Entscheidungsdatum
02.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W291 2296473-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.07.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.07.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 19.07.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 19.07.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung verhängt.
2. Der BF stellte in der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.07.2024 hielt das BFA in einem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass Gründe für die Annahme bestehen, wonach der am 21.07.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.2. Der BF stellte in der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.07.2024 hielt das BFA in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest, dass Gründe für die Annahme bestehen, wonach der am 21.07.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
3. Mit Schriftsatz vom 29.07.2024 wurde eine Schubhaftbeschwerde erhoben.
4. Im weiterer Folge übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab.
5. Diese Stellungnahme samt einer eingeholten fallbezogenen Prognose des BFA zur voraussichtlichen Verfahrensdauer zum Antrag auf internationalen Schutz sowie eine medizinische Stellungnahme wurden am 30.07.2024 dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
6. Am 01.08.2024 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, eines Dolmetschers, seiner rechtlichen Vertretung sowie zweier Behördenvertreter durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF wurde am 18.07.2024 von der Polizei aufgegriffen, wobei festgestellt wurde, dass er schlepperunterstützt, unrechtmäßig in das Bundesgebiet aus Ungarn kommend eingereist ist.
Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der Journaldienst des BFA am 19.07.2024 kontaktiert, worauf gegen den BF vom BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen wurde.Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der Journaldienst des BFA am 19.07.2024 kontaktiert, worauf gegen den BF vom BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen wurde.
Zugleich wurde am 19.07.2024 gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Der BF wurde am 19.07.2024 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.
Dem Protokoll kann insbesondere entnommen werden:
„F: Haben Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei irgendetwas zu befürchten?
A: Ich möchte Asyl in Italien.
F: Haben Sie in der Türkei eine Straftat begangen oder wurden Sei dort verurteilt?
A: Ich war nie in Haft. Ich glaube, dass ich 15 Jahre in Haft muss.
F: Werden Sie in Ihrem Herkunftsstaat oder einem anderen Staat derzeit gesucht?
A: Nein.
(…)
F: Was würden Sie tun, wenn Sie noch heute aus der Haft entlassen werden würden?
A: Ich werde nach Italien weiterreisen.“
Mit Mandatsbescheid vom 19.07.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen.Mit Mandatsbescheid vom 19.07.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Dieser Mandatsbescheid wurde vom BF am 19.07.2024, um 16:05 Uhr, nachweislich vom BF übernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2024, Zahl: XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2024, Zahl: römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde vom BF am 19.07.2024 nachweislich übernommen.
Am 20.07.2024, um 20:00 Uhr, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 21.07.2024 einer Erstbefragung unterzogen.
Der BF gab in Zuge der Erstbefragung insbesondere an (im Original):
„Ich war in einer Schule der ‚Gülen-Bewegung‘ und auch im Internat derselben Schule. Außerdem habe ich an Sitzungen dieser Bewegung teilgenommen. Deswegen besteht gegen mich ein Haftbefehl in der Türkei und es sind 15 Jahre Haft vorgesehen. Weiters wurde mir von der Gendarmerie vor ca. 5 Jahren eine Illegale Pistole abgenommen, welche ich dabeihatte für die Weide für das Vieh. Auch das wurde bei den 15 Jahren Haft dazuangerechnet.
Das sind alle meine Fluchtgründe.“
Der BF führte als Rückkehrbefürchtung an: „Ich habe Angst, inhaftiert zu werden.“
Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gibt, dass ihm bei Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der BF an: „keine“.
Der BF legte im Rahmen der Erstbefragung ein Foto seines türkischen Personalausweises vor.
Am 21.07.2024 hielt das BFA in einem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass Gründe für die Annahme bestehen, wonach der am 21.07.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Am 21.07.2024 hielt das BFA in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest, dass Gründe für die Annahme bestehen, wonach der am 21.07.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Der Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG des BFA wurde dem BF am 21.07.2024, um 16:00 Uhr, nachweislich zugestellt.Der Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG des BFA wurde dem BF am 21.07.2024, um 16:00 Uhr, nachweislich zugestellt.
Am 25.07.2024 wurden eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG iVm §§ 3 und 8 AsylG, ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG, Länderinformationen, ein Beiblatt zu den Länderinformationen und eine Ladung für das Parteiengehör am 06.08.2024 dem BF ausgefolgt. Am 25.07.2024 wurden eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 3 und 8 AsylG, ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, Länderinformationen, ein Beiblatt zu den Länderinformationen und eine Ladung für das Parteiengehör am 06.08.2024 dem BF ausgefolgt.
In der mündlichen Verhandlung am 01.08.2024 führte der BF hinsichtlich seines Fluchtgrundes ergänzend an, „eine sogenannte verbotene Liebe erlebt“ zu haben. Der BF gab an, in Ungarn und Serbien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, da er dort niemanden kenne.
1.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit
1.2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig.
1.2.2. Dem BF ging es im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gesundheitlich grundsätzlich gut.
Der BF befand sich im Hinblick seines physischen Zustandes am 30.07.2024 in einem guten Allgemeinzustand. Es bestanden weder Schmerzen noch andere physische Beschwerden. Auf Grund des Verschluckens einer Rasierklinge (eingehüllt in einem Handschuh) befand er sich in regelmäßiger Begutachtung. Eine Kontrolle im Krankenhaus erfolgte bereits und ergab keine Aufnahmeindikation. Es bestanden keinerlei Hinweise auf eine vitale Bedrohung, Blutung oder Ähnliches. Er erhält derzeit Medikamente gegen Schlafprobleme. Eine adäquate Versorgung ist unter regelmäßiger Observanz gewährleistet. Der BF ist haft- und prozessfähig.
Der BF befand sich hinsichtlich seines psychischen Zustandes am 30.07.2024 in einer ausgeglichenen Stimmungslage, ohne psychotische Radikale bei kohärentem Duktus. Es besteht eine Belastungsreaktion sowie eine Druchschlafstörung, welche therapiert wird. Es besteht keine akute Gefährdung. Der BF ist haft- und prozessfähig, eine ausreichende Versorgung ist im Polizeianhaltezentrum gewährleistet. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF hat mittlerweile die Rasierklinge ausgeschieden.
Auch aktuell befindet sich der BF in einem guten und stabilen physischen und psychischen Zustand. Er steht unter regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und erhält Trittico. Der BF ist haft- und prozessfähig.
Der BF hinterließ in der Verhandlung am 01.08.2024 einen konzentrierten, wachen und aufmerksamen Eindruck. Dem BF ging es in der mündlichen Verhandlung gut.
1.2.3. Der BF schluckte am 28.07.2024 eine Rasierklinge, um eine Freilassung aus der Schubhaft zu erwirken.
1.2.4. Der BF stellte in Griechenland am 30.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste über Serbien sowie Ungarn nach Österreich und wollte weiter nach Italien reisen. Nicht festgestellt werden kann, ob und welche Verwandten der BF in Italien aufweist.
1.2.5. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. In Österreich gibt es keine Personen, zu denen er ein besonders Abhängigkeitsverhältnis aufweist. Der BF verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz. Der BF war in Österreich, abgesehen von seinem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum, nie gemeldet. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt aktuell über 129,40 Euro. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte er über 56,40 Euro.
Der BF weist in Österreich eine Wohnmöglichkeit auf, die er erst in der mündlichen Verhandlung anführte.
1.2.6. Voraussichtlich findet am 06.08.2024 um 10:00 Uhr das Parteiengehör betreffend seinen gestellten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach derzeitiger Aktenlage wird voraussichtlich ein abweisender Bescheid gemäß § 3, 8 AslyG und eine Rückkehrentscheidung in der KW 34 erlassen. Dies gilt vorbehaltlich weiterer Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Verfahrens. Betreffend den BF liegt eine Kopie seines türkischen Personalausweises vor. Für den BF ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig. Heimreisezertifikate werden für die Türkei grundsätzlich ausgestellt. Abschiebungen in die Türkei finden aktuell statt. 1.2.6. Voraussichtlich findet am 06.08.2024 um 10:00 Uhr das Parteiengehör betreffend seinen gestellten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach derzeitiger Aktenlage wird voraussichtlich ein abweisender Bescheid gemäß Paragraph 3,, 8 AslyG und eine Rückkehrentscheidung in der KW 34 erlassen. Dies gilt vorbehaltlich weiterer Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Verfahrens. Betreffend den BF liegt eine Kopie seines türkischen Personalausweises vor. Für den BF ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig. Heimreisezertifikate werden für die Türkei grundsätzlich ausgestellt. Abschiebungen in die Türkei finden aktuell statt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Betreffend die Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme wird die vom BF unterfertigten und im Akt einliegenden unbedenklichen Protokolle verwiesen. Die Angabe in der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Protokoll.
2.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit:
2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er türkischer Staatsangehöriger ist, gründet auf seine Angaben. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft.
2.2.2. Die Feststellung, dass es dem BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gesundheitlich grundsätzlich gut ging, ergibt sich aus seien Angaben vom 19.07.2024. Zudem verneinte der BF im Zuge dieser Einvernahme, an schweren Erkrankungen zu leiden und Medikamente einzunehmen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. Dass die Rasierklinge wieder ausgeschieden wurde, ergab sich aus dem Gesundheitsakt. Angemerkt wird, dass der BF auch in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2024 auf die Frage, wie es ihm gehe, angab, dass es ihm gut gehe und es keine Probleme gebe. Der Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung gründet sich auf die diesbezügliche Wahrnehmung (VP S. 6). Die weiteren Feststellungen stützen sich auf die unbedenklichen Ausführungen in den unbedenklichen medizinischen Stellungnahmen, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. 2.2.2. Die Feststellung, dass es dem BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gesundheitlich grundsätzlich gut ging, ergibt sich aus seien Angaben vom 19.07.2024. Zudem verneinte der BF im Zuge dieser Einvernahme, an schweren Erkrankungen zu leiden und Medikamente einzunehmen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. Dass die Rasierklinge wieder ausgeschieden wurde, ergab sich aus dem Gesundheitsakt. Angemerkt wird, dass der BF auch in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2024 auf die Frage, wie es ihm gehe, angab, dass es ihm gut gehe und es keine Probleme gebe. Der Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung gründet sich auf die diesbezügliche Wahrnehmung (VP Sitzung 6). Die weiteren Feststellungen stützen sich auf die unbedenklichen Ausführungen in den unbedenklichen medizinischen Stellungnahmen, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
2.2.3. Dass der BF eine Rasierklinge schluckte, um eine Freilassung aus der Schubhaft zu erwirken, gründet sich auf folgende Überlegungen: Der BF gab an, dass ein Google-Übersetzter im Zusammenhang mit dem Vorfall des Verschluckens der Rasierklinge eingesetzt wurde (VP S. 16). Aus der Meldung vom 28.07.2024 ergibt sich, dass der BF angab, dass er eine Rasierklinge schluckte, damit er nicht abgeschoben wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht zu ersehen ist, warum in der Meldung eine Rechtfertigung für das Verhalten angeführt werden sollte, wenn eine solche nicht tatsächlich erwähnt worden wäre. Die Begründung des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er die Rasierklinge schluckte, da er mit anderen Insassen gewettet hätte, überzeugte nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere spricht bereits die gesetzte Handlung dafür, dass der BF dadurch seine Freilassung erwirken wollte. 2.2.3. Dass der BF eine Rasierklinge schluckte, um eine Freilassung aus der Schubhaft zu erwirken, gründet sich auf folgende Überlegungen: Der BF gab an, dass ein Google-Übersetzter im Zusammenhang mit dem Vorfall des Verschluckens der Rasierklinge eingesetzt wurde (VP Sitzung 16). Aus der Meldung vom 28.07.2024 ergibt sich, dass der BF angab, dass er eine Rasierklinge schluckte, damit er nicht abgeschoben wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht zu ersehen ist, warum in der Meldung eine Rechtfertigung für das Verhalten angeführt werden sollte, wenn eine solche nicht tatsächlich erwähnt worden wäre. Die Begründung des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er die Rasierklinge schluckte, da er mit anderen Insassen gewettet hätte, überzeugte nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere spricht bereits die gesetzte Handlung dafür, dass der BF dadurch seine Freilassung erwirken wollte.
2.2.4. Dass der BF in Griechenland einen Asylantrag stellte und über Ungarn nach Österreich reiste und weiter nach Italien reisen wollte, ergibt sich aus der Erstbefragung. Zwar gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er auf keinen Fall erwähnt habe, dass er nach Italien weiterreisen wollte. Dies überzeugte jedoch vor dem Hintergrund, dass der BF dies sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme ausführte, nicht. So gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.07.2024 an, dass er Asyl in Italien wolle. Zudem antwortete er auf die Frage: „Was würden Sie tun, wenn Sie noch heute aus der Haft entlassen werden würden?“: „Ich werde nach Italien weiterreisen.“ Die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstehen konnte und das Gefühl hat, dass dieser seine Angaben richtig und vollständig wiedergibt, bejahte der BF. Der BF, der Leiter der Amtshandlung und der Dolmetscher unterfertigten die diesbezügliche Niederschrift. Auch in der Erstbefragung vom 21.07.2024 gab der BF auf die Frage „Hatten Sie anlässlich Ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)?“ an: „Ja“. Auf Nachfrage, welches und warum er dieses bestimmte Land erreichen wollte, führte der BF aus: „Italien, weil meine 3 Neffen dort sind“. Im weiteren Verlauf der Erstbefragung antwortete der BF auf die Frage, wie hoch die Kosten der Reise waren: „Ca. 10.000 Euro insgesamt für bis nach Italien ausgemacht (9000 schon bezahlt, 6000 noch offen)“. Festgehalten wird, dass dem BF die Erstbefragung rückübersetzt wurde und er keine Ergänzungen oder Korrekturen vornahm. Die Erstbefragung wurde auch vom Befrager, BF und Dolmetscher unterschrieben. Das Gericht kommt daher aufgrund der dargestellten Angaben des BF in der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme zum Schluss, dass der BF sehr wohl nach Italien reisen wollte. Dass der BF in weiterer Folge angab, dass er in Österreich bleiben wollte, überzeugte vor dem Hintergrund der dargelegten Angaben nicht. Ergänzend wird angemerkt, dass der BF sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme (S. 3) als auch in der Erstbefragung (S. 4) angab, dass er in Italien 3 Neffen habe. In der Erstbefragung führte er auch aus, dass er Italien erreichen wollte, weil seine 3 Neffen dort seien (S. 4). In der mündlichen Verhandlung machte er diesbezüglich widersprüchliche Angaben, so gab er an, einen Cousin in Italien zu haben (VP S. 7 f). Die Frage, ob er noch weitere Verwandte in Italien habe, verneinte der BF zunächst (VP S. 8). Schließlich führte der BF aus, dass er in Italien einen Cousin und zwei Neffen habe (VP S. 8). Der BF hinterließ diesbezüglich keinen glaubwürdigen Eindruck. 2.2.4. Dass der BF in Griechenland einen Asylantrag stellte und über Ungarn nach Österreich reiste und weiter nach Italien reisen wollte, ergibt sich aus der Erstbefragung. Zwar gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er auf keinen Fall erwähnt habe, dass er nach Italien weiterreisen wollte. Dies überzeugte jedoch vor dem Hintergrund, dass der BF dies sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme ausführte, nicht. So gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.07.2024 an, dass er Asyl in Italien wolle. Zudem antwortete er auf die Frage: „Was würden Sie tun, wenn Sie noch heute aus der Haft entlassen werden würden?“: „Ich werde nach Italien weiterreisen.“ Die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstehen konnte und das Gefühl hat, dass dieser seine Angaben richtig und vollständig wiedergibt, bejahte der BF. Der BF, der Leiter der Amtshandlung und der Dolmetscher unterfertigten die diesbezügliche Niederschrift. Auch in der Erstbefragung vom 21.07.2024 gab der BF auf die Frage „Hatten Sie anlässlich Ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)?“ an: „Ja“. Auf Nachfrage, welches und warum er dieses bestimmte Land erreichen wollte, führte der BF aus: „Italien, weil meine 3 Neffen dort sind“. Im weiteren Verlauf der Erstbefragung antwortete der BF auf die Frage, wie hoch die Kosten der Reise waren: „Ca. 10.000 Euro insgesamt für bis nach Italien ausgemacht (9000 schon bezahlt, 6000 noch offen)“. Festgehalten wird, dass dem BF die Erstbefragung rückübersetzt wurde und er keine Ergänzungen oder Korrekturen vornahm. Die Erstbefragung wurde auch vom Befrager, BF und Dolmetscher unterschrieben. Das Gericht kommt daher aufgrund der dargestellten Angaben des BF in der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme zum Schluss, dass der BF sehr wohl nach Italien reisen wollte. Dass der BF in weiterer Folge angab, dass er in Österreich bleiben wollte, überzeugte vor dem Hintergrund der dargelegten Angaben nicht. Ergänzend wird angemerkt, dass der BF sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme Sitzung 3) als auch in der Erstbefragung Sitzung 4) angab, dass er in Italien 3 Neffen habe. In der Erstbefragung führte er auch aus, dass er Italien erreichen wollte, weil seine 3 Neffen dort seien Sitzung 4). In der mündlichen Verhandlung machte er diesbezüglich widersprüchliche Angaben, so gab er an, einen Cousin in Italien zu haben (VP Sitzung 7 f). Die Frage, ob er noch weitere Verwandte in Italien habe, verneinte der BF zunächst (VP Sitzung 8). Schließlich führte der BF aus, dass er in Italien einen Cousin und zwei Neffen habe (VP Sitzung 8). Der BF hinterließ diesbezüglich keinen glaubwürdigen Eindruck.
2.2.5. Dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, wurde bereits unbedenklich dem Bescheid zugrunde gelegt und steht mit seinen Angaben in Einklang demnach er keine Verwandten in Österreich habe. Zudem gab er in der niederschriftlichen Einvernahme unbedenklich an, dass es in Österreich keine Personen gebe, zu denen er ein besonders Abhängigkeitsverhältnis aufweist. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, keinen Wohnsitz in Österreich zu haben. Auch wurde ein ZMR-Auszug gemacht, aus dem sich keine Meldung eines privaten Wohnsitzes ergibt. Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, wurde bereits den unbedenklichen Feststellungen im Bescheid zugrunde gelegt. Zudem gab der BF auch selbst in der niederschriftlichen Einvernahme an, in Österreich keiner legalen Arbeit nachzugehen bzw. einer solchen nicht nachgegangen zu sein. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei.
Der BF führte erstmals in der mündlichen Verhandlung eine Wohnmöglichkeit an.
2.2.6. Die Feststellungen zu 1.2.6. ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des zuständigen Entscheidungsorgans sowie den unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass eine Kopie des türkischen Personalausweises vorliegt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung in Schubhaft:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bund