TE Bvwg Beschluss 2024/5/3 I415 2257879-1

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Veröffentlicht am 03.05.2024
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Entscheidungsdatum

03.05.2024

Norm

AVG §21
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §25
ZustG §8 Abs1
ZustG §8 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I415 2257879-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. POLEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 18.03.2022, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. POLEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 vom 18.03.2022, Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein polnischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem Jahr 2002 – mit Unterbrechungen – immer wieder für längere Zeiträume im österreichischen Bundesgebiet auf.

2.       Mit Urteil des XXXX vom 21.04.2008, zu XXXX , wurde der BF wegen Veruntreuung sowie Sachbeschädigung nach §§ 133 Abs. 1, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.2.       Mit Urteil des römisch 40 vom 21.04.2008, zu römisch 40 , wurde der BF wegen Veruntreuung sowie Sachbeschädigung nach Paragraphen 133, Absatz eins,, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.

3.       Mit Urteil des XXXX vom 07.04.2009, zu XXXX , wurde der BF wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.3.       Mit Urteil des römisch 40 vom 07.04.2009, zu römisch 40 , wurde der BF wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

4.       Mit Bescheid der XXXX vom 02.05.2009, Zl. XXXX , wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF ausgesprochen. In den darauffolgenden Jahren wurde der BF mehrmals nach Polen abgeschoben, kehrte jedoch immer wieder nach Österreich zurück. 4.       Mit Bescheid der römisch 40 vom 02.05.2009, Zl. römisch 40 , wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF ausgesprochen. In den darauffolgenden Jahren wurde der BF mehrmals nach Polen abgeschoben, kehrte jedoch immer wieder nach Österreich zurück.

5.       Mit Urteil des XXXX vom 30.05.2012, zu XXXX , wurde der BF wegen versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, 148, 2. Fall und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.5.       Mit Urteil des römisch 40 vom 30.05.2012, zu römisch 40 , wurde der BF wegen versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, 1. und 2. Fall, 148, 2. Fall und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

6.       Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 13.08.2015 wurde das am 02.05.2009 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot aufgrund geänderter Rechtslage von Amts wegen aufgehoben. Die Zustellung dieses Bescheids erfolgte durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG.6.       Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 13.08.2015 wurde das am 02.05.2009 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot aufgrund geänderter Rechtslage von Amts wegen aufgehoben. Die Zustellung dieses Bescheids erfolgte durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG.

7.       Am 31.01.2022 wurde der BF von Beamten einer Landespolizeidirektion einer Personenkontrolle unterzogen.

8.       Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 31.01.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme"), teilte die Behörde mit, dass beabsichtigt werde, gegen den BF eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu erlassen, da er die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfülle. Er verfüge über keine Barmittel und über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Er gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge nicht über ausreichend Existenzmittel. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse Stellung zu beziehen. Darüber hinaus wurde der BF darauf hingewiesen, dass er gemäß § 8 ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe, widrigenfalls die Zustellung weiterer Schriftstücke gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Die "Zustellbestätigung" auf der letzten Seite des Schriftsatzes wurde nur von den "Übergebern", somit den zwei Polizeibeamten, unterschrieben, unter dem Schriftzug „Unterschrift Fremder“ steht "verweigert". Innerhalb der dem BF zur Abgabe einer Stellungnahme gewährten Frist langte beim BFA keine Stellungnahme ein, auch nicht danach.8.       Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 31.01.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme"), teilte die Behörde mit, dass beabsichtigt werde, gegen den BF eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu erlassen, da er die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfülle. Er verfüge über keine Barmittel und über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Er gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge nicht über ausreichend Existenzmittel. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse Stellung zu beziehen. Darüber hinaus wurde der BF darauf hingewiesen, dass er gemäß Paragraph 8, ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe, widrigenfalls die Zustellung weiterer Schriftstücke gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Die "Zustellbestätigung" auf der letzten Seite des Schriftsatzes wurde nur von den "Übergebern", somit den zwei Polizeibeamten, unterschrieben, unter dem Schriftzug „Unterschrift Fremder“ steht "verweigert". Innerhalb der dem BF zur Abgabe einer Stellungnahme gewährten Frist langte beim BFA keine Stellungnahme ein, auch nicht danach.

9.       Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2022, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).9.       Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

10.      Der Bescheid wurde einerseits mittels Rsb-Brief (erfolglos) an die Obdachlosen-Einrichtung, an deren Adresse der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gemeldet war, zuzustellen versucht und gleichzeitig durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG hinterlegt. Eine Abholung innerhalb der Frist durch den BF erfolgte nicht.10.      Der Bescheid wurde einerseits mittels Rsb-Brief (erfolglos) an die Obdachlosen-Einrichtung, an deren Adresse der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gemeldet war, zuzustellen versucht und gleichzeitig durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG hinterlegt. Eine Abholung innerhalb der Frist durch den BF erfolgte nicht.

11.      Am 02.07.2022 suchte der BF bezüglich eines E-Card-Termins eine Polizeiinspektion auf. Da die IZR-Abfrage positiv aufschien („Ausweisung – Rücksprache mit BFA notwendig“) wurde der BF, nachdem von den Polizeibeamten Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA gehalten wurde, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

12.      Der BF wurde am 03.07.2022 vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er an, „nichts bekommen oder unterschrieben zu haben“. Er verfüge aber über eine Meldeadresse. Er arbeite als Bodenleger und Raumausstatter und verdiene damit auseichend. Außerdem würden seine zwei Kinder sowie vier seiner Geschwister in Österreich leben.

13.      Gegen den Bescheid vom 18.03.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.07.2022 Beschwerde. Beantragt wurde die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob der BF gegen den gegenständlichen Bescheid in vollem Umfang Beschwerde.

14.      Die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des BFA vom 01.08.2022 (eingelangt am 04.08.2022) vorgelegt.

15.      Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, GZ: XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.15.      Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

16.      Gegen diese Entscheidung erhob der BF eine außerordentliche Revision.

17.      Mit Erkenntnis des VwGH vom 12.03.2024, XXXX , wurde die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. 17.      Mit Erkenntnis des VwGH vom 12.03.2024, römisch 40 , wurde die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Polen.

Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.03.2022 wies die belangte Behörde den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Die belangte Behörde unternahm einen Zustellversuch mittels RSb-Brief an die im ZMR-Auszug des BF aufscheinende Adresse einer Obdachlosen-Einrichtung. Der Brief wurde am 23.03.2022 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Da das Schreiben nicht binnen der Abholfrist behoben wurde, wurde es mit 13.04.2022 (einlangend) mit dem Vermerk „retour, nicht behoben“ an die belangte Behörde zurückgesendet.

Gleichzeitig veranlasste die belangte Behörde die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 18.03.2022.Gleichzeitig veranlasste die belangte Behörde die öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 18.03.2022.

Von 20.02.2015 bis 08.09.2015 und von 31.08.2021 bis 27.04.2022 war der BF als obdachlos gemeldet. Ab 27.04.2022 hat der BF in Österreich seinen Hauptwohnsitz im XXXX angemeldet und ist seitdem wieder lückenlos mit Hauptwohnsitz im ZMR registriert.Von 20.02.2015 bis 08.09.2015 und von 31.08.2021 bis 27.04.2022 war der BF als obdachlos gemeldet. Ab 27.04.2022 hat der BF in Österreich seinen Hauptwohnsitz im römisch 40 angemeldet und ist seitdem wieder lückenlos mit Hauptwohnsitz im ZMR registriert.

Unbestritten geblieben ist im vorliegenden Fall, dass keine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 ZustG erfolgt ist. Unbestritten geblieben ist im vorliegenden Fall, dass keine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG erfolgt ist.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach § 25 Abs. 1 ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24 ZustG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24, ZustG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

§ 25 ZustG ist infolge seiner Subsidiarität zu § 8 ZustG somit nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 8 ZustG vorliegt (vgl. VwGH 30.5.2007, 2006/19/0322, mwN). Paragraph 25, ZustG ist infolge seiner Subsidiarität zu Paragraph 8, ZustG somit nicht anzuwenden, wenn ein Fall des Paragraph 8, ZustG vorliegt vergleiche VwGH 30.5.2007, 2006/19/0322, mwN).

Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG kommt somit - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (vgl. etwa VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG kommt somit - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte vergleiche etwa VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN).

Nach den im ersten Rechtsgang unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG war der BF bereits seit dem 31.08.2021 (bis zum 27.04.2022) und somit auch zum Zeitpunkt der - den Ausgangspunkt für das verfahrensgegenständliche Ausweisungsverfahren der belangten Behörde bildenden - Personenkontrolle samt Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 31.01.2022 als obdachlos gemeldet. Ebenso unbestritten ist, dass der BF der belangten Behörde auch sonst keine Abgabestelle bekannt gegeben hat. Es ist daher im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der BF von Anfang an über keine Abgabestelle verfügt hat, weshalb ein Vorgehen der belangten Behörde nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nicht in Betracht gekommen ist (vgl. im Übrigen dazu, dass auch eine Kontaktstelle gemäß § 19a MeldeG nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG in Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinn des ZustG darstellt, VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508, Rn. 14). Nach den im ersten Rechtsgang unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG war der BF bereits seit dem 31.08.2021 (bis zum 27.04.2022) und somit auch zum Zeitpunkt der - den Ausgangspunkt für das verfahrensgegenständliche Ausweisungsverfahren der belangten Behörde bildenden - Personenkontrolle samt Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 31.01.2022 als obdachlos gemeldet. Ebenso unbestritten ist, dass der BF der belangten Behörde auch sonst keine Abgabestelle bekannt gegeben hat. Es ist daher im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der BF von Anfang an über keine Abgabestelle verfügt hat, weshalb ein Vorgehen der belangten Behörde nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG nicht in Betracht gekommen ist vergleiche im Übrigen dazu, dass auch eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, MeldeG nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG in Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinn des ZustG darstellt, VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508, Rn. 14).

Zu der - wie hier betreffend den Bescheid vom 18.03.2022 durch die belangte Behörde erfolgten - Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden ist. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten (vgl. etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/10/0036, Rn. 9, mwN). Zu der - wie hier betreffend den Bescheid vom 18.03.2022 durch die belangte Behörde erfolgten - Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden ist. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten vergleiche etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/10/0036, Rn. 9, mwN).

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn, etc.), in Betracht (vgl. etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0037, Rn. 23, mwN). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn, etc.), in Betracht vergleiche etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0037, Rn. 23, mwN).

Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen: Weder der angefochtenen Entscheidung noch dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde alle ihr im Sinn der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des BF ausgeschöpft hat. Vielmehr hat die belangte Behörde gleichzeitig mit dem Versuch der Zustellung mittels RSb-Brief an der im ZMR aufscheinenden Adresse einer Servicestelle für Wohnungslose angeordnet, den verfahrensgegenständlichen Bescheid mittels öffentlicher Bekanntmachung zuzustellen, ohne überhaupt das Ergebnis der Zustellung mittels RSb-Brief abzuwarten und ohne nach dem Einlangen des mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ zurückgesendeten RSb-Briefs weitere Ermittlungen betreffend die Abgabestelle des BF anzustellen. Insbesondere wäre es in diesem Zusammenhang für die belangte Behörde zumutbar gewesen, nach dem Einlangen des zurückgesendeten RSb-Briefs bei der im ZMR-Auszug des BF aufscheinenden Adresse einer Servicestelle für Wohnungslose - etwa telefonisch oder per E-Mail - hinsichtlich des Aufenthaltsorts des BF nachzufragen (vgl. etwa zur Befragung eines Unterkunftgebers VwGH 9.10.2001, 2001/05/0295). Mangels Vorliegen der Voraussetzungen ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheids vom 18.03.2022 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 ZustG somit nicht erfolgt (vgl. erneut VwGH Ra 2020/10/0036, Rn. 11, mwN). Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen: Weder der angefochtenen Entscheidung noch dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde alle ihr im Sinn der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des BF ausgeschöpft hat. Vielmehr hat die belangte Behörde gleichzeitig mit dem Versuch der Zustellung mittels RSb-Brief an der im ZMR aufscheinenden Adresse einer Servicestelle für Wohnungslose angeordnet, den verfahrensgegenständlichen Bescheid mittels öffentlicher Bekanntmachung zuzustellen, ohne überhaupt das Ergebnis der Zustellung mittels RSb-Brief abzuwarten und ohne nach dem Einlangen des mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ zurückgesendeten RSb-Briefs weitere Ermittlungen betreffend die Abgabestelle des BF anzustellen. Insbesondere wäre es in diesem Zusammenhang für die belangte Behörde zumutbar gewesen, nach dem Einlangen des zurückgesendeten RSb-Briefs bei der im ZMR-Auszug des BF aufscheinenden Adresse einer Servicestelle für Wohnungslose - etwa telefonisch oder per E-Mail - hinsichtlich des Aufenthaltsorts des BF nachzufragen vergleiche etwa zur Befragung eines Unterkunftgebers VwGH 9.10.2001, 2001/05/0295). Mangels Vorliegen der Voraussetzungen ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheids vom 18.03.2022 durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustG somit nicht erfolgt vergleiche erneut VwGH Ra 2020/10/0036, Rn. 11, mwN).

Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (Hinweis B 22.5.1985, 85/03/0032).

Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).

Wurde ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN).Wurde ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra2017/21/0254 mwN).

Da verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgte, ist der Bescheid als nicht erlassen anzusehen und die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abgabestelle Anfechtungsgegenstand Ausweisung Bescheiderlassung Durchsetzungsaufschub Ersatzentscheidung Meldeadresse Nichtbescheid öffentliche Bekanntmachung Ultima Ratio Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I415.2257879.1.00
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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