Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2265785-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins XXXX vertreten durch die KOMWID Kompein Widman & Partner Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 28.10.2022, Zl. 2022-0.257.238, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins römisch 40 vertreten durch die KOMWID Kompein Widman & Partner Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 28.10.2022, Zl. 2022-0.257.238, den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 19.09.2019 suchte der beschwerdeführende Verein für die von ihm geführte Privatschule „ XXXX , um Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2019/2020 an. 1. Mit Schreiben vom 19.09.2019 suchte der beschwerdeführende Verein für die von ihm geführte Privatschule „ römisch 40 , um Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2019/2020 an.
2. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.10.2022, Zl. 2022-0.257.238, zugestellt am 23.11.2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag abgewiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 21.12.2022 erhob der beschwerdeführende Verein durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4. Mit Schreiben vom 18.01.2023, hg eingelangt am 19.01.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Mit Schreiben vom 25.01.2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem beschwerdeführenden Verein vor, dass beabsichtigt sei, das gegenständliche Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, da die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für in der Vergangenheit gelegene Schuljahre höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge nicht möglich sei, womit auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Vereins nicht verbessern könne, und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
6. Mit Schriftsatz vom 01.02.2024 gab der beschwerdeführende Verein eine Stellungnahme ab, in der er zusammengefasst ausführte, dass er ein rechtliches Interesse an der Erlangung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2019/20 habe und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur theoretische Bedeutung zukomme. Als Gründe führte er zum einen den Anspruch auf Erhalt einer Förderung bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an, da er Mitglied in einem Förderverband sei, der seinen Mitgliedern im Fall der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – unter anderem dem Bestehen des Öffentlichkeitsrechts – eine Förderung auszahlen würde. Der beschwerdeführende Verein erfülle zwar bis auf das Bestehen des Öffentlichkeitsrechts sämtliche Voraussetzungen, der Förderverband würde jedoch aufgrund des fehlenden Öffentlichkeitsrechts den auf die Schule des beschwerdeführenden Vereins entfallenden Förderbetrag in Höhe von 12.819,69 Euro nicht ausschütten. Insofern liege ein rechtliches Interesse des beschwerdeführenden Vereins vor, den genannten Förderbetrag zu erhalten. Zum anderen mache es für den beschwerdeführenden Verein in Hinblick auf die künftige Beantragung des Öffentlichkeitsrechts auf Dauer gemäß § 15 Privatschulgesetz einen Unterscheid, für wie viele Jahre in Folge das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden sei. Da die Chancen des beschwerdeführenden Vereins auf eine zeitnahe Verleihung des Öffentlichkeitsrechts auf Dauer bei Vorweisen einer ununterbrochenen Reihe an zuerkannten Öffentlichkeitsrechten besser stünden, bestehe auch unabhängig von der Frage der Förderung ein rechtliches Interesse an der gegenständlichen Entscheidung, zumal davon, dass Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen bestehe, erst nach Zurücklegung einer Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren gesprochen werden könne und verwies der beschwerdeführende Verein in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 23.04.2007, Zl. 2005/10/0197. 6. Mit Schriftsatz vom 01.02.2024 gab der beschwerdeführende Verein eine Stellungnahme ab, in der er zusammengefasst ausführte, dass er ein rechtliches Interesse an der Erlangung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2019/20 habe und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur theoretische Bedeutung zukomme. Als Gründe führte er zum einen den Anspruch auf Erhalt einer Förderung bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an, da er Mitglied in einem Förderverband sei, der seinen Mitgliedern im Fall der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – unter anderem dem Bestehen des Öffentlichkeitsrechts – eine Förderung auszahlen würde. Der beschwerdeführende Verein erfülle zwar bis auf das Bestehen des Öffentlichkeitsrechts sämtliche Voraussetzungen, der Förderverband würde jedoch aufgrund des fehlenden Öffentlichkeitsrechts den auf die Schule des beschwerdeführenden Vereins entfallenden Förderbetrag in Höhe von 12.819,69 Euro nicht ausschütten. Insofern liege ein rechtliches Interesse des beschwerdeführenden Vereins vor, den genannten Förderbetrag zu erhalten. Zum anderen mache es für den beschwerdeführenden Verein in Hinblick auf die künftige Beantragung des Öffentlichkeitsrechts auf Dauer gemäß Paragraph 15, Privatschulgesetz einen Unterscheid, für wie viele Jahre in Folge das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden sei. Da die Chancen des beschwerdeführenden Vereins auf eine zeitnahe Verleihung des Öffentlichkeitsrechts auf Dauer bei Vorweisen einer ununterbrochenen Reihe an zuerkannten Öffentlichkeitsrechten besser stünden, bestehe auch unabhängig von der Frage der Förderung ein rechtliches Interesse an der gegenständlichen Entscheidung, zumal davon, dass Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen bestehe, erst nach Zurücklegung einer Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren gesprochen werden könne und verwies der beschwerdeführende Verein in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 23.04.2007, Zl. 2005/10/0197.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der beschwerdeführende Verein betreibt die Privatschule „ XXXX . Mit Schreiben vom 19.09.2019 suchte er für die genannte Schule um Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2019/20 an. Der beschwerdeführende Verein betreibt die Privatschule „ römisch 40 . Mit Schreiben vom 19.09.2019 suchte er für die genannte Schule um Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2019/20 an.
Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 28.10.2022, Zl. 2022-0.257.238, wurde dieser Antrag abgewiesen.
Das Schuljahr 2019/20 ist bereits zur Gänze abgelaufen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 29.01.2009, Zl. 2005/10/0084, ausdrücklich fest, dass die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für in der Vergangenheit gelegene Schuljahre nicht möglich ist, da das Gesetz keine Grundlage dafür enthält, die mit dem Öffentlichkeitsrecht verbundene Rechtsgestaltung rückwirkend vorzunehmen.
In dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Fall beantragte die dortige beschwerdeführende Partei der von ihr betriebenen Schule für das Schuljahr 2004/05 (unter anderem) für die Oberstufe (10. bis 12. Schulstufe) das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen und wurde dieser Antrag von der belangten Behörde abgewiesen. Nach Erhebung einer Beschwerde sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss aus, dass es der belangten Behörde nach allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheids mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt ist, das Öffentlichkeitsrecht für in der Vergangenheit gelegene Schuljahre zu verleihen und führte dazu aus wie folgt:
„§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0143, oder vom 22. Oktober 1991, Zl. 90/08/0115).„§ 33 Absatz eins, VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0143, oder vom 22. Oktober 1991, Zl. 90/08/0115).
Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei nämlich nicht den Anspruch auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern den Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die – im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin – in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 3. November 2008, Zl. 2005/10/0214, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall könnte auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Vereins nicht verbessern, weil angesichts der gesetzlichen Regelung kein Anspruch des beschwerdeführenden Vereins besteht, die mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts verbundene Rechtsgestaltung rückwirkend vorzunehmen.Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei nämlich nicht den Anspruch auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern den Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die – im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin – in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 3. November 2008, Zl. 2005/10/0214, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall könnte auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Vereins nicht verbessern, weil angesichts der gesetzlichen Regelung kein Anspruch des beschwerdeführenden Vereins besteht, die mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts verbundene Rechtsgestaltung rückwirkend vorzunehmen.
Die Beschwerde war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.“
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015). 3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt vergleiche VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015).
3.2.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Wenn der beschwerdeführende Verein vorbringt, dass sein rechtliches Interesse im Erhalt des zugesicherten Förderbetrages liegen würde, ist festzuhalten, dass er damit einen bloß finanziellen Nachteil und insofern ein rein wirtschaftliches Interesse ins Treffen führt, nicht jedoch ein rechtliches Interesse dazulegen vermag.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, dass unabhängig von dem in Aussicht gestellten Förderbetrag das rechtliche Interesse des beschwerdeführenden Vereins in einer besseren Chance auf die zeitnahe Verleihung des Öffentlichkeitsrechts auf Dauer liegen würde, da er sodann eine ununterbrochene Reihe an zuerkannten Öffentlichkeitsrechten vorweisen könne, ist ihm – ungeachtet der vom beschwerdeführenden Verein zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach erst nach Zurücklegung einer Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren von einer bestehenden Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen gesprochen werden kann – entgegenzuhalten, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des unter Punkt 3.2.1. zitierten Beschusses des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Vereins nicht verbessern könnte, weil mangels gesetzlicher Regelung schlicht kein Anspruch des beschwerdeführenden Vereins besteht, die mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts verbundene Rechtsgestaltung rückwirkend vorzunehmen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass selbst wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben werden würde, es der belangten Behörde mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt ist, das Öffentlichkeitsrecht für ein in der Vergangenheit gelegenes Schuljahr (konkret für das Schuljahr 2019/20) zu erteilen. Somit besteht aber auch gar nicht erst die Möglichkeit der Gewinnung einer höheren Erfolgschance auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts auf Dauer und ist daher auch in dieser Hinsicht nicht vom Vorliegen eines rechtlichen Interesses auszugehen.
3.2.4. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Beschluss vom 29.01.2009, Zl. 2005/10/0084); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Beschluss vom 29.01.2009, Zl. 2005/10/0084); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Öffentlichkeitsrecht Privatschule rechtliches Interesse Verfahrenseinstellung VergangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2265785.1.00Im RIS seit
23.08.2024Zuletzt aktualisiert am
23.08.2024