TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/25 W215 2252654-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2024
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Entscheidungsdatum

25.07.2024

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W215 2252654-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zahl 1287229803/231615962, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zahl 1287229803/231615962, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005,
BGBl. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich, und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich, und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zahl 1287229803/211554543 wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zahl 1287229803/211554543 wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß
§ 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch VI.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2023, nachdem die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen worden war und damit in Rechtskraft erwuchs, mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. bis VI. stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.03.2023 erteilt und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2023, nachdem die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen worden war und damit in Rechtskraft erwuchs, mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch II. bis römisch VI. stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.03.2023 erteilt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Am 03.04.2024 erfolgte schriftlich eine gekürzte Urteilsausfertigung, Zahl 2252654-1/10E, des am 15.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2023 zugestellt. Zudem wurde mit Beschluss vom 03.04.2024, Zahl 2252654-1/11E, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 05.04.2023 zugestellt.Am 03.04.2024 erfolgte schriftlich eine gekürzte Urteilsausfertigung, Zahl 2252654-1/10E, des am 15.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2023 zugestellt. Zudem wurde mit Beschluss vom 03.04.2024, Zahl 2252654-1/11E, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 05.04.2023 zugestellt.

2. erstinstanzliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer brachte am 21.08.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 As. 2a FPG) ein.Der Beschwerdeführer brachte am 21.08.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 88, As. 2a FPG) ein.

Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt, welche bestätigen, dass ihm die syrische Botschaft endgültig (nicht nur temporär) kein heimatstaatliches Reisedokument ausstellt. Aus dem Vorverfahren sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines syrischen Personalausweises sei. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gewährt. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt, welche bestätigen, dass ihm die syrische Botschaft endgültig (nicht nur temporär) kein heimatstaatliches Reisedokument ausstellt. Aus dem Vorverfahren sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines syrischen Personalausweises sei. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gewährt.

Der Beschwerdeführer brachte in einer am 26.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten undatierten Stellungnahme vor, dass die Beschaffung eines Reisedokuments bei der syrischen Botschaft wegen der Gefahr der Verfolgung von Familienangehörigen unzumutbar sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 02.01.2024, Zahl 1287229803/23161596, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 02.01.2024, Zahl 1287229803/23161596, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

3. Beschwerdeverfahren:

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, zugestellt am 05.01.2024, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 31.01.2024 gegenständliche Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage vom 01.02.2024 langte am 06.02.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.02.2024 verlängert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zahl 1287229803/211554543 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dieser Spruchpunkt ist seit 15.03.2023 rechtskräftig. Mit am 15.03.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.03.2024 erteilt. Die gekürzte schriftliche Urteilsausfertigung, des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2023 zugestellt. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.02.2024 verlängert.Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zahl 1287229803/211554543 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dieser Spruchpunkt ist seit 15.03.2023 rechtskräftig. Mit am 15.03.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.03.2024 erteilt. Die gekürzte schriftliche Urteilsausfertigung, des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2023 zugestellt. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.02.2024 verlängert.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Der Beschwerdeführer brachte am 21.08.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 As. 2a FPG) ein.Der Beschwerdeführer brachte am 21.08.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 88, As. 2a FPG) ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 02.01.2024, Zahl 1287229803/23161596, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 02.01.2024, Zahl 1287229803/23161596, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnten bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, nach Vorlage seines syrischen Personalausweises, festgestellt werden.

Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahren ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2252654-1.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1.         der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2.         der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3.         der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4.         der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5.         durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (§ 92 Abs. 1 FPG).
Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1.         der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2.         der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3.         der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4.         der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5.         durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Paragraph 92, Absatz eins, FPG).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im gegenständlichen Bescheid kurz zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdeführer - der im erstinstanzlich rechtskräftige abgeschossenen Asylverfahren keine Verfolgung in Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte – nach wie vor in Besitz seines syrischen Personalausweises für den Nachweis seiner Identität ist und damit für die Ausstellung eines heimatstaatlichen Dokuments auf der syrischen Botschaft in Österreich vorstellig werden kann. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass es Personen, welchen über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügen, zumutbar ist, bei der Botschaft ihres Herkunftslandes für die Beantragung eines Reisepasses vorstellig zu werden.

Der Beschwerdeführer gab in einer am 26.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten undatierten Stellungnahme an, dass die Beschaffung eines Reisedokuments bei der syrischen Botschaft wegen der Gefahr der Verfolgung von Familienangehörigen unzumutbar sei, ohne dies zu begründen.

Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2023, E1077/2023, in einem ähnlichen Fall geht hervor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob es für den Beschwerdeführer bzw. seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft von seinem Aufenthalt in Österreich Kenntnis erlangte, auseinanderzusetzen und Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer befürchteten negativen Auswirkungen einer Antragstellung in der syrischen Botschaft in Österreich zu treffen hat.

Aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers geht hervor, dass der XXXX jährige Beschwerdeführer aus XXXX stammt. Die Herkunftsregion stand immer bzw. steht nach wie vor unter Kontrolle des syrischen Regimes. Aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers geht hervor, dass der römisch 40 jährige Beschwerdeführer aus römisch 40 stammt. Die Herkunftsregion stand immer bzw. steht nach wie vor unter Kontrolle des syrischen Regimes.

Der Beschwerdeführer lebte, wegen besserer Verdienstmöglichkeiten, bereits ab dem Jahr XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten und nachdem sein Vater die Befreiung des Beschwerdeführers vom syrischen Wehrdienst in der Arabischen Republik Syrien geregelt hatte, wurde dem Beschwerdeführer immer wieder problemlos in der syrischen Botschaft der Arabischen Emirate von syrischen Behördenvertretern syrische Auslandsreisepässe ausgestellt.Der Beschwerdeführer lebte, wegen besserer Verdienstmöglichkeiten, bereits ab dem Jahr römisch 40 in den Vereinigten Arabischen Emiraten und nachdem sein Vater die Befreiung des Beschwerdeführers vom syrischen Wehrdienst in der Arabischen Republik Syrien geregelt hatte, wurde dem Beschwerdeführer immer wieder problemlos in der syrischen Botschaft der Arabischen Emirate von syrischen Behördenvertretern syrische Auslandsreisepässe ausgestellt.

Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren nicht glaubhaft machen können in der Arabischen Republik Syrien jemals asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein, oder gesucht zu werden oder, dass er, eine solche Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr zu befürchten hätte. Derartiges wurde auch nicht bezüglich seiner, bei seiner Ausreise im Jahr XXXX zurückgelassenen und immer noch dort lebenden, Familienmitglieder behauptet.Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren nicht glaubhaft machen können in der Arabischen Republik Syrien jemals asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein, oder gesucht zu werden oder, dass er, eine solche Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr zu befürchten hätte. Derartiges wurde auch nicht bezüglich seiner, bei seiner Ausreise im Jahr römisch 40 zurückgelassenen und immer noch dort lebenden, Familienmitglieder behauptet.

Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einem Gebiet stammt, welches immer im Einflussbereich der syrischen Regierung lag, er wurde nie verfolgt und Familienmitglieder können nach wie vor unbehelligt dort leben. Dem Beschwerdeführer wurden während seiner langjährigen Auslandsaufenthalte ab dem Jahr XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten, immer wieder problemlos von der syrischen Botschaft Auslandsreisepässe ausgestellt und er hat weder im Asylverfahren noch danach eine Gefährdung für sich oder seine Familienmitglieder im Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Er hat nicht dargelegt, weshalb davon auszugehen sein sollte, dass Familienmitglieder Probleme mit syrischen Behördenvertretern bekommen sollten, wenn sich der Beschwerdeführer diesmal an die syrische Botschaft in Österreich (statt in den Arabischen Emiraten) wendet, um sich einen (weiteren) syrischen Reisepass ausstellen zu lassen. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einem Gebiet stammt, welches immer im Einflussbereich der syrischen Regierung lag, er wurde nie verfolgt und Familienmitglieder können nach wie vor unbehelligt dort leben. Dem Beschwerdeführer wurden während seiner langjährigen Auslandsaufenthalte ab dem Jahr römisch 40 in den Vereinigten Arabischen Emiraten, immer wieder problemlos von der syrischen Botschaft Auslandsreisepässe ausgestellt und er hat weder im Asylverfahren noch danach eine Gefährdung für sich oder seine Familienmitglieder im Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Er hat nicht dargelegt, weshalb davon auszugehen sein sollte, dass Familienmitglieder Probleme mit syrischen Behördenvertretern bekommen sollten, wenn sich der Beschwerdeführer diesmal an die syrische Botschaft in Österreich (statt in den Arabischen Emiraten) wendet, um sich einen (weiteren) syrischen Reisepass ausstellen zu lassen.

Nachdem in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer alle erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses besitzt, er in der Lage und es ihm zumutbar ist, sich bei seiner Botschaft in Österreich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, im konkreten Fall nicht vor und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Nachdem in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer alle erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses besitzt, er in der Lage und es ihm zumutbar ist, sich bei seiner Botschaft in Österreich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, im konkreten Fall nicht vor und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht bereits fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird nicht dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht bereits fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wird nicht dargetan, was in einer Verhandlung (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte und derartiges auch nicht für sich oder Familienmitglieder im Herkunftsstaat für den Fall, dass er sich an die Behörden der Botschaft in Österreich wenden sollte, glaubhaft machen kann, weshalb ihm dieses möglich und zumutbar ist. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte und derartiges auch nicht für sich oder Familienmitglieder im Herkunftsstaat für den Fall, dass er sich an die Behörden der Botschaft in Österreich wenden sollte, glaubhaft machen kann, weshalb ihm dieses möglich und zumutbar ist. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument subsidiärer Schutz Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W215.2252654.2.00

Im RIS seit

26.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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