Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G314 2296820-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST und andere, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST und andere, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der BF, der in Österreich keine privaten oder familiären Anknüpfungen hat und der mit einer italienischen Staatsangehörigen, die in Irland lebt und dort berufstätig ist, verheiratet ist, ist seit XXXX .2023 in Österreich in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer 30-monatigen Zusatz-Freiheitsstrafe (unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom XXXX zu AZ XXXX ) verurteilt, wobei die Vorhaft ab XXXX .2023 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zum Suchtgifthandel von anderen Tätern, die am XXXX 2019 Suchtgift (Heroin) in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als der 25-fache übersteigenden Menge um EUR 105.000 einem verdeckten Ermittler überlassen hatten, dadurch beigetragen hatte, dass er das Suchtgift für den Verkauf verpackt hatte. Bei der Strafbemessung wurde (unter Berücksichtigung des Urteils des XXXX vom XXXX zu AZ XXXX ) der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd, das mehrfache Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge und das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen dagegen als erschwerend gewertet. Der BF verbüßte die Freiheitstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX ; seit XXXX 2024 wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich. Der BF, der in Österreich keine privaten oder familiären Anknüpfungen hat und der mit einer italienischen Staatsangehörigen, die in Irland lebt und dort berufstätig ist, verheiratet ist, ist seit römisch 40 .2023 in Österreich in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG rechtskräftig zu einer 30-monatigen Zusatz-Freiheitsstrafe (unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 ) verurteilt, wobei die Vorhaft ab römisch 40 .2023 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zum Suchtgifthandel von anderen Tätern, die am römisch 40 2019 Suchtgift (Heroin) in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um mehr als der 25-fache übersteigenden Menge um EUR 105.000 einem verdeckten Ermittler überlassen hatten, dadurch beigetragen hatte, dass er das Suchtgift für den Verkauf verpackt hatte. Bei der Strafbemessung wurde (unter Berücksichtigung des Urteils des römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 ) der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd, das mehrfache Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge und das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen dagegen als erschwerend gewertet. Der BF verbüßte die Freiheitstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 ; seit römisch 40 2024 wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab römisch 40 möglich.
Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten.
Da der BF zunächst auf diese Aufforderung nicht reagierte, erließ das BFA mit dem Bescheid vom XXXX .2024 gegen ihn (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung und ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Da der BF zunächst auf diese Aufforderung nicht reagierte, erließ das BFA mit dem Bescheid vom römisch 40 .2024 gegen ihn (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung und ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
In seiner Stellungnahme vom XXXX .2024 brachte der BF vor, dass er mit einer in Irland lebenden italienischen Staatsangehörigen verheiratet und daher begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. In seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2024 brachte der BF vor, dass er mit einer in Irland lebenden italienischen Staatsangehörigen verheiratet und daher begünstigter Drittstaatsangehöriger sei.
Das BFA hob daraufhin den Bescheid vom XXXX .2024 gemäß § 68 Abs 2 AVG auf. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ es gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF bestehe, der Grundinteressen der Gesellschaft massiv verletzt habe. Er habe in Österreich keine familiären oder beruflichen Bindungen und sei nicht sozial integriert, habe keine Unterkunft, keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Das BFA hob daraufhin den Bescheid vom römisch 40 .2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ es gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF bestehe, der Grundinteressen der Gesellschaft massiv verletzt habe. Er habe in Österreich keine familiären oder beruflichen Bindungen und sei nicht sozial integriert, habe keine Unterkunft, keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und keine persönlichen Verhältnisse zu regeln.
Mit der gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (unter anderem) dessen „Aufhebung“ (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung). Seit der Tat seien fünf Jahre verstrichen, sodass aktuell von ihm keine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr ausgehe. Er lebe seither mit seiner Ehefrau in geordneten Verhältnissen und habe nur einen minimalen Tatbeitrag zu verantworten, sodass das Strafgericht nur ein Fünftel des möglichen Strafrahmens ausgeschöpft habe. Eine Verurteilung des BF durch den XXXX sei nicht nachvollziehbar. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur unzureichend begründet. Mit der gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (unter anderem) dessen „Aufhebung“ (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung). Seit der Tat seien fünf Jahre verstrichen, sodass aktuell von ihm keine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr ausgehe. Er lebe seither mit seiner Ehefrau in geordneten Verhältnissen und habe nur einen minimalen Tatbeitrag zu verantworten, sodass das Strafgericht nur ein Fünftel des möglichen Strafrahmens ausgeschöpft habe. Eine Verurteilung des BF durch den römisch 40 sei nicht nachvollziehbar. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur unzureichend begründet.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA, dem Strafurteil sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinem Reisepass, der dem BVwG als Datenblattkopie vorliegt. Die Heiratsurkunde mit einer Italienerin wurde vorgelegt, ebenso Nachweise für den Wohnsitz und die Beschäftigung der Ehefrau des BF in Irland.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich und deren Rechtskraft ist im Strafregister dokumentiert. Das Urteil des Landesgerichts für XXXX , das auf das Urteil des XXXX vom XXXX zu AZ XXXX Bedacht nimmt, liegt vor. Der Strafvollzug wird anhand der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR festgestellt. Die Strafzeiten wurden dem BFA von der Justizanstalt bekannt gegeben.Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich und deren Rechtskraft ist im Strafregister dokumentiert. Das Urteil des Landesgerichts für römisch 40 , das auf das Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 Bedacht nimmt, liegt vor. Der Strafvollzug wird anhand der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR festgestellt. Die Strafzeiten wurden dem BFA von der Justizanstalt bekannt gegeben.
Private oder familiäre Anknüpfungen des BF in Österreich werden in der Beschwerde und in der Stellungnahme des BF nicht behauptet und lassen sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF sich an dem arbeitsteilig organisierten Handel mit überaus großen Heroinmengen beteiligte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF (qualifizierter Suchtgifthandel) ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (siehe VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2296820.1.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024