Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I421 2295650-1/7Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch: RA Mag. Osai Amiri, MSc, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) vom 18.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch: RA Mag. Osai Amiri, MSc, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) vom 18.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.A) Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
? Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, wurden am 09.12.2022 aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen und an die österreichischen Behörden ausgeliefert (Justiz-Zahl XXXX ).? Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, wurden am 09.12.2022 aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen und an die österreichischen Behörden ausgeliefert (Justiz-Zahl römisch 40 ).
? Mit Schreiben Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – Parteiengehör vom 13.12.2022 des BFA Regionaldirektion Oberösterreich, im Folgenden auch BFA oder belangte Behörde genannt, wurde dem BF die Möglichkeit gegeben binnen zwei Wochen zu seinem Privat- und Familienverhältnissens eine Stellungnahme abzugeben.
? Am 19.12.2022 wurde die belangte Behörde von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft XXXX wegen §§ 28a (1) 2.+3. Fall, 28a 84) Z. 3 SMG verständigt (Zl. XXXX ).? Am 19.12.2022 wurde die belangte Behörde von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Paragraphen 28 a, (1) 2.+3. Fall, 28a 84) Ziffer 3, SMG verständigt (Zl. römisch 40 ).
? Am 10.01.2023 langte beim BFA die Stellungnahme des BF ein. Darin gaben er sinngemäß an, dass er noch nie in Österreich gewesen sei und nur zum Zwecke seines Prozesses von den holländischen Behörden nach Österreich ausgeliefert worden sei. Der BF sei in Holland aufgewachsen und seine gesamte Familie lebe in den Niederlanden. Zu Österreich pflege der BF keine Beziehungen bzw. Kontakt.
? Am 10.02.2023 wurden der BF vom Landesgerichts XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 1 Monat verurteilt (Zl. XXXX ).? Am 10.02.2023 wurden der BF vom Landesgerichts römisch 40 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 1 Monat verurteilt (Zl. römisch 40 ).
? Mit Schreiben Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – Parteiengehör vom 06.03.2023 des BFA wurde dem BF neuerlich die Möglichkeit gegeben binnen zwei Wochen zu seinem Privat- und Familienverhältnissens und zur Länderfeststellung Marokko eine Stellungnahme abzugeben bzw. Ergänzungen zu seiner ersten Stellungnahme vorzunehmen. Das Parteiengehör wurde nachweislich am 09.03.2023 vom BF übernommen.
? In seiner Stellungnahme gaben der BF keine wesentlichen Ergänzungen an.
? Am 13.07.2023 wurde mittels Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF das Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung eingeleitet (VJ, Staatsanwaltschaft XXXX , Zl.: XXXX ).? Am 13.07.2023 wurde mittels Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den BF das Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung eingeleitet (VJ, Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zl.: römisch 40 ).
? Am 01.08.2023 langte beim BFA eine weitere Stellungnahme des BF mit Ergänzungen zu den Personendaten, seiner Lebensgefährtin und Schwester (Beilegung Ausweiskopien) ein.
? Mit Schreiben Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – Parteiengehör vom 08.05.2024 des BFA wurde dem BF neuerlich die Möglichkeit gegeben binnen zwei Wochen zu seinem Privat- und Familienverhältnissens und zur Länderfeststellung Marokko eine Stellungnahme abzugeben.
? Am 23.05.2024 langte beim BFA Regionaldirektion Oberösterreich die Stellungnahme des BF dazu ein.
? Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen: „I. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.? Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen: „I. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.
? II. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.? II. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
? III. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. ? III. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist.
? IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen.? IV. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen.
? V. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.? V. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
? VI. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“? VI. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wird. In der Beschwerde wird auch beantrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2024, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung I421 bei der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen, wo der physische Akt am 17.06.2024 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.
Der Beschwerdeführer, marokkanischer Staatsangehöriger, ist in Österreich seit 09.12.2022 melderechtlich erfasst. Er geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht er nicht. Das österreichische Strafregister weist folgende Einträge auf:
01) LG XXXX vom 10.02.2023 RK 16.02.202301) LG römisch 40 vom 10.02.2023 RK 16.02.2023
§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMGParagraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG
§ 12 2. Fall StGB §§ 28a (1) 2. 3. Fall, 28a (4) Z 3 SMGParagraph 12, 2. Fall StGB Paragraphen 28 a, (1) 2. 3. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG
Datum der (letzten) Tat 12.12.2015
Freiheitsstrafe 3 Jahre 1 Monat
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Urteil Amtsgericht XXXX Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Urteil Amtsgericht römisch 40
(Deutschland) XXXX vom 27.10.2021(Deutschland) römisch 40 vom 27.10.2021
zu LG XXXX RK 16.02.2023zu LG römisch 40 RK 16.02.2023
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 17.06.2024, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 29.04.2024LG römisch 40 vom 29.04.2024
Der BF ist in den Niederlanden geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über eine Lebensgefährtin mit der er einen gemeinsamen zweijährigen Sohn hat, die beide niederländische Staatsbürger sind. Der BF verfügt in den Niederlanden über einen Aufenthaltstitel bis 06.09.2026.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, der Sozialversicherung und dem Fremdenregister (IZR).
Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Mit Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennt werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung ist (Z1).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennt werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung ist (Z1).
Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in den Niederlanden verbrachte, dort mit einer niederländischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft lebt und zwar mit dem gemeinsamen Sohn, der 2022 geboren ist.
Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in den Niederlanden zu ermöglichen und eine eventuelle Kindeswohlgefährdung und Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Marokko auszuschließen, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung unumgänglich. Zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von der Behörde nicht niederschriftlich einvernommen wurde.Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in den Niederlanden zu ermöglichen und eine eventuelle Kindeswohlgefährdung und Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Marokko auszuschließen, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung unumgänglich. Zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von der Behörde nicht niederschriftlich einvernommen wurde.
Somit erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Somit erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I421.2295650.1.00Im RIS seit
16.08.2024Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024