Entscheidungsdatum
12.07.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
W146 2263146-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024, Zahl 1270351102/232443841, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024, Zahl 1270351102/232443841, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
„Die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG iVm § 46a Abs. 1 Z 4 FPG bis 04.03.2025 vorübergehend unzulässig.“„Die Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG bis 04.03.2025 vorübergehend unzulässig.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, reiste am im Mai 2022 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, einem Staatsangehörigen der Ukraine, in das österreichische Bundesgebiet ein und registrierte sich am 09.05.2022 mit ihrem moldawischen Reisepass für den Ausweis für Vertriebene als Familienangehörige ihres Lebensgefährten nach der VertriebenenVO. Dieses Verfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt, da die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen erfüllte, um unter die VertriebenenVO zu fallen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG iVm § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vorübergehend für unzulässig erklärt. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Maßgabe, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend bis 04.03.2024 unzulässig sei, abgewiesen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, reiste am im Mai 2022 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, einem Staatsangehörigen der Ukraine, in das österreichische Bundesgebiet ein und registrierte sich am 09.05.2022 mit ihrem moldawischen Reisepass für den Ausweis für Vertriebene als Familienangehörige ihres Lebensgefährten nach der VertriebenenVO. Dieses Verfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt, da die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen erfüllte, um unter die VertriebenenVO zu fallen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorübergehend für unzulässig erklärt. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Maßgabe, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend bis 04.03.2024 unzulässig sei, abgewiesen.
Am 22.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.Am 22.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG.
Am 24.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs 2 AsylG. In der zugehörigen Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin dazu aus, sich gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der über einen Vertriebenen-Status verfüge, in Österreich aufzuhalten. Sie befinde sich seit dem 06.05.2022 in Österreich und habe seit dem 18.11.2023 eine Duldungskarte, für welche sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Ihres Erachtens stehe ihr jedoch eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu, da sie in Österreich über ein schützenswertes Familienleben mit ihrem Lebensgefährten verfüge. Dies sei auch im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt worden. Zudem bemühe sie sich um ihre Integration.Am 24.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. In der zugehörigen Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin dazu aus, sich gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der über einen Vertriebenen-Status verfüge, in Österreich aufzuhalten. Sie befinde sich seit dem 06.05.2022 in Österreich und habe seit dem 18.11.2023 eine Duldungskarte, für welche sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Ihres Erachtens stehe ihr jedoch eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu, da sie in Österreich über ein schützenswertes Familienleben mit ihrem Lebensgefährten verfüge. Dies sei auch im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt worden. Zudem bemühe sie sich um ihre Integration.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.11.2023 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG iVm § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 14.11.2023 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin führe mit ihrem Lebensgefährten seit vier Jahren eine Lebensgemeinschaft und habe mit diesem bereits – vor der gemeinsamen Ausreise – in der Ukraine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und gemeinsam ihren Lebensunterhalt bestritten. Auch in Österreich führe sie mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt. Daher nehme die Behörde an, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft um ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handle. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde folglich das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben verletzten. Die Vertriebenenkarte ihres Lebensgefährten sei bis 04.03.2025 verlängert worden und komme diesem lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zu. Aufgrund dessen sei auch die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin nur vorübergehend unzulässig, sodass sie die Voraussetzungen für den von ihr beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei somit gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG zu dulden.Begründend wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin führe mit ihrem Lebensgefährten seit vier Jahren eine Lebensgemeinschaft und habe mit diesem bereits – vor der gemeinsamen Ausreise – in der Ukraine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und gemeinsam ihren Lebensunterhalt bestritten. Auch in Österreich führe sie mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt. Daher nehme die Behörde an, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft um ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handle. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde folglich das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben verletzten. Die Vertriebenenkarte ihres Lebensgefährten sei bis 04.03.2025 verlängert worden und komme diesem lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zu. Aufgrund dessen sei auch die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin nur vorübergehend unzulässig, sodass sie die Voraussetzungen für den von ihr beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei somit gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu dulden.
Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 22.04.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da sie die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einvernommen habe. Es sei nicht ermittelt worden welche Absichten und Möglichkeiten der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe und ob sein Aufenthalt in Österreich wirklich als vorübergehend angesehen werden könne. Die Ermittlungen zum Privatleben der Beschwerdeführerin seien völlig unzureichend, weshalb zahlreiche Umstände außer Acht geblieben seien. Es werde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da der VwGH wiederholt festgestellt habe, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme. Die "bf Partei hat wie bereits dargelegt ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich. Seine Lebensgefährtin und sein Kind leben in Österreich."Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 22.04.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da sie die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einvernommen habe. Es sei nicht ermittelt worden welche Absichten und Möglichkeiten der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe und ob sein Aufenthalt in Österreich wirklich als vorübergehend angesehen werden könne. Die Ermittlungen zum Privatleben der Beschwerdeführerin seien völlig unzureichend, weshalb zahlreiche Umstände außer Acht geblieben seien. Es werde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da der VwGH wiederholt festgestellt habe, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme. Die "bf Partei hat wie bereits dargelegt ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich. Seine Lebensgefährtin und sein Kind leben in Österreich."
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.04.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Moldau und führt die im Spruch genannten Personalien; ihre Identität steht fest. Die Erstsprache der Beschwerdeführerin ist Russisch, darüber hinaus spricht sie auch Ukrainisch. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX (Transnistrien) in der Republik Moldau geboren und besuchte dort elf Jahre die Schule, welche sie mit Matura abschloss. Anschließend machte sie eine Berufsausbildung als Modedesignerin und war zuletzt als Verkäuferin und Administratorin tätig. Die Beschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 (Transnistrien) in der Republik Moldau geboren und besuchte dort elf Jahre die Schule, welche sie mit Matura abschloss. Anschließend machte sie eine Berufsausbildung als Modedesignerin und war zuletzt als Verkäuferin und Administratorin tätig.
Die Beschwerdeführerin führt seit über vier Jahren eine Beziehung mit ihrem Lebensgefährten XXXX , geboren am XXXX . Bevor die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte im Mai 2022 nach Österreich reisten, lebten sie im gemeinsamen Haushalt in der Ukraine und bestritten gemeinsam ihren Lebensunterhalt.Die Beschwerdeführerin führt seit über vier Jahren eine Beziehung mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 , geboren am römisch 40 . Bevor die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte im Mai 2022 nach Österreich reisten, lebten sie im gemeinsamen Haushalt in der Ukraine und bestritten gemeinsam ihren Lebensunterhalt.
Die Beschwerdeführerin reiste im Mai 2022 gemeinsam mit ihrem ukrainischen Lebensgefährten nach Österreich und registrierte sich am 09.05.2022 für den Ausweis für Vertriebene als Familienangehörige ihres Lebensgefährten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte dieses Verfahren ein und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zukomme, da sie die Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Mit Bescheid vom 17.10.2022 erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erklärte jedoch die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG iVm § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vorübergehend für unzulässig. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Maßgabe, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend bis 04.03.2024 unzulässig sei, abgewiesen.Die Beschwerdeführerin reiste im Mai 2022 gemeinsam mit ihrem ukrainischen Lebensgefährten nach Österreich und registrierte sich am 09.05.2022 für den Ausweis für Vertriebene als Familienangehörige ihres Lebensgefährten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte dieses Verfahren ein und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zukomme, da sie die Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Mit Bescheid vom 17.10.2022 erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erklärte jedoch die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorübergehend für unzulässig. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Maßgabe, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend bis 04.03.2024 unzulässig sei, abgewiesen.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG eine Duldungskarte ausgestellt. Am 22.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung ihrer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 5 FPG.Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG eine Duldungskarte ausgestellt. Am 22.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung ihrer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG.
Am 24.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.03.2024 wurde dieser Antrag gemäß § 55 AsylG abgewiesen, die Rückkehrentscheidung jedoch gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG iVm § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vorübergehend für unzulässig erklärt. Am 24.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.03.2024 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, die Rückkehrentscheidung jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorübergehend für unzulässig erklärt.
Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2022 durchgehend in Österreich aufhältig. Auch in Österreich lebt sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten XXXX , der Staatsangehöriger der Ukraine ist und über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.03.2025 gemäß § 62 AsylG iVm der VertriebenenVO verfügt. Zudem lebt auch ein Onkel der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2022 durchgehend in Österreich aufhältig. Auch in Österreich lebt sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 , der Staatsangehöriger der Ukraine ist und über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.03.2025 gemäß Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit der VertriebenenVO verfügt. Zudem lebt auch ein Onkel der Beschwerdeführerin in Österreich.
Die Beschwerdeführerin hat bisher keinen Deutschkurs besucht und auch keine Sprachzertifikate erworben, versucht jedoch Deutsch selbständig zu erlernen. Sie war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Abgesehen von ihrem Lebensgefährten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom XXXX .Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund des im Akt in Kopie einliegenden moldawischen Reisepasses festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ließ sich ihren Reisepass am 14.11.2018 in der Republik Moldawien ausstellen.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen, zum Familienstand, zum Heimatort sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Antragstellung. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen, zum Familienstand, zum Heimatort sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 und den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Antragstellung.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit über vier Jahren mit ihrem Lebensgefährten eine Beziehung führt und mit diesem bereits vor der gemeinsamen Einreise nach Österreich in der Ukraine im gemeinsamen Haushalt gelebt sowie gemeinsam den Lebensunterhalt bestritten hat, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Registrierung der Beschwerdeführerin für den Ausweis nach der VertriebenenVO, dem darauffolgenden Verfahren und Duldung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorverfahren.
Dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung ihrer Duldungskarte gestellt hat, ergibt sich aus dem entsprechenden im Akt einliegenden Antrag. Die Feststellungen zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beruhen auf dem entsprechende, im Akt einliegenden Antrag, der Stellungnahme vom 22.11.2023 sowie dem gegenständlichen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024.Dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung ihrer Duldungskarte gestellt hat, ergibt sich aus dem entsprechenden im Akt einliegenden Antrag. Die Feststellungen zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK beruhen auf dem entsprechende, im Akt einliegenden Antrag, der Stellungnahme vom 22.11.2023 sowie dem gegenständlichen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024.
Dass sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2022 im Bundesgebiet aufhält ist unstrittig und ergibt sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit einem ZMR- Auszug. Die Feststellungen zum Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (Staatsangehöriger der Ukraine; befristete Aufenthaltsberechtigung nach der VertriebenenVO) und ihrem gemeinsamen Leben in Österreich, beruhen neben den Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Verwaltungsakt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .Dass sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2022 im Bundesgebiet aufhält ist unstrittig und ergibt sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit einem ZMR- Auszug. Die Feststellungen zum Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (Staatsangehöriger der Ukraine; befristete Aufenthaltsberechtigung nach der VertriebenenVO) und ihrem gemeinsamen Leben in Österreich, beruhen neben den Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Verwaltungsakt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .
Dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrem Lebensgefährten über substantielle soziale, berufliche oder sonstige Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, hat sie im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Ein zu ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Onkel bestehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis wurde im gegenständlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).
Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kam für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).
Zunächst ist zum Privatleben der Beschwerdeführerin auszuführen, dass sich diese seit Mai 2022 und sohin im Entscheidungszeitpunkt erst seit etwa zwei Jahren in Österreich aufhält. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine konkrete Aufenthaltsdauer nennen, um diese im Sinne des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer von etwa zwei Jahren unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur als kurz zu werten. Bereits aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist dementsprechend von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen.Zunächst ist zum Privatleben der Beschwerdeführerin auszuführen, dass sich diese seit Mai 2022 und sohin im Entscheidungszeitpunkt erst seit etwa zwei Jahren in Österreich aufhält. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine konkrete Aufenthaltsdauer nennen, um diese im Sinne des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer von etwa zwei Jahren unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur als kurz zu werten. Bereits aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist dementsprechend von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, Deutsch zu erlernen. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Interessen ist allerdings auch maßgeblich dadurch