Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W112 2288580-4/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger mit einem SPANISCHEN Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Beschluss vom 28.05.2018 übertrug das Bezirksgericht XXXX dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über den Beschwerdeführer.Mit Beschluss vom 28.05.2018 übertrug das Bezirksgericht römisch 40 dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über den Beschwerdeführer.
Mit Bescheid vom 11.04.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Bescheid vom 11.04.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.
Mit Schriftsatz vom 09.05.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid, die das Bundesverwaltungsgericht nach der Einstellung mit Beschluss vom 20.05.2020 und Fortsetzung des Verfahrens, nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach Verhängung der Untersuchungshaft mit 23.06.2020 bekannt wurde, mit Erkenntnis vom 15.02.2021 als unbegründet abwies. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte auf Grund des erneut unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 ZustG am 15.02.2021 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.Mit Schriftsatz vom 09.05.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid, die das Bundesverwaltungsgericht nach der Einstellung mit Beschluss vom 20.05.2020 und Fortsetzung des Verfahrens, nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach Verhängung der Untersuchungshaft mit 23.06.2020 bekannt wurde, mit Erkenntnis vom 15.02.2021 als unbegründet abwies. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte auf Grund des erneut unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 8, Absatz 2,, 23 ZustG am 15.02.2021 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.
Der Beschwerdeführer erhob weder Beschwerde noch Revision gegen dieses Erkenntnis.
2. Mit Urteil vom XXXX 2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.2. Mit Urteil vom römisch 40 2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Das Bundesamt organisierte die Charterabschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 02.03.2022. Die Abschiebung scheiterte auf Grund des der Stornierung des Fluges auf Grund des Angriffskrieges der RUSSISCHEN FÖDERATION auf die UKRAINE, aber auch auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers.
Das Bundesamt beauftragte die Landespolizeidirektion XXXX mit Erhebungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Diese verlief an allen drei bekannten Unterkunftsmöglichkeiten erfolglos; weder die vorherigen Unterkunftgeber noch die Verwandten konnten Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers machen.Das Bundesamt beauftragte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit Erhebungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Diese verlief an allen drei bekannten Unterkunftsmöglichkeiten erfolglos; weder die vorherigen Unterkunftgeber noch die Verwandten konnten Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers machen.
3. Am 22.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, der am 04.02.2024 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle im Straßenverkehr am 04.02.2024 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert wurde.3. Am 22.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, der am 04.02.2024 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle im Straßenverkehr am 04.02.2024 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert wurde.
Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde ihm am selben Tag um 17:30 Uhr zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde ihm am selben Tag um 17:30 Uhr zugestellt.
Mit Aktenvermerk vom 08.03.2024 prüfte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.Mit Aktenvermerk vom 08.03.2024 prüfte das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.
Mit Aktenvermerk vom 12.03.2024 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung.
Am 13.03.2024 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin ein.
Am 14.03.2024 nahm der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht.
4. Mit E-Mail-Eingabe vom 18.03.2024 wollte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid erheben.
Die Eingabe wurde gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV als gegenstandslos abgelegt.Die Eingabe wurde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV als gegenstandslos abgelegt.
Mit Beschluss vom 25.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom rechtsfreundlichen Vertreter am 20.03.2024 per Telefax eingebrachte Kopie des E-Mails als unzulässig zurück.
5. Am 22.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag erstbefragt wurde.
Das Bundesamt entscheid mit Prognoseentscheidung vom 22.03.2024, ein Folgeantragsverfahren zu führen und den Antrag zuzulassen.
Mit Aktenvermerk vom 22.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.Mit Aktenvermerk vom 22.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.
6. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024, eingebracht per ERV, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Mandatsbescheid vom 05.02.2024 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft.6. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024, eingebracht per ERV, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Mandatsbescheid vom 05.02.2024 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft.
Diese wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 03.04.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Es stellte erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG fest, auf Grund derer auch dann nicht mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden konnte, wenn der Beschwerdeführer wieder bei XXXX wohnen hätte können, und setzte die Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG fort. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis auf Antrag des Beschwerdeführers am 16.05.2024 schriftlich aus.Diese wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 03.04.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Es stellte erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 5 und 9 FPG fest, auf Grund derer auch dann nicht mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden konnte, wenn der Beschwerdeführer wieder bei römisch 40 wohnen hätte können, und setzte die Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG fort. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis auf Antrag des Beschwerdeführers am 16.05.2024 schriftlich aus.
7. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 29.03.2024 im Asylverfahren niederschriftlich ein.
Mit Aktenvermerk vom 04.04.2024 prüfte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.Mit Aktenvermerk vom 04.04.2024 prüfte das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.
Am 04.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION per Flugzeug nach MOSKAU im Umfang von organisatorischer Unterstützung, Übernahme der Heimreisekosten und finanzieller Starthilfe. Angaben zu seinem noch anhängigen Asylverfahren – ob er damit einverstanden sei, dass sein Verfahren nach seiner Ausreise eingestellt werde – machte er in dem Antrag nicht. Das Bundesamt lehnte ihn am 05.04.2024 wegen des bereits laufenden Abschiebeverfahrens ab, ebenso den Antrag vom 19.04.2024 am 22.04.2024: Es seien bereits alle Schritte zur Außerlandebringung des Beschwerdeführers gesetzt worden.
8. Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.03.2024 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, räumte dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ab dem 06.11.2021 verloren hatte.8. Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.03.2024 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, räumte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ab dem 06.11.2021 verloren hatte.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17.04.2024 zugestellt.
Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft.
9. Das Bundesamt organisierte die escortierte Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 24.05.2024. Am 13.05.2024 teilte die RUSSISCHE FÖDERATION mit, dass es die Escorte in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht genehmigt.
Am 23.05.2024 organisierte das Bundesamt die escortierte Abschiebung mit Zwischenlandung in der TÜRKEI und alleinigem Weiterflug des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 17.06.2024, wobei der Beschwerdeführer von der Escorte in der TÜRKEI bis zum Flugzeug für den Anschlussflug begleitet wird.
10. Das Bundesamt legte am 29.05.2024 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete eine mit 28.05.2024 datierte Stellungnahme, in der es Folgendes ausführt:10. Das Bundesamt legte am 29.05.2024 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete eine mit 28.05.2024 datierte Stellungnahme, in der es Folgendes ausführt:
„[Der Beschwerdeführer] reiste am 05.11.2016 legal per Flugzeug nach BARCELONA, SPANIEN mit spanischem Visum C, gültig von 04.11.2016 bis 04.05.2017, ein. Am 08.05.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2019 wurde dieser gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit 09.05.2019 wurde gegen diese Entscheidung eine Beschwerde eingebracht. „[Der Beschwerdeführer] reiste am 05.11.2016 legal per Flugzeug nach BARCELONA, SPANIEN mit spanischem Visum C, gültig von 04.11.2016 bis 04.05.2017, ein. Am 08.05.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2019 wurde dieser gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit 09.05.2019 wurde gegen diese Entscheidung eine Beschwerde eingebracht.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2020 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Unbekanntheit des Aufenthaltsorts des BF eingestellt. Mit 23.06.2020 wurde das Verfahren wieder weitergeführt, da der Aufenthaltsort bekannt war. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2021 […] wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 15.02.2021 durch Hinterlegung zugestellt, da der BF unbekannten Aufenthaltes war. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 15.02.2021 in Rechtskraft.
Der BF wurde am 06.11.2021 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX […] wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 06.11.2021 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 […] wegen Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Am 02.02.2022 wurde der BF für den Charter am 02.03.2022 gebucht.
Am 25.02.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG an die LPD übermittelt. Am 25.02.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG an die LPD übermittelt.
Am 27.02.2022 wurde der Festnahmeauftrag widerrufen sowie am 28.02.2022, aufgrund des Kriegsbeginnes mit der UKRAINE, der Charter storniert.
In der Zeit vom 02.08.2023 bis 28.08.2023 wurden Erhebungen an mehreren Adressen durchgeführt und festgestellt, dass der BF an keiner dieser Adressen wohnhaft bzw. aufhältig ist. Der Aufenthaltsort war somit immer noch unbekannt.
Am 22.01.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen. Am 22.01.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.
Am 04.02.2024, um 02:05 Uhr wurde dieser im Zuge einer Fahrzeuganhaltung vollzogen und der BF ins PAZ XXXX eingeliefert. Am 04.02.2024, um 02:05 Uhr wurde dieser im Zuge einer Fahrzeuganhaltung vollzogen und der BF ins PAZ römisch 40 eingeliefert.
Am 05.02.2024, um 11:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 05.02.2024, um 17:30 Uhr ihm der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.
Am 07.02.2024 hat die BBU mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch geführt und ist der BF nicht rückkehrwillig.
Am 08.02.2024, um 10:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 09.02.2024 hat die BBU mit dem BF ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch geführt und ist der BF wieder nicht rückkehrwillig.
Am 01.03.2024 wurde um Buchung eines Fluges in die in die RUSSISCHE FÖDERATION angefragt.
Am 08.03.2024 wurde mit Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG von Amtswegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 08.03.2024 wurde mit Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amtswegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor.
Am 13.03.2024, um 14:10 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 18.03.2024, um 17:04 Uhr langte ha. vom rechtsfreundlichen Vertreter die Schubhaftbeschwerde ein. Diese wurde nicht über den BVwG eingebracht, sondern von ha. an den BVwG übermittelt.
Am 22.03.2024 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2024 […] wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Am 28.03.2024, um 08:35 Uhr langte ha. eine Schubhaftbeschwerde ein.
Am 29.03.2024 wurde der BF bezüglich seines Asylfolgeantrages niederschriftlich einvernommen.
Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2024 […] wurde die eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2024 […] wurde die eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2024 wurde der Asylantrag vom 22.03.2024 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, sondern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Diese Entscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 17.04.2024 per Post zugestellt. Die Rückkehrentscheidung mit dem 5-jährigen Einreiseverbot erwuchs am 16.05.2024 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2024 wurde der Asylantrag vom 22.03.2024 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, sondern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Diese Entscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 17.04.2024 per Post zugestellt. Die Rückkehrentscheidung mit dem 5-jährigen Einreiseverbot erwuchs am 16.05.2024 in Rechtskraft.
Am 13.05.2024 langte die ha. Behörde davon in Kenntnis, dass die russischen Behörden die Außerlandesbringung am 24.05.2024 nicht genehmigen. Am 17.05.2024 wurde festgestellt, dass eine begleitete Abschiebung bis ISTANBUL, TÜRKEI und anschließend der alleinige Weiterflug des BF in die RUSSISCHE FÖDERATION möglich ist. Die drei Beamten begleiten ihm in der TÜRKEI zu seinem Flugzeug. Am 23.05.2024 wurde ein Flug XXXX über ISTANBUL, TÜRKEI nach VNUKOVO, RUSSISCHE FÖDERATION für den 17.06.2024 bestätigt. Am 13.05.2024 langte die ha. Behörde davon in Kenntnis, dass die russischen Behörden die Außerlandesbringung am 24.05.2024 nicht genehmigen. Am 17.05.2024 wurde festgestellt, dass eine begleitete Abschiebung bis ISTANBUL, TÜRKEI und anschließend der alleinige Weiterflug des BF in die RUSSISCHE FÖDERATION möglich ist. Die drei Beamten begleiten ihm in der TÜRKEI zu seinem Flugzeug. Am 23.05.2024 wurde ein Flug römisch 40 über ISTANBUL, TÜRKEI nach VNUKOVO, RUSSISCHE FÖDERATION für den 17.06.2024 bestätigt.
Der Sicherungsbedarf ist noch immer gegeben, da der BF bzw. der VEREIN MENSCHRECHTE ÖSTERREICH gegen die Entscheidung vom 11.04.2019 eine Beschwerde eingebracht hat. Der BF ist bereits seit 06.12.2018 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen und wurde somit vom BVwG das Beschwerdeverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Im Juni 2023 war der Aufenthaltsort des BF wieder bekannt und wurde somit das Verfahren beim BVwG weitergeführt. Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2021 konnte vom BVwG kein Aufenthaltsort des BF festgestellt werden. Es wurde somit das Erkenntnis durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs mit 15.02.2021 in Rechtskraft. Es liegt somit laut Erkenntnis des BVwG eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
Nach Rechtskraft der Entscheidung wurde mehrmals an verschiedenen Adressen, auch der letzten Meldeadresse, geprüft, ob er an dieser aufhältig und wohnhaft ist. An allen Adressen auch an dieser des Onkels, welcher zum damaligen Zeitpunkt seit zwei Jahren keinen Kontakt mit ihm hatte, konnte er nicht angetroffen werden bzw. konnte nicht mitgeteilt werden, wo er aufhältig ist. Der BF war seit dem Jahr 2018 nur greifbar, wenn er sich in der Justizanstalt befunden hat, ansonsten war er für die Behörde nicht greifbar.
Er hat in der Einvernahme am 05.02.2024 zu Protokoll gegeben, dass er an allen möglichen Adressen wohnhaft ist, eben auch an diesen, welche im Jahr 2023 überprüft wurden. Er hat jedoch keinen tatsächlichen derzeitigen Wohnsitz genannt.
Weiters hat der BF bei seiner Einvernahme am 05.02.2024 auch angegeben, dass er sich seit 2018 durchgehend in Österreich befindet. Er ist nur nach UNGARN, DEUTSCHLAND, SLOWAKEI und in die SCHWEIZ ausgereist. Der BF hat nach eigenen Angaben nie den Schengenraum verlassen und auch nicht nachweislich. Die Rückkehrentscheidung wurde somit auch nicht konsumiert.
Während seiner Schubhaft hat der BF einen Asylfolgeantrag gestellt und wurde dieser mit 16.05.2024 in 1. Instanz rechtskräftig negativ abgewiesen. Es besteht somit gegen ihn eine nun rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot.
Es musste zwar der letzte gebuchte Flug für 24.05.2024 storniert werden, da die russischen Behörden die Außerlandesbringung nicht genehmigt haben. Nach dieser Stornierung wurde nun ein Flug mit Begleitung über ISTANBUL, TÜRKEI für 17.06.2024 bestätigt.
Der ha. Behörde liegt ein bis 01.10.2024 gültiges Reisedokument vor und kann der BF mit diesem am 17.06.2024 abgeschoben werden.
Die Regionaldirektion XXXX ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“Die Regionaldirektion römisch 40 ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“
Das Bundesamt legte am 31.05.2024 die Abschiebeunterlagen vor. Zudem wurden die amtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers vom Polizeianhaltezentrum vorgelegt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.05.2024, zugestellt am 31.05.2024 sowohl zu eigenen Handen, als auch zu Handen seines bisherigen rechtsfreundlichen Vertreters, Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 03.06.2024 ein.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger, russischer Staatsangehöriger und weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufenthaltsberechtigt. Seine Identität steht fest: Er verfügt über ein bis 01.10.2024 gültiges Reisedokument der RUSSISCHEN FÖDERATION, das behördlich sichergestellt wurde und beim Bundesamt aufliegt.
Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise mit einem SPANISCHEN Visum am 08.05.2017 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer zunächst am 22.05.2017 wegen unbekannte Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, nach der Wiederaufnahme in die Grundversorgung am 09.06.2017 wurde er am 12.07.2018 endgültig wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, dazwischen war er bei XXXX in XXXX gemeldet. Seine Meldeadresse im Grundversorgungsquartier in XXXX wurde mit 06.12.2018 abgemeldet. Seither verfügt der Beschwerdeführer auf freiem Fuß über keine Meldeadresse mehr. Während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer zunächst am 22.05.2017 wegen unbekannte Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, nach der Wiederaufnahme in die Grundversorgung am 09.06.2017 wurde er am 12.07.2018 endgültig wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, dazwischen war er bei römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Seine Meldeadresse im Grundversorgungsquartier in römisch 40 wurde mit 06.12.2018 abgemeldet. Seither verfügt der Beschwerdeführer auf freiem Fuß über keine Meldeadresse mehr.
Mit Bescheid vom 11.04.2019 wies das Bundesamt den Antrag des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihm eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.
Mit Schriftsatz vom 09.05.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 20.05.2020 ein, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war. Das Verfahren wurde fortgesetzt, nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach Verhängung der Untersuchungshaft mit 23.06.2020 bekannt wurde.
Mit Erkenntnis vom 15.02.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte auf Grund des erneut unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.
Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er hält sich seit der Asylantragstellung durchgehend im Schengenraum auf und ist nach UNGARN, DEUTSCHLAND und in die SLOWAKEI und die SCHWEIZ gereist, dies ohne über ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht für diese Staaten zu verfügen.
Mit Urteil vom XXXX 2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.Mit Urteil vom römisch 40 2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Das Bundesamt organisierte die Charterabschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 02.03.2022. Die Abschiebung scheiterte auf Grund des der Stornierung des Fluges auf Grund des Angriffskrieges der RUSSISCHEN FÖDERATION auf die UKRAINE, aber auch auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, der nicht festgenommen werden konnte. Das Bundesamt beauftragte die Landespolizeidirektion XXXX mit Erhebungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Diese verliefen ergebnislos. Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts:Das Bundesamt organisierte die Charterabschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 02.03.2022. Die Abschiebung scheiterte auf Grund des der Stornierung des Fluges auf Grund des Angriffskrieges der RUSSISCHEN FÖDERATION auf die UKRAINE, aber auch auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, der nicht festgenommen werden konnte. Das Bundesamt beauftragte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit Erhebungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Diese verliefen ergebnislos. Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts:
Der Beschwerdeführer ist seit 2018 auf freiem Fuß nicht angemeldet und unbekannten Aufenthalts. Er nutzt verschiedene Unterkunftmöglichkeiten und wohnte u.a. unangemeldet an Adressen, die er weder dem Bundesamt, noch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2024 offenlegte. Der Beschwerdeführer hat sohin keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Angehörige im Bundesgebiet hat. Zu seinem vermeintlichen in Österreich lebenden Vater, seinen vermeintlichen Halbgeschwistern und seinem vermeintlichen Onkel besteht kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Er lebte zuletzt mit keinem der (angeblichen) Verwandten in einem Haushalt, zu diesen besteht auch keine besondere Bindung.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat vielleicht ein Kind, zu dem jedoch keine Beziehung besteht und das er auch noch nie gesehen hat. Unterhaltspflichten oder Obsorgerechte gegenüber dem allfälligen Kind bestehen nicht. Er kann auch den vollständigen Namen des Kindes und der Kindesmutter nicht angeben.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine substantiellen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat Freunde, die er beim Sport kennengelernt hat, gibt aber nicht mehr als den Vornamen dieser Personen an. Eine maßgebliche Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht besteht sohin nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, wodurch der Beschwerdeführer nach Ende der Grundversorgung den Lebensunterhalt bestritt, er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er arbeitete in der Vergangenheit unrechtmäßig als Security in Diskotheken. Er verfügt auch über kein Vermögen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Beschwerdeführer verfügt sohin über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und die Bestreitung des Lebensunterhalts ermöglichte und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglichen würde.
Am 22.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, der am 04.02.2024 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle im Straßenverkehr am 04.02.2024 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert wurde.Am 22.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, der am 04.02.2024 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle im Straßenverkehr am 04.02.2024 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert wurde.
Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde ihm am selben Tag um 17:30 Uhr zugestellt und seither im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen.Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde ihm am selben Tag um 17:30 Uhr zugestellt und seither im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
Der Beschwerdeführer gab mehrfach, u.a. bei den Rückkehrberatungen im Stande der Schubhaft und der Einvernahme am 13.03.2024 an, nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen.
Am 22.03.2024 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 22.03.2024 erstbefragt wurde. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 22.03.2024, ein Folgeantragsverfahren zu führen und den Antrag zuzulassen. Mit Aktenvermerk vom 22.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.Am 22.03.2024 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 22.03.2024 erstbefragt wurde. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 22.03.2024, ein Folgeantragsverfahren zu führen und den Antrag zuzulassen. Mit Aktenvermerk vom 22.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 03.04.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Seither wird der Beschwerdeführer auf Grund dieses Erkenntnisses gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG in Schubhaft angehalten.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 03.04.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Seither wird der Beschwerdeführer auf Grund dieses Erkenntnisses gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft angehalten.
Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 29.03.2024 im Asylverfahren niederschriftlich ein. Während des Folgeasylantragsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer am 04.04.2023 und 19.04.2024 die unterstützte freiwillige Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION.
Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.03.2024 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.11.2021 verloren hatte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17.04.2024 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.03.2024 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.11.2021 verloren hatte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17.04.2024 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft.
Gegen den Beschwerdeführer besteht sohin eine rechtskräftige und aktuelle Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt organisierte die escortierte Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 24.05.2024. Am 13.05.2024 teilte die RUSSISCHE FÖDERATION mit, dass es die Escorte in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht genehmigt.
Am 23.05.2024 organisierte das Bundesamt die escortierte Abschiebung mit Zwischenlandung in der TÜRKEI und alleinigem Weiterflug des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION für den 17.06.2024, wobei der Beschwerdeführer von der Escorte in der TÜRKEI bis zum Flugzeug für den Anschlussflug begleitet wird.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig und aktuell beschwerdefrei. Er bedarf psychiatrischer Betreuung während der Anhaltung: Er wurde beim Drogentest bei Inschubhaftnahme positiv auf THC und PREGABALIN getestet, seinen Angaben zufolge „besorgte“ er sich seit der Entlassung aus der Strafhaft täglich LYRICA und XANAX. Es liegen sohin keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang medizinischer Versorgung durch Gespräche mit einem Psychologen und Medikamenten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten, mit denen die Stellungnahme des Bundesamtes in Einklang steht, der der Beschwerdeführer nicht entgegentrat, sowie – insbesondere betreffend die Folgeasylantragstellung zur Verzögerung der Abschiebung sowie die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – dem nach mündlicher Verhandlung am 03.04.2024 verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerich