Entscheidungsdatum
05.07.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W600 2274354-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zahl XXXX , sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis XXXX 2023, XXXX Uhr, wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2023, XXXX Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2023, XXXX Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch III. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste um den 10.06.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte über keinen gültigen Aufenthaltstitel, kein Reisedokument oder sonstige Dokumente und befand sich illegal im Bundesgebiet. Er wurde am XXXX 2023, um XXXX Uhr im Bundesgebiet von Polizisten betreten, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden PAZ) eingeliefert.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste um den 10.06.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte über keinen gültigen Aufenthaltstitel, kein Reisedokument oder sonstige Dokumente und befand sich illegal im Bundesgebiet. Er wurde am römisch 40 2023, um römisch 40 Uhr im Bundesgebiet von Polizisten betreten, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden PAZ) eingeliefert.
Am XXXX 2023 wurde der BF hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Verhängung einer Schubhaft durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm die Absicht der Behörde eine Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, konkret einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, gemäß § 76 FPG zu verhängen mitgeteilt. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, gesund zu sein. Er habe kein Visum besessen und seinen Reisepass, sowie all seine anderen Dokumente, in Serbien verloren. Er sei von Indien nach Dubai und auf einer – vom BF nicht offengelegten – Reiseroute weiter über Serbien nach Österreich gereist und habe im Bundesgebiet keine familiären und/oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er habe Bargeld in der Höhe von EUR XXXX bei sich, keine Bankomat- oder Kreditkarte, sei obdachlos und würde nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wollen. Asylgründe brachte der BF keine vor.Am römisch 40 2023 wurde der BF hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Verhängung einer Schubhaft durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm die Absicht der Behörde eine Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, konkret einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gemäß Paragraph 76, FPG zu verhängen mitgeteilt. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, gesund zu sein. Er habe kein Visum besessen und seinen Reisepass, sowie all seine anderen Dokumente, in Serbien verloren. Er sei von Indien nach Dubai und auf einer – vom BF nicht offengelegten – Reiseroute weiter über Serbien nach Österreich gereist und habe im Bundesgebiet keine familiären und/oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er habe Bargeld in der Höhe von EUR römisch 40 bei sich, keine Bankomat- oder Kreditkarte, sei obdachlos und würde nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wollen. Asylgründe brachte der BF keine vor.
Hinsichtlich seiner Identität gab er – wie auch zuvor vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren zu sein und nie eine andere Identität verwendet zu haben. In weiterer Folge wurde der BF zum Ausfüllen von Antragsblättern zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens des BFA aufgefordert, und gab er dabei an in Indien mit dem Namen XXXX gerufen zu werden, und am XXXX geboren zu sein. Die zuletzt genannte Identität wäre auch in seinem Reisepass angeführt. Hinsichtlich seiner Identität gab er – wie auch zuvor vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren zu sein und nie eine andere Identität verwendet zu haben. In weiterer Folge wurde der BF zum Ausfüllen von Antragsblättern zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens des BFA aufgefordert, und gab er dabei an in Indien mit dem Namen römisch 40 gerufen zu werden, und am römisch 40 geboren zu sein. Die zuletzt genannte Identität wäre auch in seinem Reisepass angeführt.
Ferner wurde beim BF ein elektronischer Schlüssel-Chip vorgefunden, welcher grundsätzlich dem Öffnen von elektronischen/elektromechanischen Tür- bzw. Schließeinrichtungen dient. Der BF gab an diesen gefunden zu haben, keiner Erwerbstätigkeit, weder legal noch illegal nachzugehen und im Zeitpunkt seiner Betretung durch Polizeibeamte an einer Haltestelle gestanden, auf dem Weg zu einem Sikh-Tempel gewesen und davon ausgegangen zu sein, dass irgendwann ein Bus kommen würde.
Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA wurde gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung über den BF verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX 2023, um XXXX Uhr, persönlich übergeben. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung über den BF verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2023, um römisch 40 Uhr, persönlich übergeben. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.
Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Der Bescheid wurde dem BF am XXXX 2023, XXXX Uhr, persönlich übergeben. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.) Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, persönlich übergeben.
Am XXXX 2023, XXXX Uhr, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die ho. Behörde steht fest, dass dieser Asylantrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde. Am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die ho. Behörde steht fest, dass dieser Asylantrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde.
Aufgrund dessen wurde am XXXX 2023, dem BF mit – diesem am XXXX 2023, XXXX Uhr persönlich übergebenen – Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft trotz Asylantrag aufrechterhalten bleibt. Für die Behörde stand fest, dass weiterhin maßgebliche Fluchtgefahr bestehe und davon auszugehen sei, dass der Genannte nach seiner Entlassung „untertauche“, sohin sich dem Verfahren bzw. Maßnahmen nicht zur Verfügung halten werde. Aufgrund dessen wurde am römisch 40 2023, dem BF mit – diesem am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr persönlich übergebenen – Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft trotz Asylantrag aufrechterhalten bleibt. Für die Behörde stand fest, dass weiterhin maßgebliche Fluchtgefahr bestehe und davon auszugehen sei, dass der Genannte nach seiner Entlassung „untertauche“, sohin sich dem Verfahren bzw. Maßnahmen nicht zur Verfügung halten werde.
Die Erstbefragung des BF im Asylverfahren fand am XXXX 2023, von XXXX bis XXXX Uhr, statt und sei eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX 2023 geplant. Die Erstbefragung des BF im Asylverfahren fand am römisch 40 2023, von römisch 40 bis römisch 40 Uhr, statt und sei eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 2023 geplant.
Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob die Rechtsvertretung des BF (im Folgenden: RV) mit im elektronischen Wege am XXXX 2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz vom selbigen Tag Beschwerde. Sie beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde Kosten- und Barauslagenersatz beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Fluchtgefahr vorliege, da der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 nicht erfüllt sei, zumal der BF letztlich seine wahre Identität offengelegt habe, und die Erfüllung der Z 9 leg. cit. alleine keinen hinreichenden Sicherungsbedarf darstelle. Der BF habe nunmehr als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung. Der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG sei nur mangelhaft begründet worden. Ferner habe das BFA nach der Asylantragstellung des BF Konsultationen mit Italien im Rahmen der Dublin III-VO aufgenommen, was grundsätzlich die Neuerlassung eines Schubhaftbescheides gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG erforderlich gemacht hätte, um den BF weiterhin in Schubhaft anhalten zu können. Dies sei von der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt, und sei es dieser von Beginn an bewusst gewesen, dass aufgrund der Aussetzung von Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO durch Italien eine Verbringung des BF dorthin von vorherein nicht realisierbar sei. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob die Rechtsvertretung des BF (im Folgenden: Regierungsvorlage mit im elektronischen Wege am römisch 40 2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz vom selbigen Tag Beschwerde. Sie beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde Kosten- und Barauslagenersatz beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Fluchtgefahr vorliege, da der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, nicht erfüllt sei, zumal der BF letztlich seine wahre Identität offengelegt habe, und die Erfüllung der Ziffer 9, leg. cit. alleine keinen hinreichenden Sicherungsbedarf darstelle. Der BF habe nunmehr als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung. Der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG sei nur mangelhaft begründet worden. Ferner habe das BFA nach der Asylantragstellung des BF Konsultationen mit Italien im Rahmen der Dublin III-VO aufgenommen, was grundsätzlich die Neuerlassung eines Schubhaftbescheides gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erforderlich gemacht hätte, um den BF weiterhin in Schubhaft anhalten zu können. Dies sei von der belangten Behörde jedoch nicht erfolgt, und sei es dieser von Beginn an bewusst gewesen, dass aufgrund der Aussetzung von Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO durch Italien eine Verbringung des BF dorthin von vorherein nicht realisierbar sei.
Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am XXXX 2023 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen (gekürzt) wie nachstehend ausgeführt:Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am römisch 40 2023 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen (gekürzt) wie nachstehend ausgeführt:
„Herr XXXX (BF) wurde als XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX am XXXX 2023 um XXXX Uhr in XXXX von Beamten der Bereitschaftseinheit einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF konnte keine Personaldokumente vorweisen und entstand der Verdacht, dass der BF bereits seit einem Monat im Bundesgebiet aufhältig ist. Es erfolgte eine Anzeige nach dem FPG. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.„Herr römisch 40 (BF) wurde als römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr in römisch 40 von Beamten der Bereitschaftseinheit einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF konnte keine Personaldokumente vorweisen und entstand der Verdacht, dass der BF bereits seit einem Monat im Bundesgebiet aufhältig ist. Es erfolgte eine Anzeige nach dem FPG. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert.
Am XXXX 2023 wurde der BF für eine Vorführung zur indischen Delegation angemeldet. Die erkennungsdienstliche Überprüfung ergab, dass kein Treffer vorgefunden wurde und dass der BF in keinem europäischen Land als Asylwerber registriert wurde.Am römisch 40 2023 wurde der BF für eine Vorführung zur indischen Delegation angemeldet. Die erkennungsdienstliche Überprüfung ergab, dass kein Treffer vorgefunden wurde und dass der BF in keinem europäischen Land als Asylwerber registriert wurde.
Am XXXX 2023 um XXXX Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Nach Vorlage der indischen Formerfordernisse für die Erlangung eines HZ änderte der BF seine Personaldaten und meinte der richtige Name wäre nun XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX . Der BF wusste zu diesem Zeitpunkt, dass diese Formulare für die Identifizierung durch die indischen Behörden verwendet werden.Am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Nach Vorlage der indischen Formerfordernisse für die Erlangung eines HZ änderte der BF seine Personaldaten und meinte der richtige Name wäre nun römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 . Der BF wusste zu diesem Zeitpunkt, dass diese Formulare für die Identifizierung durch die indischen Behörden verwendet werden.
Im Rahmen einer VISA-Anfrage wurde ein Treffer in der VISA-Datenbank vorgefunden. Ein Ansuchen eines XXXX wurde durch die ungarische Botschaft in New Delhi am XXXX 2021 abgewiesen. Die Formerfordernisse wurden ausgefüllt und ein HZ-Verfahren gestartet.Im Rahmen einer VISA-Anfrage wurde ein Treffer in der VISA-Datenbank vorgefunden. Ein Ansuchen eines römisch 40 wurde durch die ungarische Botschaft in New Delhi am römisch 40 2021 abgewiesen. Die Formerfordernisse wurden ausgefüllt und ein HZ-Verfahren gestartet.
Der Schubbescheid wurde dem BF am XXXX 2023 um XXXX Uhr persönlich zugestellt.Der Schubbescheid wurde dem BF am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr persönlich zugestellt.
Am XXXX 2023 wurde die Direktion, HZ-Abteilung über den Ausgang des Verfahrens informiert und um Fortsetzung des HZ-Verfahrens gebeten.Am römisch 40 2023 wurde die Direktion, HZ-Abteilung über den Ausgang des Verfahrens informiert und um Fortsetzung des HZ-Verfahrens gebeten.
Am XXXX 2023 um XXXX Uhr wurde dem BF die Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot persönlich zugestellt.Am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr wurde dem BF die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot persönlich zugestellt.
Am XXXX 2023 wurde die RD XXXX informiert, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.Am römisch 40 2023 wurde die RD römisch 40 informiert, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Es wurde ein Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG erlassen.Es wurde ein Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG erlassen.
Dieser Aktenvermerk wurde am XXXX 2023 um XXXX Uhr persönlich zugestellt.Dieser Aktenvermerk wurde am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr persönlich zugestellt.
Am XXXX 2023 beendete der BF einen Hungerstreik, welchen der BF am XXXX 2023 begonnen hatte.Am römisch 40 2023 beendete der BF einen Hungerstreik, welchen der BF am römisch 40 2023 begonnen hatte.
Aufgrund des Asylantrages konnte der BF am XXXX 2023 der indischen Delegation nicht vorgeführt werden.Aufgrund des Asylantrages konnte der BF am römisch 40 2023 der indischen Delegation nicht vorgeführt werden.
Das Rückkehrprotokoll ergab, dass der BF nicht rückkehrwillig ist.
Am XXXX 2023 um XXXX Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.Am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.
Zu den Asylgründen ist festzuhalten, dass die Gründe nicht glaubwürdig sind, da der Asylantrag ein Art Notvorbringen darstellt, um der drohenden Rückführung nach Indien entziehen kann. Der BF kann sich unter den Schutz der indischen Polizeibehörden stellen und konnte der BF auch eine Anzeige einbringen. Bezugnehmend auf die angebliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist festzuhalten, dass es unglaubwürdig ist, dass im Zusammenhang mit einem Mord und einem Anschlag von Seiten der Polizei die Verfahren eingestellt werden. Der BF machte auch keine Angaben, inwieweit der BF diese Aussagen belegen könnte.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu erwarten hätte.
Die offensichtlich missbräuchliche Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehalten, widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung des Antrages ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung – wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung – eines Aufenthaltes für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde.
Wenn man bedenkt, dass der BF bereits bei der Festnahme falsche Angaben zu seiner Person machte, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Asylantrag nur dazu dient der Anhaltung in Schubhaft zu entkommen.
Das bisherige Verhalten des BF zeigt, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist und kein Interesse hat, sich einem Verfahren vor dem BFA zu stellen. Vielmehr würde der BF ein gelinderes Mittel dazu zu benützen, um sich dem Verfahren internationaler Schutz und der Abschiebung zu entziehen.
Der Hinweis auf die Mitteilung der XXXX auf einen vermeintlichen Dublin Sachverhalt und den Umstand, dass ein anderer Schubhafttatbestand anzuwenden wäre, muss festgehalten werden, dass nicht feststeht, dass tatsächlich ein Verfahren nach der Dublin III VO geführt wird. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab keinen Treffer und somit keinen glaubwürdigen Hinweis auf die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates. Solange die Zustimmung eines Mitgliedstaates nicht vorliegt, kann ein Verfahren nach der Dublin III VO nicht geführt werden, da nicht feststeht, ob nicht in Wirklichkeit ein inhaltliches Verfahren zu führen wäre. In diesem Zusammenhang wird über eine Änderung des Tatbestandes der Schubhaft erst nach Einlangen der Antwort aus Italien entschieden werden.Der Hinweis auf die Mitteilung der römisch 40 auf einen vermeintlichen Dublin Sachverhalt und den Umstand, dass ein anderer Schubhafttatbestand anzuwenden wäre, muss festgehalten werden, dass nicht feststeht, dass tatsächlich ein Verfahren nach der Dublin römisch III VO geführt wird. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab keinen Treffer und somit keinen glaubwürdigen Hinweis auf die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates. Solange die Zustimmung eines Mitgliedstaates nicht vorliegt, kann ein Verfahren nach der Dublin römisch III VO nicht geführt werden, da nicht feststeht, ob nicht in Wirklichkeit ein inhaltliches Verfahren zu führen wäre. In diesem Zusammenhang wird über eine Änderung des Tatbestandes der Schubhaft erst nach Einlangen der Antwort aus Italien entschieden werden.
Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde nicht nachgewiesen.
Aus ha. Sicht ist die Fluchtgefahr entsprechend begründet und wird das Asylverfahren zügig erledigt werden. Im Hinblick auf die vorliegenden Reisepassdaten ist auch von einer Ausstellung eines HZ zu rechnen und daher die weitere Anhaltung nicht unverhältnismäßig.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.“
Das BFA brachte weitere Aktenteile im Hinblick auf das Asylverfahren des BF sowie im Hinblick auf eine Abklärung der Zuständigkeit Italiens am XXXX 2023 in Vorlage und gab am selben Tag zudem allgemein und die gegenständliche Rechtssache betreffend Auskunft über HRZ-Verfahren in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF, Indien.Das BFA brachte weitere Aktenteile im Hinblick auf das Asylverfahren des BF sowie im Hinblick auf eine Abklärung der Zuständigkeit Italiens am römisch 40 2023 in Vorlage und gab am selben Tag zudem allgemein und die gegenständliche Rechtssache betreffend Auskunft über HRZ-Verfahren in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF, Indien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt und er gibt an Staatsangehöriger Indiens zu sein. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.
2.2. Er wird seit XXXX 2023, XXXX Uhr, in Schubhaft angehalten.2.2. Er wird seit römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, in Schubhaft angehalten.
2.3. Der BF ist gesund und haftfähig.
3. Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2023, dem BF zugestellt am XXXX 2023, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2023, dem BF zugestellt am römisch 40 2023, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
3.2. Der BF war nicht bereit nach Indien zurückzukehren.
3.3. Der BF trat am XXXX 2023 einen Hungerstreik an, welchen er am XXXX 2023 freiwillig wieder aufgab. Am XXXX 2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten.3.3. Der BF trat am römisch 40 2023 einen Hungerstreik an, welchen er am römisch 40 2023 freiwillig wieder aufgab. Am römisch 40 2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten.
3.4. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am XXXX 2023 nicht in der ausschließlichen Absicht seine Abschiebung zu verzögern.3.4. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 2023 nicht in der ausschließlichen Absicht seine Abschiebung zu verzögern.
3.5. Der BF reiste um den 10.06.2023 nach Österreich ein und gab sowohl vor Polizeibeamten als auch vor dem BFA am XXXX 2023 an, den Namen XXXX , zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Indien zu sein. 3.5. Der BF reiste um den 10.06.2023 nach Österreich ein und gab sowohl vor Polizeibeamten als auch vor dem BFA am römisch 40 2023 an, den Namen römisch 40 , zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Indien zu sein.
In weiterer Folge brachte der BF vor dem BFA vor, tatsächlich den Namen XXXX zu tragen und am XXXX geboren zu sein. Er machte sohin unterschiedliche Angaben zu seiner Identität.In weiterer Folge brachte der BF vor dem BFA vor, tatsächlich den Namen römisch 40 zu tragen und am römisch 40 geboren zu sein. Er machte sohin unterschiedliche Angaben zu seiner Identität.
3.6. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF und verfügt er zudem über keine sozialen Bezugspunkte.
Der BF weist keine Wohnsitzmeldung und keine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich auf.
Der BF verfügte über Bargeld in Höhe von EUR XXXX und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügte über Bargeld in Höhe von EUR römisch 40 und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.
Der BF wurde am XXXX 2023 um XXXX Uhr im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge festgenommen.Der BF wurde am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge festgenommen.
3.7. Die Ausstellung von Heimreise-Zertifikaten durch den Staat Indien erfolgt regelmäßig und nimmt, sofern eine Identifizierung des betroffenen Fremden möglich ist, zwischen 5 bis 10 Wochen in Anspruch. Es finden regelmäßig Abschiebungen nach Indien statt und wurde seitens der belangten Behörde am XXXX 2023 ein Verfahren zum Zwecke der Ausstellung eines Heimreisezertifikates des BF eingeleitet. 3.7. Die Ausstellung von Heimreise-Zertifikaten durch den Staat Indien erfolgt regelmäßig und nimmt, sofern eine Identifizierung des betroffenen Fremden möglich ist, zwischen 5 bis 10 Wochen in Anspruch. Es finden regelmäßig Abschiebungen nach Indien statt und wurde seitens der belangten Behörde am römisch 40 2023 ein Verfahren zum Zwecke der Ausstellung eines Heimreisezertifikates des BF eingeleitet.
Auf den vom BF angegebenen Namen XXXX , geboren am XXXX , wurde ein Reisepass am XXXX 2014, mit einer Gültigkeit bis XXXX 2024, durch den Staat Indien ausgestellt. Auf den vom BF angegebenen Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde ein Reisepass am römisch 40 2014, mit einer Gültigkeit bis römisch 40 2024, durch den Staat Indien ausgestellt.
Es können keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des BF festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA und in den vorliegenden Akt des BVwG, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang:
1.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des BFA und dem Akt des BVwG. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben, und dass er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Ferner gab der BF vor dem BFA an, über keinerlei Dokumente zu verfügen, zumal er diese in Serbien verloren hätte. (vgl. Niederschrift des BFA vom XXXX 2023) Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz bisher nicht entschieden wurde (siehe Mitteilung des BFA vom XXXX 2023, wonach die niederschriftliche Einvernahme des BF erst am XXXX 2023 geplant sei) und es sich bei diesem laut Aktenlage um einen Erstantrag des BF handelt, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben, und dass er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Ferner gab der BF vor dem BFA an, über keinerlei Dokumente zu verfügen, zumal er diese in Serbien verloren hätte. vergleiche Niederschrift des BFA vom römisch 40 2023) Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz bisher nicht entschieden wurde (siehe Mitteilung des BFA vom römisch 40 2023, wonach die niederschriftliche Einvernahme des BF erst am römisch 40 2023 geplant sei) und es sich bei diesem laut Aktenlage um einen Erstantrag des BF handelt, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister.
2.2. Dass der BF seit XXXX 2023, XXXX Uhr, in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2. Dass der BF seit römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.3. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf nennenswerte gesundheitliche Beschwerden des BF zu entnehmen. So gab der BF vor dem BFA – bisher unwiderufen – an, gesund zu sein, sodass im Lichte eines hiezu nicht vorliegenden Vorbringens und fehlenden Hinweises in der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte für die Annahme einer verfahrenswesentlichen Erkrankung des BF oder einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Person, die eine Haftunfähigkeit vermuten ließen, vorliegen. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.
3. Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Die Feststellungen zu der mit Bescheid vom XXXX 2023 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsakt und einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Bescheides und kann des vom BF handschriftlich unterfertigten Zustellscheins die Ausfolgung des besagten Bescheides an den BF am XXXX 2023 entnommen werden. Auf Grund des vom BF am XXXX 2023 gestellten Antrags auf internationalen Schutz ist die Rückkehrentscheidung aktuell nicht durchsetzbar.3.1. Die Feststellungen zu der mit Bescheid vom römisch 40 2023 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsakt und einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Bescheides und kann des vom BF handschriftlich unterfertigten Zustellscheins die Ausfolgung des besagten Bescheides an den BF am römisch 40 2023 entnommen werden. Auf Grund des vom BF am römisch 40 2023 gestellten Antrags auf internationalen Schutz ist die Rückkehrentscheidung aktuell nicht durchsetzbar.
3.2. Die Feststellung zur Unwilligkeit des BF nach Indien zurückkehren zu wollen, beruht darauf, dass der BF vor dem BFA am XXXX 2023 vorbrachte nicht nach Indien zurückkehren zu wollen.3.2. Die Feststellung zur Unwilligkeit des BF nach Indien zurückkehren zu wollen, beruht darauf, dass der BF vor dem BFA am römisch 40 2023 vorbrachte nicht nach Indien zurückkehren zu wollen.
3.3. Dass der BF am XXXX 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus einer Asylantragsmeldung der LPD- XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, vom XXXX 2023, und ist überdies unstrittig. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz lag eine, dem BF laut Zustellnachweis am XXXX 2023 ausgefolgten Bescheid vom XXXX 2023, erlassene und seinerzeit durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Zur Feststellung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Antragstellung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.3.3. Dass der BF am römisch 40