Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
AsylG 2005 §56Spruch
W195 2226794-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zl. 635463504-221519273, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zl. 635463504-221519273, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 56 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 1.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 1.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 14.4.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs 1 AsylG „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 14.4.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“.
Nach Erfüllung eines Verbesserungsauftrages legte der BF verschiedenste Dokumente vor, die die Berücksichtigungswürdigkeit seines Falles belegen sollte.
Der BF wurde vom BFA darüber informiert, dass er für die Zeit der Dauer des Asylverfahrens über einen Aufenthaltstitel iSd § 13 Abs 1 AsylG verfügt; ihm wurde nahegelegt, seinen Antrag bis 10.10.2022 zurückzuziehen.Der BF wurde vom BFA darüber informiert, dass er für die Zeit der Dauer des Asylverfahrens über einen Aufenthaltstitel iSd Paragraph 13, Absatz eins, AsylG verfügt; ihm wurde nahegelegt, seinen Antrag bis 10.10.2022 zurückzuziehen.
Da eine Zurückziehung des Antrages nicht erfolgte erging am 13.10.2022 der Bescheid des BFA, mit welchem der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zum gegenständlichen Zeitpunkt über einen zulässigen Aufenthaltstitel verfügte und deshalb ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zulässig sei.
Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der rechtsanwaltlich vertretene BF erläuterte in seinem Antrag, dass er diesen gestellt habe für den Fall, dass er bei allenfalls negativer Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls berücksichtigungswürdige Gründe für einen (weiteren) Aufenthaltstitel vorbringen wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zum Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes eine mündliche Verhandlung am 25.9.2023 durch. Nach Übersetzung fremdsprachiger Dokumente im Nachhang zu dieser Verhandlung erlangte der BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2024, W195 2226794-1/59E, internationalen Schutz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2022 den Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.10.2022 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte am 01.10.2016 ein Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes gestellt, der nach verschiedensten Entscheidungen des BFA, BVwG, VfGH und VwGH mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 22.07.2024 entschieden wurde. Mit dieser Entscheidung erlangte der BF internationalen Schutz und damit auch einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen wurden auf Grund der unbestrittenen Aktenlage (Bescheid des BFA, Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen BF) des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl 2226794-2 sowie auf Grund des Bezug habenden Aktes zur Erlangung internationalen Schutzes, BVwG Zl 2226794-1, insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2024, getroffen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 58 Abs 9 AsylG ist ein Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige unter anderem bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem ASylG verfügt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige unter anderem bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem ASylG verfügt.
Da der BF durch Erlangung internationalen Schutzes durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2024 ein Aufenthaltsrecht für die Republik Österreich erhalten hat, ist sein Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen unzulässig. Zwar wurde der Antrag des BF vom BFA bereits zu einem Zeitpunkt zurückgewiesen, als der BF noch im Asylverfahren stand, aber auch zu diesem Zeitpunkt besaß der BF bereits einen (vorläufigen) Aufenthaltstitel. Der Antrag war somit auch zum Entscheidungszeitpunkt des BFA zurückzuweisen. Durch die erfolgte Beschwerde an das BVwG erlangte das Verfahren jedoch noch nicht Rechtskraft. Nunmehr war aber unter Berücksichtigung der mittlerweile ergangenen Entscheidung und Gewährung des internationalen Schutzes der Antrag auf Gewährung eines – weiteren - Aufenthaltstitels als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solcher bereits besteht. Die Zurückweisung des Antrages auf Erlangung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen durch das BFA war nunmehr mittels die Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylgewährung Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2226794.2.00Im RIS seit
22.08.2024Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024