TE Bvwg Beschluss 2024/7/26 W294 2286687-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

AVG §13 Abs3
BFA-VG §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §17
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W294 2286687-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LL.M., wegen unrechtmäßiger Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft, wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LL.M., wegen unrechtmäßiger Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft, wie folgt:

A)       I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag der BF auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag der BF auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Türkei, hielt sich nach ihrer unrechtmäßigen Einreise am 20.11.2020 durchgehend in Österreich auf, zunächst ohne behördliche Meldung. Am XXXX .2021 heiratete sie in Österreich standesamtlich einen türkischen Staatsangehörigen. Erst am 20.01.2022 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Türkei, hielt sich nach ihrer unrechtmäßigen Einreise am 20.11.2020 durchgehend in Österreich auf, zunächst ohne behördliche Meldung. Am römisch 40 .2021 heiratete sie in Österreich standesamtlich einen türkischen Staatsangehörigen. Erst am 20.01.2022 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach einer polizeilichen Erstbefragung am 20.01.2022 und Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.11.2022 und am 08.02.2023 wies das BFA mit Bescheid vom 15.05.2023 den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Nach einer polizeilichen Erstbefragung am 20.01.2022 und Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.11.2022 und am 08.02.2023 wies das BFA mit Bescheid vom 15.05.2023 den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab. Zugleich wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Weiters wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 14.06.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2023 wies das BVwG die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 15.05.2023 mit Erkenntnis vom 04.12.2023, Zl. L519 2273956-1/14E, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.12.2023 in Rechtskraft.

Die von der BF gegen dieses Erkenntnis mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 16.01.2024 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.02.2024, Zl. Ra 2024/14/0032-7, zurückgewiesen.

Zwischenzeitig führten am 19.01.2024 Beamte einer Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) im Auftrag des BFA eine Wohnungskontrolle an der Meldeadresse der BF durch. Die BF wurde angetroffen und legitimierte sich mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte. Eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters ergab die Vormerkung einer Ausreiseverpflichtung und die negative Entscheidung über den Asylantrag mit Datum vom 06.12.2023. Das kontaktierte BFA bestätigte das rechtskräftig negative Asylverfahren, durch die Rechtsvertretung der BF sei jedoch ein Beschwerdeverfahren eingeleitet worden, weshalb von einer Festnahme abzusehen sei. Die nicht mehr gültige Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der BF abgenommen.

Die BF wurde zur Abklärung ihrer Identität für den 14.02.2024 vor das BFA geladen.

Für die BF wurde vom BFA ein Flug in die Türkei gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 16.02.2024 organisiert.

Die BF erschien am 14.02.2024 vor dem BFA und wurde niederschriftlich einvernommen. Das BFA erließ am selben Tag einen Festnahmeauftrag gegen die BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG aufgrund der (geplanten) Anordnung der Abschiebung. Die BF wurde am 14.02.2024 um 10:45 Uhr von der Polizei festgenommen, in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt und dort in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Ebenfalls am selben Tag wurde der BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 16.02.2024 übergeben, sie verweigerte die Unterschrift auf dem Formular.Die BF erschien am 14.02.2024 vor dem BFA und wurde niederschriftlich einvernommen. Das BFA erließ am selben Tag einen Festnahmeauftrag gegen die BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG aufgrund der (geplanten) Anordnung der Abschiebung. Die BF wurde am 14.02.2024 um 10:45 Uhr von der Polizei festgenommen, in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt und dort in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Ebenfalls am selben Tag wurde der BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 16.02.2024 übergeben, sie verweigerte die Unterschrift auf dem Formular.

Das BFA erließ am 14.02.2024 einen Abschiebeauftrag betreffend die BF.

Der oben genannte Rechtsvertreter der BF führte in einem E-Mail vom 14.02.2024 an das BFA aus, gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2023 habe er Revision an den VwGH erhoben, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er habe daher dazu aufzufordern, von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung dieses Erkenntnisses Abstand zu nehmen. Scheinbar sei die BF dennoch heute zu Unrecht bei der Identitätsfeststellung festgenommen worden. Er ersuche um Zustellungen zu seinen Handen und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Am 15.02.2024 langte die durch den oben genannten Rechtsvertreter der BF verfasste verfahrensgegenständliche Beschwerde per E-Mail beim BFA ein. Die Beschwerde wurde erhoben „wegen: Schubhaft“ und richtet sich wörtlich „gegen die Verhängung der Schubhaft“ gegen die BF „zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung am 14.2.2024“. Beantragt wurde unter anderem, den „angefochtenen Mandatsbescheid“ ersatzlos aufzuheben, die BF bis zur Entscheidung über diese Beschwerde „bei Anwendung gelinderer Mittel aus der Schubhaft zu entlassen“ und die Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.

Einige Zeit darauf führte das BFA in einem E-Mail an den Rechtsvertreter vom 15.02.2024 aus, zu der heute eingebrachten Beschwerde werde mitgeteilt, dass sich die BF lediglich in Anhaltung befinde. Es sei keine Schubhaft verhängt worden.

Daraufhin antwortete der Rechtsvertreter per E-Mail vom 15.02.2024, seinen Informationen zufolge wäre die Abschiebung für den 17.02.2024 vorgesehen und er fragte, ob das dann nicht stimme und warum die BF angehalten werde.

Das BFA legte dem BVwG mit E-Mail vom 16.02.2024 aufgrund der eingebrachten Beschwerde den Verwaltungsakt vor und merkte dazu an, die BF befinde sich jedoch nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, in Schubhaft, sondern lediglich in Anhaltung im PAZ. Die BF werde mittels Festnahmeauftrag angehalten und werde am heutigen Tage in ihr Heimatland Türkei abgeschoben.

Das BFA übermittelte dem BVwG mit E-Mail vom 16.02.2024 einen Abschiebebericht vom 16.02.2024, aus dem hervorgeht, dass die BF am 16.02.2024 um 14:10 Uhr auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben wurde.

Am 19.02.2024 wurde vom BVwG eine Abfrage der Anhaltedatei des Innenministeriums durchgeführt, aus der ebenfalls hervorgeht, dass sich die BF von 14.02.2024, 10:45 Uhr bis 16.02.2024, 14:10 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft im PAZ befunden hat und am 16.02.2024 um 14:10 Uhr auf dem Luftweg abgeschoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.

Die BF wurde am 14.02.2024 auf Basis eines vom BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und wurde von 14.02.2024, 10:45 Uhr bis 16.02.2024, 14:10 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die BF wurde am 14.02.2024 auf Basis eines vom BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und wurde von 14.02.2024, 10:45 Uhr bis 16.02.2024, 14:10 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

Die BF befand sich nicht in Schubhaft.

Die BF wurde am 16.02.2024 um 14:10 Uhr auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

Die verfahrensgegenständliche, durch die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung verfasste Beschwerde wurde dezidiert „wegen: Schubhaft“ erhoben. Sie richtet sich ausdrücklich „gegen die Verhängung der Schubhaft“ gegen die BF „zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung“ und es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF zur Abklärung der Identität geladen worden sei, am 14.02.2024 einvernommen worden sei und „anschließend in Schubhaft genommen“ worden sei. Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Die Beschwerdebegründung bezieht sich ebenfalls ausdrücklich auf ein Schubhaftverfahren bzw. eine Anhaltung in Schubhaft. Abschließend werden auch die Anträge gestellt, den „angefochtenen Mandatsbescheid“ ersatzlos aufzuheben und die BF bis zur Entscheidung über diese Beschwerde „bei Anwendung gelinderer Mittel aus der Schubhaft zu entlassen“.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben angeführte für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes (zum gegenständlichen Verfahren sowie zum Asylverfahren L519 2273956-1).

Aus dem Akteninhalt, dabei insbesondere aus der im Akt befindlichen polizeilichen Meldung vom 14.02.2024 sowie aus dem Festnahmeauftrag des BFA vom 14.02.2024 ist ersichtlich, dass die BF am 14.02.2024 auf Basis eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde.

Die Feststellung, dass sich die BF nicht in Schubhaft befunden hat, bzw. im gegenständlichen Verfahren keine Schubhaft angeordnet wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters und der damit übereinstimmenden Mitteilung des BFA mit E-Mail vom 16.02.2024.

Die Feststellung betreffend die Anhaltung der BF in Verwaltungsverwahrungshaft ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus der Anhaltedatei und dem damit übereinstimmenden Festnahmeauftrag des BFA und der Festnahmemeldung der Polizei.

Auch die erfolgte Abschiebung ist der Anhaltedatei zu entnehmen und deckt sich mit dem vom BFA übermittelten Abschiebebericht vom 16.02.2024.

Die Feststellungen zur gegenständlichen Beschwerde ergeben sich aus dem entsprechenden Schriftsatz der Rechtsvertretung der BF vom 15.02.2024 (anzumerken ist, dass dieser fälschlicherweise beim BFA und nicht beim BVwG eingebracht wurde), erhoben „wegen: Schubhaft“. Darin wird auf eine verhängte Schubhaft Bezug genommen und ausgeführt, „der Bescheid“ werde aus näher genannten Gründen angefochten. Die BF sei unbescholten und vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, die BF aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weiter „in Schubhaft“ zu behalten. Die Beschwerde spricht an verschiedenen weiteren Stellen ausdrücklich von einer „Schubhaft“, etwa, dass „die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig und daher rechtswidrig“ sei, „die zu prüfende Schubhaft“ sei nicht als „Ultima Ratio“ zu qualifizieren. Bezug genommen wird auch explizit auf § 76 FPG, gemäß dessen Abs. 3 Z 9 bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung zu berücksichtigen sei, und zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnung der Schubhaft wäre mit einem gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG, insbesondere etwa einer täglichen Meldeverpflichtung, das Auslangen zu finden gewesen. Abschließend werden die Anträge gestellt, 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2. „den angefochtenen Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben“, 3. in eventu „den angefochtenen Bescheid aufzuheben“ und der Behörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen, 4. die BF bis zur Entscheidung über diese Beschwerde „bei Anwendung gelinderer Mittel aus der Schubhaft zu entlassen“, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mögliche Abschiebung in die Türkei zu untersagen und 5. die Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten. Aus all diesen ausdrücklichen und klaren Ausführungen der Rechtsvertretung der BF geht unmissverständlich hervor, dass die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde beabsichtigt war. Hinzuzufügen ist, dass der Rechtsvertretung spätestens mit dem nach der Beschwerdeerhebung übermittelten E-Mail des BFA vom 15.02.2024 bewusst sein musste, dass es sich gegenständlich nicht um eine Schubhaft handelt, da das BFA in diesem E-Mail der Rechtsvertretung mitteilte, dass sich die BF lediglich in Anhaltung befinde, es sei keine Schubhaft verhängt worden.Die Feststellungen zur gegenständlichen Beschwerde ergeben sich aus dem entsprechenden Schriftsatz der Rechtsvertretung der BF vom 15.02.2024 (anzumerken ist, dass dieser fälschlicherweise beim BFA und nicht beim BVwG eingebracht wurde), erhoben „wegen: Schubhaft“. Darin wird auf eine verhängte Schubhaft Bezug genommen und ausgeführt, „der Bescheid“ werde aus näher genannten Gründen angefochten. Die BF sei unbescholten und vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, die BF aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weiter „in Schubhaft“ zu behalten. Die Beschwerde spricht an verschiedenen weiteren Stellen ausdrücklich von einer „Schubhaft“, etwa, dass „die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig und daher rechtswidrig“ sei, „die zu prüfende Schubhaft“ sei nicht als „Ultima Ratio“ zu qualifizieren. Bezug genommen wird auch explizit auf Paragraph 76, FPG, gemäß dessen Absatz 3, Ziffer 9, bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung zu berücksichtigen sei, und zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anordnung der Schubhaft wäre mit einem gelinderen Mittel gemäß Paragraph 77, FPG, insbesondere etwa einer täglichen Meldeverpflichtung, das Auslangen zu finden gewesen. Abschließend werden die Anträge gestellt, 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2. „den angefochtenen Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben“, 3. in eventu „den angefochtenen Bescheid aufzuheben“ und der Behörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen, 4. die BF bis zur Entscheidung über diese Beschwerde „bei Anwendung gelinderer Mittel aus der Schubhaft zu entlassen“, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mögliche Abschiebung in die Türkei zu untersagen und 5. die Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten. Aus all diesen ausdrücklichen und klaren Ausführungen der Rechtsvertretung der BF geht unmissverständlich hervor, dass die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde beabsichtigt war. Hinzuzufügen ist, dass der Rechtsvertretung spätestens mit dem nach der Beschwerdeerhebung übermittelten E-Mail des BFA vom 15.02.2024 bewusst sein musste, dass es sich gegenständlich nicht um eine Schubhaft handelt, da das BFA in diesem E-Mail der Rechtsvertretung mitteilte, dass sich die BF lediglich in Anhaltung befinde, es sei keine Schubhaft verhängt worden.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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