Entscheidungsdatum
09.08.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W165 2293677-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2024, Zl. 1393397501-240681719, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2024, Zl. 1393397501-240681719, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, wurde am 27.04.2024 auf einem Bahnhof in einem Reisezug von Sicherheitsorganen kontrolliert. Der BF konnte kein gültiges Reisedokument bzw kein Dokument zu einer Aufenthaltsberechtigung vorweisen und wurde hierauf festgenommen.
Eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF ergab einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 zu Rumänien vom 01.02.2024.
In der durchgeführten polizeilichen Befragung gab der BF an, dass er nach Italien weiterreisen habe wollen, gesund sei und im Bundesgebiet keine Verwandten oder Bekannten habe.
In der Folge wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und aufgrund des anzunehmenden Dublin-Sachverhaltes zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft über den BF verhängt.
Am 28.04.2024 wurde dem BF schriftlich Parteiengehör unter Übermittlung der Länderfeststellungen zu Rumänien eingeräumt.
Der BF enthielt sich einer Stellungnahme.
Am 29.04.2024 leitete das BFA ein Konsultationsverfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung in den Dublin-Mitgliedstaat Rumänien ein.
Am 08.05.2024 langte die Zustimmung Rumäniens betreffend die Zuständigkeit Rumäniens auf der Grundlage Dublin III-VO ein.
Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Rumänien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.)Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Rumänien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II.)
Am 15.05.2024 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr in seinen Heimatstaat, der vom BFA am selben Tag (befristet bis 15.06.2024) genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 17.05.2024 erging abermals eine Genehmigung des BFA zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, diesmal befristet bis 15.07.2024.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang ein.
Am 10.06.2024 reiste der BF finanziell unterstützt freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden der unter Pkt. I dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden der unter Pkt. römisch eins dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Weiter wird festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II. 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und dem hg. Verfahrensakt. Die Feststellung, dass der BF am 10.06.2024 finanziell unterstützt freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, folgt aus der dies bestätigenden (undatierten) „Ausreisebestätigung-Freiwillige Ausreise“ der BBU Rückkehrberatung sowie einem damit übereinstimmenden aktuellen Auszug aus dem IZR.Die unter Pkt. römisch II. 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und dem hg. Verfahrensakt. Die Feststellung, dass der BF am 10.06.2024 finanziell unterstützt freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, folgt aus der dies bestätigenden (undatierten) „Ausreisebestätigung-Freiwillige Ausreise“ der BBU Rückkehrberatung sowie einem damit übereinstimmenden aktuellen Auszug aus dem IZR.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkennntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkennntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGVG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGVG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG); vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Das Rechtsschutzinteresse besteht nach der Rechtsprechung des VwGH bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, mwN).Das Rechtsschutzinteresse besteht nach der Rechtsprechung des VwGH bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, mwN).
Im vorliegenden Fall erteilte das BFA dem BF mit dem angefochtenen Bescheid keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, ordnete seine Außerlandesbringung an und erklärte seine Abschiebung nach Rumänien für zulässig.Im vorliegenden Fall erteilte das BFA dem BF mit dem angefochtenen Bescheid keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, ordnete seine Außerlandesbringung an und erklärte seine Abschiebung nach Rumänien für zulässig.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Mit der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gab der BF zu erkennen, dass er kein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich hat und dementsprechend kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über den angefochtenen Bescheid mehr besteht.
Weiter brachte der BF durch die freiwillige Ausreise zum Ausdruck, dass er auch eine ihm allenfalls in einem anderen Dublin-Staat, konkret in Rumänien, zukommende Rechtsstellung als Asylwerber bzw. allenfalls bestehende Ansprüche auf Asylgewährung in Rumänien und damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will (vgl. zur freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat bei Asylantragstellung in Österreich VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0105; zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates VwGH 06.09.2021, Ra 2020/14/0354). Das Rechtsschutzbedürfnis des BF ist auch im Hinblick darauf zu verneinen.Weiter brachte der BF durch die freiwillige Ausreise zum Ausdruck, dass er auch eine ihm allenfalls in einem anderen Dublin-Staat, konkret in Rumänien, zukommende Rechtsstellung als Asylwerber bzw. allenfalls bestehende Ansprüche auf Asylgewährung in Rumänien und damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will vergleiche zur freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat bei Asylantragstellung in Österreich VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0105; zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates VwGH 06.09.2021, Ra 2020/14/0354). Das Rechtsschutzbedürfnis des BF ist auch im Hinblick darauf zu verneinen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Den Ausführungen des gegenständlichen Beschlusses ist zu entnehmen, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Das erkennende Gericht gibt die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses wieder und weicht auch nicht davon ab.
Schlagworte
freiwillige Ausreise Gegenstandslosigkeit Rückkehrhilfe VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W165.2293677.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024