Entscheidungsdatum
15.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2289311-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 21.11.2023, GZ.:I-1043/13135-2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl. hU-WY-148/1-2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer römisch 40 , Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 21.11.2023, GZ.:I-1043/13135-2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl. hU-WY-148/1-2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht. Zu der am Ende des Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung trat der Zweitbeschwerdeführer nicht an.
Mit (erstem) Bescheid vom 13.07.2022, Zl. I-1043/9489-2022, ordnete die Bildungsdirektion für Niederösterreich an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend führte die Bildungsdirektion für Niederösterreich aus, dass der Zweitbeschwerdeführer keinen Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/22 (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2022 unter der Zahl W129 2259126-1/2E abgewiesen.
2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2023, GZ.: I-1043/13135-2023 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
Begründet wurde die Entscheidung mit dem fehlenden Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts.
3. Mit am 11.12.2023 postalisch aufgegebenem Schriftsatz brachten die Erstbeschwerdeführer vor, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht in Anspruch genommen und das „Schreiben“ der Behörde „als gegenstandslos“ betrachtet werde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl. hU-WY-148/1-2024, wurde in Abweisung der Beschwerde die Verpflichtung ausgesprochen, dass der Zweitbeschwerdeführer eine öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründet wurde die Entscheidung mit dem fehlenden Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 08.02.2024 zugestellt.
5. Mit Schreiben vom 18.02.2024 brachten die Erstbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vor, dass sie „alle Verträge mit der Bildungsdirektion Niederösterreich mit ex tunc Wirkung widerrufen und den Auftrag der Prüfung an die West River Academy vergeben“ hätten. 5. Mit Schreiben vom 18.02.2024 brachten die Erstbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf Artikel 26, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vor, dass sie „alle Verträge mit der Bildungsdirektion Niederösterreich mit ex tunc Wirkung widerrufen und den Auftrag der Prüfung an die West River Academy vergeben“ hätten.
Die Bildungsdirektion werde aufgefordert einen schriftlichen Beweis vorzulegen, wonach Österreich den Beitritt zur EMRK [Anm. BVwG: aus dem Akt, insbesondere aus dem unten unter Punkt 7. angeführten Schreiben vom 10.03.2024, ergibt sich mehrfach, dass die Erstbeschwerdeführer die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie die EMRK miteinander verwechseln] widerrufen habe.
6. Mit Schreiben vom 29.02.2024 teilten die Erstbeschwerdeführer mit, die Bildungsdirektion habe keinen Nachweis vorgelegt, es werde eine Nachfrist von drei Tagen gesetzt. Sie hätten diese „Erinnerung“ nach „besten Wissen und Gewissen“ verfasst.
7. Mit weiterem Schreiben vom 10.03.2024 teilten die Erstbeschwerdeführer mit, sie würden folgende Bestimmungen zu Lasten der Bildungsdirektion erlassen: Sie hätten die Bildungsdirektion das Faktum des häuslichen Unterrichts lediglich mitgeteilt, nicht aber zur Entscheidung überlassen. Sie würden die Verantwortung für den Unterricht übernehmen. Die Untersagung des häuslichen Unterrichts verstoße gegen Art 26 EMRK [gemeint wohl: Art 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte]; die EMRK stehe im Verfassungsrang. Es werde festgehalten, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2024 „als ungültig angesehen“ werde.7. Mit weiterem Schreiben vom 10.03.2024 teilten die Erstbeschwerdeführer mit, sie würden folgende Bestimmungen zu Lasten der Bildungsdirektion erlassen: Sie hätten die Bildungsdirektion das Faktum des häuslichen Unterrichts lediglich mitgeteilt, nicht aber zur Entscheidung überlassen. Sie würden die Verantwortung für den Unterricht übernehmen. Die Untersagung des häuslichen Unterrichts verstoße gegen Artikel 26, EMRK [gemeint wohl: Artikel 26, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte]; die EMRK stehe im Verfassungsrang. Es werde festgehalten, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2024 „als ungültig angesehen“ werde.
8. Die belangte Behörde wertete den Schriftsatz vom 18.02.2024 als Vorlageantrag und übermittelte diesen samt zugehörigem Verwaltungsakt mit Begleitschreiben vom 19.03.2024 an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2021/22 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht.Der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2021/22 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht.
Zu der am Ende des Schuljahres 2022/23 verpflichtend vorgesehenen Externistenprüfung trat der Zweitbeschwerdeführer nicht an.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Gemäß Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 erster Satz SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
3.3. Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG mit der Novellierung durch BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. 3.3. Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG mit der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen.
Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3). Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S 3).
Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 nicht erbracht wird.Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, nicht erbracht wird.
Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts weiter herangezogen werden kann.
3.4. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).3.4. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).
Zur Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen - weder mit solchen nach §5 Abs1 SchPflG noch mit solchen nach §12 SchPflG iVm §14 Abs2 PrivSchG - zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).Zur Externistenprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen - weder mit solchen nach §5 Abs1 SchPflG noch mit solchen nach §12 SchPflG in Verbindung mit §14 Abs2 PrivSchG - zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art17 StGG gegeben, der in den Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).
Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG anzuordnen. Dies sieht Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).
Darüber hinaus ist Art. 4 BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).Darüber hinaus ist Artikel 4, BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).
Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [Anmerkung: nunmehr § 11 Abs. 6, erster Satz, zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG [Anmerkung: nunmehr Paragraph 11, Absatz 6,, erster Satz, zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.).
Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
3.5. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist.3.5. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist.
Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154).Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154).
3.6. Da – unstrittig – kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung vorliegt, hat die belangte Behörde zurecht angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.
3.7. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.8. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.9. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht Nichtantritt öffentliche Schule Unterrichtserfolg UntersagungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2289311.1.00Im RIS seit
19.08.2024Zuletzt aktualisiert am
19.08.2024