Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
AlVG §24Spruch
W237 2294576-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 27.05.2024, GZ: WF 2024-0566-3-006020, betreffend Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrags zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 27.05.2024, GZ: WF 2024-0566-3-006020, betreffend Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrags zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.05.2024 wies das Arbeitsmarktservice Schwechat (in der Folge: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage seiner Beschwerde vom 22.05.2024 gegen zwei Bescheide des AMS vom 29.02.2024 an das Bundesverwaltungsgericht zurück, weil dieser verspätet eingebracht worden sei.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit E-Mail vom 20.06.2024 Beschwerde und begründete diese mit näheren Ausführungen zur den Bescheiden vom 29.02.2024 zugrundeliegenden Rechtssache.
Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20.06.2024 unter Anschluss des Verwaltungsakts am 01.07.2024 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhob gegen zwei Bescheide des AMS vom 29.02.2024, mit denen er zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 948,21 und
€ 148,04 verpflichtet wurde, eine näher begründete Beschwerde.
Diese Beschwerde wies das AMS im Wege einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024 als verspätet zurück, welche mittels RSb-Sendung an den Beschwerdeführer adressiert und nach erfolglosem Zustellversuch für ihn am 03.05.2024 bei seinem Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde; für den Beschwerdeführer wurde eine Verständigung über die Hinterlegung an seinem Wohnsitz zurückgelassen. Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdevorentscheidung über die Möglichkeit der Beantragung der Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung belehrt.
Mit an das AMS gerichtetem E-Mail vom 22.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024 ist zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie aufliegenden Rückschein ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestritt in der gegenständlichen Beschwerde auch weder, dass die Beschwerdevorentscheidung für ihn am 03.05.2024 bei seinem Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde, noch den Erhalt der Verständigung über die Hinterlegung. Der Beschwerdevorentscheidung ist die gesetzliche Frist für einen Vorlageantrag eindeutig zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.05.2024 – das Datum ist in der entsprechenden Zeile ausgewiesen – die Vorlage seiner Beschwerde gegen die Bescheide vom 29.02.2024 begehrte, geht in seiner Gesamtschau hervor; er bat darin auch ausdrücklich um die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die fälschliche Bezeichnung seines Vorlageantrags als „Beschwerde“ vermag daran nichts zu ändern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 20.06.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 20.06.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. § 15 VwGVG lautet:3.1. Paragraph 15, VwGVG lautet:
„Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
3.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 29.04.2024 am 03.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags endete somit mit Ablauf des 17.05.2024. Da der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag erst am 22.05.2024 beim AMS stellte, erweist sich dieser als verspätet.
Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag mit dem angefochtenen Bescheid sohin zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen diesen Bescheid abzuweisen ist.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; in der gegenständlichen Beschwerde bestritt er insbesondere nicht, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS am 03.05.2024 hinterlegt wurde und er den Vorlageantrag erst am 22.05.2024 dem AMS per E-Mail schickte. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch II.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; in der gegenständlichen Beschwerde bestritt er insbesondere nicht, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS am 03.05.2024 hinterlegt wurde und er den Vorlageantrag erst am 22.05.2024 dem AMS per E-Mail schickte. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags ist § 15 Abs. 1 VwGVG klar zu entnehmen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags ist Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG klar zu entnehmen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W237.2294576.1.00Im RIS seit
16.08.2024Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024