TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 W189 2250111-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W189 2250111-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024, Zl. 732114104-231065628, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024, Zl. 732114104-231065628, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.07.2003 einen Asylantrag, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2004 in Gewährung von Asyl stattgegeben wurde.

2. Im Rahmen von gegen die BF geführten polizeilichen Ermittlungen wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 01.08.2019 die Beschuldigtenvernehmung der BF sowie am 07.08.2019 eine Kopie des russischen Reisepasses der BF mitsamt zahlreichen Ein- und Ausreisestempeln übermittelt.

3. Die BF wurde mit insoweit durch Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 07.07.2021 bestätigtem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.04.2021 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.3. Die BF wurde mit insoweit durch Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 07.07.2021 bestätigtem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.04.2021 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

4. Nach Führung eines Aberkennungsverfahrens wurde der BF letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022 der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Russische Föderation festgestellt sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen.4. Nach Führung eines Aberkennungsverfahrens wurde der BF letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022 der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Russische Föderation festgestellt sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen.

5. Die BF stellte am 01.06.2023 persönlich beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.5. Die BF stellte am 01.06.2023 persönlich beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

6. Das BFA nahm am 08.05.2024 eine niederschriftliche Einvernahme der BF zu ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Ausführlich zu Veränderungen in ihren Lebensumständen seit der Aberkennung des Asylstatus befragt, gab die BF an, dass sich nur geändert habe, dass sie eine weitere Enkeltochter bekommen habe. An ihrer Beziehung zu ihren Kindern habe sich nichts geändert. Sie arbeite weiterhin als Näherin. Ihr Gesundheitszustand habe sich – abseits einer inzwischen vorgenommenen Bandscheibenoperation – ebenso wenig verändert. Sie habe einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 begonnen, aber nicht abgeschlossen. Die BF wolle in Österreich bleiben, weil sie nun die Freiheit, die Frauen hier genießen würden, gewohnt sei. Es bestehe weiterhin Kontakt zu den Angehörigen in der Russischen Föderation.

Die BF legte Befundberichte, eine Therapieempfehlung und ein Konvolut an undatierten Empfehlungsschreiben vor.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich seit dem das Vorverfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022 keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ergeben habe, weshalb der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und monierte, dass darin entgegen der Beurteilung der belangten Behörde eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liege, die eine inhaltliche Neubeurteilung des Privat- und Familienlebens der BF erfordere. Zudem wandte sich die BF gegen den Vorhalt der belangten Behörde, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die BF ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammt aus der Teilrepublik Tschetschenien, wo sie neun Jahre die Schule besuchte, wo Angehörige leben, zu denen Kontakt besteht und wo sie ein renovierungsbedürftiges Haus besitzt.

Die BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.07.2003 einen Asylantrag, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2004 in Gewährung von Asyl stattgegeben wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022 wurde der straffällig gewordenen BF aufgrund einer Unterschutzstellung und des Wegfalls der Umstände der Status der Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot ausgesprochen.

Seit diesem Erkenntnis hat sich im Familien- und Privatleben der BF keine Änderung ergeben. Sie geht weiterhin einer Beschäftigung als Näherin nach und wird dafür von ihren Arbeitskolleginnen und ihrem Arbeitgeber geschätzt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Herkunft der BF, ihren Anknüpfungspunkten in die russische Heimat, ihrer Einreise und ihrer Asylzuerkennung sowie Aberkennung des Asylstatus ergeben sich aus dem das Vorverfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022, W189 2250111-1/10E.

Die BF gab in der gegenständlichen Einvernahme durch das BFA am 08.05.2024 selbst an, dass seit diesem Erkenntnis keine Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben eingetreten seien bzw. sie weiterhin ihrer bereits zuvor ausgeübten Beschäftigung als Näherin nachgehe, wobei sie mehrere Empfehlungsschreiben insbesondere von Arbeitskolleginnen sowie auch von ihrem Arbeitgeber vorlegte, in denen sie als fleißige und freundliche Person dargestellt wird.

3. Rechtliche Beurteilung

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Der maßgebliche Vergleichszeitpunkt für den gegenständlichen Antrag ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022, mit welchem der Status der Asylberechtigten aberkannt, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und ein Einreiseverbot erlassen wurde.

Dem BFA ist darin zuzustimmen, dass seit diesem Erkenntnis keine maßgebliche Änderung im Sachverhalt, d.h. im Privat- und Familienleben der BF, eingetreten ist. Die BF machte nämlich insoweit selbst schon keine Änderungen geltend, sondern bestätigte das Gegenteil. In Betrachtung des Erkenntnisses vom 12.04.2022, mit dem der beinahe zwanzigjährige Aufenthalt der BF in Österreich beendet wurde, kommt der seither verstrichenen Zeitdauer (vgl. dazu auch VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0169) ebenso wenig wie dem Umstand, dass die BF weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht, eine maßgebliche Bedeutung zu, zumal die BF nunmehr entgegen ihrer Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet verblieb. Angesichts dessen ist eine Neubeurteilung des Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht geboten, da ausgehend vom Erkenntnis vom 12.04.2022 eine anderslautende Entscheidung nicht denkbar ist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit als unbegründet abzuweisen.Dem BFA ist darin zuzustimmen, dass seit diesem Erkenntnis keine maßgebliche Änderung im Sachverhalt, d.h. im Privat- und Familienleben der BF, eingetreten ist. Die BF machte nämlich insoweit selbst schon keine Änderungen geltend, sondern bestätigte das Gegenteil. In Betrachtung des Erkenntnisses vom 12.04.2022, mit dem der beinahe zwanzigjährige Aufenthalt der BF in Österreich beendet wurde, kommt der seither verstrichenen Zeitdauer vergleiche dazu auch VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0169) ebenso wenig wie dem Umstand, dass die BF weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht, eine maßgebliche Bedeutung zu, zumal die BF nunmehr entgegen ihrer Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet verblieb. Angesichts dessen ist eine Neubeurteilung des Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht geboten, da ausgehend vom Erkenntnis vom 12.04.2022 eine anderslautende Entscheidung nicht denkbar ist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit als unbegründet abzuweisen.

Vor dem Hintergrund des aufrechten, rechtskräftigen Einreiseverbotes konnte das BFA auch von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung absehen.

3.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies war gegenständlich der Fall.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies war gegenständlich der Fall.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe Rechtsanspruch strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W189.2250111.2.00

Im RIS seit

21.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten