TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/16 G312 2281831-1

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Veröffentlicht am 16.07.2024
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Entscheidungsdatum

16.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 2281831-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“ A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.10.2023, Zl. 1175799702/201086780, wurde der serbischen Staatsangehörigen Katarina BINDER (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren (Spruchpunkt IV.) erlassen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.10.2023, Zl. 1175799702/201086780, wurde der serbischen Staatsangehörigen Katarina BINDER (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen die BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren (Spruchpunkt römisch IV.) erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der bisherige Aufenthalt der BF in Österreich auf die erschlichene Zeit aufgrund der durch sie eingegangenen Aufenthaltsehe beruhe. Durch diese Verfehlung bestehe kein verfahrensrelevantes Privatleben der BF in Österreich. Aufgrund der Schwere ihres Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme ihres Gesamtverhaltens davon auszugehen, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde und führte die BF darin zusammengefasst aus, dass aufgrund des sechsjährigen Aufenthalts, der bestehenden beruflichen und sozialen Integration und der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise von einem Überwiegen ihrer privaten Interessen auszugehen sei, sodass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und das vierjährige Einreiseverbot unverhältnismäßig escheinen. Es gehe von der BF weder eine gegenwärtige noch eine zukünftige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des BVwG G312 2281831-1/2Z vom 30.11.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des BVwG G312 2281831-1/2Z vom 30.11.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

Am 13.02.2024 teilte der Rechtsvertreter der BF dem erkennenden Gericht schriftlich mit, dass es der BF nicht gelungen sei, nach Österreich zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einzureisen und wurde im gleichen Schreiben der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen, weswegen die für 13.02.2024 geplante mündliche Verhandlung abberaumt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist serbische Staatsbürgerin, kinderlos und mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie absolvierte in Serbien ihre Schulbildung und ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Die BF hielt sich von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet auf. Sie reiste am XXXX aus Österreich aus.1.2. Die BF hielt sich von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet auf. Sie reiste am römisch 40 aus Österreich aus.

1.3. Die BF heiratete am XXXX den österreichischen Staatsbürger, XXXX , und erhielt daher einen Aufenthaltstitel. Die angeführte Ehe wurde von der BF nur zu dem Zweck geschlossen, sich ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Ein tatsächliches Familienleben mit ihrem Ehemann lag jedoch nicht vor, weshalb die Aufenthaltstitel nach Wiederaufnahme der Verfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurden. 1.3. Die BF heiratete am römisch 40 den österreichischen Staatsbürger, römisch 40 , und erhielt daher einen Aufenthaltstitel. Die angeführte Ehe wurde von der BF nur zu dem Zweck geschlossen, sich ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Ein tatsächliches Familienleben mit ihrem Ehemann lag jedoch nicht vor, weshalb die Aufenthaltstitel nach Wiederaufnahme der Verfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurden.

1.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , wurde gegen die BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verhängt. 1.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde gegen die BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verhängt.

Der rechtskräftigen Verurteilung lag zugrunde, dass die BF im Zuge ihrer Vernehmung als Zeugin falsch aussagte, indem sie angab, dass ihr Ehemann und sie nicht sofort eine Beziehung eingegangen seien, sondern (gemeint) erst später und dass sie immer richtig ausgesagt habe, wodurch sie sinngemäß behauptete, sie hätten keine Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen.

Dabei berücksichtigte das Gericht die bisherige Unbescholten der BF als mildernd und sah keine Erschwernisgründe.

1.5. Die BF war während folgender Zeitspannen unter Berufung auf ihre zum Schein eingegangene Ehe und des hierauf beruhenden Aufenthaltstitels bei den unten angeführten Arbeitgebern tätig:

XXXX - XXXX   XXXX . römisch 40 - römisch 40   römisch 40 .

XXXX - XXXX   XXXX römisch 40 - römisch 40   römisch 40

XXXX - XXXX   XXXX römisch 40 - römisch 40   römisch 40

Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX bezog die BF Arbeitslosenunterstützung.Von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 bezog die BF Arbeitslosenunterstützung.

Die BF besitzt keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus. Ihre Muttersprache ist Serbisch, in welcher sie sich verständigt. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis der BF wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die BF ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig.

Abgesehen von den Eltern der BF hat sie in Österreich keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen.

1.6. Die BF stellt durch ihre Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.7. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität der BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem vorgelegten als echt klassifizierten serbischen Reisepass. Die Feststellungen zu ihrem Familienstand, ihrem Gesundheitszustand basieren auf ihren Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme.

2.2. Die festgestellten Meldedaten der BF ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. Die Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet ergibt sich aus der im Akt ersichtlichen Reisepasskopie, welche einen Ausreisestempel vom XXXX aufweist.2.2. Die festgestellten Meldedaten der BF ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. Die Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet ergibt sich aus der im Akt ersichtlichen Reisepasskopie, welche einen Ausreisestempel vom römisch 40 aufweist.

2.3. Dass es sich bei der am XXXX geschlossenen Ehe der BF mit dem österreichischen Staatsbürger, XXXX , um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich insbesondere aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Landeshauptmanns XXXX vom XXXX sowie der rechtskräftigen Verurteilung der BF wegen falscher Zeugenaussage im Zusammenhang mit ihrer Ehe. Die BF zog sowohl ihre gegen den Bescheid des Landeshauptmanns Wien erhobene Beschwerde als auch ihre Anträge vom XXXX , XXXX und XXXX zurück. Ungeachtet dessen liegt dem erkennenden Gericht ebenso eine Stellungnahme des Ehemanns der BF vom XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vor, in welcher er von sich aus einräumt, dass es sich bei der mit der BF geschlossenen Ehe um keine tatsächliche, sondern um eine Scheinehe handelt.2.3. Dass es sich bei der am römisch 40 geschlossenen Ehe der BF mit dem österreichischen Staatsbürger, römisch 40 , um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich insbesondere aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Landeshauptmanns römisch 40 vom römisch 40 sowie der rechtskräftigen Verurteilung der BF wegen falscher Zeugenaussage im Zusammenhang mit ihrer Ehe. Die BF zog sowohl ihre gegen den Bescheid des Landeshauptmanns Wien erhobene Beschwerde als auch ihre Anträge vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zurück. Ungeachtet dessen liegt dem erkennenden Gericht ebenso eine Stellungnahme des Ehemanns der BF vom römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vor, in welcher er von sich aus einräumt, dass es sich bei der mit der BF geschlossenen Ehe um keine tatsächliche, sondern um eine Scheinehe handelt.

2.4. Die Straffälligkeit der BF, die genauen Umstände der Straftat und die Milderungsgründe ergeben sich aus dem eingeholten Strafurteil.

2.5 Die Erwerbstätigkeiten bzw. der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die BF brachte keinerlei Bescheinigungen für das Vorliegen von Deutschkenntnissen oder einer besonderen Integration in Österreich vor. Entgegen der diesbezüglichen Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach sie über sehr gute Sprachkenntnisse verfüge, war aufgrund des Umstandes, dass die BF aus Serbien stammt, dort aufwuchs und der Befragung vor der belangten Behörde eine Dolmetscherin beigezogen wurde, davon auszugehen, dass solche nicht bestehen.

Die Feststellung, dass die BF abgesehen von ihrem Ehemann, mit dem sie – wie beweiswürdigend festgestellt – eine Scheinehe eingegangen ist, und ihren in Österreich lebenden Eltern über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich verfügt, beruhen auf dem eigenen Vorbringen der BF.

2.6. Die festgestellte Gefahr der BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt aus dem bereits festgestellten Umstand, dass sie bereits 2017 eine Aufenthaltsehe einging und sich im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auf diese berufen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel erschlichen hat. Insbesondere war hervorzuheben, dass die BF bis zuletzt nicht gewillt war, die Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen, wodurch sie ein Gesamtverhalten setzte, von welchem die Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens auszugehen ist.

2.7. Die Qualifizierung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2023, GZ: G312 2281831-1/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2023, GZ: G312 2281831-1/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF fallt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF fallt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der BF wurde zwar aufgrund ihrer Eheschließung mit einem EWR-Bürger am XXXX eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers ausgestellt, es wurde jedoch mit Bescheid vom XXXX die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 NAG wiederaufgenommen und begründend ausgeführt, dass die BF diese Bescheide erschlichen habe, indem sie sich auf eine Ehe berufen habe, obwohl sie wusste, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Die den wiederaufgenommen Verfahren zugrundeliegenden Anträge der BF wurden gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG aufgrund des Eingehens der Scheinehe abgewiesen. Die BF zog sowohl ihre gegen den Bescheid des Landeshauptmanns XXXX erhobene Beschwerde als auch ihre Anträge vom XXXX , XXXX und XXXX zurück. Da der Bescheid des Landeshauptmanns Wien in Rechtskraft erwuchs, hielt sich die BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 06.12.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der BF wurde zwar aufgrund ihrer Eheschließung mit einem EWR-Bürger am römisch 40 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers ausgestellt, es wurde jedoch mit Bescheid vom römisch 40 die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, NAG wiederaufgenommen und begründend ausgeführt, dass die BF diese Bescheide erschlichen habe, indem sie sich auf eine Ehe berufen habe, obwohl sie wusste, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Die den wiederaufgenommen Verfahren zugrundeliegenden Anträge der BF wurden gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG aufgrund des Eingehens der Scheinehe abgewiesen. Die BF zog sowohl ihre gegen den Bescheid des Landeshauptmanns römisch 40 erhobene Beschwerde als auch ihre Anträge vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zurück. Da der Bescheid des Landeshauptmanns Wien in Rechtskraft erwuchs, hielt sich die BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 06.12.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von in § 57 AsylG genannten strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von in Paragraph 57, AsylG genannten strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 10 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG lauten wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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