TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/1 W168 2257607-1

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Veröffentlicht am 01.02.2024
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Entscheidungsdatum

01.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W168 2257607-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Staatenlos, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zl. 1030376605/211252695, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Staatenlos, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zl. 1030376605/211252695, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 94 Abs. 5, 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 94, Absatz 5,, 92 Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 31.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 23.10.2015 gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am 21.11.2015 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 31.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 23.10.2015 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am 21.11.2015 in Rechtskraft.

Dem BF wurde am 19.01.2016 ein bis 18.01.2021 für alle Staaten außer Syrien gültiger Fremdenpass ausgestellt.

2. Mit Urteil eines LG vom 05.04.2018, rechtskräftig seit 10.04.2018, wurde der BF aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1, Z1 1.,2. Fall und § 27 Abs.2 SMG sowie §12 3.Fall StGB, §§ 27 Abs. 1, 1.2.8.Fall, § 27 Abs.4 Z1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Diese Strafe wurde ihm mit Urteil desselben LG vom 03.05.2021 endgültig nachgesehen.2. Mit Urteil eines LG vom 05.04.2018, rechtskräftig seit 10.04.2018, wurde der BF aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins,, Z1 1.,2. Fall und Paragraph 27, Absatz , SMG sowie §12 3.Fall StGB, Paragraphen 27, Absatz eins,, 1.2.8.Fall, Paragraph 27, Absatz , Z1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Diese Strafe wurde ihm mit Urteil desselben LG vom 03.05.2021 endgültig nachgesehen.

3. Am 02.09.2021 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines (neuen) Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.3. Am 02.09.2021 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines (neuen) Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verurteilung des BF wegen eines Suchtmitteldeliktes zwar schon mehr als drei Jahre zurückliege, doch sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, nämlich zum Schutz der Gesellschaft, insbesondere der Jugendlichen, welche diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, und der evident besonders großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten von einer negativen Zukunftsprognose für den BF auszugehen, insbesondere weil der BF sich daran beteiligt habe, Minderjährige an Suchtgift heranzuführen bzw. deren Abgleiten ins Drogenmilieu in Kauf genommen habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verurteilung des BF wegen eines Suchtmitteldeliktes zwar schon mehr als drei Jahre zurückliege, doch sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, nämlich zum Schutz der Gesellschaft, insbesondere der Jugendlichen, welche diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, und der evident besonders großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten von einer negativen Zukunftsprognose für den BF auszugehen, insbesondere weil der BF sich daran beteiligt habe, Minderjährige an Suchtgift heranzuführen bzw. deren Abgleiten ins Drogenmilieu in Kauf genommen habe.

Dieser Bescheid langte zunächst mit dem Vermerk „unbekannt“ zurück und wurde dem BF auf seine Nachfrage hin, am 24.05.2022 an seiner Meldeadresse zugestellt.

5. Dagegen erhob der BF durch seinen Vertreter die vorliegende Beschwerde vom 15.06.2022 und führte darin im Wesentlichen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung aus, dass er gutgläubig gehandelt habe, was die Behörde hätte berücksichtigen müssen, und dass es sich dabei auch um seine einzige Verurteilung handle, die Strafe geringfügig und bedingt verhängt worden sei, aber insbesondere der Tatzeitraum schon mehr als 5 Jahre zurückliege, in denen er sich wohlverhalten und nicht einmal eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Behörde habe sich offenbar nicht wirklich mit seinem Antrag beschäftigt, zumal nur standardisierte Texte angeführt und ihm der Bescheid vom 06.12.2021 auch erst am 24.05.2022 zugestellt worden seien. Derzeit sei er unselbständig erwerbstätig, beachte die österreichische Rechtsordnung und führe ein ruhiges Leben. Als Zeugin für sein jahrelanges Wohlverhalten beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Person. Eine Verhandlung wurde beantragt. Beigelegt war ua. eine Überlassungsmitteilung gemäß § 12 Abs. 1 AÜG vom 20.05.2022, wonach der BF als Arbeiter in der Eisen- und metallverarbeitenden Industrie als Arbeiter ohne Zweckausbildung (Metallhelfer/ MF Alpha) ab 20.05.2022 einem Arbeitgeber überlassen wird.5. Dagegen erhob der BF durch seinen Vertreter die vorliegende Beschwerde vom 15.06.2022 und führte darin im Wesentlichen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung aus, dass er gutgläubig gehandelt habe, was die Behörde hätte berücksichtigen müssen, und dass es sich dabei auch um seine einzige Verurteilung handle, die Strafe geringfügig und bedingt verhängt worden sei, aber insbesondere der Tatzeitraum schon mehr als 5 Jahre zurückliege, in denen er sich wohlverhalten und nicht einmal eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Behörde habe sich offenbar nicht wirklich mit seinem Antrag beschäftigt, zumal nur standardisierte Texte angeführt und ihm der Bescheid vom 06.12.2021 auch erst am 24.05.2022 zugestellt worden seien. Derzeit sei er unselbständig erwerbstätig, beachte die österreichische Rechtsordnung und führe ein ruhiges Leben. Als Zeugin für sein jahrelanges Wohlverhalten beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Person. Eine Verhandlung wurde beantragt. Beigelegt war ua. eine Überlassungsmitteilung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AÜG vom 20.05.2022, wonach der BF als Arbeiter in der Eisen- und metallverarbeitenden Industrie als Arbeiter ohne Zweckausbildung (Metallhelfer/ MF Alpha) ab 20.05.2022 einem Arbeitgeber überlassen wird.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 28.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

7. Am 12.12.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung mit dem BF durch und dem BF bzw. der anwaltlichen Vertretung hierbei die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Erhebung seiner Beschwerde darzulegen. Hierbei wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF seine damaligen Taten, die mittlerweile mehr als 6 Jahre zurückliegen würden, bereuen würde. Er habe seit diesen Vergehen im Jahr 2017 und seiner Verurteilung im Jahr 2018 keinerlei weitere Verwaltungsübertretungen oder Straftaten begangen. Eine positive Zukunftsprognose wäre somit zu erstellen. Den Kontakt zu den Personen mit denen er angeklagt gewesen wäre, hätte er gänzlich beendet. Er hätte seinen Wohnort gewechselt. Zudem gehe er nachweislich durchgehend einer regelmäßigen Arbeit und Erwerbstätigkeit nach. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde wären die Kriterien für eine Versagung eines Konventionspasses § 92 Abs. 1 Z 3 FPG fallgegenständlich nicht erfüllt. 7. Am 12.12.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung mit dem BF durch und dem BF bzw. der anwaltlichen Vertretung hierbei die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Erhebung seiner Beschwerde darzulegen. Hierbei wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF seine damaligen Taten, die mittlerweile mehr als 6 Jahre zurückliegen würden, bereuen würde. Er habe seit diesen Vergehen im Jahr 2017 und seiner Verurteilung im Jahr 2018 keinerlei weitere Verwaltungsübertretungen oder Straftaten begangen. Eine positive Zukunftsprognose wäre somit zu erstellen. Den Kontakt zu den Personen mit denen er angeklagt gewesen wäre, hätte er gänzlich beendet. Er hätte seinen Wohnort gewechselt. Zudem gehe er nachweislich durchgehend einer regelmäßigen Arbeit und Erwerbstätigkeit nach. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde wären die Kriterien für eine Versagung eines Konventionspasses Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG fallgegenständlich nicht erfüllt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Dem BF kommt als Staatenlosen aus Syrien auf Grund des Bescheides des BAA vom 23.10.2015 aktuell der Status eines Asylberechtigten zu.

Sein erster Fremdenpass war von 19.01.2016 bis 18.01.2021 gültig.

Diesem Urteil lag insbesondere zu Grunde, dass der BF im Zeitraum von 4 Monaten an der Weitergabe von Suchtgift an Minderjährige beigetragen hat, indem er seine Wohnung zur Übergabe des Suchtgiftes zur Verfügung gestellt habe, bzw. selbst im Jahr 2017 unbekannte Mengen Cannabiskraut von drei genannten Suchtgiftverkäufern ausschließlich zum persönlichen Gebraucht erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat.

Hierfür wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, die gem. §43 Abs. 1 StGB bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, durch das LG Steyr am 05.04.2018 gem. der Vergehen nach den §§ 12 3.Fall StGB, 27 Abs. 1 1.,2. und 8. Fall, Abs. 4 Z 1 SMG, verurteilt, sowie §27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs, 2 SMG. Hierfür wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, die gem. §43 Absatz eins, StGB bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, durch das LG Steyr am 05.04.2018 gem. der Vergehen nach den Paragraphen 12, 3.Fall StGB, 27 Absatz eins, 1.,2. und 8. Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG, verurteilt, sowie §27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall Abs, 2 SMG.

Die bedingte Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des LG Steyr vom 03.05.2021 endgültig nachgesehen.

Der BF hat seit dieser Verurteilung keine aktenkundigen weiteren Verwaltungsübertretungen begangen und ist auch sonst seither nicht mehr straffällig geworden.

Am 02.09.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.Am 02.09.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG.

Mit Bescheid vom 06.12.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab.Mit Bescheid vom 06.12.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab.

Hiergegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Der BF ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er ist in Österreich aufrecht gemeldet.

Der BF ist erwerbstätig und geht auch gegenwärtig einer geregelten Arbeit nach.

Dass der BF den beantragten Konventionspass dazu verwenden würde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, kann fallbezogen nicht angenommen werden. Eine Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses basierend auf der Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist fallbezogen nicht ausreichend begründet durch die Behörde aufgezeigt worden, bzw. ist eine solche Verwendung dieses durch den BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Zusammenschau sämtlicher Aspekte des gegenwärtigen Verfahrens nicht mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht indiziert. Betreffend des BF ist somit von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Dass der BF den beantragten Konventionspass dazu verwenden würde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, kann fallbezogen nicht angenommen werden. Eine Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses basierend auf der Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist fallbezogen nicht ausreichend begründet durch die Behörde aufgezeigt worden, bzw. ist eine solche Verwendung dieses durch den BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Zusammenschau sämtlicher Aspekte des gegenwärtigen Verfahrens nicht mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht indiziert. Betreffend des BF ist somit von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt samt einliegendem Gerichtsurteil und den Akt des BVwG samt Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister (ZMR) und die Bezug habenden Fremdenregister.

Die Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus der Beschwerde bzw. deren Beilage, bzw. aus der in der Verhandlung vorgelegten Lohnbestätigung.

Die Feststellungen, dass der BF den beantragten Konventionspass dazu verwenden würde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, bzw. fallbezogen nicht angenommen werden kann, dass eine solche Verwendung des Konventionspasses durch den BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Zusammenschau sämtlicher Aspekte des gegenwärtigen Verfahrens nicht indiziert ist beruhen auf folgenden Überlegungen:

Der BF hat in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft dargelegt, dass dieser seit der einmaligen Verurteilung zu einer 5-monatigen bedingten Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit dem SMG im Jahr 2018 nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die bedingte Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des LG Steyr vom 03.05.2021 endgültig nachgesehen. Der BF hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft dargelegt, dass dieser den Kontakt mit den mitangeklagten Personen gänzlich beendet habe, seine damaligen Straftaten bereue und dieser sein Leben in Folge der Verurteilung geändert habe. Er sei nach seiner Verurteilung nie mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten und nehme auch selbst keine Drogen mehr. Auch habe der BF seinen Wohnsitz und seinen Bekanntenkreis gänzlich verändert. Zudem geht der BF belegt einer geregelten Arbeit nach. Betreffend des BF ist somit von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.

Ausreichend konkrete Indizien, wonach ausreichend konkretisierbar fallgegenständlich davon ausgegangen werden könne, dass der BF einen Konventionspass dazu verwenden würde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, können fallbezogen nicht erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten auszugsweise:

„Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

[…]

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen; […]

Konventionsreisepässe

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) – (4) […]

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind vergleiche auch VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).

3.3. Das BFA führte zur Begründung der Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Verurteilung des BF wegen eines Suchtmitteldeliktes zwar schon mehr als drei Jahre zurückliege, doch sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, nämlich zum Schutz der Gesellschaft, insbesondere der Jugendlichen, welche diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, und der evident besonders großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten von einer negativen Zukunftsprognose für den BF auszugehen, insbesondere weil der BF sich daran beteiligt habe, Minderjährige an Suchtgift heranzuführen bzw. deren Abgleiten ins Drogenmilieu in Kauf genommen habe.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass allfällig auch dazu benutzen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG als Beteiligter nach § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass allfällig auch dazu benutzen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).

3.4. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung indiziert begründet anzunehmend künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).

Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082) und ferner § 28a Abs. 1 SMG qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz unter Strafe stellt (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082) und ferner Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz unter Strafe stellt (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

Unter besonderer Berücksichtigung der oben angeführten Grundsätze und der Betonung, dass eine Suchgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, war fallbezogen jedoch wie beweiswürdigend ausgeführt insbesondere zu erkennen, dass der BF mittlerweile in den letzten 6 Jahren seit seiner Verurteilung strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Indizien, dass der BF gegen Bestimmungen des SMG verstößt, bzw. den Konventionspass dazu verwenden würde, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen sind fallbezogen nicht aufgezeigt worden, bzw. waren durch das erkennende Gericht fallbezogen nicht ausreichend indiziert zu erkennen. Betreffend des BF ist auch unter konkreter Berücksichtigung seines im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG dargelegten Berufs – und Privatlebens in Österreich somit von einer insgesamt positiven Zukunftsprognose auszugehen.

Der Bescheid des BFA, der insbesondere auf einer Versagung der Ausstellung des Reisepasses gem. § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, war daher zu beheben. Der Bescheid des BFA, der insbesondere auf einer Versagung der Ausstellung des Reisepasses gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, war daher zu beheben.

Dem BF wird somit, vorbehaltlich allfälliger sonstiger Versagungsgründe, der beantragte Konventionspass im fortgesetzten Verfahren durch das BFA auszustellen sein.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Konventionsreisepass Privat- und Familienleben staatenlos Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Wohlverhalten Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W168.2257607.1.00

Im RIS seit

22.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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