Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W151 2294041-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien vom 13.05.2024, VSNR/Abt.: XXXX wegen Feststellung der Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung und der Höhe der monatlichen Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien vom 13.05.2024, VSNR/Abt.: römisch 40 wegen Feststellung der Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung und der Höhe der monatlichen Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung:
A)
Die Beschwerde wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren: Nach Vorschreibung von Beiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.09.2022 die Ausstellung eines Bescheides. Mit Bescheid vom 09.02.2023 sprach die SVS aus, dass die Beschwerdeführerin vom 20.12.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, GZ W145 2269377-1 als unbegründet abgewiesen.1. Vorverfahren: Nach Vorschreibung von Beiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.09.2022 die Ausstellung eines Bescheides. Mit Bescheid vom 09.02.2023 sprach die SVS aus, dass die Beschwerdeführerin vom 20.12.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, GZ W145 2269377-1 als unbegründet abgewiesen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.05.2024 stellte die SVS die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung und die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für die Zeiträume Dezember 2021 sowie Jänner bis März 2022 fest.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass im Fall der involvierten Gesellschaften Treuhandverträge zur Anwendung kommen würden. Die Beschwerdeführerin sei selbst in keiner der beiden Gesellschaften zum Gesellschafter geworden, weshalb die erfolgte Firmenbucheintragung jeder Rechtsgrundlage entbehre. Aus diesem Grund sei jedenfalls das Ruhen der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit eingetreten, was sie bereits auch mit Versicherungserklärung vom 30.12.2021 gemeldet habe. Zudem käme die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG zum Tragen. Anschließend stellte die Beschwerdeführerin unter anderem den Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht erfüllt seien.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass im Fall der involvierten Gesellschaften Treuhandverträge zur Anwendung kommen würden. Die Beschwerdeführerin sei selbst in keiner der beiden Gesellschaften zum Gesellschafter geworden, weshalb die erfolgte Firmenbucheintragung jeder Rechtsgrundlage entbehre. Aus diesem Grund sei jedenfalls das Ruhen der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit eingetreten, was sie bereits auch mit Versicherungserklärung vom 30.12.2021 gemeldet habe. Zudem käme die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zum Tragen. Anschließend stellte die Beschwerdeführerin unter anderem den Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht erfüllt seien.
4. Die SVS legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt einer Stellungnahme am 20.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 09.02.2023 sprach die SVS aus, dass die Beschwerdeführerin vom 20.12.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, GZ W145 2269377-1 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der SVS vom 09.02.2023 erwuchs in Rechtskraft.1.1. Mit Bescheid vom 09.02.2023 sprach die SVS aus, dass die Beschwerdeführerin vom 20.12.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, GZ W145 2269377-1 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der SVS vom 09.02.2023 erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.05.2024 stellte die SVS die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung und die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für die Zeiträume Dezember 2021 sowie Jänner bis März 2022 fest.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass im Fall der involvierten Gesellschaften Treuhandverträge zur Anwendung kommen würden. Die Beschwerdeführerin sei selbst in keiner der beiden Gesellschaften zum Gesellschafter geworden und entbehre die erfolgte Firmenbucheintragung jeder Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund sei jedenfalls das Ruhen der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit eingetreten, was sie bereits auch mit Versicherungserklärung vom 30.12.2021 gemeldet habe. Zudem käme die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG zum Tragen. Anschließend stellte die Beschwerdeführerin den Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht erfüllte seien.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass im Fall der involvierten Gesellschaften Treuhandverträge zur Anwendung kommen würden. Die Beschwerdeführerin sei selbst in keiner der beiden Gesellschaften zum Gesellschafter geworden und entbehre die erfolgte Firmenbucheintragung jeder Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund sei jedenfalls das Ruhen der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit eingetreten, was sie bereits auch mit Versicherungserklärung vom 30.12.2021 gemeldet habe. Zudem käme die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zum Tragen. Anschließend stellte die Beschwerdeführerin den Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht erfüllte seien.
1.4. Die gegenständliche Beschwerde führt ausschließlich solche Gründe an, welche die Voraussetzungen der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.12.2021 bis 31.03.2022 betreffen. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen betreffend die verfahrensgegenständliche Feststellung der Beitragsgrundlagen bzw. die Höhe der Beitragsvorschreibungen wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Das Begehren ist auf Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Pflichtversicherung gerichtet.
1.5. Da die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 25.07.2023, GZ W145 2269377-1 bzw. dem damit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der SVS vom 09.02.2023 rechtskräftig festgestellt wurde, handelt es sich diesbezüglich um eine res judicata, die einer neuerlichen meritorischen Entscheidung entgegensteht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Aus der Rechtsprechung zu § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Ra 2017/03/0027).Aus der Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Ra 2017/03/0027).
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der stRsp des VwGH dann gegeben, wenn weder hinsichtlich des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts, noch der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt außerdem nur dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, dh abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 23ff. mit diversen Judikaturverweisen).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der stRsp des VwGH dann gegeben, wenn weder hinsichtlich des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts, noch der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt außerdem nur dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, dh abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 23ff. mit diversen Judikaturverweisen).
3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die gegenständliche Beschwerde führt ausschließlich solche Gründe an, welche die Voraussetzungen der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.12.2021 bis 31.03.2022 betreffen. Das Begehren ist auf Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Pflichtversicherung gerichtet. Die Beschwerde zielt insofern auf eine neuerliche Entscheidung über die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum ab. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen betreffend die verfahrensgegenständliche Feststellung der Beitragsgrundlagen bzw. die Höhe der Beitragsvorschreibungen wurde in der Beschwerde nicht erstattet.
Da die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 25.07.2023, GZ W145 2269377-1 bzw. dem damit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des SVS vom 09.02.2023 rechtskräftig festgestellt wurde, handelt es sich diesbezüglich um eine res judicata, die einer neuerlichen meritorischen Entscheidung entgegensteht.
Die Beschwerde war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Pflichtversicherung Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2294041.1.00Im RIS seit
27.08.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024