Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
W167 2297157-1/4E
W167 2297158-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung XXXX , mit dem der Antrag des BF1 vom XXXX auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen (§12a AuslBG) beim BF2 als Arbeitgeber abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 , beide vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung römisch 40 , mit dem der Antrag des BF1 vom römisch 40 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen (§12a AuslBG) beim BF2 als Arbeitgeber abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. BF1 beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen für die Tätigkeit bei der BF2 als KFZ-Spengler/Lackierer.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei (aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurden lediglich 5 Punkte für das Alter angerechnet). Es wurde u.a. auch darauf hingewiesen, dass die Angabe EINER Positionsbezeichnung erforderlich sei, da eine Rot-Weiß-Rot - Karte nur für einen Beruf erteilt werden könne.
3. In der Beschwerde führten die vertretenen BF im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunktanzahl aufgrund der bereits vorgelegten Unterlagen erreicht werde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte aus, dass keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf nachgewiesen wurde und wieso keine Punkte für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung bzw. Sprachkenntnisse vergeben werden konnten.
5. Die vertretenen BF stellten einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Im Vorlageschreiben fasste die belangte Behörde den Verfahrensgang zusammen und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1.1. Der BF2 verfügt über eine Berechtigung „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“ und betreibt eine KFZ-Werkstatt.
1.2. Laut Arbeitgebererklärung soll der BF1 als „KFZ-Spengler/Lackierer“ für BF2 tätig werden. Die Einstufung soll in der Lohngruppe 1 des Kollektivvertrags Karrosseriebautechniker, Karosserietechniker und Wagner erfolgen.
1.3. Der BF1 hat am XXXX die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für den Beruf KFZ-Lackierer für die Tätigkeit beim BF2 beantragt. Der BF1 war im Zeitpunkt der Antragstellung 45 Jahre alt. Das vorgelegte Deutsch A2-Zertifikat stammt aus dem Jahr 2011. Die vom BF1 angegebene Beschäftigung beim genannten Arbeitgeber im Ausland im Zeitraum XXXX scheint nicht im ausländischen Versicherungsaufzug auf. BF1 gibt an im Jahr 1995 eine Befähigungsprüfung im Ausland positiv absolviert zu haben. Unterlagen über Inhalte einer vorangegangenen Ausbildung bzw. welche Inhalte bei der Befähigungsprüfung nachgewiesen wurden, wurden nicht vorgelegt. Im ausländischen Versicherungsauszug scheinen auch lediglich für die Jahre 2000 bis 2004 sowie für XXXX Versicherungsdaten XXXX auf.1.3. Der BF1 hat am römisch 40 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für den Beruf KFZ-Lackierer für die Tätigkeit beim BF2 beantragt. Der BF1 war im Zeitpunkt der Antragstellung 45 Jahre alt. Das vorgelegte Deutsch A2-Zertifikat stammt aus dem Jahr 2011. Die vom BF1 angegebene Beschäftigung beim genannten Arbeitgeber im Ausland im Zeitraum römisch 40 scheint nicht im ausländischen Versicherungsaufzug auf. BF1 gibt an im Jahr 1995 eine Befähigungsprüfung im Ausland positiv absolviert zu haben. Unterlagen über Inhalte einer vorangegangenen Ausbildung bzw. welche Inhalte bei der Befähigungsprüfung nachgewiesen wurden, wurden nicht vorgelegt. Im ausländischen Versicherungsauszug scheinen auch lediglich für die Jahre 2000 bis 2004 sowie für römisch 40 Versicherungsdaten römisch 40 auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich eindeutig aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie öffentlich zugänglichen Internet-Quellen, daher ist auch keine mündliche Verhandlung erforderlich.
Zu 1.1. Die Feststellungen zu BF1 ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, welche im Internet verifiziert wurden (Internetauftritt des Unternehmens sowie firmen.wko.at)
Zu 1.2. Die Arbeitgebererklärung vom XXXX führt die berufliche Tätigkeit „KFZ-Spengler/Lackierer“ an, auch in der genauen Beschreibung der Tätigkeiten werden sowohl Spengler- als auch Lackierertätigkeiten angeben. Es ist also von einer beabsichtigten Verwendung des BF1 sowohl als KFZ-Spengler als auch als Lackierer auszugehen. Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde wurde keine überarbeitete Arbeitgebererklärung im Verfahren vorgelegt. Lediglich der vertretene BF1 wies in seiner Stellungnahme vom XXXX darauf hin, dass die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für den Beruf KFZ-Lackierer wie im Antrag angegeben begehrt wird. Auch in der gemeinsamen Stellungnahme der vertretenen Beschwerdeführer vom XXXX wurde die Arbeitgeberklärung nicht angepasst. In der Beschwerdevorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass trotz Aufforderung keine korrigierte Arbeitgebererklärung nachgereicht wurde (Beschwerdevorentscheidung S. 6). Weder mit der Beschwerde, noch mit dem Vorlageantrag wurde eine neue Arbeitgebererklärung vorgelegt. Daher ist von der ursprünglichen Arbeitgebererklärung auszugehen. Die Einstufung wurde mit Stellungnahme vom XXXX bekannt gegeben.Zu 1.2. Die Arbeitgebererklärung vom römisch 40 führt die berufliche Tätigkeit „KFZ-Spengler/Lackierer“ an, auch in der genauen Beschreibung der Tätigkeiten werden sowohl Spengler- als auch Lackierertätigkeiten angeben. Es ist also von einer beabsichtigten Verwendung des BF1 sowohl als KFZ-Spengler als auch als Lackierer auszugehen. Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde wurde keine überarbeitete Arbeitgebererklärung im Verfahren vorgelegt. Lediglich der vertretene BF1 wies in seiner Stellungnahme vom römisch 40 darauf hin, dass die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für den Beruf KFZ-Lackierer wie im Antrag angegeben begehrt wird. Auch in der gemeinsamen Stellungnahme der vertretenen Beschwerdeführer vom römisch 40 wurde die Arbeitgeberklärung nicht angepasst. In der Beschwerdevorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass trotz Aufforderung keine korrigierte Arbeitgebererklärung nachgereicht wurde (Beschwerdevorentscheidung Sitzung 6). Weder mit der Beschwerde, noch mit dem Vorlageantrag wurde eine neue Arbeitgebererklärung vorgelegt. Daher ist von der ursprünglichen Arbeitgebererklärung auszugehen. Die Einstufung wurde mit Stellungnahme vom römisch 40 bekannt gegeben.
Zu 1.3. Dass sich der Antrag des BF1 auf die Tätigkeit als Lackierer bezieht, ergibt sich aus dem Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde und wurde in der Stellungnahme des BF1 vom XXXX bekräftigt. Das Alter des BF1 ergibt sich aus dem in Kopie vorgelegten Reisepass, das Datum des A2-Deutsch-Zertifikats aus der vorgelegten Kopie. BF1 gibt an, im Zeitraum XXXX sein Handwerk gelernt zu haben und nach ungefähr zwei Jahren im Jahr 1995 seine Befähigungsprüfung absolviert zu haben (vergleiche Stellungnahme vom XXXX ). Dass die angegebene Beschäftigung im Ausland im Zeitraum XXXX nicht im ausländischen Versicherungsaufzug aufscheint, wird von den vertretenen Beschwerdeführern nicht bestritten (vergleiche Stellungnahme vom XXXX ); diesbezüglich wird lediglich angeführt, dass dies den Handlungen des damaligen Arbeitgebers geschuldet sei und nicht bedeute, dass der BF1 dort nicht tätig gewesen ist. Soweit in den Stellungnahmen vom XXXX darauf hingewiesen wird, dass es damals im Herkunftsstaat des BF kein dem österreichischen Berufsschulwesen vergleichbares Ausbildungssystem gegeben habe und der BF1 jederzeit zur Befähigungsprüfung habe antreten dürfen.Zu 1.3. Dass sich der Antrag des BF1 auf die Tätigkeit als Lackierer bezieht, ergibt sich aus dem Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde und wurde in der Stellungnahme des BF1 vom römisch 40 bekräftigt. Das Alter des BF1 ergibt sich aus dem in Kopie vorgelegten Reisepass, das Datum des A2-Deutsch-Zertifikats aus der vorgelegten Kopie. BF1 gibt an, im Zeitraum römisch 40 sein Handwerk gelernt zu haben und nach ungefähr zwei Jahren im Jahr 1995 seine Befähigungsprüfung absolviert zu haben (vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 ). Dass die angegebene Beschäftigung im Ausland im Zeitraum römisch 40 nicht im ausländischen Versicherungsaufzug aufscheint, wird von den vertretenen Beschwerdeführern nicht bestritten (vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 ); diesbezüglich wird lediglich angeführt, dass dies den Handlungen des damaligen Arbeitgebers geschuldet sei und nicht bedeute, dass der BF1 dort nicht tätig gewesen ist. Soweit in den Stellungnahmen vom römisch 40 darauf hingewiesen wird, dass es damals im Herkunftsstaat des BF kein dem österreichischen Berufsschulwesen vergleichbares Ausbildungssystem gegeben habe und der BF1 jederzeit zur Befähigungsprüfung habe antreten dürfen.
Im Internet konnten folgende Informationen zum Berufsbildungssystem Nordmazedoniens gefunden werden (https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/nordmazedonien, 11.08.2024). Seit 1992 ist nach dem Abschluss der 9-jährigen Grundschulausbildung beispielsweise eine fachliche Befähigung von 1 bis 2 Jahren möglich, auf welche eine Abschlussprüfung folgt.
„Die Schulausbildung ist in zwei Stufen unterteilt: die Grund- und die Mittelstufe. Die Grundstufe dauert neun Jahre. Danach können die Schüler ihre Ausbildung in einer Mittelschule fortsetzen. Im nordmazedonischen Berufsbildungssystem existieren drei relevante Niveaustufen des nordmazedonischen Rahmenqualifikationssystems:
Das zweijährige fachbezogene Anlernen schließt mit dem Abschluss Fachliche Befähigung (???????? ?? ??????? ????????????). Zugangsvoraussetzungen für einen Anlernkurs ist der Abschluss der neunjährigen Grundschulbildung.
Nach einer dreijährigen Berufsausbildung wird das Abschlussprüfungszeugnis (??????? ?? ??????? ?????) ausgestellt (abschluss der neunjährigen Grundschule notwendig oder der Abschluss eines zweijährigen fachbezogenen Anlernens).
Die Voraussetzung für den Beginn einer vierjährigen berufliche Ausbildung, die mit der Abiturprüfung (??????? ??????) endet, ist der Abschluss der neunjährigen Grundschule oder der Abschluss eines zweijährigen fachbezogenen Anlernens. Die Abiturprüfung ist die Voraussetzung für weitere Hochschulbildung.“
Ein Berufsprofil „Lackierer“ scheint nicht auf. Ab 01.09.1994 bestand die Möglichkeit einer dreijährigen Ausbildung zum „?????????????“ (übersetzt „Automechaniker“), wobei die schulische Ausbildung allgemeinbildende und berufliche Fächer umfasste.
Laut vorgelegter ausländischer Bestätigung eines Unternehmens aus dem Jahr XXXX hat der BF1 von März XXXX bis März XXXX in diesem Unternehmen „ein enormes Wissen als Automechaniker zur gleichen Zeit“ erworben „und lernte sein Handwerk als Autolackierer“. Laut vorgelegter ausländischer Bestätigung eines Unternehmens aus dem Jahr römisch 40 hat der BF1 von März römisch 40 bis März römisch 40 in diesem Unternehmen „ein enormes Wissen als Automechaniker zur gleichen Zeit“ erworben „und lernte sein Handwerk als Autolackierer“.
Mit der vorgelegten „Bescheinigung“ vom 25.12.1995 einer Mittelschule wird die fachliche Kompetenz für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit „Lackieren von Autos und anderen Metallen“ bestätigt und auf eine erfolgreiche Prüfung in diesem Fach verwiesen.
Die Versicherungsdaten ergeben sich aus dem vorgelegten ausländischen Versicherungsauszug. Für die vom BF1 angegebene Zeit der Tätigkeit und gleichzeitigem Erwerb seiner Kenntnisse im Bereich „Lackierer“ sind keine Versicherungszeiten ausgewiesen. Es steht daher im Raum, dass allfälligen Tätigkeiten von März XXXX bis März XXXX entgegen den (sozialversicherungs)rechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates erbracht wurden. Somit bestehen daher erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen bzw. legalen Tätigkeit des BF im Herkunftsstaat. Es wird festgehalten, dass aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetz abzuleiten ist, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen stehen. So fordert § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er bei ausländischen Berufserfahrung solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der (Sozialversicherungs-) Rechtsvorschriften jenes Staates erworben wurden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies muss auch für den Erwerb von Befähigungen im Betrieb gelten.Die Versicherungsdaten ergeben sich aus dem vorgelegten ausländischen Versicherungsauszug. Für die vom BF1 angegebene Zeit der Tätigkeit und gleichzeitigem Erwerb seiner Kenntnisse im Bereich „Lackierer“ sind keine Versicherungszeiten ausgewiesen. Es steht daher im Raum, dass allfälligen Tätigkeiten von März römisch 40 bis März römisch 40 entgegen den (sozialversicherungs)rechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates erbracht wurden. Somit bestehen daher erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen bzw. legalen Tätigkeit des BF im Herkunftsstaat. Es wird festgehalten, dass aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetz abzuleiten ist, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen stehen. So fordert Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er bei ausländischen Berufserfahrung solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der (Sozialversicherungs-) Rechtsvorschriften jenes Staates erworben wurden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies muss auch für den Erwerb von Befähigungen im Betrieb gelten.
Zudem wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, wie und wofür der BF1 qualifiziert wurde. Der diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde (vergleiche Parteiengehör vom XXXX ) wurde nicht nachgekommen. Somit kann auch nicht festgestellt werden, welche Lehrinhalte und Fähigkeiten dem BF1 vermittelt wurden und was genau abgeprüft wurde. Dementsprechend ist auch kein Vergleich mit einer österreichischen (Lehr-)Ausbildung möglich.Zudem wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, wie und wofür der BF1 qualifiziert wurde. Der diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde (vergleiche Parteiengehör vom römisch 40 ) wurde nicht nachgekommen. Somit kann auch nicht festgestellt werden, welche Lehrinhalte und Fähigkeiten dem BF1 vermittelt wurden und was genau abgeprüft wurde. Dementsprechend ist auch kein Vergleich mit einer österreichischen (Lehr-)Ausbildung möglich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Strittig ist, ob BF1 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf erfüllt bzw. ob er die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) […]
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. […]Paragraph 20 d, […]
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
3.2. Judikatur
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Wie schon von der belangten Behörde ausgeführt, konnte im Verfahren keine abgeschlossene Berufsausbildung des BF1 im beantragten Mangelberuf Lackierer nachgewiesen werden.
Im Beschwerdefall verfügt der BF1 unstrittig über keinen österreichischen Lehrabschluss. Eine Tätigkeit beim angegebenen Arbeitgeber, bei welchem der BF1 nach seinen Angaben ausgebildet wurde, hat er nicht nachgewiesen. Im Übrigen hat der BF1 auch die Inhalte der behaupteten Ausbildung bzw. der angegebenen Befähigungsprüfung im Verfahren nicht nachgewiesen. Daher war auch kein Vergleich mit einem österreichischen Lehrberuf möglich.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass § 20d Abs. 6 AuslBG bestimmt, dass die vorgelegten Sprachdiplome nicht älter als fünf Jahre alt sein dürfen, weshalb das Sprachzertifikat Deutsch A2 aus dem Jahr 2011 jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Im Zeitpunkt der Entscheidung liegt dem Bundesverwaltungsgericht keine aktuelleres Sprachzertifikat vor.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG bestimmt, dass die vorgelegten Sprachdiplome nicht älter als fünf Jahre alt sein dürfen, weshalb das Sprachzertifikat Deutsch A2 aus dem Jahr 2011 jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Im Zeitpunkt der Entscheidung liegt dem Bundesverwaltungsgericht keine aktuelleres Sprachzertifikat vor.
3.4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die eindeutige Rechtslage und Judikatur wurden angeführt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die eindeutige Rechtslage und Judikatur wurden angeführt.
Schlagworte
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2297157.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024