TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/26 W232 2286828-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
FPG §61 Abs1
FPG §61 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W232 2286828-1/7E

IM NAMEN DER R EPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl. 1376414000/232348580, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl. 1376414000/232348580, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage des Beschwerdeführers ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 und 2 zu Kroatien (Asylantragstellung am 17.03.2023).

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, zu einem früheren Zeitpunkt bereits ausgereist und in Kroatien aufgegriffen worden zu sein. Er sei anschließend wieder zurück in die Türkei gereist. Hinsichtlich seiner aktuellen Ausreise aus der Türkei gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, mit einem LKW über unbekannte Länder drei Tage lang nach Österreich gereist zu sein. Zu Kroatien befragt führte er aus, nicht mehr zurück zu wollen. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er in einem kurdischen Dorf wohnen würde und – auch wenn sein Vater Araber sei – als Kurde angesehen werde. Er sei sogar während der Ableistung seines Wehrdienstes gemobbt und unter Druck gesetzt worden. Der Beschwerdeführer legte seinen türkischen Personalausweis vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Kroatien ließ das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 15.12.2023 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die kroatische Dublin-Behörde, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO (Verfristung) die Zuständigkeit seit 30.11.2023 bei Kroatien liege. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Kroatien ließ das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 15.12.2023 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die kroatische Dublin-Behörde, dass gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO (Verfristung) die Zuständigkeit seit 30.11.2023 bei Kroatien liege.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023 wurde der Beschwerdeführer über die Einstellung sowie freiwilligen Verzicht auf Leistungen der Grundversorgung aufgrund des Privatverzugs informiert.

Mit Schreiben vom 21.12.2023 wurde die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin, bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 21.12.2023 wurde die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 , eine österreichische Staatsbürgerin, bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 22.01.2024 wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Kroatien keine Angehörigen und keine Anknüpfungspunkte aufweise. Im Bundesgebiet hingegen lebe seine Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin sei. Das Paar habe sich „online“ kennengelernt und erst viele Monate nach dem ersten persönlichen Kennenlernen geheiratet. Aus diesem Grund werde beantragt, das Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich auszuüben. Weiters wurde ausgeführt, dass im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – der Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde. Der Beschwerdeführer zitierte aus Berichten zu Kroatien. Mit Schreiben vom 22.01.2024 wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Kroatien keine Angehörigen und keine Anknüpfungspunkte aufweise. Im Bundesgebiet hingegen lebe seine Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin sei. Das Paar habe sich „online“ kennengelernt und erst viele Monate nach dem ersten persönlichen Kennenlernen geheiratet. Aus diesem Grund werde beantragt, das Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich auszuüben. Weiters wurde ausgeführt, dass im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – der Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde. Der Beschwerdeführer zitierte aus Berichten zu Kroatien.

Am 23.01.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu Kroatien befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Kroatien von der Polizei schlecht behandelt worden sei. Er sei gestoßen und in ein Fahrzeug gezerrt worden. Nachdem ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, hätte ihn die Polizei aufgefordert innerhalb der nächsten 24 Stunden das Land zu verlassen. Zu Angehörigen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau, seine Schwiegereltern, sein Schwager, eine Tante und ein Onkel im Bundesgebiet leben würden. Der Beschwerdeführer sei bereits im Februar 2023 nach Österreich eingereist, habe im April 2023 seine Frau kennengerlernt und diese am 21.12.2023 geheiratet. Seit 31.12.2023 würden sie im gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer habe sich außerdem bei seiner Tante aufgehalten. Er legte eine Bestätigung der MA 35 über die Einreichung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Familienangehöriger) vom 09.01.2024, eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse über die bestehende Mitversicherung vom 16.01.2024, eine Heiratsurkunde vom 21.12.2023, eine Einstellungsbestätigung der XXXX vom 22.01.2024 sowie die Kopie seines Reisepasses vor. Am 23.01.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu Kroatien befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Kroatien von der Polizei schlecht behandelt worden sei. Er sei gestoßen und in ein Fahrzeug gezerrt worden. Nachdem ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, hätte ihn die Polizei aufgefordert innerhalb der nächsten 24 Stunden das Land zu verlassen. Zu Angehörigen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau, seine Schwiegereltern, sein Schwager, eine Tante und ein Onkel im Bundesgebiet leben würden. Der Beschwerdeführer sei bereits im Februar 2023 nach Österreich eingereist, habe im April 2023 seine Frau kennengerlernt und diese am 21.12.2023 geheiratet. Seit 31.12.2023 würden sie im gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer habe sich außerdem bei seiner Tante aufgehalten. Er legte eine Bestätigung der MA 35 über die Einreichung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Familienangehöriger) vom 09.01.2024, eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse über die bestehende Mitversicherung vom 16.01.2024, eine Heiratsurkunde vom 21.12.2023, eine Einstellungsbestätigung der römisch 40 vom 22.01.2024 sowie die Kopie seines Reisepasses vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 li.t b der Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtcharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, li.t b der Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta, beziehungsweise Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtcharta, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit ungefähr eineinhalb Jahren in Österreich befände. Seine Frau sowie viele seiner Verwandten seien in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer weise eine Arbeitszusage auf und könne unmittelbar nach Erteilung eines Aufenthaltstitels (diesen habe er bei der MA 35 bereits beantragt) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde seinen angeführten Fluchtgrund mit keinem Wort gewürdigt hätte und dieses Vorbringen auf seine Relevanz im Asylverfahren hätte geprüft werden müssen. Eine Überstellung nach Kroatien sei somit unzulässig und die belangte Behörde hätte vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit ungefähr eineinhalb Jahren in Österreich befände. Seine Frau sowie viele seiner Verwandten seien in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer weise eine Arbeitszusage auf und könne unmittelbar nach Erteilung eines Aufenthaltstitels (diesen habe er bei der MA 35 bereits beantragt) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde seinen angeführten Fluchtgrund mit keinem Wort gewürdigt hätte und dieses Vorbringen auf seine Relevanz im Asylverfahren hätte geprüft werden müssen. Eine Überstellung nach Kroatien sei somit unzulässig und die belangte Behörde hätte vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2024 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2024 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 30.04.2024 wurde die Erteilung des Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ sowie die Aushändigung der Aufenthaltstitelkarte an den Beschwerdeführer bestätigt. Der Aufenthaltstitel weist die Gültigkeit von 19.04.2024 bis 19.04.2025 auf. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 30.04.2024 wurde die Erteilung des Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ sowie die Aushändigung der Aufenthaltstitelkarte an den Beschwerdeführer bestätigt. Der Aufenthaltstitel weist die Gültigkeit von 19.04.2024 bis 19.04.2025 auf.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat am 17.03.2023 in Kroatien um Asyl angesucht und reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Die Antwortfrist lief seitens Kroatiens ungenützt ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Die Antwortfrist lief seitens Kroatiens ungenützt ab.

Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2023 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Ihm wurde im Bundesgebiet der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Gültigkeitszeitraum 19.04.2024 bis 19.04.2025) erteilt.

2.       Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der Asylantragstellung in Kroatien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.

Der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet kann aufgrund seiner widersprüchlicher Angaben nicht festgestellt werden. Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus unmittelbar vor der Antragstellung eingereist zu sein, im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte er hingegen aus im Februar 2023 eingereist zu sein. In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer allerdings darauf, dass er sich bereits seit Oktober 2022 im Bundesgebiet befinde. Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erst nach der Asylantragstellung in Kroatien (somit nach dem 17.03.2023) nach Österreich eingereist ist.

Die Feststellung bezüglich des Wiederaufnahmegesuchs sowie der Verfristung seitens Kroatien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seinen Familienstand ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, aus der Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten sowie aus der im Akt aufliegenden Heiratsurkunde. Die Feststellung zum erteilten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet ergeben sich aus der vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels und dem dazugehörigen im Akt einliegenden Anschreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX . Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seinen Familienstand ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, aus der Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten sowie aus der im Akt aufliegenden Heiratsurkunde. Die Feststellung zum erteilten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet ergeben sich aus der vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels und dem dazugehörigen im Akt einliegenden Anschreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 .

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgebliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten:

§ 31 Abs. 1 Z 2:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2 :,

„(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

[…]

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

[…]“

§ 61 Abs. 4:Paragraph 61, Absatz 4 :,

„Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“„Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins :,

„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch III als zuständiger Staat bestimmt wird.“

Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2:

„(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“

Art. 18:Artikel 18 :,

„(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“

Art. 19: Artikel 19 :,

„(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.“

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens die Zuständigkeit Österreichs:

Nach der Definition des Art. 2 lit. l Dublin III-VO ist ein „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes nachgewiesen werden kann. Ein „Aufenthaltstitel“ liegt demnach vor, wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet rechtskräftig für einen bestimmten Zeitraum, oder dauerhaft erteilt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Art. 2, K 42. S. 93). Nach der Definition des Artikel 2, Litera l, Dublin III-VO ist ein „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes nachgewiesen werden kann. Ein „Aufenthaltstitel“ liegt demnach vor, wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet rechtskräftig für einen bestimmten Zeitraum, oder dauerhaft erteilt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Artikel 2,, K 42. Sitzung 93).

Gemäß § 47 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 kommt dem Beschwerdeführer ein rechtmäßiges und wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen weist der Beschwerdeführer durch den im Bundesgebiet erteilten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ab dem 19.04.2024 ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht in Österreich auf. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 kommt dem Beschwerdeführer ein rechtmäßiges und wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen weist der Beschwerdeführer durch den im Bundesgebiet erteilten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ab dem 19.04.2024 ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht in Österreich auf.

Die Dublin III-VO sieht in Art. 19 Abs. 1 die Übertragung der Zuständigkeit an einen Mitgliedstaat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO für den Fall vor, dass der Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt. Aus der Formulierung des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO „dem Antragsteller“ ergibt sich, dass Art. 18 Abs. 1 leg. cit. erst dann zur Anwendung kommt, nachdem der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtungen des Art. 18 Abs. 1 leg. cit. gehen ex lege auf den Mitgliedstaat über, der einem Drittstaatsangehörigen nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel erteilt (vgl. Filzwieser/Sprung, aaO Art. 19, K 1, S 176, 177). Aufgrund dieser Sonderzuständigkeitsnorm kommt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Antragstellung entgegen der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Abs. 2 leg. cit. Relevanz zu. Es handelt sich somit bei dieser Norm um ein besonderes Zuständigkeitskriterium (vgl. aaO Art. 19, K 1, S 176). Die Dublin III-VO sieht in Artikel 19, Absatz eins, die Übertragung der Zuständigkeit an einen Mitgliedstaat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinn des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO für den Fall vor, dass der Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt. Aus der Formulierung des Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO „dem Antragsteller“ ergibt sich, dass Artikel 18, Absatz eins, leg. cit. erst dann zur Anwendung kommt, nachdem der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtungen des Artikel 18, Absatz eins, leg. cit. gehen ex lege auf den Mitgliedstaat über, der einem Drittstaatsangehörigen nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel erteilt vergleiche Filzwieser/Sprung, aaO Artikel 19,, K 1, S 176, 177). Aufgrund dieser Sonderzuständigkeitsnorm kommt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Antragstellung entgegen der Sachverhaltsversteinerungsregel des Artikel 7, Absatz 2, leg. cit. Relevanz zu. Es handelt sich somit bei dieser Norm um ein besonderes Zuständigkeitskriterium vergleiche aaO Artikel 19,, K 1, S 176).

Fallbezogen stellte der Beschwerdeführer zunächst in Kroatien am 17.03.2023 und in weiterer Folge in Österreich am 10.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Seit dem 19.04.2024 – somit nach der Antragstellung – verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ im Bundesgebiet. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird durch die Erteilung des Aufenthaltstitels ex lege gemäß Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO auf Österreich übertragen. Auf den ungenützten Ablauf der Antwortfrist durch Kroatien sowie die der sich daraus ergebenden Rechtsfolge des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO (die Verpflichtung Kroatiens den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen) oder die Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Dublin III-VO kommt es aufgrund der Sonderzuständigkeitsnorm des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO ab diesem Zeitpunkt nicht weiter an. Fallbezogen stellte der Beschwerdeführer zunächst in Kroatien am 17.03.2023 und in weiterer Folge in Österreich am 10.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Seit dem 19.04.2024 – somit nach der Antragstellung – verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ im Bundesgebiet. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird durch die Erteilung des Aufenthaltstitels ex lege gemäß Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO auf Österreich übertragen. Auf den ungenützten Ablauf der Antwortfrist durch Kroatien sowie die der sich daraus ergebenden Rechtsfolge des Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO (die Verpflichtung Kroatiens den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen) oder die Sachverhaltsversteinerungsregel des Artikel 7, Dublin III-VO kommt es aufgrund der Sonderzuständigkeitsnorm des Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO ab diesem Zeitpunkt nicht weiter an.

Ergänzend ist anzumerken, dass gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO die Verpflichtungen aus Art. 18 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034). Im vorliegenden Fall finden sich allerdings keine Anhaltspunkte für die Anwendung des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO bzw. des Art. 19 Abs. 3 Dublin III-VO.Ergänzend ist anzumerken, dass gemäß Artikel 19, Absatz 2, Unterabsatz 1 Dublin III-VO die Verpflichtungen aus Artikel 18, Absatz eins, leg. cit. grundsätzlich erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034). Im vorliegenden Fall finden sich allerdings keine Anhaltspunkte für die Anwendung des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO bzw. des Artikel 19, Absatz 3, Dublin III-VO.

Aus all diesen Erwägungen ergibt sich die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprec

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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