Entscheidungsdatum
12.06.2024Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, C. Straße, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 20.02.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz (GAG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde richtete an die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Bescheid mit nachfolgendem Spruch:
„Das Ansuchen auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen vor dem Haus Wien, C. Straße in einer Fußgängerzone im Ausmaß von 16 m Länge und 3.5 m Breite, im Abstand von 2.73 m von der 18. Baumscheibe und 5.07 m von der Baulinie (Gesamt: 56 m²) für den Zeitraum von 01.03. bis 30.11. für die Jahre 2024 bis 2030 ist zwar gemäß § 82 Abs. 1 und 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F. zu genehmigen, der Antrag auf Gebrauchserlaubnis wird aber gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 sowie in Verbindung mit Tarifpost D 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 i.d.g.F, abgewiesen und die Gebrauchserlaubnis versagt.“„Das Ansuchen auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen vor dem Haus Wien, C. Straße in einer Fußgängerzone im Ausmaß von 16 m Länge und 3.5 m Breite, im Abstand von 2.73 m von der 18. Baumscheibe und 5.07 m von der Baulinie (Gesamt: 56 m²) für den Zeitraum von 01.03. bis 30.11. für die Jahre 2024 bis 2030 ist zwar gemäß Paragraph 82, Absatz eins und 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, i.d.g.F. zu genehmigen, der Antrag auf Gebrauchserlaubnis wird aber gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, sowie in Verbindung mit Tarifpost D 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 i.d.g.F, abgewiesen und die Gebrauchserlaubnis versagt.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben vom 18.10.2023 sei von der Bewilligungswerberin um Bewilligung angesucht worden, einen Schanigarten mit Tischen und Stühlen in Wien, C. Straße, aufstellen zu dürfen. Das Lokal, zu welchem der Schanigarten bewilligt werden solle, liege im D.. Vor dem Lokal im D. sei bereits auf Privatgrund die Aufstellung von Tischen und Sesseln in einer Größe von 14.84 m² genehmigt worden. Von der Bewilligungswerberin sei die Distanz vom Betrieb (Wien, D.) bis zum Schanigarten (in Front Wien, C. Straße) mit 32 m angegeben worden, wodurch sie selbst festlege, dass der Schanigarten nicht vor ihrer Geschäftsfront situiert sein könne. Weiters bringe sie vor, dass die Sichtverbindung durch eine Glasfront eines anderen Betriebes („E.“ Filiale) hindurch gegeben sei. Mit der Novelle zum Gebrauchsabgabegesetz LGBl. Nr. 61/2016 sei die Bestimmung des Tarifpost D 2. geändert und eine Klarstellung betreffend die örtliche Nahebeziehung von Schanigärten zu den Geschäftslokalen getroffen worden. In den Erläuterungen zur Novelle des GAG 2016 heiße es wörtlich: „Vorgärten sollen wie vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 43/1990 nur vor Geschäftslokalen des Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 (Lebensmittelhandel gem. § 154 GewO 1994, Konditor und Bäcker gem. § 150 GewO 1994 etc. nicht jedoch beispielsweise Friseure und Immobilientreuhänder) zulässig sein.“ Tarifpost D 2. Gebrauchsabgabegesetz 1966 lege somit ausdrücklich fest, dass der Schanigarten vor dem eigenen Betrieb situiert sein müsse. Nehme man die Angabe der Bewilligungswerberin als gegeben an, dass der Schanigarten 32 m entfernt vom Eingang der Betriebsanlage ist, so könne von keinem Schanigarten vor dem Lokal und keiner örtlichen Nahebeziehung gesprochen werden, zumal vor ihrem Lokal bereits eine Fläche zur Aufstellung von Tischen und Stühlen gemäß der Straßenverkehrsordnung genehmigt worden sei. Weiters stelle sich auch laut den Angaben der Beschwerdeführerin die Sichtverbindung zum Schanigarten so dar, dass diese dadurch gegeben sei, dass durch die Glasscheiben eines anderen Geschäftslokales hindurch Sicht auf einen Teil des Schanigartens herrschen würde. Bei einer Distanz von 32 m vom Eingang der Betriebsanlage zum Schanigarten und keiner direkten Sichtverbindung zwischen dem Geschäftslokal (Wien, D.) und dem Schanigarten (in Front Wien, C. Straße) könne die Voraussetzung, dass der Schanigarten vor dem eigenen Betrieb sein muss - also mit örtlicher Nahebeziehung zum Betrieb - nicht als erfüllt angesehen werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben vom 18.10.2023 sei von der Bewilligungswerberin um Bewilligung angesucht worden, einen Schanigarten mit Tischen und Stühlen in Wien, C. Straße, aufstellen zu dürfen. Das Lokal, zu welchem der Schanigarten bewilligt werden solle, liege im D.. Vor dem Lokal im D. sei bereits auf Privatgrund die Aufstellung von Tischen und Sesseln in einer Größe von 14.84 m² genehmigt worden. Von der Bewilligungswerberin sei die Distanz vom Betrieb (Wien, D.) bis zum Schanigarten (in Front Wien, C. Straße) mit 32 m angegeben worden, wodurch sie selbst festlege, dass der Schanigarten nicht vor ihrer Geschäftsfront situiert sein könne. Weiters bringe sie vor, dass die Sichtverbindung durch eine Glasfront eines anderen Betriebes („E.“ Filiale) hindurch gegeben sei. Mit der Novelle zum Gebrauchsabgabegesetz Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2016, sei die Bestimmung des Tarifpost D 2. geändert und eine Klarstellung betreffend die örtliche Nahebeziehung von Schanigärten zu den Geschäftslokalen getroffen worden. In den Erläuterungen zur Novelle des GAG 2016 heiße es wörtlich: „Vorgärten sollen wie vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 43/1990 nur vor Geschäftslokalen des Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 (Lebensmittelhandel gem. Paragraph 154, GewO 1994, Konditor und Bäcker gem. Paragraph 150, GewO 1994 etc. nicht jedoch beispielsweise Friseure und Immobilientreuhänder) zulässig sein.“ Tarifpost D 2. Gebrauchsabgabegesetz 1966 lege somit ausdrücklich fest, dass der Schanigarten vor dem eigenen Betrieb situiert sein müsse. Nehme man die Angabe der Bewilligungswerberin als gegeben an, dass der Schanigarten 32 m entfernt vom Eingang der Betriebsanlage ist, so könne von keinem Schanigarten vor dem Lokal und keiner örtlichen Nahebeziehung gesprochen werden, zumal vor ihrem Lokal bereits eine Fläche zur Aufstellung von Tischen und Stühlen gemäß der Straßenverkehrsordnung genehmigt worden sei. Weiters stelle sich auch laut den Angaben der Beschwerdeführerin die Sichtverbindung zum Schanigarten so dar, dass diese dadurch gegeben sei, dass durch die Glasscheiben eines anderen Geschäftslokales hindurch Sicht auf einen Teil des Schanigartens herrschen würde. Bei einer Distanz von 32 m vom Eingang der Betriebsanlage zum Schanigarten und keiner direkten Sichtverbindung zwischen dem Geschäftslokal (Wien, D.) und dem Schanigarten (in Front Wien, C. Straße) könne die Voraussetzung, dass der Schanigarten vor dem eigenen Betrieb sein muss - also mit örtlicher Nahebeziehung zum Betrieb - nicht als erfüllt angesehen werden.
2. In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, das Unternehmen sei seit 1986 aufgrund der mit Bescheid vom 13.3.1986 zur GZ: MBA … erteilten Betriebsanlagengenehmigung am Standort D. etabliert. Der unmittelbar vor dem Lokal befindliche Schanigarten sei für 20 Sitzplätze ausgelegt.
Mit Bescheid vom 21.3.2001, ... sei die Hinzunahme einer Schanigartenfläche vor der Gebäudefront C. Straße und die Errichtung eines Versorgungsblocks mit Wasser-, Kanal- und Stromanschluss, in welchem Vitrinen und die zugehörigen Kühleinrichtungen, eine Druckschankanlage und eine Kaffeemaschine sowie Gläserspüler eingebaut werden, rechtskräftig genehmigt worden und bilde seither die Nutzung des für 70 Sitzplätze dimensionierten Schanigartens von Anfang März bis Ende November das wirtschaftliche Fundament des Betriebes.
Im Oktober 2002 habe die Beschwerdeführerin, die zuvor zehn Jahre lang in der Buchhaltung des Unternehmens tätig gewesen sei, dieses vom vormaligen Inhaber erworben und betreibe sie es seither durchgehend als Gewerbeinhaberin und Untermieterin des Geschäftslokales. Im Zuge der Umgestaltung der Fußgängerzone in der C. Straße im Jahr 2008 seien der Beschwerdeführerin, wie allen anderen Betreibern von Schanigärten, die Kosten für das Ausheben und Einbetonieren der Schirmhülsen verrechnet worden, die außerhalb der Saison mit den zugehörigen Stahlronden abgedeckt würden und sei der Gastgarten aufgrund der auflagengemäßen neuen Gesamtmaße in der Breite von 4,5 auf 3,5 m reduziert worden, was den Erwerb neuer Schirme um € 9000 erforderlich gemacht habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Änderung der Versorgungseinheit für Kanal- und Stromverrohrungen zusätzliche € 7000 an die F. zu bezahlen gehabt.
Mit Bescheid vom 15.1.2009 zu GZ: … sei der Schanigarten als Teil der Betriebsanlage genehmigt worden und mit Bescheid GZ: … die Anzeige hinsichtlich der auferlegten Änderung der Aufstellung des Versorgungsblocks als emissionsneutrale Änderung der Betriebsanlage zur Kenntnis genommen worden.
Mit Bescheid vom 21.8.2017 zu GZ: … seien 7 Heizstrahler bewilligt und mit entsprechenden Aufwendungen installiert worden, für die eine jährliche Gebrauchsabgabe entrichtet werde.
Mit Bescheid vom 29.11.2018 sei die Gebrauchserlaubnis für den Schanigarten vor dem Haus Wien, C. Straße (Zone 1) am Gehsteig im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m vor der 18. Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (Gesamtfläche: 56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 jeweils in der Zeit vom 01.März bis 30.November bewilligt worden. Der bewilligende Bescheid hebe hervor, dass die Ausgestaltung in der mit Bescheid vom 15.01.2009, GZ …, genehmigten Form zu erfolgen hat.
Aufgrund von der belangten Behörde zu GZ:… erteilter Bewilligung habe die Beschwerdeführerin eine Nebelsprühanlage samt eigens hierfür verlegter Druckleitung errichtet.
Am 20.10.2021 habe der Magistrat der Stadt Wien zu GZ: MA 46 – ALLG/…/2020 aufgrund des § 1b des Gebrauchsabgabegesetz 1966 i.d.F. LGBl. für Wien Nr. 31/2021 eine Zonierungsverordnung erlassen. Gemäß § 1 (1) dieser Zonierungsverordnung würden in den, einen Teil der Verordnung bildenden, Anlagen mit roten Planzeichen Zonen und Nutzungsmöglichkeiten für Nutzungen gemäß Tarif – unter anderem gemäß Tarifpost D Ziffer 2 für Vorgärten vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken - festgesetzt, für deren rechtliche Bedeutung die Legende in den Anlagen maßgebend sei. Gemäß § 1 (2) der Zonierungsverordnung seien nach Maßgabe der in den Plänen gemäß den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Grenzen des Zonierungsgebietes unter anderem die Verkehrsflächen der C. Straße betroffen. In der Anlage 1 der Zonierungsverordnung seien dementsprechend die festgesetzten Zonen in der C. Straße planmäßig konkret dargestellt. Unter anderem sei im Rahmen dieser Darstellung die Fläche des Schanigartens der Beschwerdeführerin mit roten Planzeichen definiert und gemäß der Legende des Planes für die Nutzung gemäß Tarifpost D Ziffer 2 bestimmt.Am 20.10.2021 habe der Magistrat der Stadt Wien zu GZ: MA 46 – ALLG/…/2020 aufgrund des Paragraph eins b, des Gebrauchsabgabegesetz 1966 i.d.F. LGBl. für Wien Nr. 31/2021 eine Zonierungsverordnung erlassen. Gemäß Paragraph eins, (1) dieser Zonierungsverordnung würden in den, einen Teil der Verordnung bildenden, Anlagen mit roten Planzeichen Zonen und Nutzungsmöglichkeiten für Nutzungen gemäß Tarif – unter anderem gemäß Tarifpost D Ziffer 2 für Vorgärten vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken - festgesetzt, für deren rechtliche Bedeutung die Legende in den Anlagen maßgebend sei. Gemäß Paragraph eins, (2) der Zonierungsverordnung seien nach Maßgabe der in den Plänen gemäß den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Grenzen des Zonierungsgebietes unter anderem die Verkehrsflächen der C. Straße betroffen. In der Anlage 1 der Zonierungsverordnung seien dementsprechend die festgesetzten Zonen in der C. Straße planmäßig konkret dargestellt. Unter anderem sei im Rahmen dieser Darstellung die Fläche des Schanigartens der Beschwerdeführerin mit roten Planzeichen definiert und gemäß der Legende des Planes für die Nutzung gemäß Tarifpost D Ziffer 2 bestimmt.
Mit Bescheid vom 28.12.2020 zu GZ: … (GZ …) sei der Beschwerdeführerin die Genehmigung erteilt worden, den Schanigarten in der Zeit vom 01.12.2020 bis 28.12.2021 zu betreiben unter der ausdrücklichen Auflage der Ausgestaltung gemäß der mit Bescheid vom 15.01.2009 genehmigten Form (Covid-Wintergenehmigung).
Eine weitere Covid-Wintergenehmigung sei mit Bescheid vom 12.01.2022 zu GZ: … für die Zeit von 01.12.2021 bis 28.02.2022 erteilt worden, wiederum mit dem Hinweis der gebotenen Ausgestaltung gemäß der mit Bescheid vom 15.01.2009 genehmigten Form. Gemäß der Begründung dieses Bescheides sei aufgrund der abgegebenen Stellungnahme der Amtssachverständigen davon auszugehen, dass kein Versagungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 GAG vorliege. Eine weitere Covid-Wintergenehmigung sei mit Bescheid vom 12.01.2022 zu GZ: … für die Zeit von 01.12.2021 bis 28.02.2022 erteilt worden, wiederum mit dem Hinweis der gebotenen Ausgestaltung gemäß der mit Bescheid vom 15.01.2009 genehmigten Form. Gemäß der Begründung dieses Bescheides sei aufgrund der abgegebenen Stellungnahme der Amtssachverständigen davon auszugehen, dass kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GAG vorliege.
In der Front der C. Straße hinter dem Schanigarten der Beschwerdeführerin befinde sich eine E. Filiale sowie das Verkaufsgeschäft der Österreichischen Werkstätten, sohin kein anderer Gastronomiebetrieb und kein sonstiger Betrieb mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte der Gewerbeordnung 1994.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, dass sich dessen Begründung verfehlt erweise, da die belangte Behörde die aufgrund § 1 b des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 vom Magistrat der Stadt Wien erlassene Zonierungsverordnung MA 46 – ALLG/…/2020 völlig unberücksichtigt gelassen und deshalb nicht erkannt habe, dass gemäß dieser Zonierungsverordnung die Fläche des gegenständlichen Schanigartens der Nutzung gemäß Tarifpost D 2. für Vorgärten vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken vorbehalten und diese Nutzung sohin zulässig sei. Mit dem Erlass der Zonierungsverordnung im Oktober 2021 habe der Magistrat der Stadt Wien die Fläche des verfahrensgegenständlichen Schanigartens der Beschwerdeführerin zur Nutzung gemäß Tarif D 2. vorbehalten und sei diese Nutzung somit als zulässig anzusehen, sodass die Beurteilung, ob hinsichtlich des gegenständlichen Schanigartens die Voraussetzungen gemäß § 1 GAG aus den § 1a, § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c genannten Gründen für die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis vorliegen, nicht mehr der belangten Behörde anheim stünden. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, dass sich dessen Begründung verfehlt erweise, da die belangte Behörde die aufgrund Paragraph eins, b des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 vom Magistrat der Stadt Wien erlassene Zonierungsverordnung MA 46 – ALLG/…/2020 völlig unberücksichtigt gelassen und deshalb nicht erkannt habe, dass gemäß dieser Zonierungsverordnung die Fläche des gegenständlichen Schanigartens der Nutzung gemäß Tarifpost D 2. für Vorgärten vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken vorbehalten und diese Nutzung sohin zulässig sei. Mit dem Erlass der Zonierungsverordnung im Oktober 2021 habe der Magistrat der Stadt Wien die Fläche des verfahrensgegenständlichen Schanigartens der Beschwerdeführerin zur Nutzung gemäß Tarif D 2. vorbehalten und sei diese Nutzung somit als zulässig anzusehen, sodass die Beurteilung, ob hinsichtlich des gegenständlichen Schanigartens die Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, GAG aus den Paragraph eins a,, Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, genannten Gründen für die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis vorliegen, nicht mehr der belangten Behörde anheim stünden.
Ebenso habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der gegenständliche Schanigarten aufgrund der Aufstellung eines Versorgungsblocks bzw. aufgrund von mehrfach bewilligten Bescheiden nach der Rechtswirksamkeit der Novelle des Gebrauchsabgabegesetzes durch LGBl. Nr. 61/16 einen vom Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk als Gewerbebehörde genehmigten autarken Teil der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin darstelle. Daher hätte der Umstand dass der autarke, mit einem Versorgungsblock ausgestattete Schanigarten der Beschwerdeführerin als Teil der Betriebsanlage von der Gewerbebehörde genehmigt worden sei, keineswegs unberücksichtigt bleiben dürfen und fordere die aufgrund umfangreicher, Jahrzehnte hindurch in Abstimmung mit der Gewerbebehörde getätigter Investitionen erteilte Genehmigung des Schanigartens als Teil der Betriebsanlage hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Gebrauchsbewilligung eine differenzierte Betrachtung: So habe die Behörde nach Rechtswirksamkeit der Novelle fünf Genehmigungsbescheide auf Basis des identen Sachverhalts jeweils unter Berufung auf die erteilte Betriebsanlagengenehmigung erlassen, einmal sogar mit der ausdrücklichen Feststellung, dass die Prüfung durch die Amtssachverständige das Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 2 Abs. 2 GAG ergeben habe. Aus diesem Grund erscheine die nunmehr abweisende Entscheidung als rein unsachlicher Willkürakt, der geeignet sei, die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin und damit von fünf Familien, die ihre Lebensgrundlage aus dem Betrieb generieren, zu vernichten.Ebenso habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der gegenständliche Schanigarten aufgrund der Aufstellung eines Versorgungsblocks bzw. aufgrund von mehrfach bewilligten Bescheiden nach der Rechtswirksamkeit der Novelle des Gebrauchsabgabegesetzes durch LGBl. Nr. 61/16 einen vom Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk als Gewerbebehörde genehmigten autarken Teil der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin darstelle. Daher hätte der Umstand dass der autarke, mit einem Versorgungsblock ausgestattete Schanigarten der Beschwerdeführerin als Teil der Betriebsanlage von der Gewerbebehörde genehmigt worden sei, keineswegs unberücksichtigt bleiben dürfen und fordere die aufgrund umfangreicher, Jahrzehnte hindurch in Abstimmung mit der Gewerbebehörde getätigter Investitionen erteilte Genehmigung des Schanigartens als Teil der Betriebsanlage hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Gebrauchsbewilligung eine differenzierte Betrachtung: So habe die Behörde nach Rechtswirksamkeit der Novelle fünf Genehmigungsbescheide auf Basis des identen Sachverhalts jeweils unter Berufung auf die erteilte Betriebsanlagengenehmigung erlassen, einmal sogar mit der ausdrücklichen Feststellung, dass die Prüfung durch die Amtssachverständige das Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GAG ergeben habe. Aus diesem Grund erscheine die nunmehr abweisende Entscheidung als rein unsachlicher Willkürakt, der geeignet sei, die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin und damit von fünf Familien, die ihre Lebensgrundlage aus dem Betrieb generieren, zu vernichten.
Weiters habe die belangte Behörde durch Heranziehen falscher Ermessensrichtlinien im Ergebnis eine falsche Ermessensentscheidung getroffen. Es stelle sich nämlich nicht die Frage, ob der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme von privaten Grund erreicht werden oder ob die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen könne, da diese Fragen durch die Zonierungsverordnung abschließend geklärt worden seien. Vielmehr sei die Nutzung gemäß Tarifpost D 2. des Gebrauchsabgabegesetzes schlicht zulässig und hätte die belangte Behörde zu erkennen gehabt, dass sich ihr Ermessen im Rahmen der ihr in der Entscheidungshierarchie übergeordneten Zonierungsverordnung zu bewegen habe. Die Behörde hätte daher im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens richtigerweise zu erwägen gehabt, dass die Fläche des Schanigartens durch die Verordnung der Nutzung gemäß Tarifpost D 2. vorbehalten sei, weshalb als Kriterium für die Ermessensübung anzusehen sei, dass die Nutzung im Sinne der Zonierungsverordnung grundsätzlich möglich sein müsse. Da es sich bei den in der Front der C. Straße hinter dem Schanigarten betriebenen Geschäften um keine Gastronomiebetriebe oder Betriebe mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung handle, hätte die Behörde zu erkennen gehabt, dass ein Betrieb des Schanigartens durch einen unmittelbar hinter dem Schanigarten liegenden Betrieb derzeit nicht möglich ist. Da somit die von der Zonierungsverordnung ausdrücklich vorbehaltene Nutzung unmöglich sei, hätte die Behörde bei gesetzmäßiger Ermessensausübung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die örtliche Nahebeziehung von 32 m mit teilweiser Sichtverbindung aufgrund der gegebenen Umstände als ausreichend anzusehen sei. Weiters hätte die Behörde entsprechend gewichten müssen, dass bereits fünf bewilligende Bescheide bei im Wesentlichen identem Sachverhalt sowie ausdrücklich aufgrund der abgegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen erlassen wurden und die Beschwerdeführerin daher im berechtigten Vertrauen auf kontinuierlich hinkünftig zu erteilender Gebrauchserlaubnis umfangreiche Investitionen getätigt habe. Durch die gegenständliche Verweigerung der Gebrauchserlaubnis bestehe daher der berechtigte Vorwurf unsachlicher Willkür. Im Anhang der Beschwerde wurden in der Beschwerde angeführte Bescheide und die betreffende Zonierungsverordnung übermittelt.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der GRC entgegenstehen.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der GRC entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn "die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt". Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen "das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte". Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. etwa VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 Ähnlichkeiten zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn "die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt". Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen "das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte". Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche etwa VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).
Gegenständlich war bereits aus der Aktenlage erkennbar, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal lediglich die Frage zu beurteilen war, ob der Gesetzeswortlaut „2. für Vorgärten … vor Geschäftslokalen …“ im Gebrauchsabgabegesetz 1966 die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für den vorliegenden Schanigarten, der sich nicht „vor“ dem Geschäftslokal im D., sondern in der C. Straße befindet, zulässt. Da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrages entfallen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien sowie der Akten der belangten Behörde betreffend die in der Beschwerde angeführten Bescheide und den Verordnungsakt zur GZ: MA 46-ALLG/…/2020 wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Gewerbeinhaberin und Untermieterin des Gastronomielokals „G.“, welches sich in Wien, D., in einer von der C. Straße im rechten Winkel wegführenden Seitengasse, befindet. Unmittelbar vor dem Lokaleingang im D. besteht ein Schanigarten im Ausmaß von 14.84 m2 auf Privatgrund. Der verfahrensgegenständliche Schanigarten im Ausmaß von 56 m2 befindet sich vor dem Haus Wien, C. Straße, in der Mitte der C. Straße auf öffentlichem Grund.
Die Beschwerdeführerin besaß von 2009 bis 2023 Gebrauchserlaubnisse für den verfahrensgegenständlichen Schanigarten.
Der Schanigarten ist in der Anlage 1 „C. Straße inkl. H.-gasse“ der gemäß § 1b GAG erlassenen Zonierungsverordnung für Wien – K. (MA 46-ALLG/…/2020), ABl. 2021/48, als Zone für Vorgärten (Sommer- und Winterschanigarten) wie folgt als Rechteck mit Strichpunktlinien eingezeichnet:Der Schanigarten ist in der Anlage 1 „C. Straße inkl. H.-gasse“ der gemäß Paragraph eins b, GAG erlassenen Zonierungsverordnung für Wien – K. (MA 46-ALLG/…/2020), ABl. 2021/48, als Zone für Vorgärten (Sommer- und Winterschanigarten) wie folgt als Rechteck mit Strichpunktlinien eingezeichnet:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Der verfahrensgegenständliche Schanigarten wurde erstmals im Jahr 1986 im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens als Änderung gemäß § 81 GewO 1974 genehmigt (Bescheid vom 13.3.1986), wobei die Planbeilage D 2 mit der Skizze des Schanigartens einen Bestandteil der Betriebsanlagengenehmigung bildet:Der verfahrensgegenständliche Schanigarten wurde erstmals im Jahr 1986 im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens als Änderung gemäß Paragraph 81, GewO 1974 genehmigt (Bescheid vom 13.3.1986), wobei die Planbeilage D 2 mit der Skizze des Schanigartens einen Bestandteil der Betriebsanlagengenehmigung bildet:
Mit Bescheid vom 13.3.1986, GZ: …, wurde eine Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1973 betreffend Abluftführung vom Holzkohlengrill sowie Betrieb eines Schanigartens genehmigt. Laut dem Spruch des Bescheides wird vor dem Haus C. Straße ein Schanigarten im Ausmaß von 36m2 betrieben. In Auflagenpunkt Nr. 25 wurde vorgeschrieben, dass der Schanigarten nur bis 22:00 Uhr betrieben werden darf und Abräumarbeiten und das Schließen der Versorgungsstätte vor 22:00 Uhr vorzunehmen sind. Dem Bescheid liegt eine Planbeilage D 2 bei, auf welcher ein Schanigarten mit Blumenkisten skizziert und ein Stempel angebracht ist, wonach dieser Plan und diese Betriebsbeschreibung einen Bestandteil des Bescheides bilden, womit die Änderung der Betriebsanlage genehmigt wurde. Mit Bescheid vom 13.3.1986, GZ: …, wurde eine Änderung der Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, GewO 1973 betreffend Abluftführung vom Holzkohlengrill sowie Betrieb eines Schanigartens genehmigt. Laut dem Spruch des Bescheides wird vor dem Haus C. Straße ein Schanigarten im Ausmaß von 36m2 betrieben. In Auflagenpunkt Nr. 25 wurde vorgeschrieben, dass der Schanigarten nur bis 22:00 Uhr betrieben werden darf und Abräumarbeiten und das Schließen der Versorgungsstätte vor 22:00 Uhr vorzunehmen sind. Dem Bescheid liegt eine Planbeilage D 2 bei, auf welcher ein Schanigarten mit Blumenkisten skizziert und ein Stempel angebracht ist, wonach dieser Plan und diese Betriebsbeschreibung einen Bestandteil des Bescheides bilden, womit die Änderung der Betriebsanlage genehmigt wurde.
In der Folge wurden im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung 1994 für den verfahrensgegenständlichen Schanigarten die Einrichtung (Bescheid vom 21.3.2001) und Änderung (Bescheid vom 16.8.2010) eines Versorgungsblockes samt Druckschankanlage sowie die Installation einer Hochdruckvernebelungsanlage (Bescheid vom 30.10.2019) festgestellt bzw. zur Kenntnis genommen:
Im Spruch des Bescheides vom 21.3.2001, GZ: …, mit welchem im vereinfachten Genehmigungsverfahren festgestellt wurde, dass die Änderung der Betriebsanlage den Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 entspricht, wird die Änderung der Betriebsanlage wie folgt beschrieben: „Es ist eine Schanigartenfläche im Ausmaß von 13,50 × 4,50 m ca. 5 m vor der Gebäudefront C. Straße bzw. … angeordnet. Im Bereich Richtung I. soll ein Versorgungsblock mit Wasser, Kanal und Stromanschluss eingerichtet werden, in welchem Vitrinen und die zugehörigen Kühleinrichtungen, eine Druckschankanlage und eine Kaffeemaschine, sowie ein Gläserspüler eingebaut werden.“ Auf dem beigelegten, einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Plan bzw. der Skizze des Schanigartens ist ein Versorgungsblock eingezeichnet.Im Spruch des Bescheides vom 21.3.2001, GZ: …, mit welchem im vereinfachten Genehmigungsverfahren festgestellt wurde, dass die Änderung der Betriebsanlage den Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins und Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, entspricht, wird die Änderung der Betriebsanlage wie folgt beschrieben: „Es ist eine Schanigartenfläche im Ausmaß von 13,50 × 4,50 m ca. 5 m vor der Gebäudefront C. Straße bzw. … angeordnet. Im Bereich Richtung römisch eins. soll ein Versorgungsblock mit Wasser, Kanal und Stromanschluss eingerichtet werden, in welchem Vitrinen und die zugehörigen Kühleinrichtungen, eine Druckschankanlage und eine Kaffeemaschine, sowie ein Gläserspüler eingebaut werden.“ Auf dem beigelegten, einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Plan bzw. der Skizze des Schanigartens ist ein Versorgungsblock eingezeichnet.
Mit Bescheid vom 16.8.2010, GZ: …, wurde gemäß § 345 Abs. 8 Z 6 GewO 1994 nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne als Änderung im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 die Änderung der Aufstellung des Versorgungsblocks zur Kenntnis genommen. Der Versorgungsblock ist in der beigelegten Planskizze im Bereich Richtung J. eingezeichnet.Mit Bescheid vom 16.8.2010, GZ: …, wurde gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 6, GewO 1994 nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne als Änderung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 die Änderung der Aufstellung des Versorgungsblocks zur Kenntnis genommen. Der Versorgungsblock ist in der beigelegten Planskizze im Bereich Richtung J. eingezeichnet.
Mit Bescheid vom 30.10.2019, GZ: …, wurde gemäß § 345 Abs. 6 iVm § 81 Abs. 3 GewO 1994 und gemäß § 93 Abs. 3 ASchG die Anzeige über die Änderung betreffend die Installation einer Hochdruckvernebelungsanlage jeweils an den Sonnenschirmen im Gastgartenbereich in Wien, C. Straße, der genehmigten Betriebsanlage als nachbarneutrale Änderung iSd § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 zur Kenntnis genommen. Der Einreichplan „Gastgartenbereich A2-D2“, auf welchem der Schanigarten samt Hochdruckvernebelungsanlage eingezeichnet ist, bildet einen integrierenden Bestandteil des Bescheides.Mit Bescheid vom 30.10.2019, GZ: …, wurde gemäß Paragraph 345, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 und gemäß Paragraph 93, Absatz 3, ASchG die Anzeige über die Änderung betreffend die Installation einer Hochdruckvernebelungsanlage jeweils an den Sonnenschirmen im Gastgartenbereich in Wien, C. Straße, der genehmigten Betriebsanlage als nachbarneutrale Änderung iSd Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 zur Kenntnis genommen. Der Einreichplan „Gastgartenbereich A2-D2“, auf welchem der Schanigarten samt Hochdruckvernebelungsanlage eingezeichnet ist, bildet einen integrierenden Bestandteil des Bescheides.
Folgende Gebrauchserlaubnisse für den verfahrensgegenständlichen Schanigarten sind aktenkundig:
Mit Bescheid vom 15.1.2009, …, wurde gemäß § 1 GAG und § 82 Abs. 1 StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße, im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m von der 18.Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit jeweils vom 1. März bis 15. November 2009-2013, benützen zu dürfen. Auf dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plan des Schanigartens ist auch die von der Beschwerdeführerin genannte dahinterliegende E. Filiale ersichtlich.Mit Bescheid vom 15.1.2009, …, wurde gemäß Paragraph eins, GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße, im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m von der 18.Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit jeweils vom 1. März bis 15. November 2009-2013, benützen zu dürfen. Auf dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plan des Schanigartens ist auch die von der Beschwerdeführerin genannte dahinterliegende E. Filiale ersichtlich.
Mit Bescheid vom 7.2.2012, GZ: …, wurde gemäß § 1 GAG und § 82 Abs. 1 StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße, im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m von der 18.Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit jeweils von 1. März bis 15. November 2015-2018, benützen zu dürfen. Die Ausgestaltung hatte in der mit Bescheid vom 15.1.2009, GZ …, genehmigten Form zu erfolgen.Mit Bescheid vom 7.2.2012, GZ: …, wurde gemäß Paragraph eins, GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße, im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m von der 18.Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit jeweils von 1. März bis 15. November 2015-2018, benützen zu dürfen. Die Ausgestaltung hatte in der mit Bescheid vom 15.1.2009, GZ …, genehmigten Form zu erfolgen.
Mit Bescheid vom 21.8.2017, GZ: …, wurde gemäß § 1 GAG die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße, für die Jahre 2017 bis 2018 für 7 Stück strombetriebene Heizgeräte mit einer Nennanschlussleistung von insgesamt 10,5 kW benützen zu dürfen. Auf dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plan des Schanigartens sind zusätzlich 7 Heizgeräte eingezeichnet.Mit Bescheid vom 21.8.2017, GZ: …, wurde gemäß Paragraph eins, GAG die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße, für die Jahre 2017 bis 2018 für 7 Stück strombetriebene Heizgeräte mit einer Nennanschlussleistung von insgesamt 10,5 kW benützen zu dürfen. Auf dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plan des Schanigartens sind zusätzlich 7 Heizgeräte eingezeichnet.
Mit Bescheid vom 29.11.2018, GZ: …, wurde unter Spruchpunkt I gemäß § 1 GAG und § 82 Abs. 1 StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße, im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m von der 18.Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (Gesamtfläche: 56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit jeweils vom 1. März bis 30. November 2019-2023, benützen zu dürfen. Die Ausgestaltung hatte in der mit Bescheid vom 15.1.2009, GZ …, genehmigten Form zu erfolgen. Unter Spruchpunkt III wurden die entsprechenden Erlaubnisse betreffend 7 Stück strombetriebene Heizgeräte für die Jahre 2019-2023 erteilt und festgehalten, dass der Plan einen integrierenden Bestandteil des Bescheids bildet.Mit Bescheid vom 29.11.2018, GZ: …, wurde unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph eins, GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße, im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m von der 18.Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (Gesamtfläche: 56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit jeweils vom 1. März bis 30. November 2019-2023, benützen zu dürfen. Die Ausgestaltung hatte in der mit Bescheid vom 15.1.2009, GZ …, genehmigten Form zu erfolgen. Unter Spruchpunkt römisch III wurden die entsprechenden Erlaubnisse betreffend 7 Stück strombetriebene Heizgeräte für die Jahre 2019-2023 erteilt und festgehalten, dass der Plan einen integrierenden Bestandteil des Bescheids bildet.
Mit Bescheid vom 9.1.2019, GZ: …, wurde gemäß § 1 GAG und § 82 Abs. 1 StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße, im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m von der 18.Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (Gesamtfläche: 56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit jeweils vom 1. März bis 30. November 2019-2023, benützen zu dürfen. Die Ausgestaltung hatte in der mit Bescheid vom 15.1.2009, GZ …, genehmigten Form zu erfolgen.Mit Bescheid vom 9.1.2019, GZ: …, wurde gemäß Paragraph eins, GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße, im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m von der 18.Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (Gesamtfläche: 56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit jeweils vom 1. März bis 30. November 2019-2023, benützen zu dürfen. Die Ausgestaltung hatte in der mit Bescheid vom 15.1.2009, GZ …, genehmigten Form zu erfolgen.
Mit Bescheid vom 6.11.2020, GZ: …, wurde unter Spruchpunkt I gemäß § 1 GAG und § 82 Abs. 1 StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße (Zone 1), im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m von der 18.Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (Gesamtfläche 56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit jeweils von 1. März bis 30. November 2019-2023, benützen zu dürfen. Die Ausgestaltung hatte in der mit Bescheid vom 15.1.2009, GZ …, genehmigten Form zu erfolgen. Unter Spruchpunkt III wurden die entsprechenden Erlaubnisse betreffend 7 Stück strombetriebene Heizgeräte für die Jahre 2019-2023 erteilt und festgehalten, dass der Plan einen integrierenden Bestandteil des Bescheids bildet.Mit Bescheid vom 6.11.2020, GZ: …, wurde unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph eins, GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße (Zone 1), im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m von der 18.Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (Gesamtfläche 56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit jeweils von 1. März bis 30. November 2019-2023, benützen zu dürfen. Die Ausgestaltung hatte in der mit Bescheid vom 15.1.2009, GZ …, genehmigten Form zu erfolgen. Unter Spruchpunkt römisch III wurden die entsprechenden Erlaubnisse betreffend 7 Stück strombetriebene Heizgeräte für die Jahre 2019-2023 erteilt und festgehalten, dass der Plan einen integrierenden Bestandteil des Bescheids bildet.
Mit Bescheid vom 28.12.2020, GZ: …, wurde gemäß § 1 GAG und § 82 Abs. 1 StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße, im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m von der 18.Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit von 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 benützen zu dürfen. Die Ausgestaltung hatte in der mit Bescheid vom 15.1.2009, GZ MBA …, genehmigten Form zu erfolgen.Mit Bescheid vom 28.12.2020, GZ: …, wurde gemäß Paragraph eins, GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, C. Straße, im Ausmaß von 16 m Länge und 3,5 m Breite im Abstand von 2,73 m von der 18.Baumscheibe und 5,07 m von der Baulinie (56 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit von 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 benützen zu dürfen. Die Ausgestaltung hatte in der mit Bescheid vom 15.1.2009, GZ MBA …, genehmigten Form zu erfolgen.
Mit Bescheid vom 12.1.2022, GZ: …, wurde gemäß § 1 iVm § 15a GAG und § 82 Abs. 1 StVO die Gebrauchserlaubnis für den Winterschanigarten in Zone 1 von 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 in der mit Bescheid vom 15.1.2009, GZ …, genehmigten Form erteilt. Mit Bescheid vom 12.1.2022, GZ: …, wurde gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 15 a, GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Gebrauchserlaubnis für den Winterschanigarten in Zone 1 von 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 in der mit Bescheid vom 15.1.2009, GZ …, genehmigten Form erteilt.
Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die vorangehend angeführten Bescheide wurden in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und wurde auch die Lage des verfahrensgegenständlichen Schanigartens nicht bestritten, sondern in den Beilagen zur Stellungnahme vom 18.1.2024 u.a. angegeben, dieser befinde sich in ca. 32 m Entfernung vom Geschäftslokal und ein Lichtbild der seitlichen Glasfront der E. Filiale vorgelegt, auf welchem von einer bestimmten Stelle im D. ein Teil des Schanigartens in der C. Straße sichtbar sein soll.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch III. Rechtliche Beurteilung:
1. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 idF LGBl. für Wien Nr. 36/2023, lauten:Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 36/2023, lauten:
„§ 1
Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
[…]
§ 1aParagraph eins a,
Nutzung des öffentlichen Grundes
Der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1 dient dem bestimmungsgemäßen Gebrauch aller in Wien wohnenden und sich aufhaltenden Personen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für diese Personen gewährleistet ist und ihnen auch genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Grund barrierefrei zugänglich ist. Mit dieser Bestimmung werden weder Rechte noch Verpflichtungen begründet.Der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, dient dem bestimmungsgemäßen Gebrauch aller in Wien wohnenden und sich aufhaltenden Personen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für diese Personen gewährleistet ist und ihnen auch genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Grund barrierefrei zugänglich ist. Mit dieser Bestimmung werden weder Rechte noch Verpflichtungen begründet.
[…]
§ 1bParagraph eins b,
Nutzungskonzepte und Zonierungspläne
(1) Für Sondernutzungen nach dem Tarif (§ 1 Abs. 1), nach der Anlage I (§ 1 Abs. 3) und Sondernutzungen, die einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin bedürfen (§ 1 Abs. 2), sowie Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird, können aus Gründen einer geordneten und vorausschauenden Gestaltung der Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1, insbesondere aus den in den § 1a sowie § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c genannten Gründen, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne beschlossen werden. Diese können insbesondere für Bereiche mit gegenwärtigem bzw. zu erwartendem starken Nutzungsdruck, Nutzungskonflikten, starker Verkehrsfrequenz, touristischen Nutzungen, Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise Krankenhäusern, Altersheimen, Bahnhöfen, Theater, Sportplätzen, Parks), hoher Verbauungsdichte, Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, Fußgängerzonen und für Arten des Gebrauches im angeschlossenen Tarif und in der angeschlossenen Anlage I erlassen werden. Sie sind Verordnungen, die vom Magistrat festgesetzt und abgeändert werden können. Sie sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Danach kann jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten die Ausfolgung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne und der dazugehörigen Planbeilagen verlangen.(1) Für Sondernutzungen nach dem Tarif (Paragraph eins, Absatz eins,), nach der Anlage römisch eins (Paragraph eins, Absatz 3,) und Sondernutzungen, die einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin bedürfen (Paragraph eins, Absatz 2,), sowie Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird, können aus Gründen einer geordneten und vorausschauenden Gestaltung der Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß Paragraph eins,, insbesondere aus den in den Paragraph eins a, sowie Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, genannten Gründen, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne beschlossen werden. Diese können insbesondere für Bereiche mit gegenwärtigem bzw. zu erwartendem starken Nutzungsdruck, Nutzungskonflikten, starker Verkehrsfrequenz, touristischen Nutzungen, Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise Krankenhäusern, Altersheimen, Bahnhöfen, Theater, Sportplätzen, Parks), hoher Verbauungsdichte, Schutzzonen nach Paragraph 7, der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, Fußgängerzonen und für Arten des Gebrauches im angeschlossenen Tarif und in der angeschlossenen Anlage römisch eins erlassen werden. Sie sind Verordnungen, die vom Magistrat festgesetzt und abgeändert werden können. Sie sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Danach kann jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten die Ausfolgung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne und der dazugehörigen Planbeilagen verlangen.
(2) Bei der Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. die Befriedigung des zeitgemäßen Verkehrsbedürfnisses der Bevölkerung und der Wirtschaft;
2. die Gewährleistung ausreichender Flächen für die Erholung, die Bewegung, das Verweilen und die Begegnung unter Berücksichtigung der Ansprüche der Bevölkerung an die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von nicht kommerziellen Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen);
3. die Gewährleistung zeitgemäßer Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung, insbesondere in Bezug auf Wasser, Energie und Abfall;
4. die Vorsorge von Flächen für der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, insbesondere für Bildungs-, Sport-, kulturelle, religiöse, soziale, sanitäre und Sicherheitszwecke sowie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung;
5. die wirtschaftliche Entwicklung einschließlich des Tourismus;
6. eine angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge;
7. die Sicherstellung sowie die Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes und die Gewährleistung des Bestan