Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W274 2291735-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 – 42, 1030 Wien, vom 19. April 2024, GZ. D124.2542/23, Beschwerdegegner vor der belangten Behörde 1. XXXX , 2. XXXX , beide XXXX , wegen unzulässiger Bilddatenverarbeitung, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 – 42, 1030 Wien, vom 19. April 2024, GZ. D124.2542/23, Beschwerdegegner vor der belangten Behörde 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , beide römisch 40 , wegen unzulässiger Bilddatenverarbeitung, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit per E-Mail übermittelter Eingabe vom 24.11.2023 führte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) gegenüber der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) zusammengefasst aus, er und XXXX (Ehefrau des BF) seien Bewohner der Wohnung XXXX . Die Wohnung liege im dritten Stock, in dem sich noch die weiteren Wohnungen XXXX und XXXX befänden. Die Bewohner der Wohnung XXXX (Beschwerdegegner 1./BG 1.) sowie XXXX (Beschwerdegegnerin 2./BG 2.) sowie der Wohnung XXXX deponierten verbotener Weise auf Dauer Gegenstände außerhalb ihrer Wohnungen. Sie behaupteten, ihnen seien dort gelagerte Gegenstände entwendet worden. Zum Schutze dieser Gegenstände hätten die genannten Eigentümer zur Selbsthilfe gegriffen und eine Videoeinrichtung installiert. Bei jedem Tritt in diesem Raum aus dem Ein- und Ausstieg vom Hauslift sehe man sich mit der kundgemachten Videoüberwachung konfrontiert. Diese sei auch durch ein Schild angekündigt. Es liege ein Willkür- und Trotzverhalten der genannten Wohnungseigentümer vor. Man mute dem BF, seiner Frau und allen Besuchern im dritten Stock den Sozialdruck demonstrativer Kontrolle mit der Beschilderung „Raum ist videoüberwacht“ zu. Es werde rücksichtslos in deren Personenrechte eingegriffen. Man fühle sich als Bewohner der Wohnung XXXX ständig überwacht. Jede Bewegung sei digital erfasst. Für die Besucher wie für den BF und dessen Frau sei es unerträglich, mit jedem Schritt in den Stiegenraum beobachtet und überwacht zu werden. Der BF bitte die belangte Behörde um ein Einschreiten nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, damit der offenkundige Missbrauch von Datenschutzbestimmungen unter Verletzung der Privatsphäre von Seiten der Nachbarn ein Ende finde. Der BF habe den Sachverhalt bereits der Hausverwaltung vorgetragen. Er bitte, dass jegliche bereits erfolgte digitale Erfassung der Bewohner und Besucher der Wohnung XXXX gelöscht und jegliche versteckte Überwachung entfernt und unterlassen werde. Das gesetzwidrige Treiben der Nachbarn wollte unter die Sanktion des DSG gestellt werden. Mit per E-Mail übermittelter Eingabe vom 24.11.2023 führte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) gegenüber der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) zusammengefasst aus, er und römisch 40 (Ehefrau des BF) seien Bewohner der Wohnung römisch 40 . Die Wohnung liege im dritten Stock, in dem sich noch die weiteren Wohnungen römisch 40 und römisch 40 befänden. Die Bewohner der Wohnung römisch 40 (Beschwerdegegner 1./BG 1.) sowie römisch 40 (Beschwerdegegnerin 2./BG 2.) sowie der Wohnung römisch 40 deponierten verbotener Weise auf Dauer Gegenstände außerhalb ihrer Wohnungen. Sie behaupteten, ihnen seien dort gelagerte Gegenstände entwendet worden. Zum Schutze dieser Gegenstände hätten die genannten Eigentümer zur Selbsthilfe gegriffen und eine Videoeinrichtung installiert. Bei jedem Tritt in diesem Raum aus dem Ein- und Ausstieg vom Hauslift sehe man sich mit der kundgemachten Videoüberwachung konfrontiert. Diese sei auch durch ein Schild angekündigt. Es liege ein Willkür- und Trotzverhalten der genannten Wohnungseigentümer vor. Man mute dem BF, seiner Frau und allen Besuchern im dritten Stock den Sozialdruck demonstrativer Kontrolle mit der Beschilderung „Raum ist videoüberwacht“ zu. Es werde rücksichtslos in deren Personenrechte eingegriffen. Man fühle sich als Bewohner der Wohnung römisch 40 ständig überwacht. Jede Bewegung sei digital erfasst. Für die Besucher wie für den BF und dessen Frau sei es unerträglich, mit jedem Schritt in den Stiegenraum beobachtet und überwacht zu werden. Der BF bitte die belangte Behörde um ein Einschreiten nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, damit der offenkundige Missbrauch von Datenschutzbestimmungen unter Verletzung der Privatsphäre von Seiten der Nachbarn ein Ende finde. Der BF habe den Sachverhalt bereits der Hausverwaltung vorgetragen. Er bitte, dass jegliche bereits erfolgte digitale Erfassung der Bewohner und Besucher der Wohnung römisch 40 gelöscht und jegliche versteckte Überwachung entfernt und unterlassen werde. Das gesetzwidrige Treiben der Nachbarn wollte unter die Sanktion des DSG gestellt werden.
Der Eingabe waren Lichtbilder, u.a. von im Stiegenhaus abgestellten Gegenständen und eines Schildes mit der Aufschrift „Dieser Bereich wird videoüberwacht“ angeschlossen.
Mit Mangelbehebungsauftrag vom 23. Februar 2024 trug die belangte Behörde dem BF auf, die Beschwerde durch
? Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG), ? Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG),
? das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 6 DSG), die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG) und ? das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, DSG), die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG) und
? – betreffend eine möglicherweise behauptete Verletzung im Recht auf Löschung – Beischließen des zu Grunde liegenden Antrags und einer allfälligen Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG) ? – betreffend eine möglicherweise behauptete Verletzung im Recht auf Löschung – Beischließen des zu Grunde liegenden Antrags und einer allfälligen Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 3, DSG)
zu verbessern.
Mit wiederum per E-Mail erfolgter Eingabe vom 26.02.2024 führte der BF zusammengefasst aus, er könne heute nicht mehr sagen, wann genau die Videoüberwachung angekündigt worden sei. Am 20.11.2023 habe er sich diesbezüglich an die Polizei gewandt. Das übermittelte Foto stamme vom 19.11.2023. Möglicherweise ein, zwei Tage zuvor habe er diese Ankündigung wahrgenommen. Die Eingabe sei daher rechtzeitig.
Die Bewohner der Wohnung XXXX hätten bereits Stellung genommen und ein Verdacht der Videoüberwachung von Seiten dieser Bewohner sei nicht mehr angebracht. Weiters führte der BF sinngemäß aus, aus Antworten des BG 1. und der BG 2. auf Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters, Rechtsanwalt XXXX , stelle sich die Situation ganz anders dar. Betreffend die Aufforderung, einen Antrag an die Nachbarn (zum Bespiel Löschungsbegehren) zu stellen, sei dies durch das Schreiben des Rechtsvertreters an den BG 1. und die BG 2. vom 24.11.2023 ohnehin erfolgt. Er habe ein vehementes Interesse „nach einer Feststellungsentscheidung durch die Datenschutzbehörde“. Die Antwort vom 29.11.2023 sei nicht überzeugend, der BF stelle sich als Zeuge zur Verfügung. Die Bewohner der Wohnung römisch 40 hätten bereits Stellung genommen und ein Verdacht der Videoüberwachung von Seiten dieser Bewohner sei nicht mehr angebracht. Weiters führte der BF sinngemäß aus, aus Antworten des BG 1. und der BG 2. auf Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters, Rechtsanwalt römisch 40 , stelle sich die Situation ganz anders dar. Betreffend die Aufforderung, einen Antrag an die Nachbarn (zum Bespiel Löschungsbegehren) zu stellen, sei dies durch das Schreiben des Rechtsvertreters an den BG 1. und die BG 2. vom 24.11.2023 ohnehin erfolgt. Er habe ein vehementes Interesse „nach einer Feststellungsentscheidung durch die Datenschutzbehörde“. Die Antwort vom 29.11.2023 sei nicht überzeugend, der BF stelle sich als Zeuge zur Verfügung.
Zur Verletzung der Personenrechte des BF und seiner Frau habe er der belangten Behörde gegenüber schon dargelegt, dass der BF und seine Frau rücksichtslos deren Persönlichkeitsrechte beraubt seien. Es seien ohne Zustimmung vom BF, dessen Frau und den Besuchern, beginnend um den 19.11.2023 über einige Wochen hin Videoaufnahmen gemacht worden. Inzwischen sei die Ankündigung wegen Videoüberwachung entfernt worden.
Der BF stelle ergänzend den Antrag, dass die ab 19.11.2023 über mehrere Wochen gegangene Videoüberwachung an der angegebenen Adresse rechtswidrig gewesen sei und „deren“ Persönlichkeitsrechte schwer beeinträchtigt habe. Der BF wisse, dass ihm kein Anspruch auf ein Verwaltungsstrafverfahren zustehe. Er frage sich nur, wie solche unerträglichen Missstände unterbunden werden könnten. Zum Rechtsschutz und zur Rechtsverteidigung habe er ergänzend und im Hinblick auf die dargelegte Sachlage ein Feststellungsbegehren gestellt, worüber die Datenschutzbehörde auch absprechen möge. Dem E-Mail angeschlossen waren u.a. Schreiben des Rechtsanwalts XXXX vom 24.11.2023 an den BG 1. und die BG 2. sowie XXXX und XXXX mit der jeweiligen Aufforderung „sämtliche in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände aus dem Stiegenhaus im 3. Stock binnen sieben Tagen zu entfernen und diese Gegenstände in ihrer Wohnung abzulagern und unverzüglich jegliche Videoüberwachung zu beenden und das Schild zu entfernen“. Dem Mandanten gehe es um eine friedliche Koexistenz. Sollte der jetzige Zustand andauern, müsste er wohl gerichtliche Hilfe in Form der Einforderung von Unterlassungsansprüchen geltend machen. Der BF stelle ergänzend den Antrag, dass die ab 19.11.2023 über mehrere Wochen gegangene Videoüberwachung an der angegebenen Adresse rechtswidrig gewesen sei und „deren“ Persönlichkeitsrechte schwer beeinträchtigt habe. Der BF wisse, dass ihm kein Anspruch auf ein Verwaltungsstrafverfahren zustehe. Er frage sich nur, wie solche unerträglichen Missstände unterbunden werden könnten. Zum Rechtsschutz und zur Rechtsverteidigung habe er ergänzend und im Hinblick auf die dargelegte Sachlage ein Feststellungsbegehren gestellt, worüber die Datenschutzbehörde auch absprechen möge. Dem E-Mail angeschlossen waren u.a. Schreiben des Rechtsanwalts römisch 40 vom 24.11.2023 an den BG 1. und die BG 2. sowie römisch 40 und römisch 40 mit der jeweiligen Aufforderung „sämtliche in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände aus dem Stiegenhaus im 3. Stock binnen sieben Tagen zu entfernen und diese Gegenstände in ihrer Wohnung abzulagern und unverzüglich jegliche Videoüberwachung zu beenden und das Schild zu entfernen“. Dem Mandanten gehe es um eine friedliche Koexistenz. Sollte der jetzige Zustand andauern, müsste er wohl gerichtliche Hilfe in Form der Einforderung von Unterlassungsansprüchen geltend machen.
Weiters legte der BF Antworten einerseits des XXXX sowie der BG 2. jeweils per E-Mail vor. Weiters legte der BF Antworten einerseits des römisch 40 sowie der BG 2. jeweils per E-Mail vor.
Die Eingabe des BF vom 26.02.2024 lautet im Volltext:
XXXX römisch 40
Im Anwaltsschreiben vom 24.11.2023 an die BG wird neben der Darstellung der Problemlage aus der Sicht des BF (abgestellte Gegenstände, Videoüberwachung) rechtlich lediglich ausgeführt, dass im Falle des Andauerns des rechtswidrigen Zustandes gerichtliche Hilfe in Form der Einforderung von Unterlassungsansprüchen geltend gemacht werden müsse.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF zurück. Begründend gab sie den Mangelbehebungsauftrag wieder, fasste den Inhalt des Schreibens des BF vom 26.02.2024 zusammen und führte nach Darstellung des § 24 Abs. 2 DSG sowie § 13 Abs. 3 AVG rechtlich aus, der BF habe trotz gebotener Möglichkeit in Form eines Mangelbehebungsauftrags die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 DSG. Trotz Aufforderung durch Mangelbehebungsauftrag inklusive Verweis auf die Website der belangten Behörde mit weiteren Informationen und einem Beschwerdeformular per Hyperlink habe der BF auch in seiner zweiten Eingabe diesen Mangel nicht behoben und kein konkretes Recht angegeben, in dem er sich verletzt erachte. Es handle sich bei einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag, der nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten müsse. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF zurück. Begründend gab sie den Mangelbehebungsauftrag wieder, fasste den Inhalt des Schreibens des BF vom 26.02.2024 zusammen und führte nach Darstellung des Paragraph 24, Absatz 2, DSG sowie Paragraph 13, Absatz 3, AVG rechtlich aus, der BF habe trotz gebotener Möglichkeit in Form eines Mangelbehebungsauftrags die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG. Trotz Aufforderung durch Mangelbehebungsauftrag inklusive Verweis auf die Website der belangten Behörde mit weiteren Informationen und einem Beschwerdeformular per Hyperlink habe der BF auch in seiner zweiten Eingabe diesen Mangel nicht behoben und kein konkretes Recht angegeben, in dem er sich verletzt erachte. Es handle sich bei einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag, der nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten müsse.
Gemäß § 24 Abs. 3 DSG sei einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Der BF habe in seiner zweiten Eingabe nur auf ein Schreiben seines Rechtsvertreters verwiesen, welches als Antrag zu betrachten sei, habe aber tatsächlich der Datenschutzbehörde keinerlei Dokumente oder Kopien übermittelt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, DSG sei einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Der BF habe in seiner zweiten Eingabe nur auf ein Schreiben seines Rechtsvertreters verwiesen, welches als Antrag zu betrachten sei, habe aber tatsächlich der Datenschutzbehörde keinerlei Dokumente oder Kopien übermittelt.
Mangels Gesetzmäßigkeit sei die Beschwerde zurückzuweisen. Es stehe ihm frei, innerhalb der Frist des § 24 Abs. 4 DSG eine neue Beschwerde einzubringen.Mangels Gesetzmäßigkeit sei die Beschwerde zurückzuweisen. Es stehe ihm frei, innerhalb der Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG eine neue Beschwerde einzubringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag, den Bescheid zu beheben, in eventu, in der Sache zu entscheiden.
Es sei aktenwidrig, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass der BF keinerlei Dokumente oder Kopien übermittelt habe. Er habe seine Schreiben vom 24.11.2023 und E-Mails seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt XXXX vom 25.11.2023 als Beilagen angehängt, ebenso die Antworten der Nachbarn. Es sei aktenwidrig, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass der BF keinerlei Dokumente oder Kopien übermittelt habe. Er habe seine Schreiben vom 24.11.2023 und E-Mails seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt römisch 40 vom 25.11.2023 als Beilagen angehängt, ebenso die Antworten der Nachbarn.
Es handle sich nicht bloß um ein Formularverfahren.
Der belangten Behörde sei hinreichend bekannt gewesen, was das Begehren des BF (und deren Frau) gewesen sei. Sie seien rechtswidrig „im Grundrecht auf Datenschutz unseres Bildes (unsrer Person, unseres Persönlichkeitsrechts), des freien Wohnrechts u. a. m.“ verletzt worden, weil sie ohne Zustimmung durch Videoaufnahmen ständig überwacht und beobachtet würden.
Es werde beantragt, den angefochten Bescheid aus der Welt zu schaffen, damit sich die belangte Behörde inhaltlich mit seinem Begehren zu befassen habe.
Er habe in der Eingabe vom 26.02.2024 ausdrücklich die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass die ab 19.11.2023 über mehrere Wochen gegangene Videoüberwachung rechtswidrig gewesen sei. Ein materiell-rechtliches Eingehen auf das Feststellungsbegehren sei nicht erfolgt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG einlangend am 13.05.2024 vor. Sie kam der Abteilung W274 am 04.06.2024 zu.
Im ausführlichen Vorlageschreiben führte die belangte Behörde aus, es sei tatsächlich aufgrund eines technischen Fehlers bei der Übermittlung an den behördeninternen Drucker zu einer Aktenwidrigkeit gekommen und die eingebrachten Kopien mehrerer Schreiben des Rechtsvertreters des BF und anderer seien von der belangten Behörde nicht beachtet worden. Dies berühre aber die Richtigkeit des Spruchs des Bescheides nicht.
§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG nenne als einen notwendigen Bestandteil einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde „die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts“. Es handle sich dabei um eine zwingende Mindestanforderung. Im Bescheid seien teilweise die im Mangelbehebungsauftrag aufgelisteten Mängel, nämlich das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen sowie die Angaben die erforderlich seien, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen, nicht mehr angeführt worden, da die diesbezüglichen Mängel mit Eingabe vom 25.02.2024 behoben worden seien. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG nenne als einen notwendigen Bestandteil einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde „die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts“. Es handle sich dabei um eine zwingende Mindestanforderung. Im Bescheid seien teilweise die im Mangelbehebungsauftrag aufgelisteten Mängel, nämlich das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen sowie die Angaben die erforderlich seien, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen, nicht mehr angeführt worden, da die diesbezüglichen Mängel mit Eingabe vom 25.02.2024 behoben worden seien.
Unbehoben sei aber die Bezeichnung des konkreten Rechts gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 DSG geblieben. Unbehoben sei aber die Bezeichnung des konkreten Rechts gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG geblieben.
In der Ersteingabe habe der BF einerseits „Personenrechte“, „das Datenschutzgesetz“ und „Datenschutzbestimmungen“ genannt und um „Löschung“, „Entfernung“ und „Unterlassung“ gebeten. Da einerseits womöglich das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG oder das Recht auf Löschung gemäß § 17 DSVO in Frage käme, sei der BF im Mängelbehebungsauftrag zur diesbezüglichen Mängelbehebung aufgefordert worden.In der Ersteingabe habe der BF einerseits „Personenrechte“, „das Datenschutzgesetz“ und „Datenschutzbestimmungen“ genannt und um „Löschung“, „Entfernung“ und „Unterlassung“ gebeten. Da einerseits womöglich das Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG oder das Recht auf Löschung gemäß Paragraph 17, DSVO in Frage käme, sei der BF im Mängelbehebungsauftrag zur diesbezüglichen Mängelbehebung aufgefordert worden.
Trotz der Aufforderung zu konkretisieren, ob der BF seine Beschwerde auf eine der zwei genannten oder auch beide Rechtsgrundlagen stützen möchte, habe dieser auch in seiner späteren Eingabe unterlassen, diesen Mangel zu beheben. In weitschweifigen Ausführungen habe er erneut nur die vagen Bezeichnungen „Personenrechte“ und „Persönlichkeitsrechte“ angegeben sowie sich auf das Schreiben des Rechtsvertreters an die BG berufen.
Auch die diesbezüglichen Kopien vermögen nicht die Rechtsgrundlage der Datenschutzbeschwerde zu konkretisieren. Mit keinem Wort werde in dem Schreiben das DSG, die DSGVO, das Grundrecht auf Datenschutz, das Recht auf Geheimhaltung oder das Recht auf Löschung genannt.
Der BF irre auch, dass die Schreiben als „Anträge“ im Sinne der Betroffenenrechte der DSGVO kategorisiert werden könnten, handle es sich doch eindeutig um Unterlassungsanträge, die im Vorfeld einer (wohl schlussendlich nicht erhobenen) Unterlassungsklage der BF übermittelt wurden, ohne jeglichen Hinweis, dass es sich bei dem Schreiben seines Rechtsvertreters um etwas anderes als ein Unterlassungsbegehren im Vorfeld eines möglichen gerichtlichen Verfahrens handeln könnte.
Auch in Zusammenschau mit den Beilagen sei auch für einen verständigen Empfänger unklar geblieben, ob sich der BF auf § 1 DSG oder auf Art. 17 DSVGO oder gar ein anderes Recht stützen habe wollen. Auch in Zusammenschau mit den Beilagen sei auch für einen verständigen Empfänger unklar geblieben, ob sich der BF auf Paragraph eins, DSG oder auf Artikel 17, DSVGO oder gar ein anderes Recht stützen habe wollen.
Dass der BF in seiner nunmehr eingebrachten Beschwerde gemäß § Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erstmalig das Grundrecht auf Datenschutz erwähne, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern.Dass der BF in seiner nunmehr eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erstmalig das Grundrecht auf Datenschutz erwähne, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
§ 24 Abs 2 DSG hat die Beschwerde (an die Datenschutzbehörde) zu enthalten:Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
§ 24 Absatz 2, DSG hat die Beschwerde (an die Datenschutzbehörde) zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
…
Abs 2 behandelt den gesetzlich gebotenen Mindestinhalt der Beschwerdeschrift, die Formalbestandteile. Dazu zählt die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Beschwerdepunkt) (Thiele Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)² § 24 Rz 33, Stand 1.2.2022, rdb,at).Absatz 2, behandelt den gesetzlich gebotenen Mindestinhalt der Beschwerdeschrift, die Formalbestandteile. Dazu zählt die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Beschwerdepunkt) (Thiele Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)² Paragraph 24, Rz 33, Stand 1.2.2022, rdb,at).
Der Gegenstand des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens wird durch die konstituierende Beschwerde gebildet. Heranzuziehen ist in Verfahren, wo formelle Mängel gemäß § 313 Abs 3 AVG von der zuständigen Behörde zu beseitigen sind, die verfahrenseinleitende Eingabe, die ordnungsgemäß verbessert wurde (wie oben, Rz 237). Der Gegenstand des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens wird durch die konstituierende Beschwerde gebildet. Heranzuziehen ist in Verfahren, wo formelle Mängel gemäß Paragraph 313, Absatz 3, AVG von der zuständigen Behörde zu beseitigen sind, die verfahrenseinleitende Eingabe, die ordnungsgemäß verbessert wurde (wie oben, Rz 237).
Für Parteieingaben ist nicht bloß der Wortlaut der Beschwerde, sondern auch der Wille der Partei beachtlich. Das Vorliegen von Voraussetzungen ist nicht streng formal zu interpretieren, sofern der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 und 7 ABGB – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist. So ist zB eine falsche Bezeichnung des Rechts (gegenständlich: § 1 DSG) allein im Briefkopf der Eingabe unbeachtlich, wenn sich schon aus dem Verfahren und aus dem an den Beschwerdegegner gerichteten Begehren ergibt, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO wünscht (wie oben, Rz 238).Für Parteieingaben ist nicht bloß der Wortlaut der Beschwerde, sondern auch der Wille der Partei beachtlich. Das Vorliegen von Voraussetzungen ist nicht streng formal zu interpretieren, sofern der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd Paragraphen 6 und 7 ABGB – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist. So ist zB eine falsche Bezeichnung des Rechts (gegenständlich: Paragraph eins, DSG) allein im Briefkopf der Eingabe unbeachtlich, wenn sich schon aus dem Verfahren und aus dem an den Beschwerdegegner gerichteten Begehren ergibt, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO wünscht (wie oben, Rz 238).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG I, § 13 Rz 25 mwN). Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, Paragraph 13, Rz 25 mwN).
Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs 3 vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN).Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN).
Ist ein Anbringen iSd mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erlassen oder die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung des Antrages ist nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (wie oben, Rz 28).
Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art der zu behebenden Mängel ab (wie oben, Rz 29).
Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden (wie oben, Rz 30).
Daraus folgt:
„Sache“ der hier zugrundeliegenden Beschwerde ist allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Diese erfolgte allein aufgrund Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 2 Z 1 DSG, eines Begehrens, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen.„Sache“ der hier zugrundeliegenden Beschwerde ist allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Diese erfolgte allein aufgrund Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG, eines Begehrens, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen.
Dabei wird in der Folge nur mehr auf den Punkt „Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts“ eingegangen, weil die belangte Behörde die anderen im Mangelbeseitigungsauftrag genannten Punkte im Bescheid nicht mehr als unerledigt betrachtete.
Die belangte Behörde hat zunächst, jedenfalls im Bezug auf die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, zulässigerweise einen Mangelbehebungsauftrag erlassen:
Der BF sprach in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe zunächst – datenschutzrechtlich nicht hinreichend fassbar - von einem Eingriff in die Personenrechte, bat um „Löschung der digitalen Erfassung und zukünftiger Unterlassung“ und „Stellung unter die Sanktion des Datenschutzgesetzes“.
Die belangte Behörde beließ es in ihrem Mangelbehebungsauftrag nicht bei einem Hinweis auf § 24 Abs 2 Z 1 DSG („Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts“), sondern verwies darauf, dass (offenbar aufgrund der sonstigen Ausführungen in der Datenschutzbeschwerde) sowohl eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG als auch eine solche im Recht auf Löschung nach Art 17 DSGVO denkbar seien. Überdies setzte die Behörde einen Verweis durch Einfügung eines Hyperlinks zu auf der Homepage der DSB verfügbaren näheren Informationen zu den datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten sowie auf ein unverbindliches Online-Beschwerdeformular.Die belangte Behörde beließ es in ihrem Mangelbehebungsauftrag nicht bei einem Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG („Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts“), sondern verwies darauf, dass (offenbar aufgrund der sonstigen Ausführungen in der Datenschutzbeschwerde) sowohl eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG als auch eine solche im Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO denkbar seien. Überdies setzte die Behörde einen Verweis durch Einfügung eines Hyperlinks zu auf der Homepage der DSB verfügbaren näheren Informationen zu den datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten sowie auf ein unverbindliches Online-Beschwerdeformular.
In der – oben im Volltext wiedergegebenen – Verbesserung bezog sich der BF zwar an mehreren Stellen auf Rechte, die er geltend machen wolle, blieb dabei aber letztlich uneindeutig:
? Im Bezug auf die Aufforderung, er sollte einen “Antrag” an die Nachbarn (z.B. Auskunftsbegehren, Löschungsbegehren, Berichtigungsbegehren, Widerspruch) stellen, sei dies durch das Schreiben seines Rechtsvertreters an XXXX und XXXX vom 24.11.2023 ohnehin erfolgt. ? Im Bezug auf die Aufforderung, er sollte einen “Antrag” an die Nachbarn (z.B. Auskunftsbegehren, Löschungsbegehren, Berichtigungsbegehren, Widerspruch) stellen, sei dies durch das Schreiben seines Rechtsvertreters an römisch 40 und römisch 40 vom 24.11.2023 ohnehin erfolgt.
? Er habe ein vehementes rechtliches Interesse nach einer Feststellungsentscheidung durch die Datenschutzbehörde, um die sich hier aufdrängende Gefahr weiterer Rechtsverletzungen in ihren Persönlichkeitsrechten hintanzuhalten.
? Zur Verletzung unserer Personenrechte habe er der Datenschutzbehörde gegenüber schon dargelegt, dass seine Frau und er sich rücksichtslos ihrer Persönlichkeitsrechte beraubt sähen.
? Jedes Persönlichkeitsrecht auf Diskretion sei da missbraucht worden.
? Er stelle ergänzend den Antrag, die Datenschutzbehörde wolle feststellen (ein solche Feststellung sei überdies gerade hier dringend zur Rechtsverteidigung, zum Rechtsschutz erforderlich, um künftige Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte im 3. Stock ihres Hauses abzuwehren), dass die so ab 19.11.2023 über mehrere Wochen gegangene Videoüberwachung im 3. Stockwerk, des Hauses C, unter der Adresse XXXX rechtswidrig gewesen sei und ihre Persönlichkeitsrechte (dass mit ihren Bildern privat oder öffentlich umgegangen wird) schwer beeinträchtigt habe. ? Er stelle ergänzend den Antrag, die Datenschutzbehörde wolle feststellen (ein solche Feststellung sei überdies gerade hier dringend zur Rechtsverteidigung, zum Rechtsschutz erforderlich, um künftige Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte im 3. Stock ihres Hauses abzuwehren), dass die so ab 19.11.2023 über mehrere Wochen gegangene Videoüberwachung im 3. Stockwerk, des Hauses C, unter der Adresse römisch 40 rechtswidrig gewesen sei und ihre Persönlichkeitsrechte (dass mit ihren Bildern privat oder öffentlich umgegangen wird) schwer beeinträchtigt habe.
? Er wisse schon, dass ihm kein Anspruch auf ein Verwaltungsstrafverfahren zustehe.
? Zu ihrem Rechtsschutz und zur Rechtsverteidigung habe er ergänzend und im Hinblick auf die dargelegte Sachlage ein Feststellungsbegehren gestellt, worüber die Datenschutzbehörde absprechen möge.
Den Ausführungen ist nicht abschließend zu entnehmen, ob und welche der im Rahmen der vor der Datenschutzbehörde in Frage kommenden Betroffenenrechte der BF hier geltend machen möchte, wobei im Rahmen der Verbesserung im Gegensatz zum verfahrenseinleitenden Schreiben auch davon die Rede ist, dass die Ankündigung der Videoüberwachung zwischenzeitlich entfernt worden sei. Der BF ging insbesondere nicht auf die im Mangelbehebungsauftrag genannten Betroffenenrechte der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und jenem auf Löschung ein, während an mehreren Stellen Rechte genannt werden, deren Geltendmachung im Administrativverfahren nicht vorgesehen ist und der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten ist (Verletzung von Persönlichkeitsrechten insbesondere iZm Unterlassungsbegehren).
Zu Recht verweist die belangte Behörde auch darauf, dass den Schreiben des Rechtsvertreters des BF, auf die sich der BF im Verbesserungsschreiben bezieht, allein die allfällige Einforderung von Unterlassungsansprüchen, nicht aber von datenschutzrechtlichen Betroffenenechten zu entnehmen ist.
Auch in der Beschwerde zeigt der BF nicht auf, dass die belangte Behörde zu Unrecht den Mangel eines Begehrens, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, als verbessert betrachten hätte müssen. Wenn der BF dort das „Recht auf Datenschutz unseres Bildes, das Persönlichkeitsrecht und das freie Wohnrecht“ nennt, so sind hier neuerlich keine der nach der DSGVO und dem DSG zur Verfügung stehenden Betroffenenrechte genannt.
Einzig der Verweis auf die erfolgte Beantragung der „bescheidmäßigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der über mehrere Wochen gegangenen Videoüberwachung“ könnte allenfalls als Geltendmachung des Betroffenenrechts der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gesehen werden. Allerdings steht dieser Antrag einerseits im Kontext mit einer gewünschten Feststellung einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte und geht gerade nicht auf die von der belangten Behörde als naheliegend erachtete Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung ein.
Zwar ist – wie der BF zu Recht anspricht – keine formalistische Betrachtung von Eingaben geboten, um einen möglichst unkomplizierten Zugang zu den datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten zu ermöglichen. Andererseits hat die Behörde soweit auf Klarstellung hinzuwirken, dass sie in die Lage versetzt wird, nur über solche Anträge abzusprechen, die dem Parteiwillen entsprechen.
Die belangte Behörde hat hier nachvollziehbar aufgezeigt, dass ihr das auch aufgrund der Verbesserung durch den BF nicht möglich war, während es dem BF nicht gelungen ist, eine ausreichende Klarstellung durch seine Verbesserung deutlich zu machen. Dabei waren auch die individuellen Hilfestellungen durch die belangte Behörde im Rahmen ihres Mangelbehebungsauftrages sowie die Verweise auf die näheren Erläuterungen auf ihrer Hompage in Betracht zu ziehen.
Auf die Frage, ob die Datenschutzbeschwerde nur im Namen des BF selbst oder auch von dessen Ehefrau erhoben wurde sowie die Stellung des BF im Bezug auf das Haus, in dem Datenschutzverletzungen erfolgt sein sollen, braucht aufgrund der zu bestätigenden Zurückweisung der Beschwerde nicht eingegangen werden.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der dargestellten Rechtslage eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen war und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt sind.
Schlagworte
Bildverarbeitung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Videoüberwachung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W274.2291735.1.00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024