TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/15 LVwG-2024/15/0670-8

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Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei: BB, vertreten durch RA CC,
Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2024, Zl ***, betreffend Änderung der Betriebsanlage „DD“ nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird nach Maßgabe der im Verfahren mit Schriftsatz vom 17.04.2024 konkretisierten Ausführung der Außenbeleuchtung des Neubaus Ostteil, welche diesem Erkenntnis als signierte Beilage zugrunde gelegt wird, als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Bewilligung zur Änderung der Betriebsanlage „DD“ erteilt. Nach der technischen Beschreibung in der Promulgation zum angefochtenen Bescheid ist beabsichtigt, im 4. OG eine Sky-Terrasse zu errichten. Im Bereich der Sky-Terrasse sollen 20 Einzelliegen zur Aufstellung gelangen. Neben den Ruheliegen soll eine Dusche auf der Freiterrasse installiert werden. Der Boden der Sky-Terrasse soll als Holzboden ausgeführt werden. Ausschank oder Musikdarbietung findet auf dieser Freiterrasse keine statt. Die Betriebszeiten sollen im Winter von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie im Sommer von 12.00 bis 20.00 Uhr betragen. Außerdem ist beabsichtigt, an der Nordseite der Betriebsanlage eine Fassadenbeleuchtung zur Ausführung zu bringen. Der Westteil der Fassadenbeleuchtung wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2021, *** mitgenehmigt, nunmehr wurde auch die Beleuchtung des Ostteils der Nordfassade beantragt.

Mit Schriftsatz der Mitbeteiligten Partei vom 15.01.2024 wurde der Antrag diesbezüglich dahingehend eingeschränkt, dass die Beleuchtung bis maximal 22.00 Uhr erfolgen soll.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem die Errichtung der Außenbeleuchtung an der Fassade der Betriebsanlage bekämpft wird. Dazu wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass ein Grundwert wie hell es ohne Betrieb der Anlage wäre nicht vorliege. Die Emissionen seien nicht ÖNORM-konform festgestellt worden, es werde auch nicht auf die OIB-Richtlinien verwiesen. Außerdem seien die Lichtmessungen von einem Planungsbüro durchgeführt worden, es sei nicht ersichtlich, dass das durchführende Unternehmen fachlich dazu geeignet sei. Durch den Betrieb der Außenbeleuchtung komme es zu einer erheblichen Erhellung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass sich neben der Betriebsanlage vor allem Wohnhäuser befinden würden, weshalb eine Einstufung der Emissionen zum Schutz der Wohnhäuser zu erfolgen habe. Außerdem wurde vorgebracht, dass nicht sämtliche Nachbarn dem Verfahren zugezogen worden seien.

Festgehalten wird, dass noch in dem von der belangten Behörde eingeholten lichttechnischen Gutachten vom 18.12.2023 abschließend ausgeführt wird, dass im Falle der Genehmigung der Anlage vor Bescheidausfertigung Angaben der verlegten Längen der LED-Strips zur Beleuchtung der Balkone/Fassade (zumindest getrennt nach Bestandsbau und Zubau sowie getrennt nach Fassaden [Nord-, Süd-, Ost- und Westfassade]) vorzulegen seien.

Festgehalten wird, dass die belangte Behörde eine derartige Verbesserung nicht veranlasst hat, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol die mitbeteiligte Partei zur entsprechenden Verbesserung des Bewilligungsantrages aufgefordert hat. Die mitbeteiligte Partei ist dieser Aufforderung mit Schriftsatz vom 17.04.2024 nachgekommen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin am 27.06.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser teilgenommen hat auf der einen Seite ein lärmtechnischer Amtssachverständiger, andererseits ein lichttechnischer Amtssachverständiger, welchem im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auch die Antragspräzisierung der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht wurde. Außerdem hat ein Vertreter der belangten Behörde, ein Vertreter der mitbeteiligten Partei sowie ein Vertreter der Beschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erweiterung der Betriebsanlage „DD“. Neben der Errichtung einer Sky-Terrasse, auf welcher weder ein Ausschank von Getränken erfolgt, noch eine Musikdarbietung, soll auch im nordöstlich Bereich der Betriebsanlage eine Fassadenbeleuchtung errichtet werden soll. Die Außenbeleuchtung im nordwestlichen Bereich der Außenfassade wurde von der belangten Behörde bereits mit Bescheid vom 16.12.2021, *** genehmigt.

Die von der belangten Behörde genehmigte Außenbeleuchtung im nordöstlich Bereich der Betriebsanlage entspricht den Vorgaben der ÖNORM O 1052:2022. Es ist somit bereits aus technischer Hinsicht eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin durch Lichtimmissionen auszuschließen. Auch ist nicht von relevanten Lärmbeeinträchtigungen auszugehen.

III.     Beweiswürdigung:

Im vorliegenden Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowohl ein lärmtechnischer Amtssachverständiger, als auch ein lichttechnischer Amtssachverständiger einvernommen. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat bei seinen Ausführungen erklärt, dass der planungstechnische Grundsatz als lärmtechnisches Irrelevanzkriterium jedenfalls eingehalten wird. So ist durch die Errichtung der zusätzlichen Freiterrasse nicht mit Lärmimmissionen zu rechnen, die den planungstechnischen Grundsatz überschreiten. Ausdrücklich hat der lärmtechnische Amtssachverständige daher bei der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass die Beurteilung durch einen umweltmedizinischen Sachverständigen aufgrund der Geringfügigkeit der hinzutretenden Lärmemissionen entbehrlich ist.

Betreffend die Lichtemissionen und -immissionen wurde bereits von der belangten Behörde ein lichttechnisches Gutachten eingeholt. Der Amtssachverständige ist dabei bei seiner Beurteilung von folgenden Parametern ausgegangen (Auszug aus dem Gutachten vom 18.12.2023):

„Beurteilung:

Beurteilungsgegenständlich ist eine Fassadenbeleuchtung an der Nordseite des Hotelbetriebes auf Gp. **1, KG Z.

Die Balkon-Z/Fassadenbeleuchtung soll bis max. 24:00 betrieben werden.

Gem. Lichtgutachten in den Einreichunterlagen seien ausschließlich Leuchten mit Lichtlenkeinrichtungen eingesetzt worden und welche nur indirekt in die Umgebung bzw. über die Fassade abstrahlen.

Auf eine Möglichkeit der Dimmung der Beleuchtungsanlage wurde in den Eingabenunterlagen nicht eingegangen. Es wird daher davon ausgegangen, dass diese Möglichkeit nicht gegeben ist.

Beurteilungsgrundlage:

Die ÖNORM 01052:2022 wird als anerkannte Regel der Technik angesehen, welche den Stand der Technik für die Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen wiedergibt.

Ziel dieser ÖNORM ist es, maximal zulässige Grenzwerte für die Lichteinwirkungen auf Mensch und Umwelt festzulegen, die durch lichtemittierende Anlagen hervorgerufen werden.

Gestaltung und Betriebsweise der Lichtanlage zur Vermeidung einer unzulässigen Aufhellung der Umwelt entsprechend dieser ÖNORM werden in der gegenständlichen Beurteilung nicht behandelt.

Im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung (Belästigung) von Anrainern schlägt die ÖNORM lichttechnische Grenzwerte zur Vermeidung einer (psychologischen) Blendung und zur Vermeidung einer unerwünschten Aufhellung von Räumlichkeiten (Raumaufhellung) vor.

Beurteilung hinsichtlich Blendung (psychologische Blendung):

Verursacht wird eine Blendung durch eine ungünstige Leuchtdichteverteilung (Intensität der Lichtquelle) im Gesichtsfeld sowie durch zu große Hell-Dunkel-Kontraste. Die Leuchtdichte wird in Candela pro m2 (cd/m2) angegeben.

Blendungen können eine Herabsetzung der Sehleistung bewirken (physiologische Blendung) oder eine Störung des Wohlbefindens (Belästigung) hervorrufen. Im zweiten Fall spricht man von einer „psychologischen Blendung".

Der in der ÖNORM O 1052 vorgeschlagene Grenzwert der Leuchtdichte (cd/m2) der Lichtquelle für psychologischen Blendung ist abhängig vom Bewertungsgebiet, in welchem sich die Betroffenen befinden (zB Kurgebiet, Wohngebiet, Mischgebiet, Betriebs- und Industriegebiet), dem Zeitraum nach Einbruch der Dunkelheit, in welchem die Lichtquelle betrieben wird, des Raumwinkels der Lichtquelle vom Immissionsort aus und der Umgebungsleuchtdichte um die Lichtquelle herum.

Da die Fassadenbeleuchtung bei der gegenständlichen Änderung nur als indirekte Beleuchtung ausgeführt wird, wird von einer psychologischen Blendung gern. ÖNORM O 1052:2022 nicht ausgegangen.

Aufhellung von Räumlichkeiten (Raumaufhellung):

Der in der ÖNORM O 1052 vorgeschlagene lichttechnische Grenzwert für Raumaufhellung ist eine Beleuchtungsstärke (Lux bzw. lx) in der Fensterebene der zu beurteilenden Räume, welche abhängig ist vom Bewertungsgebiet, in welchem sich die Betroffenen befinden (zB Kurgebiet, Wohngebiet, Mischgebiet, Betriebs- und Industriegebiet) und dem Zeitraum nach Einbruch der Dunkelheit, in welchem die Lichtquelle betrieben wird.

Die Nachbarn auf der Nordseite befinden sich gern, aktueller Abfrage TIRIS Maps in einem gemischten Wohngebiet gern. § 38(2) TROG:Die Nachbarn auf der Nordseite befinden sich gern, aktueller Abfrage TIRIS Maps in einem gemischten Wohngebiet gern. Paragraph 38 (, 2,) TROG:

„Bild im pdf ersichtlich“

Bild 1: Abfrage Tiris-Maps Flächenwidmung

Es wird die nachbarschaftliche Situation als Gebiet C gem. ÖNORM O 1052:2022 eingestuft (Mischgebiete mit Geschäftslokalen und Wohnungen, Einkaufsstraßen lokaler Bedeutung u.dgl.).

In der ÖNORM O 1052:2022 werden nach Einbruch der Dunkelheit für ein Gebiet C folgende Grenzwerte für den Nachbarschaftsschutz vorgeschlagen:

 

Beleuchtungsstärke Ev.avein lx

Bewertungsgebiet

Zeitraum 1

6:00 bis 20:00

Zeitraum 2

20:00 bis 22:00

Zeitraum 3
22:00 bis 06:00

Gebiet C

10,0

5,0

1,0

Mit der gegenständlichen Beleuchtungsanlage ist anhand der vorgenommenen/vorgelegten Messungen davon auszugehen, dass der in ÖNORM O 1052:2022 vorgeschlagene Grenzwert von 1,0 lx nach 22:00 nicht eingehalten werden kann. Anhand der vorgenommenen/vorgelegten Messungen ist jedoch davon auszugehen, dass der in ÖNORM O 1052:2022 vorgeschlagene Grenzwert von 5,0 lx für den Zeitraum 20:00 bis 22:00 bei den angrenzenden Nachbarn eingehalten werden kann.

Es wird daher vorgeschlagen die Betriebszeit der Balkon-/Fassadenbeleuchtungsanlage nach Einbruch der Dunkelheit auf max. 22:00 zu begrenzen.“

Festgehalten wird, dass diese Einschränkung der Beleuchtungszeit durch die mitbeteiligte Partei vorgenommen wurde. Insofern richtet sich der von der belangten Behörde eingeräumte Konsens auch nur auf eine Außenbeleuchtung bis 22:00 Uhr.

Der Amtssachverständige hat allerdings in seinem besagten Gutachten eine weitere Projektkonkretisierung eingefordert, welche von der mitbeteiligten Partei auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommen wurde. Zu dieser Ergänzung, welche der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt wird, hat der lichttechnische Amtssachverständige anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich ausgeführt, dass die angegebenen Werte schlüssig sind und die Anlage somit aus lichttechnischer Sicht ausreichend konkretisiert ist. Die Einhaltung der Grenzwerte der ÖNORM ist auch nach Vorlage der ergänzend vorgelegten Pläne sicher gewährleistet, so der Amtssachverständige. Weiters hat der Amtssachverständige auf entsprechende Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin plausibel und nachvollziehbar dargelegt, wie sein Gutachten aufgebaut wurde, welche Hintergrundbelastungen dabei berücksichtigt wurden, wie die vorgelegten Messungen plausibilisiert wurden und wie er insgesamt zu seinem Schluss gelangt ist.

In Summe hat der Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass in Bezug auf die vorliegende Anlage im Westen situiert eine Bestandsanlage vorliegt. Bei dieser wurde eine Messung in Bezug auf den gegenüberliegenden Nachbarn vorgenommen, welche eine Lichtbelastung von unter 2 lx ergeben hat. Die Beschwerdeführerin ist östlich von diesem Objekt des Nachbarn situiert und weiter entfernt, weshalb die Belastung jedenfalls unter diesen 2 lx zu liegen kommt. Außerdem hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine ergänzende Messung betreffend den zu beurteilenden Neubau durchgeführt wurde, welcher bei einer Entfernung von 4 m eine Zusatzbelastung von 7 lx ergeben hat. Die Beschwerdeführerin ist allerdings in einer Entfernung von 10 m situiert, weshalb sich die Belastung von den besagten 7 lx auf weniger als ein Viertel dieser Belastung reduziert, damit jedenfalls klar unter 2 lx zu liegen kommt. Diese Angaben beruhen auf Messungen, die den Einreichunterlagen zu entnehmen sind und ist nach den ausdrücklichen Ausführungen des Amtssachverständigen bei der Messung nicht von einer fachlichen Widersprüchlichkeit auszugehen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin vermochte bei der mündlichen Verhandlung keine Umstände darzulegen, die die Schlüssigkeit, Glaubwürdigkeit oder Vollständigkeit des Gutachtens des lichttechnischen Amtssachverständigen in Frage stellen würden.

IV.      Rechtslage:

„§ 74.

Betriebsanlagen

[…]

(2)  Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

[…]

V.       Erwägungen:

Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder durch eine Lärmbelästigung, noch durch lichttechnische Einwirkungen denkbar unzumutbar belästigt werden kann, dies zumal auf der einen Seite betreffend die lärmtechnische Zusatzbelastung der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird und der lärmtechnische Amtssachverständige ausdrücklich ausgeführt hat, dass aus technischer Sicht ein umweltmedizinischer Sachverständige nicht beizuziehen ist, zumal diesem vom emissionstechnischen Sachverständigen kein relevanter Wert einer Mehrbelastung genannt werden könnte, der anschließend einer medizinischen Beurteilung unterzogen werden könnte.

Auch betreffend die lichttechnischen Auswirkungen wird festgehalten, dass die Vorgaben der ÖNORM als Ausdruck des anerkannten Standes der Technik jedenfalls eingehalten werden. Bei Einhaltung der Vorgaben der bezughabenden ÖNORM ist jedenfalls ebenso nicht von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen. Diesbezüglich war daher die Beiziehung eines umweltmedizinischen Sachverständigen auch dazu entbehrlich (vgl dazu etwa VwGH 14.03.1989, 88/05/0174).Auch betreffend die lichttechnischen Auswirkungen wird festgehalten, dass die Vorgaben der ÖNORM als Ausdruck des anerkannten Standes der Technik jedenfalls eingehalten werden. Bei Einhaltung der Vorgaben der bezughabenden ÖNORM ist jedenfalls ebenso nicht von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen. Diesbezüglich war daher die Beiziehung eines umweltmedizinischen Sachverständigen auch dazu entbehrlich vergleiche dazu etwa VwGH 14.03.1989, 88/05/0174).

Festgehalten wird, dass sich der Sachverhalt auf die Einvernahme fachlich versierter Amtssachverständiger stützt, die bei der vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch vermochte sie eine Unrichtigkeit, Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der Aussagen der Amtssachverständigen aufzuzeigen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So waren im vorliegenden Fall im Wesentlichen sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilungen vorzunehmen und keine Rechtsfragen zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Abweisung Nachbarbeschwerde wegen Lichtimmissionen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.0670.8

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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