Entscheidungsdatum
12.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G314 2295227-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX in der slowakischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger der Slowakei, beherrscht die slowakische Sprache. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine Sorgepflichten und ist Eigentümer eines Hauses in der Slowakei. Der Beschwerdeführer (BF), ein am römisch 40 in der slowakischen Stadt römisch 40 geborener Staatsangehöriger der Slowakei, beherrscht die slowakische Sprache. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine Sorgepflichten und ist Eigentümer eines Hauses in der Slowakei.
Der BF hielt sich jedenfalls ab XXXX immer wieder im Bundesgebiet auf, wo er zunächst tageweise geringfügig beschäftigt war. Von XXXX bis XXXX war er in Österreich selbständig erwerbstätig, und zwar zunächst mit einem XXXX und ab XXXX als XXXX . Ihm wurde während dieser Zeit keine Anmeldebescheinigung ausgestellt, weil er sich nicht länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhielt.Der BF hielt sich jedenfalls ab römisch 40 immer wieder im Bundesgebiet auf, wo er zunächst tageweise geringfügig beschäftigt war. Von römisch 40 bis römisch 40 war er in Österreich selbständig erwerbstätig, und zwar zunächst mit einem römisch 40 und ab römisch 40 als römisch 40 . Ihm wurde während dieser Zeit keine Anmeldebescheinigung ausgestellt, weil er sich nicht länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhielt.
Von XXXX bis XXXX war der BF in Österreich immer wieder unselbständig erwerbstätig. Seit XXXX bezieht er Arbeitslosengeld. Seit XXXX ist er (nach vorangegangenen Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen mit Unterbrechungen im Zeitraum XXXX bis XXXX ) durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Über seinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vom XXXX .2023 wurde bislang noch nicht entschieden. Er hat keine nahen Familienangehörigen, die in Österreich leben. Von der im Inland lebenden slowakischen Staatsangehörigen XXXX , mit der er immer wieder zusammengelebt hatte, wobei es in der Beziehung häufig Streit gab und mehrfach Anzeigen gegen ihn erstattet wurden, hat er sich mittlerweile getrennt.Von römisch 40 bis römisch 40 war der BF in Österreich immer wieder unselbständig erwerbstätig. Seit römisch 40 bezieht er Arbeitslosengeld. Seit römisch 40 ist er (nach vorangegangenen Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen mit Unterbrechungen im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ) durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Über seinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vom römisch 40 .2023 wurde bislang noch nicht entschieden. Er hat keine nahen Familienangehörigen, die in Österreich leben. Von der im Inland lebenden slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , mit der er immer wieder zusammengelebt hatte, wobei es in der Beziehung häufig Streit gab und mehrfach Anzeigen gegen ihn erstattet wurden, hat er sich mittlerweile getrennt.
Der BF wurde bislang im Inland drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde wegen schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB; vier Angriffe im XXXX , wobei es in einem Fall beim Versuch blieb) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die Probezeit auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB; Tathandlung am XXXX ) eine fünfmonatige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde auch diese Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Zuletzt wurde der BF dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen Diebstahls (§ 127 StGB; Tathandlung am XXXX gemeinsam mit zwei Mittätern) zu einer Geldstrafe verurteilt, die noch nicht (vollständig) bezahlt wurde.Der BF wurde bislang im Inland drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde wegen schweren Betrugs (Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 15 StGB; vier Angriffe im römisch 40 , wobei es in einem Fall beim Versuch blieb) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die Probezeit auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB; Tathandlung am römisch 40 ) eine fünfmonatige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde auch diese Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Zuletzt wurde der BF dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Diebstahls (Paragraph 127, StGB; Tathandlung am römisch 40 gemeinsam mit zwei Mittätern) zu einer Geldstrafe verurteilt, die noch nicht (vollständig) bezahlt wurde.
Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts des Diebstahls angezeigt; der Ausgang des Strafverfahrens ist nicht bekannt. Bei der Tat war er im Besitz von Suchtgift (Crystal Meth).Am römisch 40 wurde der BF wegen des Verdachts des Diebstahls angezeigt; der Ausgang des Strafverfahrens ist nicht bekannt. Bei der Tat war er im Besitz von Suchtgift (Crystal Meth).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und lud ihn zur Einvernahme für den XXXX . Der BF leistete der Ladung keine Folge. Mit Schreiben vom XXXX forderte das BFA ihn daraufhin auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf diese Aufforderung nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und lud ihn zur Einvernahme für den römisch 40 . Der BF leistete der Ladung keine Folge. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das BFA ihn daraufhin auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf diese Aufforderung nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF wegen seiner Straftaten (die auch zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogen wurden) geboten sei. Er habe bestätigt, dass er sich nicht dauerhaft in Österreich niedergelassen habe, und gehe derzeit keiner Arbeit nach. Bei einem Verbleib im Bundesgebiet während des Beschwerdeverfahrens bestehe die Gefahr, dass er erneut im alkoholisierten Zustand Gewalt gegen andere Personen (z.B. gegen seine Ex-Lebensgefährtin und deren Familienangehörige) ausüben würde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF wegen seiner Straftaten (die auch zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogen wurden) geboten sei. Er habe bestätigt, dass er sich nicht dauerhaft in Österreich niedergelassen habe, und gehe derzeit keiner Arbeit nach. Bei einem Verbleib im Bundesgebiet während des Beschwerdeverfahrens bestehe die Gefahr, dass er erneut im alkoholisierten Zustand Gewalt gegen andere Personen (z.B. gegen seine Ex-Lebensgefährtin und deren Familienangehörige) ausüben würde.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde strebt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär die ersatzlose Behebung dieses Bescheids an. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie Anträge auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs sowie auf Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er schon seit XXXX in Österreich lebe und das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben habe. Er sei in einer Beziehung mit XXXX und habe im Rahmen seiner aktuellen Arbeitssuche bereits Kontakt zu einem potentiellen neuen Arbeitgeber. Er bereue seine Straftaten (für die jeweils nur geringe Strafen verhängt worden seien) und habe den Entschluss gefasst, sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten. Er habe nach wie vor Kontakt zu den Kindern seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Das BFA hätte sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Gefährdungsprognose sei unzureichend. Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde strebt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär die ersatzlose Behebung dieses Bescheids an. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie Anträge auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs sowie auf Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er schon seit römisch 40 in Österreich lebe und das Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben habe. Er sei in einer Beziehung mit römisch 40 und habe im Rahmen seiner aktuellen Arbeitssuche bereits Kontakt zu einem potentiellen neuen Arbeitgeber. Er bereue seine Straftaten (für die jeweils nur geringe Strafen verhängt worden seien) und habe den Entschluss gefasst, sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten. Er habe nach wie vor Kontakt zu den Kindern seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Das BFA hätte sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Gefährdungsprognose sei unzureichend.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit einer ausführlichen Stellungnahme sowie mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA sowie der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere aus den aktenkundigen Polizeiberichten und Strafurteilen, Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung und im Strafregister.
Die Feststellung, wonach sich der BF während seiner selbständigen Tätigkeit, die sich auch aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) nachvollziehen lässt, jeweils nicht länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, basiert auf seiner Erklärung gegenüber der Niederlassungsbehörde vom XXXX , die dem BVwG vorgelegt wurde. Die Feststellung, wonach sich der BF während seiner selbständigen Tätigkeit, die sich auch aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) nachvollziehen lässt, jeweils nicht länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, basiert auf seiner Erklärung gegenüber der Niederlassungsbehörde vom römisch 40 , die dem BVwG vorgelegt wurde.
Es sind keine Hinweise auf schwerwiegende medizinische Probleme des BF oder auf Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit aktenkundig, ebensowenig auf Sorgepflichten oder auf in Österreich lebende Familienangehörige. Der Umstand, dass er Eigentümer eines Hauses in der Slowakei ist, ist im Strafurteil des Bezirksgerichts Favoriten dokumentiert.
Zuletzt wurde am XXXX ein polizeilicher Abschlussbericht betreffend den BF wegen des Verdachts des Diebstahls an die Staatsanwaltschaft XXXX erstattet; es sind aber keine Informationen über den Ausgang dieses Verfahrens aktenkundig. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu diesen Vorwürfen vor der Polizei hatte der BF zugegeben, dass er von einem anderen Beschuldigten Crystal Meth erhalten hatte. Zuletzt wurde am römisch 40 ein polizeilicher Abschlussbericht betreffend den BF wegen des Verdachts des Diebstahls an die Staatsanwaltschaft römisch 40 erstattet; es sind aber keine Informationen über den Ausgang dieses Verfahrens aktenkundig. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu diesen Vorwürfen vor der Polizei hatte der BF zugegeben, dass er von einem anderen Beschuldigten Crystal Meth erhalten hatte.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, zumal der BF im Bundesgebiet nicht allzu schwerwiegende Straftaten begangen hat und noch nie in Haft war. Den Akten lässt sich zwar weder ein zehnjähriger durchgehender Inlandsaufenthalt noch der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (das idR einen fünfjährigen kontinuierlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt) entnehmen, doch ging der BF seit XXXX hier immer wieder einer Erwerbstätigkeit nach und hat nach dem Beschwerdevorbringen auch jetzt wieder einen Arbeitsplatz in Aussicht. Nach der Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin ist auch in diesem Zusammenhang keine weitere Eskalation konkret zu befürchten. Zu dem im XXXX eingeleiteten Strafverfahren fehlen nähere Informationen, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Entscheidungszeitpunkt nicht darauf gestützt werden kann.Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, zumal der BF im Bundesgebiet nicht allzu schwerwiegende Straftaten begangen hat und noch nie in Haft war. Den Akten lässt sich zwar weder ein zehnjähriger durchgehender Inlandsaufenthalt noch der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (das idR einen fünfjährigen kontinuierlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt) entnehmen, doch ging der BF seit römisch 40 hier immer wieder einer Erwerbstätigkeit nach und hat nach dem Beschwerdevorbringen auch jetzt wieder einen Arbeitsplatz in Aussicht. Nach der Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin ist auch in diesem Zusammenhang keine weitere Eskalation konkret zu befürchten. Zu dem im römisch 40 eingeleiteten Strafverfahren fehlen nähere Informationen, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Entscheidungszeitpunkt nicht darauf gestützt werden kann.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2295227.1.00Im RIS seit
29.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024