TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/30 95/05/0110

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien;
L83049 Wohnhaussanierung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

VwRallg;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der A in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, als mit Beschluß des Bezirksgerichtes H vom 18. März 1994, AZ 10 SW 18/93, bestellter Sachwalter, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. März 1995, Zl. MA 50 - B/105/94, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Anbringen vom 13. Juni 1994, beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, eingelangt am 15. Juni 1994, beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Wohnbeihilfe für ihre Mietwohnung in Wien, M-Gasse 10/2/2. Mit Bescheid vom 29. Juni 1994 lehnte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, diesen Antrag "gemäß §§ 20 bis 25 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnungen der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 32/89, beide in der jeweils geltenden Fassung" ab.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß sie sich im Pflegeheim der Stadt Wien aufhalte, dies jedoch keineswegs bedeute, daß sie die Absicht, wieder in ihre Wohnung zurückzukehren, aufgegeben habe. Die sie behandelnden Ärzte seien zwar einigermaßen skeptisch, könnten aber keineswegs ausschließen, daß die Wiederbenützung der Wohnung erfolgen könnte. Ein vorübergehender Pflegeaufenthalt sei genauso wie ein vorübergehender Krankenhausaufenthalt kein Umstand, der das Kalkül, eine Wohnung werde zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet, ausschlösse.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, da laut Auskunft des Zentralmeldeamtes die Beschwerdeführerin ihren ordentlichen Wohnsitz im Pflegeheim habe und somit für die gegenständliche Wohnung kein dringendes Wohnbedürfnis bestehe.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung einer Wohnbeihilfe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 18 (WWFSG 1989), ist dem Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes gefördert wurde, in dem Fall, daß er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.

In ihrem Beschwerdevorbringen geht die Beschwerdeführerin davon aus, daß sie im Pflegeheim der Stadt Wien wohne, eine Rückkehr in ihre Wohnung aber nicht auszuschließen sei. Die Behörde habe jedoch Erhebungen darüber unterlassen, ob die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung zurückkehren werde. Dies sei auf Grund eines eingeholten ärztlichen Gutachtens nicht auszuschließen. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, da nach der dargestellten Rechtslage einem Mieter einer Wohnung eine Wohnbeihilfe gemäß § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 nur dann gewährt werden kann, wenn er im zu beurteilenden Zeitraum AUSSCHLIEßLICH diese Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet. Da die Beschwerdeführerin nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Behörden im zu beurteilenden Zeitraum ihre Mietwohnung für ihre Wohnbedürfnisse tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat und nimmt, fehlt es für die Gewährung der Wohnbeihilfe an dem im § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 geforderten Tatbestandsmerkmal der regelmäßigen Verwendung dieser Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050110.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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