Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
BDG 1979 §14Spruch
W293 2295295-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und Mag. Monika KREMSER und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch TWS rechtsanwälte og, Josefstraße 13, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Personalamts XXXX der Österreichischen Post AG vom 04.06.2024, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und Mag. Monika KREMSER und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch TWS rechtsanwälte og, Josefstraße 13, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Personalamts römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 04.06.2024, Zl. römisch 40 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 03.07.2023 im Krankenstand. Das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) leitete ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 ein. Im April 2024 erfolgten Untersuchungen durch die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA).1. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 03.07.2023 im Krankenstand. Das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) leitete ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ein. Im April 2024 erfolgten Untersuchungen durch die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA).
2. Mit Schreiben vom 26.04.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er nach den vorliegenden Beweisergebnissen dauernd dienstunfähig sei und daher seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen werde.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem der Bescheid rechtskräftig werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben auf dem ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Gesamtzustelldienst), Code 8722, nicht mehr erfüllen könne, da ihm schwere körperliche Beanspruchung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr und die Exposition von Kälte und Nässe, Arbeiten überkopf mit Armvorhalt und vorgebeugt, Bücken, Strecken, Knien und Hocken lediglich fallweise möglich sei. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könnte, stehe nicht zur Verfügung.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass es unrichtig sei, dass er sich seit 03.07.2023 durchgehend im Krankenstand befinde, vielmehr sei er per 16.12.2023 gesund geschrieben worden. Das Ergebnis des chefärztlichen Dienstes der PVA werde außer Streit gestellt. Unrichtig sei jedoch, dass es keinen entsprechenden Arbeitsplatz geben würde, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könne. Recherchen hätten ergeben, dass es zahlreiche offene Stellen beim Dienstgeber gäbe. Die völlig unbegründete Ausführung im Bescheid, dass kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, sei daher nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer beantragte daher, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.07.2024, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2024, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm ist ein Arbeitsplatz Code 8722, Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Gesamtzustelldienst) zugewiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 03.07.2023 im Krankenstand. Per 16.12.2023 wurde er gesundgeschrieben.
1.3. Der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 15.04.2024 sind folgende Angaben zu entnehmen:
Hauptdiagnose: Koronare Herzkrankheit – ACS-STEMI mit zwei Mal Stenting am 01.07.2023 bei LAD sklerosiert, Abgangsstenose R diag. 1
Nebendiagnose: Rezidivierende Kniegelenksbeschwerden links – bei Varusgonarthrose Umstellungsosteotomie linkes Kniegelenk 07/2018 sowie Metallentfernung 11/2019 – sehr gutes Ergebnis; Diabetes mellitus 2 (OAD), Arterielle Hypertonie.
Gemäß ärztlichem Gesamtgutachten vom 11.04.2024 ist eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen.
Dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 11.04.2024, erstellt von XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, sind folgende Angaben zu entnehmen:Dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 11.04.2024, erstellt von römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, sind folgende Angaben zu entnehmen:
Ärztliche Beurteilung:
Allgemeinmedizinisch guter AZ, progressiv adipöser EZ, kardiorespiratorisch stabil.
Blutdruck unter blutdruckspezifischer Medikation zufriedenstellend eingestellt.
Blutzucker unter blutzuckerspezifischer Medikation annähernd zufriedenstellend eingestellt, letzter HbA1c-Wert beträgt 7 % vom 13.10.2023. Engmaschigere Kontrollen im niedergelassenen Bereich wurden empfohlen.
Bei Zustand nach ACS-STEMI mit zwei Mal Stenting bei sklerosierter LAD und Abgangsstenose Ramus diagnolis 1 am 01.07.2023 ist der AS relativ beschwerdefrei. Eine transthorakale Echokardiographie vom 13.10.2023 zeigt einen unauffälligen Befund. Es besteht eine geringe Belastungsdyspnoe. Gehen in der Ebene ist möglich und der 1. Stock ist leicht zu erreichen.
Wegen der orthopädischen Beschwerden wird auf das fachspezifische Gutachten verwiesen.
AS ist aus rein allgemeinmed. Sicht für leichte mit mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Leitungskalkül geeignet.
Orthopädisches Gutachten: Ein orthopädisches Fachgutachten wurde durchgeführt mit entsprechenden obigen Diagnosen. Laut orthopädischer Beurteilung sind mittelschwere Tätigkeiten zumutbar – die entsprechenden Einschränkungen wurden im Gesamtleistungskalkül berücksichtigt.
Zusammengefasst sind Tätigkeiten entsprechend dem umseitigen Leistungskalkül möglich und zumutbar.
Dem ärztlichen Gutachten vom 11.04.2024, erstellt von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, sind folgende Angaben zu entnehmen:Dem ärztlichen Gutachten vom 11.04.2024, erstellt von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, sind folgende Angaben zu entnehmen:
Ärztliche Beurteilung:
Bei der heutigen orthopädischen Untersuchung liegt insgesamt eine gute Beweglichkeit, Belastbarkeit und Mobilität vor.
Rezidivierende Kniegelenksbeschwerden links – bei Varusgonarthrose Umstellungsosteotomie linkes Kniegelenk 07/2018 sowie Metallentfernung 11/2019 – sehr gutes Ergebnis; auch PW insgesamt mit dem Ergebnis sehr zufrieden.
Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates.
Fußfehlstellung beidseits.
Der übrige Stütz- und Bewegungsapparat von weitgehend altersentsprechendem Aufbrauch und Funktion.
D. PW ist aus rein orthopädischer Sicht für mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Leistungakalkül vollschichtig geeignet.
1.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Dem Bescheid können keine Angaben dazu entnommen werden, welche Aufgaben und Tätigkeiten mit dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz verbunden sind. Dem im Akt einliegenden Anforderungsprofil 8722 Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Gesamtzustelldienst PT8/A) können die auf dem Arbeitsplatz notwendigen körperlichen und intellektuellen Ansprüche entnommen werden. Eine Arbeitsplatzbeschreibung liegt nicht vor.
Eine Sekundärprüfung in der Form, dass die belangte Behörde grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde angeführt und angegeben hätte, ob der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, hat nicht stattgefunden.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen konnten unmittelbar aus dem Akt gewonnen werden. Insbesondere liegen im Akt die ärztlichen Gutachten der PVA zum Antrag auf Dienstunfähigkeit. Diesen Gutachten können die oben angeführten ärztlichen Beurteilungen entnommen werden.
Die Angaben zum verfahrensgegenständlichen Bescheid sind diesem zu entnehmen. Im Verfahrensakt finden sich weder eine Arbeitsplatzbeschreibung noch nähere Angaben der belangten Behörde zu etwaigen Verweisungsarbeitsplätzen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung
3.2. § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR 15. GP, 80).3.2. Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR 15. GP, 80).
3.3. Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035). 3.3. Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen vergleiche VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035).
3.4. Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN).3.4. Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN).
3.5. Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).3.5. Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).
3.6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.6. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
? Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.? Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
? Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.? Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Bescheide, die bloß in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen hingegen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (siehe u.a. VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071).
3.7. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid schon auf Ebene der Primärprüfung als mangelhaft. Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz getroffen. Es fehlen sämtliche Feststellungen über die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen dienstlichen Aufgaben.
Das der PVA zur Verfügung gestellte Anforderungsprofil enthält diesbezüglich keine Angaben, sondern nur die für die ordnungsgemäße Verrichtung des Dienstes auf dem Arbeitsplatz 8722 Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Gesamtzustelldienst PT8/A) notwendigen geistigen und körperlichen Erfordernisse. Die belangte Behörde hätte im Ermittlungsverfahren konkrete Feststellungen über die Aufgaben auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz treffen müssen. Nachdem derartige Ermittlungen unterblieben sind, liegt ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (siehe dazu u.a. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031).
An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass sich – anders als von der belangten Behörde angeführt – aus den vorliegenden Stellungnahmen der PVA nicht zweifelsfrei eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Arbeitsplatz ergibt. So ist dem ärztlichen Gesamtgutachten zu entnehmen, dass zusammengefasst Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül möglich und zumutbar seien. Auch dem orthopädischen Facharztgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus rein orthopädischer Sicht für mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül vollschichtig geeignet sei.
Wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer in Ansehung seines Arbeitsplatzes nicht mehr dienstfähig wäre, hätte sie im Rahmen der Sekundärprüfung Verweisungsarbeitsplätze zu prüfen. Dabei wären die in Betracht kommenden Arbeitsplätze so zu beschreiben gewesen, dass die konkreten, damit verbundenen Aufgaben und Anforderungsprofile sichtbar werden. Weder dem Bescheid noch dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt können jedoch konkrete Verweisungsarbeitsplätze entnommen werden.
Der bekämpfte Bescheid erweist sich somit auch im Hinblick auf diese Sekundärprüfung als mangelhaft. Ihm kann dazu nur die pauschale Aussage entnommen werden, dass ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könnte, im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Es werden jedoch keine Verweisungsarbeitsplätze mitsamt den damit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten angeführt und finden sich dazu auch im gesamten Verfahrensakt keine Unterlagen.
Somit sind hinsichtlich der Sekundärprüfung keinerlei Ermittlungsschritte ersichtlich, wonach die Dienstbehörde eine nachvollziehbare Prüfung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durchgeführt hätte.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit auch hinsichtlich der Feststellungen zur (Nicht)Verfügbarkeit eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes als nicht tragfähig. Vielmehr hat die belangte Behörde im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt.
3.8. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei denen die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).3.8. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei denen die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Da somit der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da somit der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.9. Die belangte Behörde wird nunmehr auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz festzustellen haben. Anhand dieser Grundlagen hat eine ärztliche Begutachtung bzw. fundierte Beurteilung der Dienstfähigkeit stattzufinden. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich seines zuletzt ausgeübten Arbeitsplatzes eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegen sollte, wäre sodann eine Sekundärprüfung vorzunehmen.
3.10. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22 AVG [Stand 1.7.2007, rdb.at]).3.10. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, Rz 22 AVG [Stand 1.7.2007, rdb.at]).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben angeführte Rechtsprechung ist auf den verfahrensgegenständlichen Fall übertragbar. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben angeführte Rechtsprechung ist auf den verfahrensgegenständlichen Fall übertragbar.
Schlagworte
Arbeitsplatzbeschreibung Ermittlungspflicht Gesundheitszustand Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Restarbeitsfähigkeit Ruhestandsversetzung VerweisungsarbeitsplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2295295.1.00Im RIS seit
22.08.2024Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024