Entscheidungsdatum
15.07.2024Norm
AVG §33 Abs4Spruch
W129 2289650-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 15.01.2024, GZ.: hU-WY-148/2-2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer römisch 40 , Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 15.01.2024, GZ.: hU-WY-148/2-2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht. Zu der am Ende des Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung trat der Zweitbeschwerdeführer nicht an.
Mit (erstem) Bescheid vom 13.07.2022, Zl. I-1043/9489-2022, ordnete die Bildungsdirektion für Niederösterreich an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend führte die Bildungsdirektion für Niederösterreich aus, dass der Zweitbeschwerdeführer keinen Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/22 (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2022 unter der Zahl W129 2259126-1/2E abgewiesen.
2. Mit (zweitem) Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2023, GZ.: I-1043/13135-2023, wurde angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
Begründet wurde die Entscheidung mit dem fehlenden Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts.
Mit am 11.12.2023 postalisch aufgegebenem Schriftsatz brachten die Erstbeschwerdeführer vor, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht in Anspruch genommen und das „Schreiben“ der Behörde „als gegenstandslos“ betrachtet werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl. hU-WY-148/1-2024, wurde in Abweisung der Beschwerde die Verpflichtung ausgesprochen, dass der Zweitbeschwerdeführer eine öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründet wurde die Entscheidung mit dem fehlenden Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts.
Mit (erstem) Schreiben vom 18.02.2024 brachten die Erstbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vor, dass sie „alle Verträge mit der Bildungsdirektion Niederösterreich mit ex tunc Wirkung widerrufen und den Auftrag der Prüfung an die West River Academy vergeben“ hätten. Mit (erstem) Schreiben vom 18.02.2024 brachten die Erstbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf Artikel 26, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vor, dass sie „alle Verträge mit der Bildungsdirektion Niederösterreich mit ex tunc Wirkung widerrufen und den Auftrag der Prüfung an die West River Academy vergeben“ hätten.
Die Bildungsdirektion werde aufgefordert einen schriftlichen Beweis vorzulegen, wonach Österreich den Beitritt zur EMRK [Anm. BVwG: aus dem Akt, insbesondere aus dem unten unter Punkt 7. angeführten Schreiben vom 10.03.2024, ergibt sich mehrfach, dass die Erstbeschwerdeführer die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie die EMRK miteinander verwechseln] widerrufen habe.
Die belangte Behörde wertete den Schriftsatz vom 18.02.2024 als Vorlageantrag und übermittelte diesen samt zugehörigem Verwaltungsakt mit Begleitschreiben vom 19.03.2024 an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag (zu GZ. W129 2289311-1) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, abgewiesen.
3. Die belangte Behörde wertete das oben angeführte Schreiben vom 11.12.2023 nicht nur als Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2023, sondern auch als eigenständige Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024.
4. Mit drittem (und gegenständlichem) Bescheid vom 15.01.2024, Zl. hU-WY-148/2, wurde die Anzeige vom 11.12.2024 als verspätet zurückgewiesen.
5. Mit zweitem Schreiben vom 18.02.2024 [Anm. BVwG: über weite Strecken ident mit dem ersten Schreiben vom 18.02.2024, vgl. oben Punkt 2.] brachten die Erstbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vor, dass sie „alle Verträge mit der Bildungsdirektion Niederösterreich mit ex tunc Wirkung widerrufen und den Auftrag der Prüfung an die West River Academy vergeben“ hätten. 5. Mit zweitem Schreiben vom 18.02.2024 [Anm. BVwG: über weite Strecken ident mit dem ersten Schreiben vom 18.02.2024, vergleiche oben Punkt 2.] brachten die Erstbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf Artikel 26, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vor, dass sie „alle Verträge mit der Bildungsdirektion Niederösterreich mit ex tunc Wirkung widerrufen und den Auftrag der Prüfung an die West River Academy vergeben“ hätten.
Die Bildungsdirektion werde aufgefordert einen schriftlichen Beweis vorzulegen, wonach Österreich den Beitritt zur EMRK [Anm. BVwG: aus dem Akt, insbesondere aus dem oben unter Punkt 2. angeführten Schreiben vom 10.03.2024, ergibt sich mehrfach, dass die Erstbeschwerdeführer die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie die EMRK miteinander verwechseln] widerrufen habe.
6. Mit Schreiben vom 29.02.2024 teilten die Erstbeschwerdeführer mit, die Bildungsdirektion habe keinen Nachweis vorgelegt, es werde eine Nachfrist von drei Tagen gesetzt. Sie hätten diese „Erinnerung“ nach „besten Wissen und Gewissen“ verfasst.
7. Mit weiterem Schreiben vom 10.03.2024 teilten die Erstbeschwerdeführer mit, sie würden folgende Bestimmungen zu Lasten der Bildungsdirektion erlassen: Sie hätten die Bildungsdirektion das Faktum des häuslichen Unterrichts lediglich mitgeteilt, nicht aber zur Entscheidung überlassen. Sie würden die Verantwortung für den Unterricht übernehmen. Die Untersagung des häuslichen Unterrichts verstoße gegen Art 26 EMRK [gemeint wohl: Art 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte]; die EMRK stehe im Verfassungsrang. Es werde festgehalten, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2024 „als ungültig angesehen“ werde.7. Mit weiterem Schreiben vom 10.03.2024 teilten die Erstbeschwerdeführer mit, sie würden folgende Bestimmungen zu Lasten der Bildungsdirektion erlassen: Sie hätten die Bildungsdirektion das Faktum des häuslichen Unterrichts lediglich mitgeteilt, nicht aber zur Entscheidung überlassen. Sie würden die Verantwortung für den Unterricht übernehmen. Die Untersagung des häuslichen Unterrichts verstoße gegen Artikel 26, EMRK [gemeint wohl: Artikel 26, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte]; die EMRK stehe im Verfassungsrang. Es werde festgehalten, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2024 „als ungültig angesehen“ werde.
8. Die belangte Behörde wertete den Schriftsatz vom 18.02.2024 als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid und übermittelte diese samt zugehörigem Verwaltungsakt (ident mit dem Verwaltungsakt zum Bescheid vom 21.11.2023 bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024; vgl. dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ. W129 2289311-1) mit Begleitschreiben vom 19.03.2024 an das Bundesverwaltungsgericht.8. Die belangte Behörde wertete den Schriftsatz vom 18.02.2024 als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid und übermittelte diese samt zugehörigem Verwaltungsakt (ident mit dem Verwaltungsakt zum Bescheid vom 21.11.2023 bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024; vergleiche dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ. W129 2289311-1) mit Begleitschreiben vom 19.03.2024 an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Anzeige der Teilnahme des am geborenen und damit schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 erfolgte (erst) am 11.12.2023.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Gemäß Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Gemäß § 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise):
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
[…]
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend
unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die
Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
[…]“
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Gemäß § 83 Abs. 1 und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 idF LGBl. Nr. 47/2022 beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
3.3. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, jeweils mwN).3.3. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, jeweils mwN).
3.4. Mit 21.04.2023 (Inkrafttretensdatum) wurde § 11 SchPflG mit BGBl. I Nr. 37/2023 novelliert. Die Bestimmungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. der Teilnahme an häuslichem Unterricht sind jedoch – bis auf die Verlängerung der Frist für die Anzeige um eine Woche – inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.3.4. Mit 21.04.2023 (Inkrafttretensdatum) wurde Paragraph 11, SchPflG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, novelliert. Die Bestimmungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. der Teilnahme an häuslichem Unterricht sind jedoch – bis auf die Verlängerung der Frist für die Anzeige um eine Woche – inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 96/2022 aus, dass der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, aus, dass der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist vergleiche VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, mwN).
§ 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044).Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt vergleiche wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044).
Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061)Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061)
3.5. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes:
Die Erstbeschwerdeführer haben in ihrem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 11.12.2023 zum Ausdruck gebracht, dass in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer „das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 StGG in Anspruch genommen wird.“Die Erstbeschwerdeführer haben in ihrem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 11.12.2023 zum Ausdruck gebracht, dass in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer „das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Artikel 17, StGG in Anspruch genommen wird.“
Die belangte Behörde interpretierte den vorliegenden Schriftsatz als Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24.
Ein Anbringen (vgl. § 13 AVG) ist nach den hierfür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, mwN) entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“ an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 38 zu § 13).Ein Anbringen vergleiche Paragraph 13, AVG) ist nach den hierfür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, mwN) entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“ an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 38 zu Paragraph 13,).
Das Schreiben der Erstbeschwerdeführer, welches als Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, war nach seinem objektiven Erklärungswert darauf gerichtet, die Teilnahme desDas Schreiben der Erstbeschwerdeführer, welches als Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, war nach seinem objektiven Erklärungswert darauf gerichtet, die Teilnahme des
Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/24 zur Kenntnis zu bringen.Daher ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass es sich bei dem betreffenden Schreiben um eine Anzeige zum häuslichen Unterricht iSd § 11 SchPflG handelt.Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/24 zur Kenntnis zu bringen.Daher ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass es sich bei dem betreffenden Schreiben um eine Anzeige zum häuslichen Unterricht iSd Paragraph 11, SchPflG handelt.
3.6. Verfahrensgegenstand ist daher (ausschließlich) die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.
Für den am 28.02.2014 geborenen Zweitbeschwerdeführer besteht im Schuljahr 2023/2024 Schulpflicht.
Das Unterrichtsjahr 2022/2023 endete in Niederösterreich gemäß § 83 Abs. 1 und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 mit Ablauf des Freitags, 30.06.2023. Eine Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2023/2024 in Niederösterreich hatte nach § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG sohin spätestens bis 07.07.2023 zu erfolgen.Das Unterrichtsjahr 2022/2023 endete in Niederösterreich gemäß Paragraph 83, Absatz eins und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 mit Ablauf des Freitags, 30.06.2023. Eine Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2023/2024 in Niederösterreich hatte nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, SchPflG sohin spätestens bis 07.07.2023 zu erfolgen.
Die gegenständliche Anzeige erfolgte (unstrittig) jedoch erst am 11.12.2023 und damit jedenfalls mehr als eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023, womit sie somit im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG verspätet ist.Die gegenständliche Anzeige erfolgte (unstrittig) jedoch erst am 11.12.2023 und damit jedenfalls mehr als eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023, womit sie somit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, SchPflG verspätet ist.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen
3.7. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.8. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.9. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Anzeigefrist Frist häuslicher Unterricht Sache des Verfahrens Unterrichtsjahr verspätete Anzeige ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2289650.1.00Im RIS seit
19.08.2024Zuletzt aktualisiert am
19.08.2024