Entscheidungsdatum
06.08.2024Index
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
MSG Tir 2010 §3 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, CC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2024 wurde dem am 12.04.2024 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz auf Zusatzleistung (Kaution und Erstausstattung) nicht stattgegeben und dieser gemäß § 3 TMSG abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2024 wurde dem am 12.04.2024 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz auf Zusatzleistung (Kaution und Erstausstattung) nicht stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 3, TMSG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Antragstellerin sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 NAG. In § 3 Abs 2 TMSG würden die nationalen Aufenthaltstitel, die zu einem hoheitlichen Anspruch berechtigten, abschließend angeführt. Der Aufenthaltstitel nach § 43 Abs 3 NAG werde hierbei nicht aufgezählt und leite sich daraus kein hoheitlicher Anspruch nach dem TMSG ab. Die Antragstellerin falle daher unter die Bestimmungen des § 3 Abs 3 TMSG (privatrechtlich). Es könnten nur Grundleistungen, nicht jedoch Zusatzleistungen (wie Kaution, Hausrat, Möbel) bewilligt werden. Der Antrag vom 12.04.2024 auf Kaution, Erstausstattung laut Angebot und Hausrat sei daher abzulehnen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.04.2024 mittels Hinterlegung zugestellt.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Antragstellerin sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG. In Paragraph 3, Absatz 2, TMSG würden die nationalen Aufenthaltstitel, die zu einem hoheitlichen Anspruch berechtigten, abschließend angeführt. Der Aufenthaltstitel nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG werde hierbei nicht aufgezählt und leite sich daraus kein hoheitlicher Anspruch nach dem TMSG ab. Die Antragstellerin falle daher unter die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, TMSG (privatrechtlich). Es könnten nur Grundleistungen, nicht jedoch Zusatzleistungen (wie Kaution, Hausrat, Möbel) bewilligt werden. Der Antrag vom 12.04.2024 auf Kaution, Erstausstattung laut Angebot und Hausrat sei daher abzulehnen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.04.2024 mittels Hinterlegung zugestellt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, sie bewohne mit ihren vier Kindern eine 52 qm große Wohnung, die viel zu klein für fünf Personen sei. Deshalb habe sie sich für eine Gemeindewohnung angemeldet und vor kurzem eine zugewiesen erhalten. Die monatliche Miete dafür betrage Euro 965,68 und entspreche damit der aktuellen Wohnkostenverordnung für fünf Personen im Bezirk Z (max Euro 1.151). Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes würden sie und ihr am XX.XX.XXXX geborener Sohn (der über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Plus nach § 41a NAG verfüge) Lebensunterhalt und anteilige Mietkosten über die Mindestsicherung nach § 3 Abs 3 TMSG (privatrechtlich) beziehen. Ihre weiteren drei Kinder (geboren ***, *** und ***) seien österreichische Staatsbürger und sie erhalte als obsorgeberechtigte Mutter für diese Mindestsicherung nach den §§ 5 und 9 TMSG.Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, sie bewohne mit ihren vier Kindern eine 52 qm große Wohnung, die viel zu klein für fünf Personen sei. Deshalb habe sie sich für eine Gemeindewohnung angemeldet und vor kurzem eine zugewiesen erhalten. Die monatliche Miete dafür betrage Euro 965,68 und entspreche damit der aktuellen Wohnkostenverordnung für fünf Personen im Bezirk Z (max Euro 1.151). Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes würden sie und ihr am römisch XX.XX.XXXX geborener Sohn (der über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Plus nach Paragraph 41 a, NAG verfüge) Lebensunterhalt und anteilige Mietkosten über die Mindestsicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, TMSG (privatrechtlich) beziehen. Ihre weiteren drei Kinder (geboren ***, *** und ***) seien österreichische Staatsbürger und sie erhalte als obsorgeberechtigte Mutter für diese Mindestsicherung nach den Paragraphen 5 und 9 TMSG.
Aus Ihrer Sicht liege gegenständlich ein besonderer Härtefall nach § 14 Abs 3 TMSG vor, weshalb sie den Antrag auf Übernahme der Kaution und Erstausstattung eingebracht habe. Es sei ihr bewusst, dass sie aufgrund ihres Aufenthaltstitels keinen Anspruch auf Zusatzleistungen nach dem TMSG habe. Allerdings stelle sich die Frage, weshalb ihren vier Kindern – drei davon österreichische Staatsbürger – der Anspruch verwehrt werde bzw die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf überhaupt nicht eingehe. Da sie die Gemeindewohnung ohne Bezahlung der Kaution in Höhe von Euro 1.935 nicht anmieten könne, habe sie selbst Euro 200 vom Lebensunterhalt verwendet und den restlichen Betrag von Euro 1.735 mit Unterstützung des CC leihweise vorfinanziert. Aktuell versuche sie auch eine günstige Küche zu besorgen, da die neue Wohnung leer sei. Die Kosten dafür würden inklusive Lieferung, Einbau und Anschlüsse Euro 2.349 betragen. Sie stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, dass 4/5 der Kosten der Kaution und 4/5 der Kosten für die Küche übernommen werden. Aus Ihrer Sicht liege gegenständlich ein besonderer Härtefall nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG vor, weshalb sie den Antrag auf Übernahme der Kaution und Erstausstattung eingebracht habe. Es sei ihr bewusst, dass sie aufgrund ihres Aufenthaltstitels keinen Anspruch auf Zusatzleistungen nach dem TMSG habe. Allerdings stelle sich die Frage, weshalb ihren vier Kindern – drei davon österreichische Staatsbürger – der Anspruch verwehrt werde bzw die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf überhaupt nicht eingehe. Da sie die Gemeindewohnung ohne Bezahlung der Kaution in Höhe von Euro 1.935 nicht anmieten könne, habe sie selbst Euro 200 vom Lebensunterhalt verwendet und den restlichen Betrag von Euro 1.735 mit Unterstützung des CC leihweise vorfinanziert. Aktuell versuche sie auch eine günstige Küche zu besorgen, da die neue Wohnung leer sei. Die Kosten dafür würden inklusive Lieferung, Einbau und Anschlüsse Euro 2.349 betragen. Sie stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, dass 4/5 der Kosten der Kaution und 4/5 der Kosten für die Küche übernommen werden.
II. Sachverhalt:
Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 NAG. Sie wohnt gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Der am XX.XX.XXXX geborene Sohn DD verfügt über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus nach § 41a NAG. Der am XX.XX.XXXX geborene EE, die am XX.XX.XXXX geborene FF und der am XX.XX.XXXX geborene GG sind österreichische Staatsbürger. Die Familie bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung, wobei diese teilweise hoheitlich, teilweise privatrechtlich geleistet werden. Die am römisch XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG. Sie wohnt gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Der am römisch XX.XX.XXXX geborene Sohn DD verfügt über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus nach Paragraph 41 a, NAG. Der am römisch XX.XX.XXXX geborene EE, die am römisch XX.XX.XXXX geborene FF und der am römisch XX.XX.XXXX geborene GG sind österreichische Staatsbürger. Die Familie bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung, wobei diese teilweise hoheitlich, teilweise privatrechtlich geleistet werden.
Die Beschwerdeführerin brachte am 13.09.2023 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem TMSG, konkret Zusatzleistung (Erstausstattung) bei der belangten Behörde ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2023, *** gemäß § 3 TMSG abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.04.2024, LVwG-2023/13/2681-2, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, § 3 Abs 3 TMSG beziehe sich lediglich auf Grundleistungen, die verfahrensgegenständlichen Zusatzleistungen seien davon nicht umfasst. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin brachte am 13.09.2023 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem TMSG, konkret Zusatzleistung (Erstausstattung) bei der belangten Behörde ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2023, *** gemäß Paragraph 3, TMSG abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.04.2024, LVwG-2023/13/2681-2, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, Paragraph 3, Absatz 3, TMSG beziehe sich lediglich auf Grundleistungen, die verfahrensgegenständlichen Zusatzleistungen seien davon nicht umfasst. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 12.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Übernahme der Kosten der Kaution, Erstausstattung laut beigefügtem Angebot sowie Hausrat. Diesen Antrag stellte sie explizit für sich und ihre vier minderjährigen Kinder, unter Verweis darauf, dass drei von ihnen österreichische Staatsbürger sind.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem am 12.04.2024 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistung (Kaution und Erstausstattung) nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht stattgegeben und dieser gemäß § 3 TMSG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde – gemäß der Zustellverfügung sowie dem Adressfeld – nur gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen. In der Begründung wurde nur auf die Beschwerdeführerin Bezug genommen.In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem am 12.04.2024 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistung (Kaution und Erstausstattung) nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 3, TMSG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde – gemäß der Zustellverfügung sowie dem Adressfeld – nur gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen. In der Begründung wurde nur auf die Beschwerdeführerin Bezug genommen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und darin unter anderem ausgeführt, es sei ihr bewusst, dass sie aufgrund ihres Aufenthaltstitels keinen Anspruch auf Zusatzleistungen nach dem TMSG habe. Allerdings stelle sich die Frage, weshalb ihren vier Kindern – drei davon österreichische Staatsbürger – der Anspruch verwehrt werde bzw die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf überhaupt nicht eingehe. Sie stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, dass 4/5 der Kosten der Kaution und 4/5 der Kosten für die Küche übernommen werden.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unstrittiger und unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.
IV. Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hat am 12.04.2024 einen Antrag auf Zusatzleistungen nach dem TMSG gestellt. Dabei hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Antrag zum einen für sich, zum anderen für ihre vier minderjährigen Kinder stellt, und dabei die unterschiedlichen Voraussetzungen bezüglich Aufenthaltstitel bzw Staatsbürgerschaft hervorgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Tiroler Mindestsicherungsrecht bereits mehrfach ausgesprochen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt (zuletzt VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170 mwN etwa VwGH 29.2.2012, 2011/10/0075, oder 5.11.2020, Ra 2020/10/0055). In diesem Sinne liegen im gegenständlichen Fall – wie aus dem Antrag ohne Zweifel hervorgeht – fünf Anträge auf Mindestsicherung vor, nämlich für die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder.
Somit haben alle fünf Antragsteller gemäß § 73 AVG einen Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch ihres jeweiligen Antrages und damit zusammenhängende Erlassung (idR Zustellung). Dabei muss aus dem Bescheid als individuell-konkreter Norm erkennbar sein, an wen er sich richtet und wem gegenüber die behördliche Entscheidung Wirkung erzeugt. Dies umso mehr, als sich im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung grundsätzlich unterscheiden und insbesondere die Gründe, aus denen der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde, nicht auf ihre Kinder übertragbar sind.Somit haben alle fünf Antragsteller gemäß Paragraph 73, AVG einen Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch ihres jeweiligen Antrages und damit zusammenhängende Erlassung (idR Zustellung). Dabei muss aus dem Bescheid als individuell-konkreter Norm erkennbar sein, an wen er sich richtet und wem gegenüber die behördliche Entscheidung Wirkung erzeugt. Dies umso mehr, als sich im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung grundsätzlich unterscheiden und insbesondere die Gründe, aus denen der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde, nicht auf ihre Kinder übertragbar sind.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2024 nur über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Bescheid: im Einleitungssatz des Spruches wird nur auf den Antrag der Beschwerdeführerin Bezug genommen, in der Zustellverfügung und im Adressfeld scheint nur sie auf und auch in der Begründung wird nur auf die (mangelnde) Voraussetzung der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Die Anträge der Kinder sind somit noch offen. Verfahrensgegenständlich ist für das Landesverwaltungsgericht insofern nur dieser die Beschwerdeführerin betreffende Antrag bzw Abspruch, worauf explizit hingewiesen wird.
Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daraus folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. B 22. Februar 1994, 91/17/0144; B 25. September 1992, 92/09/0208).Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daraus folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche B 22. Februar 1994, 91/17/0144; B 25. September 1992, 92/09/0208).
In der Folge hat auch nur die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Darin hat sie aber ausgeführt, dass ihr bewusst sei, dass sie aufgrund ihres Aufenthaltstitels keinen Anspruch habe. Somit hat sie die ablehnende Entscheidung ihres Anspruches mit dem angefochtenen Bescheid nicht bekämpft, sondern sich auf die – noch offenen – Anträge der Kinder bezogen. Dies zeigt sich auch darin, dass der Antrag nunmehr auf 4/5 der Kosten (abzüglich ihres Kopfanteiles) eingeschränkt wird.
Da aber von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid über die Ansprüche der Kinder nicht abgesprochen wurde, war die diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Die belangte Behörde wird in der Folge über die noch offenen Anträge der vier Kinder vom 12.04.2024 abzusprechen haben.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
Schlagworte
ZusatzleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.1602.3Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024