TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/22 W213 2287784-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2024
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Entscheidungsdatum

22.08.2024

Norm

AVG §73 Abs1
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W213 2287784-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 07.05.2024, Zl. P665370/579-KonkrPersAd/2024 (1), betreffend die Feststellung von Zeitguthaben/Zeitschulden (zu Recht)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 07.05.2024, Zl. P665370/579-KonkrPersAd/2024 (1), betreffend die Feststellung von Zeitguthaben/Zeitschulden (zu Recht)

A)

I. erkannt:römisch eins. erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde vom 28.02.2024 errichtet, als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:römisch II. beschlossen:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2019 ersucht, die ab Juli 2017 fehlenden Zeitkarten vorzulegen und bei Dienstantritt nach langer Abwesenheit seine Zeitkarte mit einem Minus von 4:39 Stunden zu führen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2019 ersucht, die ab Juli 2017 fehlenden Zeitkarten vorzulegen und bei Dienstantritt nach langer Abwesenheit seine Zeitkarte mit einem Minus von 4:39 Stunden zu führen.

I.2. Mit Schreiben vom 24.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer, chronologisch und nachvollziehbar die Plus-/Minusstunden zu übermitteln. Bei Nichtentsprechung ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache. Begründend führte er aus, dass die Mitteilung der belangten Behörde über das Führen der Zeitkarte mit einer bestimmten Anzahl von Plus-/Minusstunden für ihn nicht nachvollziehbar sei. Die von der belangten Behörde eingeforderten fehlenden Zeitkarten könnte der Beschwerdeführer bis zur Übermittlung einer Auflistung nicht bzw. nicht korrekt vorlegen.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 24.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer, chronologisch und nachvollziehbar die Plus-/Minusstunden zu übermitteln. Bei Nichtentsprechung ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache. Begründend führte er aus, dass die Mitteilung der belangten Behörde über das Führen der Zeitkarte mit einer bestimmten Anzahl von Plus-/Minusstunden für ihn nicht nachvollziehbar sei. Die von der belangten Behörde eingeforderten fehlenden Zeitkarten könnte der Beschwerdeführer bis zur Übermittlung einer Auflistung nicht bzw. nicht korrekt vorlegen.

I.3. Am 28.01.2020 erhob der Beschwerdeführer mangels Erledigung seines Antrags Säumnisbeschwerde.römisch eins.3. Am 28.01.2020 erhob der Beschwerdeführer mangels Erledigung seines Antrags Säumnisbeschwerde.

I.4. Mit Bescheid vom 29.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2019 auf bescheidmäßige Absprache in Bezug auf die chronologische und nachvollziehbare Auflistung seiner getätigten Dienststunden zurück. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 28.01.2020 wurde gleichzeitig eingestellt. Wogegen der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhob.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 29.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2019 auf bescheidmäßige Absprache in Bezug auf die chronologische und nachvollziehbare Auflistung seiner getätigten Dienststunden zurück. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 28.01.2020 wurde gleichzeitig eingestellt. Wogegen der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhob.

I.5. Mit Erkenntnis des BVwG zu GZ W244 2234912-1 vom 24.03.2022 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Behörde wurde gleichzeitig beauftragt, Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des Beschwerdeführers bescheidmäßig festzustellen, zumal dies ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des BVwG zu GZ W244 2234912-1 vom 24.03.2022 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Behörde wurde gleichzeitig beauftragt, Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des Beschwerdeführers bescheidmäßig festzustellen, zumal dies ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle.

I.6. Am 28.02.2024 erhob der Beschwerdeführer mangels Erledigung seines Antrags erneut Säumnisbeschwerde.römisch eins.6. Am 28.02.2024 erhob der Beschwerdeführer mangels Erledigung seines Antrags erneut Säumnisbeschwerde.

I.7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Nachfrist des §§ 16 Abs. 1 VwGVG den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:römisch eins.7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Nachfrist des Paragraphen 16, Absatz eins, VwGVG den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

„Ihr Eventualantrag vom 26.06.2019 auf bescheidmäßige Feststellung Ihres Zeitguthabens bzw. Ihrer Zeitschuld wird zurückgewiesen.

Gemäß § 16 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33 idgF., wird das Verfahren über Ihre Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG vom 28. 02.2024 eingestellt.“Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 idgF., wird das Verfahren über Ihre Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG vom 28. 02.2024 eingestellt.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass in Entsprechung des Antrages des Beschwerdeführers vom 24.06.2019, in dem er primär um eine chronologische und nachvollziehbare Auflistung seines Zeitguthabens bzw. seiner Zeitschulden ersucht habe, sei durch die Genehmigung des Schreibens vom 31.05.2022 zu GZ P665370/536-KonkrPersAd/2022 hinsichtlich des Verbrauchs von Zeitguthaben vom 01.08.2022 bis 19.08.2022 von 08.00 bis 16.00 Uhr, alle von ihm geltend gemachten offenen Zeitguthabenstunden aus den letzten Jahren zu seinen Gunsten streitbereinigt worden. Der genehmigte Verbrauch von Zeitguthaben sei widerspruchslos erfolgt.

Durch diese Streitbereinigung sei eine verbindliche Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses für die Zukunft erfolgt, die geeignet sei, eine künftige Rechtsgefährdung seinerseits zu verhindern, wie es im Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2022 zu GZ W244 2234912-1/7E festgehalten worden sei.

Obwohl Schriftsätze gemäß § 12 VwGVG bei der zuständigen Behörde einzubringen seien, habe er am 28.02.2024 ein als "Fristsetzungsantrag" tituliertes, inhaltlich als Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu deutendes Schreiben an das BVwG gerichtet und moniert, dass die belangte Behörde bis dato säumig sei und ein Feststellungsbescheid nicht erlassen worden sei.Obwohl Schriftsätze gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der zuständigen Behörde einzubringen seien, habe er am 28.02.2024 ein als "Fristsetzungsantrag" tituliertes, inhaltlich als Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu deutendes Schreiben an das BVwG gerichtet und moniert, dass die belangte Behörde bis dato säumig sei und ein Feststellungsbescheid nicht erlassen worden sei.

Das BVwG habe sein Anliegen gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das BMLV weitergeleitet, wo es am 18.03.2024 eingegangen sei.Das BVwG habe sein Anliegen gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das BMLV weitergeleitet, wo es am 18.03.2024 eingegangen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sei, im öffentlichen Interesse liege oder für ihn ein notwendiges Mittel zur Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei nur gegeben, wenn der Feststellungsbescheid geeignet sei, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und eine Rechtsgefährdung seinerseits zu beseitigen.

Da seinem Antrag vom 24.06.2019 bereits mittels Streitbereinigung entsprochen worden sei, sei sein Eventualantrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gegenstandslos.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nicht mehr als notwendiges Mittel zur Rechtsverfolgung geeignet. Auch die rechtliche Beurteilung des BVwG stehe dem nicht entgegen, da die streitbereinigende Wirkung des Schreibens vom 31.05.2022 zu GZ P665370/536-KonkrPersAd/2022 den dem behobenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt geändert habe.

Abschließend sei festzuhalten, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides gesetzlich nicht vorgesehen sei, nicht im öffentlichen Interesse liege und kein notwendiges Mittel zur Rechtsverfolgung darstelle. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers sei daher zurückzuweisen.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG könne die Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden den Bescheid binnen drei Monaten nachholen. Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde am 18.03.2024 eingegangen sei, hätte die Behörde bis zum 18.06.2024 von der Möglichkeit der Nachholung Gebrauch machen können. Mit Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei das Verfahren spruchgemäß einzustellen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG könne die Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden den Bescheid binnen drei Monaten nachholen. Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde am 18.03.2024 eingegangen sei, hätte die Behörde bis zum 18.06.2024 von der Möglichkeit der Nachholung Gebrauch machen können. Mit Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und brachte im Wesentlichen vor, dass in den letzten Jahren die vorgelegten Zeitkarten des Beschwerdeführers einseitig und rechtswidrig von den Vorgesetzten verändert worden seien. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mehrmals den Antrag auf bescheidmäßige Absprache gestellt, um Rechtssicherheit zu erhalten. Diesem sei über Monate und Jahre nicht nachgekommen worden. Es sei zu Gehaltskürzungen, Disziplinarverfahren, Abmeldung bei der Sozialversicherung des Beschwerdeführers und seines Sohnes sowie zur Einstellung der Bezüge gekommen. Grundlagen dazu gäbe es keine.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und brachte im Wesentlichen vor, dass in den letzten Jahren die vorgelegten Zeitkarten des Beschwerdeführers einseitig und rechtswidrig von den Vorgesetzten verändert worden seien. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mehrmals den Antrag auf bescheidmäßige Absprache gestellt, um Rechtssicherheit zu erhalten. Diesem sei über Monate und Jahre nicht nachgekommen worden. Es sei zu Gehaltskürzungen, Disziplinarverfahren, Abmeldung bei der Sozialversicherung des Beschwerdeführers und seines Sohnes sowie zur Einstellung der Bezüge gekommen. Grundlagen dazu gäbe es keine.

Eine bescheidmäßige Feststellung der Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des Beschwerdeführers stelle im vorliegenden Fall ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Dies sei wichtig, um die korrekte Anwendung des Erlasses vom 5. März 2013, GZ S93106/1-EFü/2013 Zeitordnung, zu klären, erhebliche finanzielle Nachteile in der Vergangenheit zu überprüfen, Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung zu untersuchen und gegebenenfalls strafrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Verfahren einzuleiten. Zudem müsse geprüft werden, ob es sich um Mobbinghandlungen gemäß 43a BDG handle, ob das Disziplinarverfahren korrekt durchgeführt wurde und ob das Disziplinarerkenntnis wieder aufgenommen werden müsse.

Der Beschwerdeführer habe auf Grundlage des VBl I Nr. 23/2013 Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich und des Erlasses GZ S93106/1-EFü/2013 gehandelt. Aus seinen Zeitkarten für September 2013 ergebe sich ein Plus von 94:15 Stunden, was nach Absprache mit dem Amtsleiter genehmigt worden sei. Ab 2015 seien ärztliche Bestätigungen negiert, Zeitkarten durch Ersatzdokumente ersetzt und willkürlich Zeitguthaben verändert worden. Dies habe zu Gehaltskürzungen und der Einstellung des Gehalts geführt.Der Beschwerdeführer habe auf Grundlage des VBl römisch eins Nr. 23/2013 Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich und des Erlasses GZ S93106/1-EFü/2013 gehandelt. Aus seinen Zeitkarten für September 2013 ergebe sich ein Plus von 94:15 Stunden, was nach Absprache mit dem Amtsleiter genehmigt worden sei. Ab 2015 seien ärztliche Bestätigungen negiert, Zeitkarten durch Ersatzdokumente ersetzt und willkürlich Zeitguthaben verändert worden. Dies habe zu Gehaltskürzungen und der Einstellung des Gehalts geführt.

Weisungen des Amtsleiters, Zeitkarten und ärztliche Bescheinigungen als Originalbelege vorzulegen, seien ohne rechtliche Grundlage erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe Weisungen, die gegen strafrechtliche Bestimmungen verstießen, nicht befolgen müssen. Die Weisungen vom 28.01.2019 und 15.02.2019 seien durch die Dienstvorschriften nicht gedeckt gewesen.

Die Anweisungen der Vorgesetzten, wann und wie der Beschwerdeführer nach Wien zu fahren habe, seien Dienstanweisungen gewesen, doch vorgelegte Dienstreisen und Mehrdienstleistungen seien nie angewiesen worden. Zeitguthaben seien in der Vergangenheit willkürlich verändert worden, was sogar zur Abmeldung bei der Sozialversicherung geführt habe.

Diese Handlungen der Vorgesetzten stellten Urkundenfälschungen und Dienstpflichtverletzungen dar. Der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf hingewiesen, dass Mehrdienstleistungen als Überstunden anerkannt und entsprechend zur Anweisung gebracht werden müssten. Ein Feststellungsbescheid sei notwendig, um Rechtsklarheit zu schaffen und eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu ermöglichen.

Es werde daher beantragt,

1.       den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 07.05.2024, GZ: P665370/579-KonkrPersAd/2024 (1), zur Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an die I. Instanz zurückzuverweisen1.       den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 07.05.2024, GZ: P665370/579-KonkrPersAd/2024 (1), zur Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen

2.       die Aufhebung der Disziplinarerkenntnis zu veranlassen

3.       ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Amtsmissbrauch einzuleiten

in eventu:

4.       eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

I.6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 26.06.2024 vorgelegt.römisch eins.6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 26.06.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht seit 01.04.1994 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.07.2012 ist der Dienststelle Militärisches Immobilienmanagementzentrum (MIMZ) mit Dienstort Wals-Siezenheim zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2019 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die ab Juli 2017 fehlenden Zeitkarten vorzulegen und bei Dienstantritt nach langer Abwesenheit seine Zeitkarte mit einem Minus von 4:39 Stunden zu führen.

Mit Schreiben vom 24.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer, chronologisch und nachvollziehbar die Plus-/Minusstunden zu übermitteln. Bei Nichtentsprechung ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache.

Mit Bescheid vom 29.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2019 auf bescheidmäßige Absprache in Bezug auf die chronologische und nachvollziehbare Auflistung seiner getätigten Dienststunden zurück. Wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhob.

Mit Erkenntnis des BVwG zu GZ W244 2234912-1 vom 24.03.2022 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Behörde wurde gleichzeitig beauftragt, Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des Beschwerdeführers bescheidmäßig festzustellen, zumal dies ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle.

Mit Bescheid vom 07.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2019 auf bescheidmäßige Absprache in Bezug auf die chronologische und nachvollziehbare Auflistung seiner getätigten Dienststunden abermals zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2019, der Säumnisbeschwerde vom 28.01.2020 und vom 28.02.2024, dem Bescheid vom 29.07.2020 sowie gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2024 und dem im Akt erliegenden Erkenntnis vom 24.03.2022 zur GZ W244 2234912-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) I. Zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde vom 28.02.2024:Zu A) römisch eins. Zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde vom 28.02.2024:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b leg.cit.) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b, leg.cit.) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist am 18.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde von der belangten Behörde am 07.05.2024 erlassen und liegt somit innerhalb der monatigen Frist.

Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens durch die belangte Behörde ist somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist und damit zu Recht erfolgt.

Zu A) II. Zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 24.06.2019:Zu A) römisch II. Zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 24.06.2019:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg. cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 24.06.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf chronologische und nachvollziehbare Übermittlung seiner Plus-/Minusstunden.

Der belangten Behörde ist zunächst insofern nicht entgegenzutreten, als sie den hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 24.06.2019 als einen Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seines Zeitguthabens bzw. seiner Zeitschulden deutete.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche etwa VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).

Anders als die belangte Behörde vermeint, stellt im vorliegenden Fall eine bescheidmäßige Feststellung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des Beschwerdeführers sehr wohl ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, zumal ein solcher Bescheid gerade der verbindlichen Klarstellung eines strittigen Rechtsverhältnisses für die Zukunft, nämlich der Klarstellung, ob und in welcher Höhe für den Beschwerdeführer ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitschuld besteht, dient. Dem Feststellungsbescheid kommt im konkreten Fall auch die Eignung zu, eine künftige Rechtsgefährdung hintanzuhalten, da der Beschwerdeführer bei einseitiger Konsumation eines ihm seiner Ansicht nach zustehenden Zeitguthabens eine Verletzung der Dienstpflicht gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BDG 1979 riskieren würde, dies mit möglichen disziplinarrechtlichen Folgen gemäß §§ 105 ff BDG 1979.Anders als die belangte Behörde vermeint, stellt im vorliegenden Fall eine bescheidmäßige Feststellung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des Beschwerdeführers sehr wohl ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, zumal ein solcher Bescheid gerade der verbindlichen Klarstellung eines strittigen Rechtsverhältnisses für die Zukunft, nämlich der Klarstellung, ob und in welcher Höhe für den Beschwerdeführer ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitschuld besteht, dient. Dem Feststellungsbescheid kommt im konkreten Fall auch die Eignung zu, eine künftige Rechtsgefährdung hintanzuhalten, da der Beschwerdeführer bei einseitiger Konsumation eines ihm seiner Ansicht nach zustehenden Zeitguthabens eine Verletzung der Dienstpflicht gemäß Paragraphen 43, Absatz eins,, 44 Absatz eins, BDG 1979 riskieren würde, dies mit möglichen disziplinarrechtlichen Folgen gemäß Paragraphen 105, ff BDG 1979.

Mit Erkenntnis des BVwG zu GZ W244 2234912-1 vom 24.03.2022 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Behörde wurde gleichzeitig beauftragt, Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des Beschwerdeführers bescheidmäßig festzustellen, zumal dies ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Diesem Auftrag ist die Behörde nicht nachgekommen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nunmehr inhaltlich derart zu entscheiden haben, dass sie die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Zeitguthaben bzw. einer Zeitschuld festzusetzten hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörde an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes bei seinem Beschluss gebunden ist. Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, der bekämpfte Bescheid aufzuheben und der Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Soweit seitens des Beschwerdeführers beantragt wird, das „Disziplinarerkenntnis“ aufzuheben und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Amtsmissbrauch einzuleiten, ist festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Feststellung von Zeitguthaben/Zeitschulden war. Das Disziplinarverfahren bzw. die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Amtsmissbrauch ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides und kann daher auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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