Entscheidungsdatum
10.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I421 2294971-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch: RA Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 28.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch: RA Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 28.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.A) Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selbigen Tag von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er dabei an, er habe seine Heimat ursprünglich wegen der Arbeitslosigkeit verlassen. Jetzt wolle er aber nicht mehr zurück, da er über Facebook seine Freundin, die in Wien wohne, kennengelernt habe und hier mit ihr leben wolle. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selbigen Tag von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er dabei an, er habe seine Heimat ursprünglich wegen der Arbeitslosigkeit verlassen. Jetzt wolle er aber nicht mehr zurück, da er über Facebook seine Freundin, die in Wien wohne, kennengelernt habe und hier mit ihr leben wolle.
2. Am 27.05.2024 fand vor dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Man verdiene dort zu wenig und arbeite eigentlich umsonst. Er wolle mit seiner Freundin hier leben, diese sei im achten Monat schwanger.
3. Mit Bescheid vom 28.05.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich den Status des Asylberechtigten und den Status des Subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte es einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. und VII.). 3. Mit Bescheid vom 28.05.2024, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich den Status des Asylberechtigten und den Status des Subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.), erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte es einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI. und römisch VII.).
Die Abweisung des Asylantrages begründete das BFA damit, dass in seinem Vorbringen im Besonderen die schlechte wirtschaftliche Lage im Heimatland angeführt wurde, die jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen könne, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung führte es aus, dass sowohl das Bestehen eines Familienlebens als auch Privatlebens zu negieren sei. Ferner wurde ausgeführt: „Laut Aktenlage bzw. laut Ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung und Einvernahme leben Sie mit Fr. XXXX im gemeinsamen Haushalt seit 19.10.2023. Sie sind jedoch weder mit dieser Person verheiratet noch kann von der ho. Behörde in Anbetracht Ihrer kurzen Aufenthaltsdauer als auch der Tatsache, dass Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt sein hätten müssen, von keinem schützenswerten Privatleben iSd Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Dass diese Person, wie von Ihnen behauptet, im 8. Monat schwanger wäre, vermag die Feststellung des Nicht-Bestehen eines schützenswerten Familien- und Privatleben iSd Art. 8 EMRK nicht zu ändern. Zum ggstdl. Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind Sie ledig und kinderlos.“ (vgl. Bescheid S 36; AS 134) Die Abweisung des Asylantrages begründete das BFA damit, dass in seinem Vorbringen im Besonderen die schlechte wirtschaftliche Lage im Heimatland angeführt wurde, die jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen könne, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung führte es aus, dass sowohl das Bestehen eines Familienlebens als auch Privatlebens zu negieren sei. Ferner wurde ausgeführt: „Laut Aktenlage bzw. laut Ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung und Einvernahme leben Sie mit Fr. römisch 40 im gemeinsamen Haushalt seit 19.10.2023. Sie sind jedoch weder mit dieser Person verheiratet noch kann von der ho. Behörde in Anbetracht Ihrer kurzen Aufenthaltsdauer als auch der Tatsache, dass Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt sein hätten müssen, von keinem schützenswerten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen werden. Dass diese Person, wie von Ihnen behauptet, im 8. Monat schwanger wäre, vermag die Feststellung des Nicht-Bestehen eines schützenswerten Familien- und Privatleben iSd Artikel 8, EMRK nicht zu ändern. Zum ggstdl. Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind Sie ledig und kinderlos.“ vergleiche Bescheid S 36; AS 134)
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 02.07.2024, eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin, eine slowakische Staatsangehörige, und ihrem am XXXX .2024 geborenen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Aufgrund des tatsächlich bestehenden Familienlebens mit seinem Sohn, welcher Unionsbürger sei, komme ihm die Eigenschaft des begünstigten Drittstaatsangehörigen zu. Da ihm diese Eigenschaft erst nach Erlassung des Bescheides zugekommen sei, stehe es der Behörde frei, mittels einer Beschwerdevorentscheidung den Bescheid abzuändern. Im Hinblick auf das bestehende schützenswerte Familienleben in Österreich werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkenne, da im Falle der umgehenden Vollstreckung der Rückkehrentscheidung reale Gefahr der Verletzung des Art. 8 EMRK drohe. Mit der Beschwerde wurde eine Geburtsurkunde des am XXXX .2024 geborenen Sohnes in Vorlage gebracht.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 02.07.2024, eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin, eine slowakische Staatsangehörige, und ihrem am römisch 40 .2024 geborenen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Aufgrund des tatsächlich bestehenden Familienlebens mit seinem Sohn, welcher Unionsbürger sei, komme ihm die Eigenschaft des begünstigten Drittstaatsangehörigen zu. Da ihm diese Eigenschaft erst nach Erlassung des Bescheides zugekommen sei, stehe es der Behörde frei, mittels einer Beschwerdevorentscheidung den Bescheid abzuändern. Im Hinblick auf das bestehende schützenswerte Familienleben in Österreich werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkenne, da im Falle der umgehenden Vollstreckung der Rückkehrentscheidung reale Gefahr der Verletzung des Artikel 8, EMRK drohe. Mit der Beschwerde wurde eine Geburtsurkunde des am römisch 40 .2024 geborenen Sohnes in Vorlage gebracht.
5. Mit Schriftsatz vom 02.07.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 09.07.2024, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.
Der Beschwerdeführer, tunesischer Staatsangehöriger, ist in Österreich seit 19.10.2023 melderechtlich erfasst und unbescholten. Er geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht er nicht.
Er lebt mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Am XXXX .2024 kam in Wien ihr gemeinsamer Sohn zur Welt. Die Kindesmutter verfügt über einen Aufenthaltstitel EU-Daueraufenthalt.Er lebt mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Am römisch 40 .2024 kam in Wien ihr gemeinsamer Sohn zur Welt. Die Kindesmutter verfügt über einen Aufenthaltstitel EU-Daueraufenthalt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, der Sozialversicherung und dem Fremdenregister (IZR). Darüber hinaus wurde auch ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister zur Kindesmutter eingeholt.
Die Feststellungen zum in Österreich geborenen Sohn basieren auf der mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde (AS 171).
Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Mit Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann aberkennt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z1).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann aberkennt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Z1).
Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall hat sich der relevante Sachverhalt nach Bescheiderlassung am 28.05.2024 insofern geändert, als in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .2024 Vater eines in Österreich geborenen Sohnes ist.Im vorliegenden Fall hat sich der relevante Sachverhalt nach Bescheiderlassung am 28.05.2024 insofern geändert, als in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 .2024 Vater eines in Österreich geborenen Sohnes ist.
Damit weist der entscheidungswesentliche Sachverhalt der belangten Behörde bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nicht mehr die gebotene Aktualität auf. Daher wird zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen sein.
Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu ermöglichen und eine eventuelle Kindeswohlgefährdung und Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien auszuschließen, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung geboten. Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu ermöglichen und eine eventuelle Kindeswohlgefährdung und Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien auszuschließen, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung geboten.
Somit erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Somit erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I421.2294971.1.00Im RIS seit
16.08.2024Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024