Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L519 2287610-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl. 1367346201-231748172, wegen Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 28.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl. 1367346201-231748172, wegen Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 28.05.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am XXXX in XXXX in der Provinz Konya geboren. Er war zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet im Besitz einer Fiktionsbescheinigung der Bundesrepublik Deutschland. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Konya geboren. Er war zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet im Besitz einer Fiktionsbescheinigung der Bundesrepublik Deutschland.
I.2. Der BF wurde in Österreich am 30.08.2023 bei einer gerichtlich strafbaren Handlung betreten und festgenommen und wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr vom LG Korneuburg mit Beschluss XXXX in Untersuchungshaft genommen.römisch eins.2. Der BF wurde in Österreich am 30.08.2023 bei einer gerichtlich strafbaren Handlung betreten und festgenommen und wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr vom LG Korneuburg mit Beschluss römisch 40 in Untersuchungshaft genommen.
I.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2023 wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegeben. Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht. römisch eins.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2023 wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegeben. Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht.
I.4. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Korneuburg vom 07.11.2023, GZ: XXXX , wurde der BF wegen § 176 Abs. 1 StGB, §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 3 Z 3, 114 Abs. 4 zweiter Fall FPG und § 297 Abs. 1, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. römisch eins.4. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Korneuburg vom 07.11.2023, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 176, Absatz eins, StGB, Paragraphen 114, Absatz eins,, 114 Absatz 3, Ziffer 2,, 114 Absatz 3, Ziffer 3,, 114 Absatz 4, zweiter Fall FPG und Paragraph 297, Absatz eins,, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
I.5. Vom BFA wurde am 15.12.2023 aufgrund eines EURODAC-Treffers eine Anfrage bezüglich eines eventuellen Asylstatus bzw. Aufenthaltstitels an die deutschen Behörden übermittelt. Noch am selben Tag wurde von den deutschen Behörden geantwortet, dass das Asylverfahren des BF im Jahr 2017 eingestellt wurde und die letzte Fiktionsbescheinigung am 22.10.2023 abgelaufen ist. Vom BF wurde kein Verlängerungsantrag gestellt. römisch eins.5. Vom BFA wurde am 15.12.2023 aufgrund eines EURODAC-Treffers eine Anfrage bezüglich eines eventuellen Asylstatus bzw. Aufenthaltstitels an die deutschen Behörden übermittelt. Noch am selben Tag wurde von den deutschen Behörden geantwortet, dass das Asylverfahren des BF im Jahr 2017 eingestellt wurde und die letzte Fiktionsbescheinigung am 22.10.2023 abgelaufen ist. Vom BF wurde kein Verlängerungsantrag gestellt.
I.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte IV. und V.). und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VII.). römisch eins.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch VII.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme aufgrund der deutschen Fiktionsbescheinigung zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt in der Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen als Tourist berechtigt war. Weil er jedoch aufgrund von Schleppertätigkeiten aufgegriffen wurde und somit eine Straftat begangen hat, wurde der Aufenthalt illegal. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem FPG und StGB eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig.
I.7. Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins.7. Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens eines Privat- und Familienlebens in Deutschland vorgenommen habe. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren stehe zudem nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF, da dabei nicht auf die Straffälligkeit allein abgestellt werden dürfe. Auch habe die belangte Behörde nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren das Verfahren zusätzlich mit einer massiv mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Eine Interessensabwägung der belangten Behörde habe nicht stattgefunden. Es seien nahezu ausschließlich für den BF negative Umstände herangezogen worden, was dem Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit widerspreche. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle aus den genannten Gründen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Deutschland dar.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens eines Privat- und Familienlebens in Deutschland vorgenommen habe. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren stehe zudem nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF, da dabei nicht auf die Straffälligkeit allein abgestellt werden dürfe. Auch habe die belangte Behörde nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren das Verfahren zusätzlich mit einer massiv mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Eine Interessensabwägung der belangten Behörde habe nicht stattgefunden. Es seien nahezu ausschließlich für den BF negative Umstände herangezogen worden, was dem Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit widerspreche. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle aus den genannten Gründen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Deutschland dar.
I.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2024, L519 2287610-1/3E, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. römisch eins.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2024, L519 2287610-1/3E, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
I.9. Am 28.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. römisch eins.9. Am 28.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Der BF wurde am XXXX in XXXX in der Provinz Konya geboren. Der BF besuchte in der Türkei zehn Jahre die Schule und war danach in einem Hotel, in einer Blumenhandlung und in einer Bäckerei beschäftigt. Vor der Ausreise lebte er bei seinen Eltern in XXXX in deren Haus für 2 Jahre in Istanbul . römisch II.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Konya geboren. Der BF besuchte in der Türkei zehn Jahre die Schule und war danach in einem Hotel, in einer Blumenhandlung und in einer Bäckerei beschäftigt. Vor der Ausreise lebte er bei seinen Eltern in römisch 40 in deren Haus für 2 Jahre in Istanbul .
Die Identität des BF steht fest.
Der BF lebte seit 2012 in Bremen, Bundesrepublik Deutschland, davon die ersten zwei Jahre illegal. Der BF war sieben Jahre in Bremen in einer Bäckerei beschäftigt, zuletzt war er ohne Beschäftigung und erhielt erauch keine Sozialleistungen mehr.
Der BF verfügt über kein Aufenthalts- und Bleiberecht im Schengen-Raum. Das (deutsche) Asylverfahren wurde im Jahr 2017 eingestellt. Ein Aufenthaltstitel (Familiennachzug zur damaligen deutschen Ehegattin) lief mit 17.04.2021 ab. Zuletzt hatte der BF eine deutsche Fiktionsbescheinigung, welche am 22.10.2023 ebenfalls abgelaufen ist. Ein Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt.
Der BF stellt aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit dar, weswegen er eine durch Art. 6 ARB 1/80 eventuell erworbene Rechtsstellung verloren hat. Der BF stellt aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit dar, weswegen er eine durch Artikel 6, ARB 1/80 eventuell erworbene Rechtsstellung verloren hat.
Der BF ist geschieden und kinderlos. Von einer früheren Lebensgefährtin ist er laut eigener Angabe getrennt.
Der BF hat seit seiner Kindheit Schizophrenie. Er konsumiert seit 2005 Cannabis und war alkoholabhängig. Die Behandlung der Krankheit sowie die dafür notwendige Medikation ist in der Türkei möglich und auch tatsächlich verfügbar.
Der BF absolvierte in der Türkei den Militärdienst.
In XXXX lebt noch der Vater des BF im eigenen Haus. Die Mutter lebt mit einer Schwester des BF in Istanbul in einer Mietwohnung. Weitere Schwestern des BF leben in Ankara, Bursa und Konya.In römisch 40 lebt noch der Vater des BF im eigenen Haus. Die Mutter lebt mit einer Schwester des BF in Istanbul in einer Mietwohnung. Weitere Schwestern des BF leben in Ankara, Bursa und Konya.
Im Bundesgebiet leben keine Verwandten des BF. In der BRD halten sich drei Brüder, zwei Tanten und zwei Onkel sowie mehrere Cousins des BF auf. Gegenüber diesen Verwandten besteht kein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis, der BF ist für niemanden sorgepflichtig. Kontakt hat der BF jedoch nur zu den beiden Onkeln und einem Bruder.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und Türkisch.
Ein vereinsmäßiges Engagement, bzw. ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeiten des BF sind weder in Österreich noch in der BRD feststellbar. Zu deutschen Freunden befragt gab der BF mehrere weibliche Vornamen an, dabei handelt es sich jedoch nur um Kundinnen, die er aufgrund der Tätigkeit in der Bäckerei kennt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF zweimal versucht hätte, in der JA Korneuburg Suizid zu begehen.
Der BF verfügt im Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich bzw. in der BRD – gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in Konya, Istanbul, Ankara und Bursa in Gestalt der dort lebenden Verwandten. Der BF hielt sich mehrfach in der Türkei auf, zuletzt war er 2018 in XXXX . Dem BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens in der Türkei möglich und zumutbar. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich bzw. in der BRD – gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in Konya, Istanbul, Ankara und Bursa in Gestalt der dort lebenden Verwandten. Der BF hielt sich mehrfach in der Türkei auf, zuletzt war er 2018 in römisch 40 . Dem BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens in der Türkei möglich und zumutbar.
Der BF verfügt über ein türkisches Reisedokument im Original.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF in die Türkei ist zulässig und möglich.
II.1.2. Strafbares Verhalten: römisch II.1.2. Strafbares Verhalten:
Mit rechtskräftigem Urteil des LG Korneuburg vom 07.11.2023, GZ: 316 XXXX wurde der BF wegen § 176 Abs. 1 StGB, §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 3 Z 3, 114 Abs. 4 zweiter Fall FPG und § 297 Abs. 1, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG Korneuburg vom 07.11.2023, GZ: 316 römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 176, Absatz eins, StGB, Paragraphen 114, Absatz eins,, 114 Absatz 3, Ziffer 2,, 114 Absatz 3, Ziffer 3,, 114 Absatz 4, zweiter Fall FPG und Paragraph 297, Absatz eins,, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dem Urteil liegt zugrunde, dass der BF
A./ am 30.08.2023 in HOHENAU, STOCKERAU und an anderen Orten im Inland
I./ die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, nämlich sieben Personen, wovon drei minderjährig waren und eine von Ihnen in den Kofferraum gestoßen wurde, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat ÖSTERREICHS mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er die geschleppten Personen mit dem PKW VW Tiguan mit dem deutschen Kennzeichen WI- XXXX ohne Pause von UNGARN nach ÖSTERREICH transportierte, wobei er die Tat auf eine Art und Weise beging, durch die die Fremden während der Beförderung längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurden und dass dabei das Leben der Fremden, auf die sich die strafbare Handlung bezog, gefährdet wurde, weil er versuchte, sich durch eine Fahrt mit weit überhöhter Geschwindigkeit der Anhaltung durch die Polizei zu entziehen und dabei unter ständigem Wechsel der Fahrspur, teils sogar auf dem Pannenstreifen, wobei er mehrere Fahrzeuge rechts überholte, er weiter eine unbekannte Anzahl von Autolenkern zum unvermittelten Abbremsen ihrer PKW nötigte und zuletzt beim Versuch, die Autobahn zu verlassen, in die linke Leitschiene fuhr, wodurch das Fahrzeug verunfallte und sich zwei der Geschleppten Verletzungen zuzogen;römisch eins./ die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, nämlich sieben Personen, wovon drei minderjährig waren und eine von Ihnen in den Kofferraum gestoßen wurde, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat ÖSTERREICHS mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er die geschleppten Personen mit dem PKW VW Tiguan mit dem deutschen Kennzeichen WI- römisch 40 ohne Pause von UNGARN nach ÖSTERREICH transportierte, wobei er die Tat auf eine Art und Weise beging, durch die die Fremden während der Beförderung längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurden und dass dabei das Leben der Fremden, auf die sich die strafbare Handlung bezog, gefährdet wurde, weil er versuchte, sich durch eine Fahrt mit weit überhöhter Geschwindigkeit der Anhaltung durch die Polizei zu entziehen und dabei unter ständigem Wechsel der Fahrspur, teils sogar auf dem Pannenstreifen, wobei er mehrere Fahrzeuge rechts überholte, er weiter eine unbekannte Anzahl von Autolenkern zum unvermittelten Abbremsen ihrer PKW nötigte und zuletzt beim Versuch, die Autobahn zu verlassen, in die linke Leitschiene fuhr, wodurch das Fahrzeug verunfallte und sich zwei der Geschleppten Verletzungen zuzogen;
II./ im Zuge der zu A./ I./ genannten Tathandlungen anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen, darunter die Geschleppten, die verfolgenden Exekutivkräfte und unbeteiligte Verkehrsteilnehmer, herbeigeführt;römisch II./ im Zuge der zu A./ römisch eins./ genannten Tathandlungen anders als durch eine der in den Paragraphen 169,, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einer größeren Zahl von Menschen, darunter die Geschleppten, die verfolgenden Exekutivkräfte und unbeteiligte Verkehrsteilnehmer, herbeigeführt;
B./ am 31.08.2023 in KORNEUBURG im Zuge seiner Vernehmung als Beschuldigter vor der Richterin im gegenständlichen Verfahren (ON 8) unbekannte Exekutivbedienstete dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, indem Sie diese einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigungen falsch waren, indem er behauptete, er sei von den Exekutivbediensteten geschlagen und am Körper verletzt worden, die Exekutivbediensteten hätten seine Finger gebrochen und ihm eine Kopfverletzung zugefügt, indem Exekutivbedienstete ihn mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen hätten, obwohl er keinen Bruch der Finger aufwies und er sich zumindest die Kopf-Verletzung selbst zugefügt hatte bzw. die Schwellung an der Hand entweder beim Unfall passiert war oder er sich diese selbst zugefügt hatte.B./ am 31.08.2023 in KORNEUBURG im Zuge seiner Vernehmung als Beschuldigter vor der Richterin im gegenständlichen Verfahren (ON 8) unbekannte Exekutivbedienstete dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, indem Sie diese einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste (Paragraph 5, Absatz 3,), dass die Verdächtigungen falsch waren, indem er behauptete, er sei von den Exekutivbediensteten geschlagen und am Körper verletzt worden, die Exekutivbediensteten hätten seine Finger gebrochen und ihm eine Kopfverletzung zugefügt, indem Exekutivbedienstete ihn mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen hätten, obwohl er keinen Bruch der Finger aufwies un