Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
BBG §40Spruch
W166 2296007-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.06.2024, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.06.2024, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 17.04.2024 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Am 10.06.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Begründet wurde der Antrag mit Schmerzen in den Schultern als neue gesundheitliche Beschwerden.
In der diesbezüglich eingeholten ärztlichen Sofortigen Beantwortung vom 20.06.2024 wurde ausgeführt, dass die neu vorgelegten Befunde keine Änderung der Beurteilung ergeben.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages und neuerlicher Antragstellung noch kein Jahr vergangen sei und eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft geltend gemacht worden sei. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages und neuerlicher Antragstellung noch kein Jahr vergangen sei und eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft geltend gemacht worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und legte seine persönliche Sicht bzw. sein Unverständnis über die gegenständliche Entscheidung dar. Weitere medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.07.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 17.04.2024 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Am 10.06.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde nicht glaubhaft machen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einbringung und Abweisung der Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 17.04.2024.
Dass der Beschwerdeführer am 10.06.2024 einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einbrachte, beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem der Antrag einliegt.
Im Antrag selbst gibt der Beschwerdeführer als neue Beschwerden Schmerzen in den Schultern an.
Dass sich aus den mit dem Antrag vorgelegten medizinischen Beweismitteln keine Änderung ergibt, wurde durch die ärztliche Sofortige Beantwortung vom 20.06.2024 bestätigt und ausgeführt, dass die neu vorgelegten Befunde keine Änderung der Beurteilung ergeben.
Aus den dargelegten Gründen wurde vom Beschwerdeführer mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht.
In der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde wurden keine medizinischen Beweismittel vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und ist ein solcher Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG und ist ein solcher Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) u.a. (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 17.04.2024 mangels Vorliegen der Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2024 erneut einen Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 17.04.2024 mangels Vorliegen der Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2024 erneut einen Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Beweismitteln eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Beweismitteln eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist.
Dies wird durch die Sofortige ärztliche Beantwortung vom 20.06.2024 bestätigt.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2024 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.06.2024 zurückgewiesen, da der Antrag binnen der Jahresfrist gemäß § 41 Abs. 2 BBG gestellt wurde und der Beschwerdeführer keine Änderung von Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machte.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2024 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.06.2024 zurückgewiesen, da der Antrag binnen der Jahresfrist gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gestellt wurde und der Beschwerdeführer keine Änderung von Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machte.
Die dagegen erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Im vorliegenden Fall war der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag bereits von der Behörde zurückzuweisen und erwies sich diese Entscheidung nach Durchsicht des Verwaltungsaktes als rechtsrichtig. Eine mündliche Verhandlung war insbesondere aufgrund des geklärten Sachverhaltes, welcher vollständig dem Verwaltungsakt zu entnehmen war, nicht geboten.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Frist neuerliche Antragstellung offenkundige Änderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W166.2296007.1.00Im RIS seit
30.08.2024Zuletzt aktualisiert am
30.08.2024