Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
B-KUVG §24bSpruch
W156 2292678-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Rechtsanwalt XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 11.03.2024, Zl. XXXX , betreffend Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 24b Abs. 1 B-KUVG für die Jahre 2019 bis 2023 und Befreiung für zukünftige Beiträge ab 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Rechtsanwalt römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 11.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG für die Jahre 2019 bis 2023 und Befreiung für zukünftige Beiträge ab 2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem gegenständlichen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB oder belangte Behörde) vom 11.03.2024 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 24b Abs. 1 B-KUVG für die Jahre 2019 bis 2023 sowie auf Befreiung für zukünftige Beiträge ab 2024 abgewiesen.1. Mit dem gegenständlichen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB oder belangte Behörde) vom 11.03.2024 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG für die Jahre 2019 bis 2023 sowie auf Befreiung für zukünftige Beiträge ab 2024 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt in der privaten Gruppenkrankenversicherung, basierend auf der Ausnahmebestimmung des § 5 GSVG versichert sei. Als XXXX sei er gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert. § 24b Abs. 1 B-KUVG regle die Erstattung von über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beiträgen in der Krankenversicherung bei Versicherten, die gleichzeitig mehrere der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegende Beschäftigungen ausüben. Schon die Überschrift des § 5 GSVG sei bezeichnend, da sie von „Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen“ spreche. Die Rechtsanwaltskammer habe durch die Schaffung einer eigenen Einrichtung zur Versorgung ihrer Mitglieder gemäß § 50 Abs. 4 RAO von der Möglichkeit des „opting-out“ für bestimmte Berufsgruppen aus der GSVG-Pflichtversicherung Gebrauch gemacht. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2011/08/0332) habe bereits klargestellt, dass es sich bei der privatrechtlichen Gruppenkrankenversicherung um keine Pflichtversicherung im Sinne des § 24b Abs. 1 B-KUVG handle, und eine Vergleichbarkeit mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert seien, nicht gegeben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt in der privaten Gruppenkrankenversicherung, basierend auf der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, GSVG versichert sei. Als römisch 40 sei er gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert. Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG regle die Erstattung von über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beiträgen in der Krankenversicherung bei Versicherten, die gleichzeitig mehrere der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegende Beschäftigungen ausüben. Schon die Überschrift des Paragraph 5, GSVG sei bezeichnend, da sie von „Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen“ spreche. Die Rechtsanwaltskammer habe durch die Schaffung einer eigenen Einrichtung zur Versorgung ihrer Mitglieder gemäß Paragraph 50, Absatz 4, RAO von der Möglichkeit des „opting-out“ für bestimmte Berufsgruppen aus der GSVG-Pflichtversicherung Gebrauch gemacht. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2011/08/0332) habe bereits klargestellt, dass es sich bei der privatrechtlichen Gruppenkrankenversicherung um keine Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG handle, und eine Vergleichbarkeit mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert seien, nicht gegeben sei.
In Anbetracht der Sach- und Rechtslage könne eine Beitragserstattung nicht erfolgen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass die belangte Behörde die Gruppenversicherung nach § 50 Abs. 4 RAO fälschlicherweise nicht als Pflichtversicherung qualifiziert habe. Das österreichische Krankenversicherungssystem sei als Solidarsystem organisiert. Getragen von diesem Gedanken würden grundsätzlich alle Erwerbstätigen verpflichtend in das System der Krankenversicherung eingebunden. Für einen Großteil der Erwerbstätigen erfolge die Einbindung in das System der Krankenversicherung durch eine zwingende Zuordnung zu einem der öffentlicher Krankenversicherungsträger. Für einige wenige Branchen biete das System die Möglichkeit, anstelle der Zuordnung zu einem öffentlichen Krankenversicherungs-Träger zum zwingenden Abschluss und der zwingenden Aufrechterhaltung eines privaten Krankenversicherungsträgers zu optieren. Die Optionsmöglichkeit ändere nichts daran, dass eine gesetzliche Pflichtversicherung vorliege, zumal dem Beschwerdeführer keine Dispositionsmöglichkeit dahingehend offenstehe, von einer Versicherung – ob bei einem öffentlichen Träger oder bei einer privaten Krankenversicherung – überhaupt Abstand zu nehmen. Diese rechtliche Situation werde von der belangten Behörde verkannt und unterlaufe die Rechtsansicht der belangten Behörde in unsachlicher Weise die vom Gesetzgeber für einzelne Branchen eingeräumte Opting-Out Möglichkeit, da die Entscheidung dafür mit einer massiven finanziellen Benachteiligung verbunden sei. Die Gruppenversicherung der Rechtsanwälte sei zweifellos als Pflichtversicherung zu qualifizieren. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass die belangte Behörde die Gruppenversicherung nach Paragraph 50, Absatz 4, RAO fälschlicherweise nicht als Pflichtversicherung qualifiziert habe. Das österreichische Krankenversicherungssystem sei als Solidarsystem organisiert. Getragen von diesem Gedanken würden grundsätzlich alle Erwerbstätigen verpflichtend in das System der Krankenversicherung eingebunden. Für einen Großteil der Erwerbstätigen erfolge die Einbindung in das System der Krankenversicherung durch eine zwingende Zuordnung zu einem der öffentlicher Krankenversicherungsträger. Für einige wenige Branchen biete das System die Möglichkeit, anstelle der Zuordnung zu einem öffentlichen Krankenversicherungs-Träger zum zwingenden Abschluss und der zwingenden Aufrechterhaltung eines privaten Krankenversicherungsträgers zu optieren. Die Optionsmöglichkeit ändere nichts daran, dass eine gesetzliche Pflichtversicherung vorliege, zumal dem Beschwerdeführer keine Dispositionsmöglichkeit dahingehend offenstehe, von einer Versicherung – ob bei einem öffentlichen Träger oder bei einer privaten Krankenversicherung – überhaupt Abstand zu nehmen. Diese rechtliche Situation werde von der belangten Behörde verkannt und unterlaufe die Rechtsansicht der belangten Behörde in unsachlicher Weise die vom Gesetzgeber für einzelne Branchen eingeräumte Opting-Out Möglichkeit, da die Entscheidung dafür mit einer massiven finanziellen Benachteiligung verbunden sei. Die Gruppenversicherung der Rechtsanwälte sei zweifellos als Pflichtversicherung zu qualifizieren.
Überdies werde durch den angefochtenen Bescheid in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums eingegriffen.
4. Mit Schreiben vom 22.05.2024, einlangend am 29.05.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wobei das Vorlageschreiben den Namen des Bruders des Beschwerdeführers anführt. Zudem wurde auf die Bezugsakte W262 2291144-1 verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 1987 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und als solcher in der von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenkrankenversicherung versichert.
Seit 23.10.2019 ist der Beschwerdeführer XXXX und nach § 1 Abs. 1 Z 8 B-KUVG pflichtversichert.Seit 23.10.2019 ist der Beschwerdeführer römisch 40 und nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, B-KUVG pflichtversichert.
Am 27.12.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2019 bis 2023 sowie auf Befreiung der Beiträge ab 2024 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit der der Beschwerde. Festzuhalten ist, dass der gegenständliche Sachverhalt unstrittig ist, vom Beschwerdeführer wird lediglich die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Materiellrechtliche Bestimmungen:
3.1.1. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG):
„Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung
§ 1. In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert: […]Paragraph eins, In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den Paragraphen 2, oder 3 gegeben ist, versichert: […]
8. die XXXX ; […]8. die römisch 40 ; […]
Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 24b. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der nach Abs. 3 leistungszuständige Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind. […]“Paragraph 24 b, (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der nach Absatz 3, leistungszuständige Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind. […]“
3.1.2. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG):
„Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen
§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwarParagraph 5, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. […]“
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die auf § 50 Abs. 4 RAO basierende Gruppenversicherung der Rechtsanwälte fälschlicherweise nicht als Pflichtversicherung qualifiziere und insofern von einer Nichtanwendung der Beitragserstattung in der Krankenversicherung iSd § 24b Abs. 1 B-KUVG ausgehe. Aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Gruppenversicherung sei er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die auf Paragraph 50, Absatz 4, RAO basierende Gruppenversicherung der Rechtsanwälte fälschlicherweise nicht als Pflichtversicherung qualifiziere und insofern von einer Nichtanwendung der Beitragserstattung in der Krankenversicherung iSd Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG ausgehe. Aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Gruppenversicherung sei er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.
3.2.2. Diesem Vorbringen kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die auf § 50 Abs. 4 RAO basierende Gruppenversicherung der Rechtsanwälte sei als Pflichtversicherung zu qualifizieren und insofern eine Beitragserstattung in der Krankenversicherung iSd § 24b Abs. 1 B-KUVG bzw. Beitragsbefreiung zulässig, ist auszuführen, dass § 50 Abs. 4 RAO lediglich die Möglichkeit für die Rechtsanwaltskammern vorsieht, Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen – so der letzte Satz dieser Bestimmung – können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Materialien führen dazu aus, dass § 50 Abs. 4 RAO eine berufsrechtliche Grundlage für die Möglichkeit der Schaffung von eigenständigen, verpflichtenden Krankenversicherungseinrichtungen im Sinn des § 5 GSVG („opting-out“ aus der gesetzlichen Krankenversicherung) enthalte (vgl. RV 1638 BlgNR 20. GP).Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die auf Paragraph 50, Absatz 4, RAO basierende Gruppenversicherung der Rechtsanwälte sei als Pflichtversicherung zu qualifizieren und insofern eine Beitragserstattung in der Krankenversicherung iSd Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG bzw. Beitragsbefreiung zulässig, ist auszuführen, dass Paragraph 50, Absatz 4, RAO lediglich die Möglichkeit für die Rechtsanwaltskammern vorsieht, Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (Paragraph 49,) beziehen, für den Fall der Krankheit zu schaffen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen – so der letzte Satz dieser Bestimmung – können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Materialien führen dazu aus, dass Paragraph 50, Absatz 4, RAO eine berufsrechtliche Grundlage für die Möglichkeit der Schaffung von eigenständigen, verpflichtenden Krankenversicherungseinrichtungen im Sinn des Paragraph 5, GSVG („opting-out“ aus der gesetzlichen Krankenversicherung) enthalte vergleiche Regierungsvorlage 1638 BlgNR 20. GP).
Voraussetzung für eine Beitragserstattung nach § 24b B-KUVG ist, dass ein Versicherter gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die jede für sich eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG oder einem anderen Bundesgesetz begründet. Mit dem Abstellen auf gesetzliche Krankenpflichtversicherungen hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass damit nur die gesetzliche Sozialversicherung gemeint ist, und nicht auch sonstige, allenfalls vergleichbaren Zwecken dienende Versorgungseinrichtungen erfasst sind.Voraussetzung für eine Beitragserstattung nach Paragraph 24 b, B-KUVG ist, dass ein Versicherter gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die jede für sich eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG oder einem anderen Bundesgesetz begründet. Mit dem Abstellen auf gesetzliche Krankenpflichtversicherungen hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass damit nur die gesetzliche Sozialversicherung gemeint ist, und nicht auch sonstige, allenfalls vergleichbaren Zwecken dienende Versorgungseinrichtungen erfasst sind.
Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt beruht auf einer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung und handelt es sich dabei letztlich um ein Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage (vgl. dazu das bereits im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332).Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt beruht auf einer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung und handelt es sich dabei letztlich um ein Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage vergleiche dazu das bereits im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332).
Eine Erstattung bzw. Erlassung der Beiträge gemäß § 24b Abs. 1 B-KUVG kommt daher nicht in Betracht.Eine Erstattung bzw. Erlassung der Beiträge gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG kommt daher nicht in Betracht.
3.2.3. Der Beschwerdeführer, welcher als XXXX nach dem B-KUVG pflichtversichert ist, wird damit nicht anders behandelt als andere Versicherte, die freiberuflich tätig sind und deren gesetzliche berufliche Vertretung von der Möglichkeit des Hinausoptierens aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß § 5 GSVG Gebrauch gemacht haben. Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der gegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar (vgl. erneut VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332).3.2.3. Der Beschwerdeführer, welcher als römisch 40 nach dem B-KUVG pflichtversichert ist, wird damit nicht anders behandelt als andere Versicherte, die freiberuflich tätig sind und deren gesetzliche berufliche Vertretung von der Möglichkeit des Hinausoptierens aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, GSVG Gebrauch gemacht haben. Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der gegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar vergleiche erneut VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332).
Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2004, VfSlg. 17260/2004, aus, dass es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen. Es gibt aber auch kein Verfassungsgebot, im Fall einer Mehrfachversicherung auf Grund mehrerer Beschäftigungen die Beiträge wechselseitig anzurechnen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Beitragsrückerstattung der über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2019 bis 2023 sowie auf Befreiung für zukünftige Beiträge ab 2024 abgewiesen.
3.3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Überdies wurde Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom rechtskundigen Beschwerdeführer nicht gestellt, auch wurden keine Beweisanträge gestellt, sodass zudem von einem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0069 mHa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012 mwN.).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Überdies wurde Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom rechtskundigen Beschwerdeführer nicht gestellt, auch wurden keine Beweisanträge gestellt, sodass zudem von einem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0069 mHa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012 mwN.).
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Erstattungsantrag Krankenversicherung Mehrfachversicherung Pflichtversicherung Rechtsanwälte RechtsanwaltskammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2292678.1.00Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024