Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W144 2285488-1/2E
IM NAMEN DER RePUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Istanbul vom 11.09.2023, zu Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Istanbul vom 11.09.2023, zu Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 35 Abs. 1, 2 und 5 AsylG mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 als unzulässig zurückgewiesen wird, abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 35, Absatz eins,, 2 und 5 AsylG mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023 als unzulässig zurückgewiesen wird, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Syrien und der am XXXX geborene Sohn der Bezugsperson XXXX , XXXX geb., ebenfalls syrischer StA.Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Syrien und der am römisch 40 geborene Sohn der Bezugsperson römisch 40 , römisch 40 geb., ebenfalls syrischer StA.
Der BF stellte am XXXX 2023 – somit 2 Tage vor seinem 18. Geburtstag – bei der österreichischen Botschaft in Istanbul (im Folgenden: ÖB) den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 2 AsylG. Begründend führte der BF aus, dass er der minderjährige Sohn der Bezugsperson sei, der im Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2022 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.Der BF stellte am römisch 40 2023 – somit 2 Tage vor seinem 18. Geburtstag – bei der österreichischen Botschaft in Istanbul (im Folgenden: ÖB) den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz 2, AsylG. Begründend führte der BF aus, dass er der minderjährige Sohn der Bezugsperson sei, der im Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 2022 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
Dem Antrag beigeschlossen waren insbesondere folgende Unterlagen (in Kopie):
? Schriftsatz vom XXXX 2023, Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG, eingebracht ebenfalls am XXXX 2023? Schriftsatz vom römisch 40 2023, Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG, eingebracht ebenfalls am römisch 40 2023
? Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005? Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005
? Schreiben der ÖB vom 3.4.2023 betreffend Terminvergabe für persönliche Vorsprache für 14.04.2023, 11:30 Uhr
? Bescheid des BFA vom XXXX 2022, Z. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist? Bescheid des BFA vom römisch 40 2022, Z. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist
? Bescheid der Stadt Wien vom 16.02.2023 bezüglich der Zuerkennung der Mindestsicherung an die BP
? Karte für subsidiär Schutzberechtigte, sowie ZMR-Auszug betreffend die Bezugsperson
? Vollmachtsanzeige des österreichischen Roten Kreuzes
? Bestätigung der ÖB über den Eingang der Visagebühr von € 200,-
? Aufforderung zur Dokumentenvorlage, konkret Geburtsurkunde, sowie Auszug aus dem Familienstandsregister
? Checkliste für Dokumente seitens des Dokumentenberaters der ÖB
? Reisepasskopie des BF
? Geburtsurkunde und Auszug aus dem Personenregister des BF samt jeweiliger Übersetzung
In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung eines Schutzstatus an den BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine. In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung eines Schutzstatus an den BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Schreiben vom 03.07.2023 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit „Bescheid“ (gemeint offensichtlich: Erkenntnis des BVwG) vom XXXX 2023, rechtskräftig seit XXXX 2023, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, dass jedoch im vorliegenden Fall eine Statuszuerkennung gem. § 35 AsylG an den BF nicht wahrscheinlich sei, da zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF die Bezugsperson lediglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gehabt habe und seit dieser Statuszuerkennung noch nicht drei Jahre abgelaufen seien, sowie, dass zum Antragszeitpunkt des BF eine Asylzuerkennung eben noch nicht vorgelegen war. Somit seien zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF die formalen Voraussetzungen nicht vorgelegen.Mit Schreiben vom 03.07.2023 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit „Bescheid“ (gemeint offensichtlich: Erkenntnis des BVwG) vom römisch 40 2023, rechtskräftig seit römisch 40 2023, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, dass jedoch im vorliegenden Fall eine Statuszuerkennung gem. Paragraph 35, AsylG an den BF nicht wahrscheinlich sei, da zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF die Bezugsperson lediglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gehabt habe und seit dieser Statuszuerkennung noch nicht drei Jahre abgelaufen seien, sowie, dass zum Antragszeitpunkt des BF eine Asylzuerkennung eben noch nicht vorgelegen war. Somit seien zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF die formalen Voraussetzungen nicht vorgelegen.
Mit Schreiben vom 19.07.2023 wurde der BF seitens der ÖB aufgefordert, die in der gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA angeführten Ablehnungsgründe binnen 2 Wochen zu zerstreuen.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2023 erstattete der BF im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige BF am XXXX 2023 den gegenständlichen Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG gestellt habe. Mit (unter einem beigeschlossenem) am XXXX 2023 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG (gekürzte Ausfertigung vom XXXX 2023, offensichtlich zugestellt am 26.06.2023), Zl. XXXX , sei der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der Antrag des BF vom XXXX 2023 sei zulässig, es liege lediglich eine Antragsmodifikation gemäß § 13 Abs. 8 AVG vor, diese sei gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, da im konkreten Fall über den Antrag vom XXXX 2023 bis dato noch nicht erstinstanzlich abgesprochen worden sei und durch die Antragsänderung auch die Sache in ihrem Wesen nach nicht geändert werde, da jeweils die Einreise zum leiblichen Vater nach Österreich beantragt worden sei. Örtliche und sachliche Zuständigkeit blieben ebenfalls identisch.Mit Schriftsatz vom 01.08.2023 erstattete der BF im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige BF am römisch 40 2023 den gegenständlichen Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt habe. Mit (unter einem beigeschlossenem) am römisch 40 2023 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG (gekürzte Ausfertigung vom römisch 40 2023, offensichtlich zugestellt am 26.06.2023), Zl. römisch 40 , sei der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der Antrag des BF vom römisch 40 2023 sei zulässig, es liege lediglich eine Antragsmodifikation gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG vor, diese sei gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, da im konkreten Fall über den Antrag vom römisch 40 2023 bis dato noch nicht erstinstanzlich abgesprochen worden sei und durch die Antragsänderung auch die Sache in ihrem Wesen nach nicht geändert werde, da jeweils die Einreise zum leiblichen Vater nach Österreich beantragt worden sei. Örtliche und sachliche Zuständigkeit blieben ebenfalls identisch.
Mit E-Mail vom 29.8.2023 erklärte das BFA, dass die Entscheidung (gemeint bezüglich der ersten Stellungnahme) aufrecht bleibe und diesbezüglich ausgeführt werde, dass der Bezugsperson zwar mit Erkenntnis vom XXXX 2023 der Asylstatus zuerkannt worden sei, dass zu diesem Zeitpunkt „die Bezugsperson“ - gemeint offensichtlich jedoch „der Beschwerdeführer“ – bereits volljährig gewesen sei. Daher bleibe die Entscheidung aufrecht.Mit E-Mail vom 29.8.2023 erklärte das BFA, dass die Entscheidung (gemeint bezüglich der ersten Stellungnahme) aufrecht bleibe und diesbezüglich ausgeführt werde, dass der Bezugsperson zwar mit Erkenntnis vom römisch 40 2023 der Asylstatus zuerkannt worden sei, dass zu diesem Zeitpunkt „die Bezugsperson“ - gemeint offensichtlich jedoch „der Beschwerdeführer“ – bereits volljährig gewesen sei. Daher bleibe die Entscheidung aufrecht.
Mit Bescheid vom 11.09.2023 wies die ÖB den Antrag des BF vom XXXX 2023 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG ab, da das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe – die Formalvoraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen.Mit Bescheid vom 11.09.2023 wies die ÖB den Antrag des BF vom römisch 40 2023 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab, da das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe – die Formalvoraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes mit Schriftsatz vom 05.10.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass unverständlich sei, inwiefern die negative Prognose des BFA nach erfolgter Antragsmodifikation (vor dem Hintergrund der Asylgewährung an die Bezugsperson) aufrecht bleiben könne. Der Bescheid setze sich in keiner Weise mit der Antragsmodifikation auseinander, stattdessen werde wiederholt, dass der Beschwerdeführer bei Asylzuerkennung der Bezugsperson bereits volljährig gewesen sei. Es finde keine Auseinandersetzung damit statt, dass der BF bei Antragstellung jedoch noch minderjährig gewesen sei. Auch werde auf die Antragsmodifikation nicht eingegangen, diesbezüglich bestehe jedenfalls ein Begründungsmangel. Durch die Antragsmodifikation vor dem Hintergrund der Asylgewährung der Bezugsperson sei keine maßgebliche, das Wesen, sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührende Abänderung des Antrags erfolgt. So stünden gemäß der Judikatur des BVwG (Erkenntnis vom 18.06.2021, W144 2240605-1) die Anträge gemäß § 35 Abs. 1 und 2 AsylG auf Einreise bei den Vertretungsbehörden in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Familienverfahren gemäß § 34 leg cit. Es genüge nach § 34 Abs. 1 AsylG, dass ein Angehöriger eines Schutzberechtigten einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, dieser gelte ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, wobei das Gesetz diesbezüglich die Art des Schutzes noch nicht spezifiziere. Dementsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall am 18.06.2021, zu GZ W144 2240605-1 weiter ausgeführt und entschieden, dass (auszugsweise) „es in der Folge der Behörde obliege, zu überprüfen, welche Art von Schutz (Asyl oder bloß Subsidiärschutz) der Bezugsperson zukomme und sei dem Antragsteller in der Folge dasselbe Schutzumfang zu gewähren. Das Wesen der Anträge gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 liege letztlich allein im Begehren auf Einreise ins Bundesgebiet, zumal den regelmäßig rechtsunkundigen Antragstellern auch der rechtliche Unterschied beider Stati in keinster Weise bewusst sei. Die Tatsache, dass der Bezugsperson entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung mit Erkenntnis vom 07.02.2020 in der Instanz die Asylberechtigung eingeräumt worden sei, könne dem BF, der sich zunächst richtigerweise auf den subsidiären Schutz der Bezugsperson gestützt habe, nicht zum Nachteil gereichen.“Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes mit Schriftsatz vom 05.10.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass unverständlich sei, inwiefern die negative Prognose des BFA nach erfolgter Antragsmodifikation (vor dem Hintergrund der Asylgewährung an die Bezugsperson) aufrecht bleiben könne. Der Bescheid setze sich in keiner Weise mit der Antragsmodifikation auseinander, stattdessen werde wiederholt, dass der Beschwerdeführer bei Asylzuerkennung der Bezugsperson bereits volljährig gewesen sei. Es finde keine Auseinandersetzung damit statt, dass der BF bei Antragstellung jedoch noch minderjährig gewesen sei. Auch werde auf die Antragsmodifikation nicht eingegangen, diesbezüglich bestehe jedenfalls ein Begründungsmangel. Durch die Antragsmodifikation vor dem Hintergrund der Asylgewährung der Bezugsperson sei keine maßgebliche, das Wesen, sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührende Abänderung des Antrags erfolgt. So stünden gemäß der Judikatur des BVwG (Erkenntnis vom 18.06.2021, W144 2240605-1) die Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 AsylG auf Einreise bei den Vertretungsbehörden in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, leg cit. Es genüge nach Paragraph 34, Absatz eins, AsylG, dass ein Angehöriger eines Schutzberechtigten einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, dieser gelte ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, wobei das Gesetz diesbezüglich die Art des Schutzes noch nicht spezifiziere. Dementsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall am 18.06.2021, zu GZ W144 2240605-1 weiter ausgeführt und entschieden, dass (auszugsweise) „es in der Folge der Behörde obliege, zu überprüfen, welche Art von Schutz (Asyl oder bloß Subsidiärschutz) der Bezugsperson zukomme und sei dem Antragsteller in der Folge dasselbe Schutzumfang zu gewähren. Das Wesen der Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, liege letztlich allein im Begehren auf Einreise ins Bundesgebiet, zumal den regelmäßig rechtsunkundigen Antragstellern auch der rechtliche Unterschied beider Stati in keinster Weise bewusst sei. Die Tatsache, dass der Bezugsperson entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung mit Erkenntnis vom 07.02.2020 in der Instanz die Asylberechtigung eingeräumt worden sei, könne dem BF, der sich zunächst richtigerweise auf den subsidiären Schutz der Bezugsperson gestützt habe, nicht zum Nachteil gereichen.“
Die Behörde führe nicht aus, aus welchen Gründen der gegenständliche Antrag anders zu behandeln sei, als in der oben zitierten Entscheidung.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024 wurde am 30.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Der BF wurde am XXXX geboren und war damit zum Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX 2023 minderjährig. Er ist der Sohn der Bezugsperson, welcher seit XXXX 2022 und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugekommen ist, und welchem in der Folge im Beschwerdeverfahren mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zum Antragszeitpunkt des BF waren somit gerechnet vom Zeitpunkt der Zuerkennung des Subsidiärschutzes an die Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Asylgewährung an die Bezugsperson war der BF bereits volljährig.Der BF wurde am römisch 40 geboren und war damit zum Zeitpunkt der Antragstellung am römisch 40 2023 minderjährig. Er ist der Sohn der Bezugsperson, welcher seit römisch 40 2022 und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugekommen ist, und welchem in der Folge im Beschwerdeverfahren mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zum Antragszeitpunkt des BF waren somit gerechnet vom Zeitpunkt der Zuerkennung des Subsidiärschutzes an die Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Asylgewährung an die Bezugsperson war der BF bereits volljährig.
Der – mittlerweile über 19-jährige – BF hält sich in der Türkei auf und lebt dort im Familienverband mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern. Der BF ist im Besitz eines türkischen Ausweisdokuments für vorübergehenden Schutz des türkischen Innenministeriums vom 28.11.2016, er beherrscht die sprachen Arabisch und Türkisch; Krankheiten, Behinderungen oder eine Gefährdungslage in der Türkei wurden nicht geltend gemacht. Zur Bezugsperson besteht seit mindestens nahezu drei Jahren, seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet ab November 2021, kein physisch-persönlicher Kontakt mehr, es finden jedoch regelmäßige Telefonate und Videoanrufe statt.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich sämtlich aus dem Akt der ÖB, und den vom BF vorgelegten Unterlagen.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides:
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
§§ 11 und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11 und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
§ 13 AVG in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 13, AVG in der geltenden Fassung lautet:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des V