TE Bvwg Beschluss 2024/8/16 W602 2288097-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2024
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Entscheidungsdatum

16.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
ZustG §23
ZustG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W602 2288097-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 14.01.2024 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 15.01.2024 einen Asylantrag in Österreich. Noch am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt.

Am 20.01.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen einer 24-stündigen Abwesenheit aus der Grundversorgung entlassen, er meldete keinen anderen Wohnsitz an.

Mit oben genanntem Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit oben genanntem Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer den Bescheid am 30.01.2024 durch Hinterlegung im Akt zu. Am 06.02.2024 informierte die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers das Bundesamt über die Bevollmächtigung. Mit dem am 04.03.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX . Diese wurde vom Bundesamt mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 11.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer den Bescheid am 30.01.2024 durch Hinterlegung im Akt zu. Am 06.02.2024 informierte die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers das Bundesamt über die Bevollmächtigung. Mit dem am 04.03.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 . Diese wurde vom Bundesamt mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 11.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verspätungsvorhalt vom 14.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt, zu dem mit Schreiben vom 02.04.2024 eine Stellungnahme abgegeben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, führt im Asylverfahren den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Er stammt aus der Stadt XXXX Haryana, Indien. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und gehört der Religionsgemeinschaft des Sikhismus an. Er absolvierte in Indien zehn Schuljahre und war zuletzt als Erntehelfer tätig. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, führt im Asylverfahren den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 Er stammt aus der Stadt römisch 40 Haryana, Indien. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und gehört der Religionsgemeinschaft des Sikhismus an. Er absolvierte in Indien zehn Schuljahre und war zuletzt als Erntehelfer tätig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 15.01.2024 einen Asylantrag. Eine unverzügliche Erstbefragung erfolgte noch am selben Tag. Als Fluchtgrund gab er an, in Indien von Anhängern der Kongresspartei bedroht und verfolgt zu werden. Er unterstütze die Aam-Party und im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Konkrete Hinweise für eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe gäbe es keine. Im Rahmen der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer über die Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 1 Meldegesetz und die Mitwirkungspflichten gemäß §§ 15, 15a AsylG und § 13 Abs. 2 BFA-VG in Kenntnis gesetzt, dies bestätigte er mit seiner Unterschrift.Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 15.01.2024 einen Asylantrag. Eine unverzügliche Erstbefragung erfolgte noch am selben Tag. Als Fluchtgrund gab er an, in Indien von Anhängern der Kongresspartei bedroht und verfolgt zu werden. Er unterstütze die Aam-Party und im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Konkrete Hinweise für eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe gäbe es keine. Im Rahmen der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer über die Meldepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz und die Mitwirkungspflichten gemäß Paragraphen 15,, 15a AsylG und Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG in Kenntnis gesetzt, dies bestätigte er mit seiner Unterschrift.

Am 20.01.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen einer 24-stündigen Abwesenheit aus der Grundversorgung entlassen.

Der Beschwerdeführer gab dem Bundesamt in der Folge keine Meldeanschrift bekannt und meldete bis zum 31.01.2024 auch keinen Wohnsitz in Österreich an. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren und wirkte am Verfahren nicht mit. Ein Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, da weder eine Erwerbstätigkeit, bisherige Meldeadressen oder allfällige soziale Kontakte des Beschwerdeführers bekannt waren.

Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer in der Zeit von 20.01.2024 bis 31.01.2024 aufhielt.

Das Bundesamt entschied über den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom XXXX Dieser Bescheid wurde im Akt durch Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch zugestellt und die Hinterlegung im Akt mit 30.01.2024, 08:36 Uhr, beurkundet. Die Beschwerdefrist gegen den Bescheid endete am 27.02.2024. Am 06.02.2024 langte eine Vollmacht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, mit Telefax vom 04.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX . Das Bundesamt entschied über den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom römisch 40 Dieser Bescheid wurde im Akt durch Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch zugestellt und die Hinterlegung im Akt mit 30.01.2024, 08:36 Uhr, beurkundet. Die Beschwerdefrist gegen den Bescheid endete am 27.02.2024. Am 06.02.2024 langte eine Vollmacht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, mit Telefax vom 04.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Protokoll seiner Erstbefragung (EB, AS 19-31), die ungeklärte Identität aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine weiteren persönlichen Angaben tätigte und insbesondere kein Ausweisdokument aus Indien vorlegte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen (OZ 2).

Die Feststellungen zu aufrechten und fehlenden Wohnsitzmeldungen sowie zur An- und Abmeldung in der Grundversorgung waren auf Basis der zentralen Melderegisterauskunft und des Speicherauszugs aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 2) zu treffen.

Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren, indem er ohne Bekanntgabe einer Kontaktmöglichkeit oder neuer Wohnsitzadresse von seinem zugewiesenen Quartier über 24 Stunden fernblieb und somit an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitwirkte. Er war aufgrund seiner Asylantragstellung am 15.01.2024 jedenfalls in Kenntnis seines Asylverfahrens, seiner Mitwirkungs- sowie Meldepflichten. Die Bestätigung der Kenntnisnahme der Rechte und Pflichten von Asylwerbern findet sich im Verwaltungsakt (AS 21). Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung nur vage Antworten, sodass hieraus keinerlei Rückschlüsse auf Aufenthaltsorte in Österreich gezogen werden konnten.

Das Bundesamt hatte daher keine Anhaltspunkte, die Aufschluss über den Verbleib bzw. den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers geben könnten. Eine vorangegangene Meldeanschrift oder Hinweise auf soziale oder berufliche Kontakte des Beschwerdeführers, die Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers geben könnten, lagen nicht vor.

Die Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem Verfahrensakt (AS 107ff), die Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung ist auf AS 113 dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet.

3.1.2. Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (in der Folge ZustellG) vorzunehmen.3.1.2. Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (in der Folge ZustellG) vorzunehmen.

Die maßgeblichen Bestimmungen für die Zustellung des Bescheides im ZustellG lauten:

Änderung der Abgabestelle

„§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“

3.1.3. In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079).3.1.3. In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht vergleiche VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079).

Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).

Im gegenständlichen Fall änderte der Beschwerdeführer während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine Abgabestelle (vgl. § 11 Abs. 1 BFA-VG) und war daher gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet, dies dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Im gegenständlichen Fall änderte der Beschwerdeführer während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine Abgabestelle vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG) und war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet, dies dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

Da zwischen der Änderung der Abgabestelle am 20.01.2024 und der Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch am 30.01.2024 über 10 Tage lagen und der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung an das Bundesamt erstattete, auch über keine neue Meldeanschrift (laut ZMR) verfügte sowie kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, überschritt der Beschwerdeführer den ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum für die Mitteilung seines Wohnsitzwechsels an das Bundesamt.

Dabei wird auch die eingangs zitierte höchstgerichtlichen Rechtsprechung, nach der es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung feststeht, nicht übersehen. Diesen Entscheidungen lagen jedoch Fälle zugrunde, in denen zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung nur bis zu 5 Tage lagen. Das Bundesamt durfte in der vorliegenden Konstellation somit wegen der unterlassenen Mitteilung die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vornehmen, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abgabestelle des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können.

Die Hinterlegung des Bescheides vom 29.01.2023 im Akt erfolgte gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am 30.01.2024. Der Bescheid weist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung auf, in welcher klar dargelegt wird, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist. Daher wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst und endete die Frist am 27.02.2024.Die Hinterlegung des Bescheides vom 29.01.2023 im Akt erfolgte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am 30.01.2024. Der Bescheid weist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung auf, in welcher klar dargelegt wird, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist. Daher wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst und endete die Frist am 27.02.2024.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am 30.01.2024 in Zweifel ziehen würde. Soweit in der Stellungnahme vorgebracht wird, das Verfahren wäre gemäß § 24 AsylG einzustellen gewesen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein inhaltliches Vorbringen handelt und eine inhaltliche Auseinandersetzung dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt ist (z. B. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am 30.01.2024 in Zweifel ziehen würde. Soweit in der Stellungnahme vorgebracht wird, das Verfahren wäre gemäß Paragraph 24, AsylG einzustellen gewesen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein inhaltliches Vorbringen handelt und eine inhaltliche Auseinandersetzung dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt ist (z. B. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die mit Schriftsatz vom 04.03.2024 eingebrachte Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht und ist daher als verspätet zurückzuweisen.

3.1.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgabestelle Hinterlegung Meldepflicht Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W602.2288097.1.00

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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