Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
BDG 1979 §11Spruch
W246 2208630-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Dr. RAGOSSNIG & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen Spruchteil 3. des Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 25.09.2023, Zl. 2023-0.626.740, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Dr. RAGOSSNIG & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen Spruchteil 3. des Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 25.09.2023, Zl. 2023-0.626.740, den Beschluss:
A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, wurde mit Bescheid des – zu diesem Zeitpunkt zuständigen – Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 26.09.2018 mit Wirksamkeit ab 01.10.2018 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b ernannt.
2. Mit Bescheid vom 15.10.2018 setzte der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 12 GehG in bestimmtem Ausmaß fest. 2. Mit Bescheid vom 15.10.2018 setzte der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, GehG in bestimmtem Ausmaß fest.
3. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.03.2021, Zl. W274 2208630-1/4E, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG statt, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die nunmehr zuständige Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) zurück. 3. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.03.2021, Zl. W274 2208630-1/4E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG statt, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die nunmehr zuständige Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) zurück.
4. Mit Schreiben vom jeweils 21.08.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Definitivstellung und um Ernennung zum Revierinspektor aufgrund absolvierter sechsjähriger Dienstzeit im provisorischen Dienstverhältnis.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde die Definitivstellung des Beschwerdeführers gemäß § 11 BDG 1979 fest (Spruchteil 1.). Zudem hielt die Behörde fest, dass gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 leg.cit. die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigten Zeiten des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Justizwachdienstes in die sechsjährige provisorische Dienstzeit eingerechnet würden (Spruchteil 2.). Schließlich führte die Behörde aus, dass in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung eintrete (Spruchteil 3.). 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde die Definitivstellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 11, BDG 1979 fest (Spruchteil 1.). Zudem hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigten Zeiten des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Justizwachdienstes in die sechsjährige provisorische Dienstzeit eingerechnet würden (Spruchteil 2.). Schließlich führte die Behörde aus, dass in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung eintrete (Spruchteil 3.).
6. Gegen Spruchteil 3. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.
Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er durch den angefochtenen Spruchteil 3. des Bescheides in seinem Recht auf rechtsrichtige Anrechnung seiner Vordienstzeiten verletzt und durch die Nichtberücksichtigung dieser Vordienstzeiten in seiner besoldungsrechtlichen Stellung nachteilig behandelt werde. Durch den angefochtenen Spruchteil 3. des Bescheides würden die noch offenen, besoldungsrechtlich relevanten Vordienstzeiten aus dem Vorverfahren „kassiert“ werden, wobei der Beschwerdeführer im Falle der Nichtbekämpfung des angefochtenen Spruchteils 3. des Bescheides sämtlicher anzurechnender Vordienstzeiten verlustig werden würde. Im Fall der Rechtskraft des nunmehr angefochtenen Spruchteil 3. des Bescheides würde sich die Behörde ihrer Entscheidungspflicht hinsichtlich des aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2021, Zl. W274 2208630-1/4E, wieder offenen Verfahrens (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten auf sein Besoldungsdienstalter iSd § 12 Abs. 3 GehG) entledigen. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er durch den angefochtenen Spruchteil 3. des Bescheides in seinem Recht auf rechtsrichtige Anrechnung seiner Vordienstzeiten verletzt und durch die Nichtberücksichtigung dieser Vordienstzeiten in seiner besoldungsrechtlichen Stellung nachteilig behandelt werde. Durch den angefochtenen Spruchteil 3. des Bescheides würden die noch offenen, besoldungsrechtlich relevanten Vordienstzeiten aus dem Vorverfahren „kassiert“ werden, wobei der Beschwerdeführer im Falle der Nichtbekämpfung des angefochtenen Spruchteils 3. des Bescheides sämtlicher anzurechnender Vordienstzeiten verlustig werden würde. Im Fall der Rechtskraft des nunmehr angefochtenen Spruchteil 3. des Bescheides würde sich die Behörde ihrer Entscheidungspflicht hinsichtlich des aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2021, Zl. W274 2208630-1/4E, wieder offenen Verfahrens (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten auf sein Besoldungsdienstalter iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG) entledigen.
7. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.01.2024 vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 13.06.2024 übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den von ihr – in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2021, Zl. W274 2208630-1/4E – erlassenen Bescheid vom 15.04.2024 (Feststellung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers unter Anwendung der nunmehr geltenden Rechtslage) und die dagegen erhobene Beschwerde.
9. Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2024 mit, dass ihm aufgrund des angeführten (Beschwerde)Verfahrens betreffend den Bescheid vom 15.04.2024 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zukomme, weil eine „Änderung“ seiner besoldungsrechtlichen Stellung im angeführten (Beschwerde)Verfahren betreffend den Bescheid vom 15.04.2024 bereits vorgenommen worden sei und ihm in diesem (Beschwerde)Verfahren ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung zustehe. Es sei daher beabsichtigt, das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit mit Beschluss einzustellen.
10. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 01.07.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung und ersuchte dabei um Übermittlung des Schreibens der Behörde vom 13.06.2024.
11. Mit Schreiben vom 09.07.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß seinem Ersuchen das Schreiben der Behörde vom 13.06.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Behörde stellte mit dem im Spruch genannten Bescheid zunächst die Definitivstellung des Beschwerdeführers gemäß § 11 BDG 1979 fest (Spruchteil 1.), hielt zudem fest, dass gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 leg.cit. die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigten Zeiten des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Justizwachdienstes in die sechsjährige provisorische Dienstzeit eingerechnet würden (Spruchteil 2.), und führte schließlich aus, dass in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung eintrete (Spruchteil 3.). Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Rechtsvertreterin gegen Spruchteil 3. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Die Behörde stellte mit dem im Spruch genannten Bescheid zunächst die Definitivstellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 11, BDG 1979 fest (Spruchteil 1.), hielt zudem fest, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigten Zeiten des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Justizwachdienstes in die sechsjährige provisorische Dienstzeit eingerechnet würden (Spruchteil 2.), und führte schließlich aus, dass in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung eintrete (Spruchteil 3.). Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Rechtsvertreterin gegen Spruchteil 3. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde.
Mit Bescheid vom 15.04.2024 stellte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers unter Anwendung der nunmehr geltenden Rechtslage fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des (Beschwerde)Verfahrens:
3.1. Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die zu § 33 Abs. 1 leg.cit. ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.3.1. Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die zu Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.
3.2. Da zur Spruchteil 3. des angefochtenen Bescheides betreffenden Frage der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers mittlerweile ein eigenes (Beschwerde)Verfahren anhängig ist (s. Pkt. II.1.), ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr weggefallen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchteil 3. des angefochtenen Bescheides ist somit aufgrund materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).3.2. Da zur Spruchteil 3. des angefochtenen Bescheides betreffenden Frage der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers mittlerweile ein eigenes (Beschwerde)Verfahren anhängig ist (s. Pkt. römisch II.1.), ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr weggefallen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchteil 3. des angefochtenen Bescheides ist somit aufgrund materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob