosten dieses Verfahrens einschließlich eines Rechtsanwaltes zu bezahlen. Diese Verfahrenshilfe werde die Beschwerde eventuell noch vervollständigen. römisch eins.5. In der am 14.09.2023 eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2023 führte der bevollmächtigte Schwiegersohn der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Botschaft Teheran die Rechtslage komplett verkenne. Die Problematik sei, dass die Erfordernisse für ein Besuchsvisum mit einer Aufenthaltskarte verwechselt würden und dass der Bezug zu EU-Recht verkannt werde. Wenn EU-Recht wegen in Anspruch genommener Freizügigkeit zur Anwendung komme, sei für ein Besuchsvisum lediglich ein Reisepass und ein Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung erforderlich. Die von der Behörde angeführten Ablehnungsgründe seien nur bei einem normalen Visum ohne Bezug zu EU-Recht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin sei Schwiegermutter eines EU-Bürgers und habe einen gültigen Reisepass, sodass die Voraussetzungen erfüllt seien. Davon abgesehen, dass dies nicht hätte geprüft werden dürfen, sei im Antrag klar angegeben worden, dass der EU-Bürger die Kosten des Aufenthalts übernehme, dh die Beschwerdeführerin bei ihm wohne und dort verköstigt werde. Es sei eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden, die ausreichende finanzielle Mittel ausweise. Eine andere Ansicht hätte die Behörde begründen müssen. Die Hin- und Rückflüge seien bereits bezahlt gewesen und die Tickets seien ebenso wie eine Bestätigung über eine Reiseversicherung vorgelegt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass es bedingt durch die Sanktionen nicht möglich gewesen sei, Geld in den Iran zu überweisen. Die einzige Möglichkeit sei gewesen, dies über „Büros“ zu bewerkstelligen, wofür es nur bedingte Beweismöglichkeiten gebe. Die Beschwerdeführerin sei bereits 2014 und 2017 mit einem Besuchsvisum in Österreich gewesen und es stelle sich die Frage, weshalb jetzt Angst aufkomme, dass sie nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren werde. In Österreich lebe lediglich ihre Tochter. Im Iran seien abgesehen von Freunden und Bekannten noch ihre Geschwister, drei weitere Kinder mit ihren Ehepartnern und fünf Enkelkinder. Der Lebensmittelpunkt befinde sich somit eindeutig im Iran. Es werde hiermit auch Verfahrenshilfe beantragt. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht über die finanziellen Mittel verfüge, die Kosten dieses Verfahrens einschließlich eines Rechtsanwaltes zu bezahlen. Diese Verfahrenshilfe werde die Beschwerde eventuell noch vervollständigen.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurden neuerlich die bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen übermittelt.

I.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anwendung der Richtlinie EU 38/2004 auf Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegattens oder Lebenspartners voraussetze, dass diesen Unterhalt gewährt werde. Ein entsprechender Nachweis sei von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden. Es liege somit kein Freizügigkeitssachverhalt vor. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex habe die Antragstellerin den Nachweis über das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet sei, zu erbringen. Weder der Begründungspflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex noch der Nachweispflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex sei die Beschwerdeführerin trotz Verbesserungsaufträgen nachgekommen. Sie bringe selbst vor, von ihrer Pension im Iran nicht leben zu können und daher finanzielle Unterstützung zu benötigen. Die EVE der Tochter sei von der Behörde als nicht tragfähig gewertet worden. Die Beschwerdeführerin habe die erforderlichen Mittel iSd Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex somit nicht nachweisen können. römisch eins.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anwendung der Richtlinie EU 38/2004 auf Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegattens oder Lebenspartners voraussetze, dass diesen Unterhalt gewährt werde. Ein entsprechender Nachweis sei von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden. Es liege somit kein Freizügigkeitssachverhalt vor. Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, i, Visakodex habe die Antragstellerin den Nachweis über das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet sei, zu erbringen. Weder der Begründungspflicht nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex noch der Nachweispflicht nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, i, Visakodex sei die Beschwerdeführerin trotz Verbesserungsaufträgen nachgekommen. Sie bringe selbst vor, von ihrer Pension im Iran nicht leben zu können und daher finanzielle Unterstützung zu benötigen. Die EVE der Tochter sei von der Behörde als nicht tragfähig gewertet worden. Die Beschwerdeführerin habe die erforderlichen Mittel iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, i, Visakodex somit nicht nachweisen können.

I.7. Mit Vorlageantrag vom 07.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung der Behörde auf falschen gesetzlichen Annahmen basiere. Die Erfordernisse, die die Behörde anführe, würden sich auf eine Aufenthaltskarte bzw. auf Erfordernisse beziehen, die jemand erfüllen müsse, wenn kein Freizügigkeitssachverhalt vorliege. Beides sei jedoch nicht Gegenstand des Visums. Beantragt wurden eine mündliche Verhandlung und Verfahrenshilfe. römisch eins.7. Mit Vorlageantrag vom 07.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung der Behörde auf falschen gesetzlichen Annahmen basiere. Die Erfordernisse, die die Behörde anführe, würden sich auf eine Aufenthaltskarte bzw. auf Erfordernisse beziehen, die jemand erfüllen müsse, wenn kein Freizügigkeitssachverhalt vorliege. Beides sei jedoch nicht Gegenstand des Visums. Beantragt wurden eine mündliche Verhandlung und Verfahrenshilfe.

I.8. Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.8. Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.9. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.05.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die beantragte Verfahrenshilfe zur Nachreichung eines aufgefüllten Vermögensverzeichnisses auf. Dem entsprach die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18.06.2024.römisch eins.9. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.05.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die beantragte Verfahrenshilfe zur Nachreichung eines aufgefüllten Vermögensverzeichnisses auf. Dem entsprach die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18.06.2024.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 22.06.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 11.07.2023 bis 29.08.2023 bzw. von 25.07.2023 bis 15.09.2023. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. Sie brachte vor, ihre in Österreich lebende Tochter und ihren Schwiegersohn besuchen zu wollen.

Die Tochter der Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, ist Inhaberin einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Sie ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

1.2. Die Beschwerdeführerin bezieht laut ihren Angaben im Iran eine monatliche Pension iHv umgerechnet rund EUR 241,- netto. Darüberhinausgehende eigene Einkünfte, Ersparnisse oder Vermögenswerte wurden nicht genannt.

Es wurde nicht der Nachweis erbracht, dass der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin tatsächlich Unterhalt gewährt.

Von der Tochter der Beschwerdeführerin wurde eine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vorgelegt. Die Tochter weist demnach ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.590,- auf, dem keine Ausgaben gegenüberstehen.

1.3. Die Behörde ging im Mandatsbescheid vom 12.07.2023, im Bescheid vom 27.08.2023 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2023 davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden finanziellen Mittel nachgewiesen habe und eine nicht tragfähige EVE vorliege. Begründend führte die Behörde nicht aus, wie sie zu dieser Annahme gelangte und welche Richtwerte zur Beurteilung herangezogen worden sind.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person der Beschwerdeführerin und der Einladenden ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Teheran, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Dass die Einladende über eine Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines EWR-Bürgers verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sowie dem in Kopie im Akt enthaltenen Aufenthaltstitel.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin von ihrem Schwiegersohn kein Unterhalt gewährt wird, beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde – keine Nachweise für eine tatsächliche regelmäßige Unterhaltsleistung durch ihren in Österreich lebenden Schwiegersohn vorgelegt. Dass der Beschwerdeführerin von ihrem Schwiegersohn Unterhalt gewährt wird, wird lediglich in einem von ihr unterfertigten, dem Antrag beilgelegten Schreiben behauptet, jedoch durch keine Unterlagen belegt. Dem erwähnten Schreiben ist zudem auch nicht zu entnehmen, in welchem Zeitraum allfällige Unterhaltszahlungen durch ihren Schwiegersohn erfolgt seien. Angaben über die tatsächliche Höhe der Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin im Iran sind dem Schreiben – wie auch den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin – ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch die vom Schwiegersohn unterfertigte „Eidesstattliche Erklärung“ enthält keine näheren Angaben über Höhe, Häufigkeit und den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung geleistet worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, dass Überweisungen aufgrund der Sanktionen gegen den Iran nicht möglich seien, sodass Unterstützungsleistungen an sie über „Büros“ hätten übermittelt werden müssen und dies einem Beweis nicht zugänglich sei, kann darin ebenfalls kein Nachweis für eine tatsächliche Unterhaltsgewährung erblickt werden.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sie zudem im Iran mehrere Geschwister sowie drei weitere volljährige Kinder und deren Ehepartner; eine Erklärung, weshalb sie trotz dieses familiären Netzes im Iran und unter Berücksichtigung ihres Pensionsbezugs auf Unterstützung durch ihren in Österreich lebenden Schwiegersohn angewiesen ist, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

2.3. Die Feststellungen über die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ergeben sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen und der von ihrer Tochter abgegebenen Elektronischen Verpflichtungserklärung.

Die Einladende führte in ihrer EVE ein Nettoeinkommen von EUR 1.590,00 an. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Pension in Höhe von umgerechnet rund EUR 240,- zu beziehen. Dem angefochtenen Bescheid und dem Veraltungsakt ist nicht zu entnehmen, ob die Behörde einen ausreichenden Nachweis dieser finanziellen Mittel annimmt und diese als Grundlage ihrer Beurteilung heranzieht.

Dass die Behörde keine begründenden Ausführungen dazu tätigte, wie sie zur Annahme des fehlenden Nachweises finanzieller Mittel komme, ergibt sich aus dem Mandatsbescheid vom 12.07.2023, dem Bescheid vom 27.08.2023 und der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Zur Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) – (3) […]Paragraph 2, (1) – (3) […]

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

[…]

11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

[…]

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

[…]

"§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums. […]“"§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums. […]“

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:

„Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[...]

Artikel 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a)       dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b)       ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c)       ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d)       ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e)       ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) […]

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Artikel 32

Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a)       wenn der Antragsteller:

i)       ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii)      den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii)    nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv)      sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v)       im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi)      als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii)    nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b)       wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch VI.

(4) In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.

(5) Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.

[...]“

Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten […] (Freizügigkeitsrichtlinie), lautet:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. […]

2. „Familienangehöriger“

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

[…]“

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I 88/2023 lauten: 3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023, lauten:

„Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) […]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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