TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/8 W145 2287592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2024
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Entscheidungsdatum

08.08.2024

Norm

ASVG §18a
ASVG §227
ASVG §669 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 227 heute
  2. ASVG § 227 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 227 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 227 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 227 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 227 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 227 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 227 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 227 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  10. ASVG § 227 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  11. ASVG § 227 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  12. ASVG § 227 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. ASVG § 227 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. ASVG § 227 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 227 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. ASVG § 227 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. ASVG § 227 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 227 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 669 heute
  2. ASVG § 669 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  3. ASVG § 669 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 669 gültig von 01.01.2016 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  5. ASVG § 669 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
  6. ASVG § 669 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. ASVG § 669 gültig von 01.01.2015 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  8. ASVG § 669 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
  9. ASVG § 669 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W145 2287592-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 23.01.2024, GZ XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 23.01.2024, GZ römisch 40 , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass XXXX ab 01.11.2023 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG berechtigt ist.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 ab 01.11.2023 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG berechtigt ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.01.2024, AZ: XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) den Antrag von Frau XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom 24.07.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihrer Tochter XXXX , geboren am XXXX 2019, abgelehnt. 1. Mit Bescheid vom 23.01.2024, AZ: römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) den Antrag von Frau römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom 24.07.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihrer Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 2019, abgelehnt.

Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin die nachstehend ausgeführten Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgründe vorlägen. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor. Es würden Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG vorliegen. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht (Diagnose: Infantile Zerebralparese, linksbetont, wenig bis mittelgradig ausgeprägt). Die Ausfallserscheinungen durch die Zerebralparese seien gering bis mäßig ausgeprägt und würden keiner ständigen Hilfe und besonderen Pflege des behinderten Kindes bedürfen. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin daher abzulehnen.Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin die nachstehend ausgeführten Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgründe vorlägen. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor. Es würden Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a, ASVG vorliegen. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht (Diagnose: Infantile Zerebralparese, linksbetont, wenig bis mittelgradig ausgeprägt). Die Ausfallserscheinungen durch die Zerebralparese seien gering bis mäßig ausgeprägt und würden keiner ständigen Hilfe und besonderen Pflege des behinderten Kindes bedürfen. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin daher abzulehnen.

2. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie brachte zusammengefasst vor, dass die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund einer im Jahr 2021 diagnostizierten spastischen Hemiparese links, dem in einer MRT-Untersuchung vom 21.12.2021 bestätigten status post hyoxämische-hämorrhagische Encephalopathie sowie aufgrund der durch die bestehenden Einschränkungen hervorgerufenen Zerebralparese auf die ständige Hilfe und Pflege ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, angewiesen sei.

Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der seitens der PVA unrichtigerweise herangezogene Ausschlusstatbestand des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG – wonach eine Selbstversicherung auch für jene Zeit ausgeschlossen sei, in der eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt - mit dem „Start-Up-Förderungsgesetz“ (BGBl. I Nr. 200/2023) aufgehoben worden sei. Da dieser Gesetzesbeschluss bereits am 31.12.2023 kundgemacht worden sei, stütze sich der angefochtene Bescheid vom 23.01.2024 auf eine gesetzliche Grundlage, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr in Kraft gewesen sei. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der seitens der PVA unrichtigerweise herangezogene Ausschlusstatbestand des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG – wonach eine Selbstversicherung auch für jene Zeit ausgeschlossen sei, in der eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG bzw. eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt - mit dem „Start-Up-Förderungsgesetz“ Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,) aufgehoben worden sei. Da dieser Gesetzesbeschluss bereits am 31.12.2023 kundgemacht worden sei, stütze sich der angefochtene Bescheid vom 23.01.2024 auf eine gesetzliche Grundlage, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr in Kraft gewesen sei.

Überdies sei die von der PVA angeführte Begründung des fehlenden Bezuges erhöhter Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 ASVG schlichtweg falsch, da die Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe aufgrund der festgestellten erheblichen Behinderung beziehe. Überdies sei die von der PVA angeführte Begründung des fehlenden Bezuges erhöhter Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, ASVG schlichtweg falsch, da die Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe aufgrund der festgestellten erheblichen Behinderung beziehe.

Ferner sei von der PVA nicht berücksichtigt worden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihrer minderjährigen Tochter überwiegend beansprucht werde. Insbesondere seien bei der fachärztlichen Untersuchung die tatsächlich bestehenden Einschränkungen der Tochter nicht erhoben bzw. nicht ausreichend gewürdigt worden. So habe sich die Ärztin bei der Begutachtung lediglich wenige Minuten Zeit genommen und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde nicht umfassend berücksichtigt. Die von der Tochter am Untersuchungstag getragene Orthese sei nicht begutachtet worden. Das im Auftrag der PVA eingeholte ärztliche Gutachten der Sachverständigen vom 16.01.2024 weise aus Sicht der Beschwerdeführerin die näher ausgeführten Mängel auf, welche die Krankengeschichte, die derzeitige Therapie, die Darstellung des Betreuungsaufwandes, die mitgebrachten Befunde und die ärztliche Beurteilung betreffen.

In Punkt 1. a) des Gutachtens werde ausgeführt, dass die minderjährige Tochter kein Pflegegeld beziehe und dies abgelehnt worden sei. Tatsächlich sei aber mit der Sachverständigen erörtert worden, dass der Antrag auf Pflegegeld deshalb abgelehnt worden sei, weil die Tochter bei der Antragstellung erst 1,5 Jahre alt gewesen sei und Pflegegeldanträge unter drei Jahren grundsätzlich nicht bewilligt werden würden.

Die Ausführungen unter Punkt 1. c) des Gutachtens, wonach die Tochter keine Therapien benötigen würde, sei ebenfalls unzutreffend: Tatsächlich würden neben dem 23-stündigen Tragen der Ringorthese wöchentliche Physiotherapien sowie für vier Wochen im Jahr eine Intensivtherapie in einem Rehabilitationszentrum sowie tägliche häusliche Therapieeinheiten in der Dauer bis zu drei Stunden in Anspruch genommen.

Die Darstellung, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin keine Therapie absolvieren würde, stehe in aktenwidrigem Widerspruch zu der unter 1. d) angeführten Aufstellung des Betreuungsaufwandes, welchem tägliche Übungen, wöchentliche Physio- und Ergotherapien sowie der vierwöchige Rehabilitationsaufenthalt zu entnehmen seien. Daher sei das Gutachten bereits in sich selbst widersprüchlich. Der massive Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der mehrmals pro Jahr erforderlichen Neuanpassung bzw. Kontrolle der Ringorthese seien ebenfalls nicht als Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin angeführt.

Weiters habe die Sachverständige lediglich zwei der zahlreichen von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung mitgebrachten Befunde unter Punkt 2. des Gutachtens berücksichtigt.

Die Sachverständige habe der Tochter bei der Untersuchung lediglich beide Hände einmal umgedreht und sie angesehen sowie den Kniesehnenreflex durch ein einmaliges Klopfen mit dem „Untersuchungshammer“ geprüft. Die von der Tochter getragene Orthese sei nicht angesehen worden. Trotz des beschriebenen Schielens seien die Augen der Tochter durch die Sachverständige nicht untersucht worden, da diese sinngemäß „nichts erkennen“ habe können.

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der körperlichen Einschränkungen ihrer Tochter und der angeführten Termine, Kontrollen und Therapien nicht dazu in der Lage, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen.

Entgegen der Annahme der Sachverständigen sei die Tochter auch beim Körperhaltungswechsel auf fremde Hilfe angewiesen. So benötige sie Unterstützung beim Stiegensteigen aber auch am Spielplatz (zB auf der Rutsche und auf der Schaukel), beim Ein- und Aussteigen aus dem Kindersitz sowie beim Drehen, Springen und Balancieren. Aus diesem Grund sei sie auch auf intensive Aufsicht und Betreuung bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen.

Die Tochter sei aber auch auf psychische Unterstützung angewiesen, da sie durch ihr zunehmendes Alter zu verstehen beginne, dass sie „anders“ sei. Sie hadere schwer damit, dass sie nicht laufen und klettern könne wie andere Kinder, da sie durch ihre Orthese erheblich eingeschränkt sei. Diese Situation stelle für die Tochter sowie für die Beschwerdeführerin eine starke Belastung dar.

Darüber hinaus sei – entgegen der Einschätzung der Sachverständigen – mit gehäuften Erkrankungen und dadurch bedingten Verhinderungen der Betreuungsperson zu rechnen.

Zusammengefasst weise das Gutachten vom 16.01.2024 eine Vielzahl an Widersprüchen auf und gebe nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand sowie das erforderliche Ausmaß an notwendiger Betreuung wieder. Daher hätte die PVA dieses Gutachten nicht dem angefochtenen Bescheid zugrunde legen dürfen und es sei damit der Beweisantrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen von der PVA de facto übergangen worden. Bei richtiger Beurteilung hätte die Sachverständige zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auf ständige bzw. mehrmals in der Woche regelmäßige persönliche Hilfe sowie besondere Pflege angewiesen sei.

Die Behörde sei verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen einzugehen. Sie könne sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen (Hinweis auf VwGH-Rechtsprechung ua VwGH 05.12.1952, 2559/50).

Die PVA habe die Beschwerdeführerin ferner dadurch in ihren Rechten verletzt, als dass diese keine umfassende fachärztliche Begutachtung der Tochter veranlasst und die erheblichen körperlichen Einschränkungen nicht berücksichtigt habe. Ferner dadurch, dass keine weiteren Erhebungen zur Feststellung der von der Beschwerdeführerin bezogenen erhöhten Familienbeihilfe durchgeführt worden seien und daher nicht für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise gesorgt worden sei. Abschließend sei der Bescheid auch dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, dass ihm eine nicht mehr in Geltung befindliche Rechtsgrundlage § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG) zugrunde gelegt worden sei. Die PVA habe die Beschwerdeführerin ferner dadurch in ihren Rechten verletzt, als dass diese keine umfassende fachärztliche Begutachtung der Tochter veranlasst und die erheblichen körperlichen Einschränkungen nicht berücksichtigt habe. Ferner dadurch, dass keine weiteren Erhebungen zur Feststellung der von der Beschwerdeführerin bezogenen erhöhten Familienbeihilfe durchgeführt worden seien und daher nicht für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise gesorgt worden sei. Abschließend sei der Bescheid auch dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, dass ihm eine nicht mehr in Geltung befindliche Rechtsgrundlage Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG) zugrunde gelegt worden sei.

Die Beschwerdeführerin stelle vor diesem Hintergrund den Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurochirurgie sowie der gehobenen Pflegewissenschaften zum Beweis dafür, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die bei der Tochter vorliegenden körperlichen Einschränkungen überwiegend für deren Pflege beansprucht werde.

Das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid der PVA dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.07.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten ihres behinderten Kindes vollinhaltlich stattgegeben werde. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

An Urkunden legte die Beschwerdeführerin jeweils in Kopie neben dem angefochtenen Bescheid eine Bestätigung über den Bezug erhöhter Familienbeihilfe, das BGBl. I Nr. 200/2023 zum Start-Up-Förderungsgesetz, ein ärztliches Gutachten (Befund) von Dr. XXXX vom 03.03.2022, einen MRT-Befund vom 21.12.2021, ein Konvolut an Krankenunterlagen des LKH Graz sowie ein ärztliches Gutachten von Dr. XXXX vom 16.01.2024 bei. An Urkunden legte die Beschwerdeführerin jeweils in Kopie neben dem angefochtenen Bescheid eine Bestätigung über den Bezug erhöhter Familienbeihilfe, das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, zum Start-Up-Förderungsgesetz, ein ärztliches Gutachten (Befund) von Dr. römisch 40 vom 03.03.2022, einen MRT-Befund vom 21.12.2021, ein Konvolut an Krankenunterlagen des LKH Graz sowie ein ärztliches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 16.01.2024 bei.

3. Einlangend am 01.03.2024 legte die PVA die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine mit 27.02.2024 datierte Äußerung zum Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Die PVA führte aus, dass für die Tochter der Beschwerdeführerin ab 01.10.2021 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei und daher die Selbstversicherung frühestens ab diesem Zeitpunkt (§ 18a Abs. 5 ASVG) bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in Betracht käme. Die PVA führte aus, dass für die Tochter der Beschwerdeführerin ab 01.10.2021 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei und daher die Selbstversicherung frühestens ab diesem Zeitpunkt (Paragraph 18 a, Absatz 5, ASVG) bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in Betracht käme.

Darüber hinaus liege von September 2019 bis Oktober 2023 ein Ausschlussgrund nach § 18a Abs. 1 Z 3 ASVG vor, zumal in diesem Zeitraum Wochengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen worden sei bzw. Zeiten der Kindererziehung gespeichert seien. Die nunmehr seit 01.01.2024 geltende Rechtslage sei auf Sachverhalte bis 31.12.2023 nicht rückwirkend anwendbar. Darüber hinaus liege von September 2019 bis Oktober 2023 ein Ausschlussgrund nach Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG vor, zumal in diesem Zeitraum Wochengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen worden sei bzw. Zeiten der Kindererziehung gespeichert seien. Die nunmehr seit 01.01.2024 geltende Rechtslage sei auf Sachverhalte bis 31.12.2023 nicht rückwirkend anwendbar.

Hinsichtlich des Zeitraumes ab 01.11.2023 bis zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht sei § 18a Abs. 3 Z 1 ASVG maßgeblich. Habe das Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht, liege eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft dann vor, wenn es ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. Hinsichtlich des Zeitraumes ab 01.11.2023 bis zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht sei Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG maßgeblich. Habe das Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht, liege eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft dann vor, wenn es ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

Im anstaltsärztlichen Gutachten sei im Hinblick auf die behinderungsbedingte Erforderlichkeit festgehalten worden, dass ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung, bei der Inkontinenzversorgung, bei der Verrichtung der Notdurft, für die Schulwegbegleitung (Kindergarten), für die Begleitung zu notwendigen Therapien / ärztlichen Kontrollen, für die Bewältigung des Tagesablaufes und für notwendige Entwicklungsförderungen notwendig seien.

Anlässlich der anstaltsärztlichen Untersuchung am 16.01.2024 sei als Hauptdiagnose eine infantile Zerebralparese, linksbetont, gering bis mittelgradig ausgeprägt, diagnostiziert worden. Die Ausfallserscheinungen seien nur gering bis mäßig ausgeprägt und auch durch die Versorgung mit Hilfsmitteln und die Therapien gut kompensiert. Das Kind sei gut kontaktfähig und könne auch normal im Kindergarten mit anderen Kindern betreut werden. Die benötigte Hilfe übersteige die – für gesunde Kinder desselben Alters erforderliche Unterstützung – nur geringfügig.

Es sei der Mutter möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, derzeit arbeite sie 30 Wochenstunden. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang, dass die Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit seit Mai 2022 vorliege. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Ausfallserscheinungen durch die Zerebralparese von keinem durchschnittlichen Pflegebedarf von zumindest 21 Stunden wöchentlich bzw. mindestens 90 Stunden monatlich auszugehen gewesen sei. Die PVA beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

4. Nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2024 an die PVA, die fehlende Beschwerde nachzureichen, wurde diese samt Beilagen mit Schreiben der PVA vom 01.03.2024 (eingelangt am 06.03.2024) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

5. Die mit 27.02.2024 datierte Äußerung der belangten Behörde wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2024 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.07.2023 einen rückwirkenden Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer am XXXX 2019 geborenen behinderten Tochter XXXX . 1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.07.2023 einen rückwirkenden Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer am römisch 40 2019 geborenen behinderten Tochter römisch 40 .

1.2. Seit Oktober 2021 besteht für die Tochter ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und lebt mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt.

1.4. Die im XXXX 2019 geborene Tochter der Beschwerdeführerin besucht einen Kindergarten und unterliegt nicht der allgemeinen Schulpflicht. 1.4. Die im römisch 40 2019 geborene Tochter der Beschwerdeführerin besucht einen Kindergarten und unterliegt nicht der allgemeinen Schulpflicht.

1.5. Die Beschwerdeführerin bezog von 30.08.2019 bis 20.12.2019 Wochengeld. Von XXXX .2019 bis 20.12.2019 hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Von 21.12.2019 bis 11.02.2022 bezog sie pauschales Kinderbetreuungsgeld. Von 12.02.2022 bis 11.04.2022 stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Arbeitslosengeld und von 12.04.2022 bis 01.05.2022 im Bezug von Notstandshilfe. Seit 02.05.2022 übt die Beschwerdeführerin eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden aus. Von 01.11.2019 bis 31.10.2023 liegen Zeiten der Kindererziehung vor. 1.5. Die Beschwerdeführerin bezog von 30.08.2019 bis 20.12.2019 Wochengeld. Von römisch 40 .2019 bis 20.12.2019 hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Von 21.12.2019 bis 11.02.2022 bezog sie pauschales Kinderbetreuungsgeld. Von 12.02.2022 bis 11.04.2022 stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Arbeitslosengeld und von 12.04.2022 bis 01.05.2022 im Bezug von Notstandshilfe. Seit 02.05.2022 übt die Beschwerdeführerin eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden aus. Von 01.11.2019 bis 31.10.2023 liegen Zeiten der Kindererziehung vor.

1.6. Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet an einer infantilen Zerebralparese, linksbetont, gering bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: G80.9).

Behinderungsbedingt ist ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung, bei der Inkontinenzversorgung, bei der Verrichtung der Notdurft, für die Schulwegbegleitung (Kindergarten), für die Begleitung zu notwendigen Therapien und ärztlichen Kontrollen, für die Bewältigung des Tagesablaufs, für das Anlegen der Orthese und für die Durchführung regelmäßiger physikalischer Übungen erforderlich.

Bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen wäre die Tochter der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet. Mit einer Besserung der Behinderung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit ist nicht zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Die Feststellungen zum Datum des Antrages der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter beruhen auf dem Antrag, dem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG (Erstuntersuchung) vom 16.01.2024 (S. 1) sowie auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der PVA (vgl. Bescheid S. 1; Äußerung vom 27.02.2024, s. 2) und der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 4). 2.1. Die Feststellungen zum Datum des Antrages der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter beruhen auf dem Antrag, dem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG (Erstuntersuchung) vom 16.01.2024 Sitzung 1) sowie auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der PVA vergleiche Bescheid Sitzung 1; Äußerung vom 27.02.2024, s. 2) und der Beschwerdeführerin vergleiche Beschwerde, Sitzung 4).

2.2. Die Feststellungen zum Bezug erhöhter Familienbeihilfe können auf die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts Österreich vom 12.02.2024 gestützt werden, demnach von Oktober 2021 bis Mai 2027 erhöhte Familienbeihilfe gewährt werde.

Festzuhalten ist, dass die PVA in ihrer mit 27.02.2024 datierten Äußerung (S. 3) abweichend vom verfahrensgegenständlichen Bescheid, in dem seitens der PVA festgehalten wurde, es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG 1967 vor, ausführte, für die Tochter der Beschwerdeführerin sei ab 01.01.2021 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden und daher käme die Selbstversicherung frühestens ab diesem Zeitpunkt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in Betracht. Festzuhalten ist, dass die PVA in ihrer mit 27.02.2024 datierten Äußerung Sitzung 3) abweichend vom verfahrensgegenständlichen Bescheid, in dem seitens der PVA festgehalten wurde, es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1967 vor, ausführte, für die Tochter der Beschwerdeführerin sei ab 01.01.2021 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden und daher käme die Selbstversicherung frühestens ab diesem Zeitpunkt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in Betracht.

2.3. Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter fußen auf dem eingeholten ZMR-Auszug vom 01.03.2024.

2.4. Die Feststellung, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt und in den Kindergarten geht, kann dem ärztlichen Gutachten vom 16.01.2024 entnommen werden (S. 2 und S. 3). Im Gutachten wird etwa ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin gut kontaktfähig sei und im Kindergarten mit anderen Kindern betreut werden könne (S. 3). 2.4. Die Feststellung, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt und in den Kindergarten geht, kann dem ärztlichen Gutachten vom 16.01.2024 entnommen werden Sitzung 2 und Sitzung 3). Im Gutachten wird etwa ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin gut kontaktfähig sei und im Kindergarten mit anderen Kindern betreut werden könne Sitzung 3).

2.5. Die Feststellungen zum Bezug von Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, zur Ausübung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie zum Vorliegen von Zeiten der Kindererziehung fußen auf einem Auszug aus den Katasterdaten (Unverdichtete Basisdaten) vom 26.02.2024.

Dass die Beschwerdeführerin eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, kann ebenfalls den Katasterdaten entnommen werden. Die Anzahl der diesbezüglichen Wochenstunden ergibt sich aus der – seitens der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht monierten – Äußerung der PVA vom 27.02.2024 sowie aus dem Gutachten vom 16.01.2024 S. 3). Dass die Beschwerdeführerin eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, kann ebenfalls den Katasterdaten entnommen werden. Die Anzahl der diesbezüglichen Wochenstunden ergibt sich aus der – seitens der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht monierten – Äußerung der PVA vom 27.02.2024 sowie aus dem Gutachten vom 16.01.2024 Sitzung 3).

2.6. Die Feststellungen dazu, dass die Tochter der Beschwerdeführerin an infantiler Zerebralparese leidet, sowie zum Ausmaß der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung basierenden ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG vom 16.01.2024. 2.6. Die Feststellungen dazu, dass die Tochter der Beschwerdeführerin an infantiler Zerebralparese leidet, sowie zum Ausmaß der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung basierenden ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG vom 16.01.2024.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Gutachten vom 16.01.2024 grundsätzlich für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig und dieses wurde auch von der belangten Behörde nicht beanstandet. Es wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

2.6.1. Festzuhalten ist, dass die im Gutachten angeführte Diagnose „ICD-10: G80.9“ in Übereinstimmung mit dem darin angeführten Befund vom 03.03.2022 steht (vgl. ICD-10 BMSGPK 2024 – Systematisches Verzeichnis, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision – BMSGPK-Version 2024+ 1. Jänner 2024, https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:64beeaa0-ec63-4864-a954-0ee1beb9e5c8/ICD-10%20BMSGPK%202024+%20-%20SYSTEMATISCHES%20VERZEICHNIS.pdf, abgerufen am 11.03.2024). Der Umstand, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin an einer infantilen Zerebralparese (linksbetont, gering bis mittelgradig ausgeprägt) leidet, wird demnach im ärztlichen Gutachten vom 16.01.2024, auf welches sich auch der angefochtene Bescheid stützt, in Punkt 7. a) und in Punkt 8. ausdrücklich bestätigt bzw. ausgeführt und ist unbestritten. 2.6.1. Festzuhalten ist, dass die im Gutachten angeführte Diagnose „ICD-10: G80.9“ in Übereinstimmung mit dem darin angeführten Befund vom 03.03.2022 steht vergleiche ICD-10 BMSGPK 2024 – Systematisches Verzeichnis, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision – BMSGPK-Version 2024+ 1. Jänner 2024, https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:64beeaa0-ec63-4864-a954-0ee1beb9e5c8/ICD-10%20BMSGPK%202024+%20-%20SYSTEMATISCHES%20VERZEICHNIS.pdf, abgerufen am 11.03.2024). Der Umstand, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin an einer infantilen Zerebralparese (linksbetont, gering bis mittelgradig ausgeprägt) leidet, wird demnach im ärztlichen Gutachten vom 16.01.2024, auf welches sich auch der angefochtene Bescheid stützt, in Punkt 7. a) und in Punkt 8. ausdrücklich bestätigt bzw. ausgeführt und ist unbestritten.

2.6.2. Dass hinsichtlich der Tochter behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung, bei der Inkontinenzversorgung, bei der Verrichtung der Notdurft, für die Schulwegbegleitung (Kindergarten), für die Begleitung zu notwendigen Therapien und ärztlichen Kontrollen, für die Bewältigung des Tagesablaufs, für das Anlegen der Orthese und für die Durchführung regelmäßiger physikalischer Übungen erforderlich ist, wird im Gutachten entsprechend angeführt (vgl. Gutachten, S. 3). 2.6.2. Dass hinsichtlich der Tochter behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung, bei der Inkontinenzversorgung, bei der Verrichtung der Notdurft, für die Schulwegbegleitung (Kindergarten), für die Begleitung zu notwendigen Therapien und ärztlichen Kontrollen, für die Bewältigung des Tagesablaufs, für das Anlegen der Orthese und für die Durchführung regelmäßiger physikalischer Übungen erforderlich ist, wird im Gutachten entsprechend angeführt vergleiche Gutachten, Sitzung 3).

Diese Auflistung behinderungsbedingt erforderlicher Pflege- bzw. Betreuungsmaßnahmen erscheint aufgrund ihres Detailgrades und der Diagnose in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar. Angesichts dessen wirkt demgegenüber die im Gutachten unter Punkt 9. b) ersichtliche Verneinung des Erfordernisses ständiger persönlicher Hilfe bzw. besonderer Pflege (Gutachten, S. 4) nicht stringent, weshalb diese Verneinung einer Feststellung nicht zugänglich ist. Diese Auflistung behinderungsbedingt erforderlicher Pflege- bzw. Betreuungsmaßnahmen erscheint aufgrund ihres Detailgrades und der Diagnose in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar. Angesichts dessen wirkt demgegenüber die im Gutachten unter Punkt 9. b) ersichtliche Verneinung des Erfordernisses ständiger persönlicher Hilfe bzw. besonderer Pflege (Gutachten, Sitzung 4) nicht stringent, weshalb diese Verneinung einer Feststellung nicht zugänglich ist.

Die Feststellung, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen) wäre, fußt ebenfalls auf dem Gutachten vom 16.01.2024 (Gutachten, S. 4). Die seitens der Gutachterin unter Punkt 9. d) vorgenommene Bejahung dieser – hypothetisch angenommenen – Benachteiligung steht im Einklang mit dem unter Punkt 8. angeführten behinderungsbedingten Erfordernis ständiger (regelmäßiger) persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bzw. mit der dortigen Auflistung entsprechend erforderlicher Pflege- bzw. Betreuungsmaßnahmen als auch mit der ebenfalls in Punkt 8. des Gutachtens festgehaltenen Ausführung, dass die benötigte Hilfe – wenn lt. Gutachterin auch nur geringfügig – die für gesunde Kinder desselben Alters erforderliche Unterstützung übersteige. Die Feststellung, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen) wäre, fußt ebenfalls auf dem Gutachten vom 16.01.2024 (Gutachten, Sitzung 4). Die seitens der Gutachterin unter Punkt 9. d) vorgenommene Bejahung dieser – hypothetisch angenommenen – Benachteiligung steht im Einklang mit dem unter Punkt 8. angeführten behinderungsbedingten Erfordernis ständiger (regelmäßiger) persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bzw. mit der dortigen Auflistung entsprechend erforderlicher Pflege- bzw. Betreuungsmaßnahmen als auch mit der ebenfalls in Punkt 8. des Gutachtens festgehaltenen Ausführung, dass die benötigte Hilfe – wenn lt. Gutachterin auch nur geringfügig – die für gesunde Kinder desselben Alters erforderliche Unterstützung übersteige.

Die Feststellung, dass mit einer Besserung der Behinderung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit nicht zu rechnen ist, beruht auf der entsprechenden Stellungnahme in Punkt 9. e) des Gutachtens (Gutachten, S. 4), welche sich mit der gutachterlichen Ausführung in Punkt 8, der zufolge eine vollständige Normalisierung nicht zu erwarten sei, deckt (Gutachten, S. 3). Die Feststellung, dass mit einer Besserung der Behinderung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit nicht zu rechnen ist, beruht auf der entsprechenden Stellungnahme in Punkt 9. e) des Gutachtens (Gutachten, Sitzung 4), welche sich mit der gutachterlichen Ausführung in Punkt 8, der zufolge eine vollständige Normalisierung nicht zu erwarten sei, deckt (Gutachten, Sitzung 3).

2.6.2. In Anbetracht des dem ärztlichen Gutachten vom 16.01.2024 Widersprüche vorhaltenden Beschwerdevorbringens ist auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden kann. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. die in Walter/Thienel I [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur) [vgl. 31.01.2019, Ra 2018/16/0216].2.6.2. In Anbetracht des dem ärztlichen Gutachten vom 16.01.2024 Widersprüche vorhaltenden Beschwerdevorbringens ist auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden kann. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche die in Walter/Thienel römisch eins [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu Paragraph 52, AVG zitierte Judikatur) [vgl. 31.01.2019, Ra 2018/16/0216].

Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, in Punkt 1. a) des Gutachtens werde ausgeführt, die minderjährige Tochter beziehe kein Pflegegeld und dies sei abgelehnt worden (vgl. Gutachten vom 16.01.2024, S. 1), tatsächlich sei aber mit der Sachverständigen erörtert worden, dass der Antrag auf Pflegegeld deshalb abgelehnt worden sei, weil die Tochter bei der Antragstellung erst 1,5 Jahre alt gewesen sei und Pflegegeldanträge unter drei Jahren grundsätzlich nicht bewilligt werden würden, ist zwar festzuhalten, dass über die bei der Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung am 16.01.2024 seitens der Beschwerdeführerin getätigten Angaben nicht zur Gänze übereinstimmende Darstellungen vorliegen. Hieraus ist für das erkennende Gericht jedoch nicht ersichtlich, warum dadurch die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens belastet wäre. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, in Punkt 1. a) des Gutachtens werde ausgeführt, die minderjährige Tochter beziehe kein Pflegegeld und dies sei abgelehnt worden vergleiche Gutachten vom 16.01.2024, Sitzung 1), tatsächlich sei aber mit der Sachverständigen erörtert worden, dass der Antrag auf Pflegegeld deshalb abgelehnt worden sei, weil die Tochter bei der Antragstellung erst 1,5 Jahre alt gewesen sei und Pflegegeldanträge unter drei Jahren grundsätzlich nicht bewilligt werden würden, ist zwar festzuhalten, dass über die bei der Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung am 16.01.2024 seitens der Beschwerdeführerin getätigten Angaben nicht zur Gänze übereinstimmende Darstellungen vorliegen. Hieraus ist für das erkennende Gericht jedoch nicht ersichtlich, warum dadurch die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens belastet wäre.

Im Bundespflegegeldgesetz (BGBl. Nr. 110/1993) bzw. in der darauf fußenden Kinder-Einstufungsverordnung – Kinder-EinstV (BGBl. II Nr. 236/2016) findet das Beschwerdevorbringen, Pflegegeldanträge unter drei Jahren würden grundsätzlich nicht bewilligt werden, – soweit ersichtlich – keine Deckung. Im Bundespflegegeldgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,) bzw. in der darauf fußenden Kinder-Einstufungsverordnung – Kinder-EinstV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2016,) findet das Beschwerdevorbringen, Pflegegeldanträge unter drei Jahren würden grundsätzlich nicht bewilligt werden, – soweit ersichtlich – keine Deckung.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erscheint vielmehr in sich unschlüssig, da die im XXXX 2019 geborene Tochter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung am 16.01.2024 über vier Jahre alt war und somit – entgegen dem eigenen Vorbringen – ein entsprechendes Pflegegeld-Ansuchen somit einer Bewilligung durchaus zugänglich wäre. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erscheint vielmehr in sich unschlüssig, da die im römisch 40 2019 geborene Tochter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung am 16.01.2024 über vier Jahre alt war und somit – entgegen dem eigenen Vorbringen – ein entsprechendes Pflegegeld-Ansuchen somit einer Bewilligung durchaus zugänglich wäre.

Weiters wird im Zusammenhang mit einem allfälligen Pflegegeldbezug auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, der zufolge – da es auf die Pflegemöglichkeit durch Dritte für die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG nicht ankommt – auch die Frage des Bezuges von Pflegegeld in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz ist. Angesichts der Kriterien des § 18a Abs. 3 ASVG wird der Bezug von Pflegegeld in den meisten Fällen gegeben sein (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0053).Weiters wird im Zusammenhang mit einem allfälligen Pflegegeldbezug auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, der zufolge – da es auf die Pflegemöglichkeit durch Dritte für die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG nicht ankommt – auch die Frag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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