TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/8 W121 2277316-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §13 Abs2
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


W121 2277316-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX und XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt (Spruchpunkt I. A)) und beschlossen (Spruchpunkt II. A)):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt (Spruchpunkt römisch eins. A)) und beschlossen (Spruchpunkt römisch II. A)):

I. Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX :römisch eins. Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 :

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX :römisch II. Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 :

A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX (betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe) ausgeschlossen.1. Mit Bescheid des AMS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 (betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe) ausgeschlossen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

Am XXXX langte beim AMS eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, die das AMS dem Bundesverwaltungsgericht ebenso vorlegte.Am römisch 40 langte beim AMS eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, die das AMS dem Bundesverwaltungsgericht ebenso vorlegte.

2. Mit (dem oben bereits genannten) Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX verloren habe.2. Mit (dem oben bereits genannten) Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 verloren habe.

Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Maßnahme „ XXXX Vorbereitungsphase bei XXXX “ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Maßnahme „ römisch 40 Vorbereitungsphase bei römisch 40 “ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde (wie oben angeführt) fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Leistungsbezug sei gesperrt worden. Laut AMS seien ihm zwei Stellen angeboten worden, die er nicht angenommen habe. Er sei aber wegen des ersten Stellenangebotes bei seiner Beraterin gewesen. Das sei in der Zeit gewesen, in der seine Frau schwanger und kurz vor der Geburt gewesen sei. Er habe auf seine XXXX Kinder aufpassen müssen. In der Zeit sei es nicht möglich gewesen, zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe seine Beraterin gefragt, ob sie vielleicht einen Ort für die Kinder finden könne, wo diese betreut werden könnten. Das sei aber leider nicht möglich gewesen. Die Beraterin habe volles Verständnis für den Beschwerdeführer gehabt und erklärt, er solle sich wieder melden, wenn seine Frau wieder zu Hause sei und sich alles beruhigt habe. Erst seit XXXX hätten seine XXXX Kinder einen Kindergartenplatz. Bei der Abgabe der Beschwerde bestand der Beschwerdeführer darauf, dass die „Ansuchen um Befreiung vom Essenbeitrag“ betreffend seine Kinder der Beschwerde hinzugefügt werden.Gegen diesen Bescheid wurde (wie oben angeführt) fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Leistungsbezug sei gesperrt worden. Laut AMS seien ihm zwei Stellen angeboten worden, die er nicht angenommen habe. Er sei aber wegen des ersten Stellenangebotes bei seiner Beraterin gewesen. Das sei in der Zeit gewesen, in der seine Frau schwanger und kurz vor der Geburt gewesen sei. Er habe auf seine römisch 40 Kinder aufpassen müssen. In der Zeit sei es nicht möglich gewesen, zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe seine Beraterin gefragt, ob sie vielleicht einen Ort für die Kinder finden könne, wo diese betreut werden könnten. Das sei aber leider nicht möglich gewesen. Die Beraterin habe volles Verständnis für den Beschwerdeführer gehabt und erklärt, er solle sich wieder melden, wenn seine Frau wieder zu Hause sei und sich alles beruhigt habe. Erst seit römisch 40 hätten seine römisch 40 Kinder einen Kindergartenplatz. Bei der Abgabe der Beschwerde bestand der Beschwerdeführer darauf, dass die „Ansuchen um Befreiung vom Essenbeitrag“ betreffend seine Kinder der Beschwerde hinzugefügt werden.

Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom AMS informiert, es werde in seinem Fall zu beurteilen sein, ob er verfügbar im Sinne des § 7 AlVG gewesen sei oder ob ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Verfügbarkeit abzusprechen sei. Der Beschwerdeführer werde zur Mitwirkung aufgefordert. Bis XXXX könne er eine schriftliche Stellungnahme zum Verfahren einbringen und die näher erläuterten Fragen (betreffend Kinderbetreuungspflichten) beantworten bzw. die näher genannten Nachweise (wie z. B. über Krankenhausaufenthalte seiner Frau) vorlegen. Falls sich der Beschwerdeführer nicht bis längstens XXXX zum Sachverhalt äußere, gehe das AMS davon aus, dass Verfügbarkeit im Sinne des § 7 AlVG vorgelegen habe. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom AMS informiert, es werde in seinem Fall zu beurteilen sein, ob er verfügbar im Sinne des Paragraph 7, AlVG gewesen sei oder ob ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Verfügbarkeit abzusprechen sei. Der Beschwerdeführer werde zur Mitwirkung aufgefordert. Bis römisch 40 könne er eine schriftliche Stellungnahme zum Verfahren einbringen und die näher erläuterten Fragen (betreffend Kinderbetreuungspflichten) beantworten bzw. die näher genannten Nachweise (wie z. B. über Krankenhausaufenthalte seiner Frau) vorlegen. Falls sich der Beschwerdeführer nicht bis längstens römisch 40 zum Sachverhalt äußere, gehe das AMS davon aus, dass Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, AlVG vorgelegen habe. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt.

Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am XXXX der Auftrag erteilt worden sei, am XXXX für den Tätigkeitsbereich XXXX beim Maßnahmenveranstalter XXXX teilzunehmen. Die Zuweisung sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden und dem Beschwerdeführer seien das entsprechende Einladungsschreiben sowie eine aktualisierte Betreuungsvereinbarung persönlich ausgefolgt worden. Im Einladungsschreiben sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer an der fünf bis acht Wochen dauernden Vorbereitungsmaßnahme zur theoretischen und praktischen Vorbereitung auf den zukünftigen Transitarbeitsplatz und zur Bearbeitung allfälliger Problemstellungen und Findung von Lösungen teilnehmen solle. Teilnehmer/innen würden (bei Bedarf) Unterstützung bei der längerfristigen beruflichen Orientierung und Qualifizierung sowie Hilfe, z. B. bei einer allfälligen Schulden-, Haft-, oder Wohnungsproblematik, erhalten. Im Einladungsschreiben sei als Ziel der Vorbereitungsmaßnahme, neben der Aufnahme in ein Transitdienstverhältnis, auch die letztliche Integration in den regulären Arbeitsmarkt festgehalten gewesen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zuweisung der Maßnahme langzeitarbeitslos gewesen (letztes Dienstverhältnis im Jahr XXXX ) und habe Notstandshilfe bezogen. Die vorliegenden Hemmnisse bei der Arbeitssuche und der daraus resultierende Unterstützungsbedarf im Sinne einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt seien daher entsprechend den obigen Ausführungen völlig offensichtlich gewesen. Auf die Rechtsfolgen im Falle einer Nichtteilnahme an der Maßnahme bzw. der Vereitelung des Erfolges der Maßnahme sei auch hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe auftragsgemäß am XXXX beim XXXX vorgesprochen, jedoch mitgeteilt, dass er (aus „gesundheitlichen Gründen“) nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen wolle. Er sei nicht durch mangelnde Verfügbarkeit (aufgrund von Kinderbetreuungspflichten) an der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme gehindert gewesen, sondern wäre ihm eine Teilnahme objektiv möglich gewesen. Der Beschwerdeführer stehe noch immer im Notstandshilfebezug, er habe noch keine andere Beschäftigung aufgenommen. Dass die Gattin des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen wäre, die Kinderbetreuungspflichten weiter zu übernehmen, habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Insbesondere habe er sich nicht zu den Fragen im Schreiben des AMS vom XXXX geäußert. Er habe ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sei daher erfüllt. Der Beschwerdeführer habe auch keine andere Beschäftigung aufgenommen, darüber hinaus seien keine Nachsichtsgründe ersichtlich.Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 der Auftrag erteilt worden sei, am römisch 40 für den Tätigkeitsbereich römisch 40 beim Maßnahmenveranstalter römisch 40 teilzunehmen. Die Zuweisung sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden und dem Beschwerdeführer seien das entsprechende Einladungsschreiben sowie eine aktualisierte Betreuungsvereinbarung persönlich ausgefolgt worden. Im Einladungsschreiben sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer an der fünf bis acht Wochen dauernden Vorbereitungsmaßnahme zur theoretischen und praktischen Vorbereitung auf den zukünftigen Transitarbeitsplatz und zur Bearbeitung allfälliger Problemstellungen und Findung von Lösungen teilnehmen solle. Teilnehmer/innen würden (bei Bedarf) Unterstützung bei der längerfristigen beruflichen Orientierung und Qualifizierung sowie Hilfe, z. B. bei einer allfälligen Schulden-, Haft-, oder Wohnungsproblematik, erhalten. Im Einladungsschreiben sei als Ziel der Vorbereitungsmaßnahme, neben der Aufnahme in ein Transitdienstverhältnis, auch die letztliche Integration in den regulären Arbeitsmarkt festgehalten gewesen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zuweisung der Maßnahme langzeitarbeitslos gewesen (letztes Dienstverhältnis im Jahr römisch 40 ) und habe Notstandshilfe bezogen. Die vorliegenden Hemmnisse bei der Arbeitssuche und der daraus resultierende Unterstützungsbedarf im Sinne einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt seien daher entsprechend den obigen Ausführungen völlig offensichtlich gewesen. Auf die Rechtsfolgen im Falle einer Nichtteilnahme an der Maßnahme bzw. der Vereitelung des Erfolges der Maßnahme sei auch hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe auftragsgemäß am römisch 40 beim römisch 40 vorgesprochen, jedoch mitgeteilt, dass er (aus „gesundheitlichen Gründen“) nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen wolle. Er sei nicht durch mangelnde Verfügbarkeit (aufgrund von Kinderbetreuungspflichten) an der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme gehindert gewesen, sondern wäre ihm eine Teilnahme objektiv möglich gewesen. Der Beschwerdeführer stehe noch immer im Notstandshilfebezug, er habe noch keine andere Beschäftigung aufgenommen. Dass die Gattin des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen wäre, die Kinderbetreuungspflichten weiter zu übernehmen, habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Insbesondere habe er sich nicht zu den Fragen im Schreiben des AMS vom römisch 40 geäußert. Er habe ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG sei daher erfüllt. Der Beschwerdeführer habe auch keine andere Beschäftigung aufgenommen, darüber hinaus seien keine Nachsichtsgründe ersichtlich.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einen Dolmetsch für die Sprache XXXX .Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einen Dolmetsch für die Sprache römisch 40 .

Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, Akt und Vorlageantrag vor. Es führte im Vorlageschreiben im Wesentlichen aus, es verweise auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX . Soweit der Beschwerdeführer in seiner [oben unter 1. genannten] „Ergänzenden Stellungnahme“ vorbringe, er sei erst ab 14:00 Uhr verfügbar gewesen, und daher sei ihm die Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, vertrete das AMS die Ansicht, dass seine Gattin die Kinderbetreuung während der Maßnahmenteilnahme auch schlicht innerhalb der Wohnung hätte übernehmen können. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum es notwendig gewesen wäre, dass die Gattin des Beschwerdeführers die Kinder in den Kindergarten hätte tragen müssen, da für den Transport von Kindern üblicherweise Kinderwägen verwendet werden würden. Zur Thematik der vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Vorbereitungsarbeiten“, wie Aufräumen und Essen zubereiten, sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer – wie jeder berufstätigen Person – zumutbar gewesen wäre, diese Tätigkeiten vor bzw. nach der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme durchzuführen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Maßnahme nicht vereiteln habe wollen, sei zudem festzuhalten, dass auf dem Einladungsschreiben klar und deutlich die (absolut üblichen) Rahmenzeiten von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr (Freitag) festgehalten gewesen seien – aus der Aussage, erst ab 14:00 Uhr erscheinen zu können bzw. zu wollen, könne sich objektiv betrachtet nur ergeben, dass faktisch keine Teilnahme an der Schulungsmaßnahme möglich sein werde und liege damit eine klare Vereitelungshandlung vor.Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, Akt und Vorlageantrag vor. Es führte im Vorlageschreiben im Wesentlichen aus, es verweise auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 . Soweit der Beschwerdeführer in seiner [oben unter 1. genannten] „Ergänzenden Stellungnahme“ vorbringe, er sei erst ab 14:00 Uhr verfügbar gewesen, und daher sei ihm die Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, vertrete das AMS die Ansicht, dass seine Gattin die Kinderbetreuung während der Maßnahmenteilnahme auch schlicht innerhalb der Wohnung hätte übernehmen können. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum es notwendig gewesen wäre, dass die Gattin des Beschwerdeführers die Kinder in den Kindergarten hätte tragen müssen, da für den Transport von Kindern üblicherweise Kinderwägen verwendet werden würden. Zur Thematik der vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Vorbereitungsarbeiten“, wie Aufräumen und Essen zubereiten, sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer – wie jeder berufstätigen Person – zumutbar gewesen wäre, diese Tätigkeiten vor bzw. nach der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme durchzuführen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Maßnahme nicht vereiteln habe wollen, sei zudem festzuhalten, dass auf dem Einladungsschreiben klar und deutlich die (absolut üblichen) Rahmenzeiten von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr (Freitag) festgehalten gewesen seien – aus der Aussage, erst ab 14:00 Uhr erscheinen zu können bzw. zu wollen, könne sich objektiv betrachtet nur ergeben, dass faktisch keine Teilnahme an der Schulungsmaßnahme möglich sein werde und liege damit eine klare Vereitelungshandlung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache XXXX von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Befragt, warum der Beschwerdeführer die Vorbereitungsmaßnahme nicht mitmachen habe wollen, führte dieser aus, er habe eine XXXX gehabt. Er dürfe nicht länger sitzen oder stehen. Seine Frau sei krank, wo solle er seine Kinder lassen. Seine Frau sei immer wieder im Krankenhaus und bekomme dort Spritzen. Der Behördenvertreter verwies auf das bisherige Vorbringen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache römisch 40 von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Befragt, warum der Beschwerdeführer die Vorbereitungsmaßnahme nicht mitmachen habe wollen, führte dieser aus, er habe eine römisch 40 gehabt. Er dürfe nicht länger sitzen oder stehen. Seine Frau sei krank, wo solle er seine Kinder lassen. Seine Frau sei immer wieder im Krankenhaus und bekomme dort Spritzen. Der Behördenvertreter verwies auf das bisherige Vorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX (Spruchpunkt II. A)):1.1. Feststellungen betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 (Spruchpunkt römisch II. A)):

Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde fristgerecht beim AMS eingebracht.

Am XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt vor.Am römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt vor.

1.2. Feststellungen betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX (Spruchpunkt I. A)):1.2. Feststellungen betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins. A)):

Der Beschwerdeführer ist Vater von XXXX Kindern, das jüngste wurde XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist Vater von römisch 40 Kindern, das jüngste wurde römisch 40 geboren.

Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lagerarbeiter.Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lagerarbeiter.

Vom XXXX bis zum XXXX bezog der Beschwerdeführer (überwiegend) Arbeitslosengeld. Seit XXXX bezieht er mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.Vom römisch 40 bis zum römisch 40 bezog der Beschwerdeführer (überwiegend) Arbeitslosengeld. Seit römisch 40 bezieht er mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.

Beim Beschwerdeführer lagen Hemmnisse bei der Arbeitssuche vor, woraus ein Unterstützungsbedarf resultierte.

Er wurde daher am XXXX vom AMS aufgefordert, am XXXX für den Tätigkeitsbereich XXXX beim Maßnahmenveranstalter XXXX teilzunehmen. Die Zuweisung wurde mit dem Beschwerdeführer besprochen und dem Beschwerdeführer wurden das entsprechende Einladungsschreiben vom XXXX (samt Informationsblatt mit u. a. Details zu Inhalt und Ziel der Maßnahme) sowie eine aktualisierte Betreuungsvereinbarung persönlich ausgefolgt.Er wurde daher am römisch 40 vom AMS aufgefordert, am römisch 40 für den Tätigkeitsbereich römisch 40 beim Maßnahmenveranstalter römisch 40 teilzunehmen. Die Zuweisung wurde mit dem Beschwerdeführer besprochen und dem Beschwerdeführer wurden das entsprechende Einladungsschreiben vom römisch 40 (samt Informationsblatt mit u. a. Details zu Inhalt und Ziel der Maßnahme) sowie eine aktualisierte Betreuungsvereinbarung persönlich ausgefolgt.

In der ausgefolgten „Betreuungsvereinbarung“ vom XXXX wurde u. a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten und eine Vermittlung durch längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert sei. Die Arbeitssuche des Beschwerdeführers sei bisher nicht erfolgreich gewesen, weil seine Berufserfahrung schon länger zurückliege, die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert seien, selbst keine Stellen gefunden worden seien, die angebotenen Stellen nicht passend gewesen seien bzw. sämtliche Bewerbungen nicht zum Erfolg geführt hätten und das Ergebnis seiner Bewerbung(en) noch nicht bekannt sei. Das AMS unterstütze den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Teilnahme am XXXX . Begründend führte das AMS aus, das XXXX unterstütze die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben, finde Lösungen für Vermittlungshindernisse und schaffe durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt.In der ausgefolgten „Betreuungsvereinbarung“ vom römisch 40 wurde u. a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten und eine Vermittlung durch längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert sei. Die Arbeitssuche des Beschwerdeführers sei bisher nicht erfolgreich gewesen, weil seine Berufserfahrung schon länger zurückliege, die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert seien, selbst keine Stellen gefunden worden seien, die angebotenen Stellen nicht passend gewesen seien bzw. sämtliche Bewerbungen nicht zum Erfolg geführt hätten und das Ergebnis seiner Bewerbung(en) noch nicht bekannt sei. Das AMS unterstütze den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Teilnahme am römisch 40 . Begründend führte das AMS aus, das römisch 40 unterstütze die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben, finde Lösungen für Vermittlungshindernisse und schaffe durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt.

In der Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme XXXX mit Bewerbungstag am XXXX war insbesondere festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des vom AMS geförderten XXXX eine Vorbereitung auf ein befristetes Arbeitsverhältnis angeboten werde. Der Beschwerdeführer erhalte im Rahmen dieser Vorbereitung Unterstützung bei der Lösung von Vermittlungsproblemen und die Möglichkeit, praktische Erfahrung zu sammeln. Im Anschluss daran beginne er ein befristetes Arbeitsverhältnis bei diesem XXXX . Die Teilnahme an der Vorbereitungsphase sei verbindlich und eine Voraussetzung für die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Dienstverhältnis beim XXXX . Es wurde auf die verpflichtende Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme gemäß § 10 AlVG hingewiesen. Der Beschwerdeführer erhalte für mind. sechs Wochen kein Arbeitslosengeld (keine Notstandshilfe), wenn er sich weigere an der Maßnahme teilzunehmen oder wenn sein Verhalten darauf abziele, dass der Erfolg der Maßnahme nicht eintreten könne. Insbesondere war zum Inhalt der Maßnahme festgehalten, dass nach einem positiven Aufnahmegespräch eine Vorbereitung von fünf bis acht Wochen stattfinde. Diese Einstiegsphase diene vorwiegend der theoretischen und praktischen Vorbereitung auf den zukünftigen Transitarbeitsplatz, aber auch dazu, allfällige Problemstellungen zu bearbeiten und Lösungen zu finden. Ziel sei, neben der Aufnahme in ein Transitdienstverhältnis, letztlich die Integration in den regulären Arbeitsmarkt.In der Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme römisch 40 mit Bewerbungstag am römisch 40 war insbesondere festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des vom AMS geförderten römisch 40 eine Vorbereitung auf ein befristetes Arbeitsverhältnis angeboten werde. Der Beschwerdeführer erhalte im Rahmen dieser Vorbereitung Unterstützung bei der Lösung von Vermittlungsproblemen und die Möglichkeit, praktische Erfahrung zu sammeln. Im Anschluss daran beginne er ein befristetes Arbeitsverhältnis bei diesem römisch 40 . Die Teilnahme an der Vorbereitungsphase sei verbindlich und eine Voraussetzung für die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Dienstverhältnis beim römisch 40 . Es wurde auf die verpflichtende Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen. Der Beschwerdeführer erhalte für mind. sechs Wochen kein Arbeitslosengeld (keine Notstandshilfe), wenn er sich weigere an der Maßnahme teilzunehmen oder wenn sein Verhalten darauf abziele, dass der Erfolg der Maßnahme nicht eintreten könne. Insbesondere war zum Inhalt der Maßnahme festgehalten, dass nach einem positiven Aufnahmegespräch eine Vorbereitung von fünf bis acht Wochen stattfinde. Diese Einstiegsphase diene vorwiegend der theoretischen und praktischen Vorbereitung auf den zukünftigen Transitarbeitsplatz, aber auch dazu, allfällige Problemstellungen zu bearbeiten und Lösungen zu finden. Ziel sei, neben der Aufnahme in ein Transitdienstverhältnis, letztlich die Integration in den regulären Arbeitsmarkt.

Sowohl die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als auch Inhalt und Ziel der gegenständlichen Maßnahme wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Er hätte die Möglichkeit gehabt, an der fünf bis acht Wochen dauernden Vorbereitungsmaßnahme im Rahmen des XXXX teilzunehmen.Er hätte die Möglichkeit gehabt, an der fünf bis acht Wochen dauernden Vorbereitungsmaßnahme im Rahmen des römisch 40 teilzunehmen.

Der Beschwerdeführer war zwar am XXXX beim XXXX anwesend, nahm jedoch nicht an der Vorbereitungsphase teil. Er gab an, nicht an der Maßnahme teilnehmen zu wollen. Er war an der Teilnahme an der Vorbereitungsphase jedoch nicht wegen Kinderbetreuungspflichten gehindert. Auch gesundheitliche Einschränkungen hinderten ihn nicht daran. Eine Maßnahmenteilnahme wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen.Der Beschwerdeführer war zwar am römisch 40 beim römisch 40 anwesend, nahm jedoch nicht an der Vorbereitungsphase teil. Er gab an, nicht an der Maßnahme teilnehmen zu wollen. Er war an der Teilnahme an der Vorbereitungsphase jedoch nicht wegen Kinderbetreuungspflichten gehindert. Auch gesundheitliche Einschränkungen hinderten ihn nicht daran. Eine Maßnahmenteilnahme wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen.

Die Teilnahme an der Maßnahme hätte die Chancen des Beschwerdeführers zur Erlangung einer neuen Beschäftigung jedenfalls erheblich verbessert bzw. sogar die unmittelbare Aufnahme einer anschließenden Beschäftigung als Transitarbeitskraft im XXXX vorgesehen.Die Teilnahme an der Maßnahme hätte die Chancen des Beschwerdeführers zur Erlangung einer neuen Beschäftigung jedenfalls erheblich verbessert bzw. sogar die unmittelbare Aufnahme einer anschließenden Beschäftigung als Transitarbeitskraft im römisch 40 vorgesehen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Es handelt sich um die erste Sanktion gemäß § 10 AlVG.Es handelt sich um die erste Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom XXXX langte fristgerecht beim AMS ein. Nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom römisch 40 langte fristgerecht beim AMS ein. Nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.

Bislang hat der Beschwerdeführer keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Ad 1.1.:

Die Feststellungen stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Bescheid vom XXXX , die Beschwerde und die Beschwerdevorlage des AMS.Die Feststellungen stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Bescheid vom römisch 40 , die Beschwerde und die Beschwerdevorlage des AMS.

Ad 1.2.:

Die Feststellungen zu den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt und insbesondere den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten.

Die Hemmnisse bei der Arbeitssuche ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Insbesondere war der Beschwerdeführer zum Zuweisungszeitpunkt langzeitarbeitslos und bezog Notstandshilfe, auch gesundheitliche Einschränkungen lagen vor.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX aufgefordert wurde, am XXXX teilzunehmen, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist auch unstrittig. Ebenso unstrittig ist die Besprechung der Zuweisung sowie die Ausfolgung der Einladung und Betreuungsvereinbarung.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 aufgefordert wurde, am römisch 40 teilzunehmen, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist auch unstrittig. Ebenso unstrittig ist die Besprechung der Zuweisung sowie die Ausfolgung der Einladung und Betreuungsvereinbarung.

Die Inhalte der Betreuungsvereinbarung und des Einladungsschreibens (samt Informationsblatt) ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Betreuungsvereinbarung und das Einladungsschreiben, die im Akt einliegen.

Unstrittig ist auch, dass sowohl die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als auch Inhalt und Ziel der gegenständlichen Maßnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung (Seite 6 der BVE). Der Beschwerdeführer ist diesen nicht entgegengetreten.

Die Anwesenheit des Beschwerdeführers am XXXX sowie die Nichtteilnahme an der Vorbereitungsphase sind unstrittig. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorlag.Die Anwesenheit des Beschwerdeführers am römisch 40 sowie die Nichtteilnahme an der Vorbereitungsphase sind unstrittig. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorlag.

So brachte der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung durch das AMS am XXXX vor, er sei nicht bereit, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da seine Frau schwanger sei und operiert werden habe müssen. Einen Nachweis habe er mitgebracht. Er habe noch XXXX weitere Kinder im Alter von XXXX und XXXX Jahren, er müsse auf die Kinder aufpassen. Diese seien ab September im Kindergarten. Als Nachweis legte der Beschwerdeführer eine Rechnung über eine Anzahlung für eine Wunsch-/Zusatzleistung XXXX vom XXXX betreffend seine Frau vor.So brachte der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung durch das AMS am römisch 40 vor, er sei nicht bereit, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da seine Frau schwanger sei und operiert werden habe müssen. Einen Nachweis habe er mitgebracht. Er habe noch römisch 40 weitere Kinder im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren, er müsse auf die Kinder aufpassen. Diese seien ab September im Kindergarten. Als Nachweis legte der Beschwerdeführer eine Rechnung über eine Anzahlung für eine Wunsch-/Zusatzleistung römisch 40 vom römisch 40 betreffend seine Frau vor.

In der Beschwerde erklärte er, sein Leistungsbezug sei gesperrt worden. Laut AMS seien ihm zwei Stellen angeboten worden, die er nicht angenommen habe. Er sei aber wegen des ersten Stellenangebotes bei seiner Beraterin gewesen. Das sei in der Zeit gewesen, in der seine Frau schwanger und kurz vor der Geburt gewesen sei. Er habe auf seine XXXX Kinder aufpassen müssen. Seine XXXX Kinder seien noch nicht im Kindergarten gewesen. In der Zeit sei es nicht möglich gewesen, zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe seine Beraterin gefragt, ob sie vielleicht einen Ort für die Kinder finden könne, wo diese betreut werden könnten. Das sei aber leider nicht möglich gewesen. Die Beraterin habe volles Verständnis für den Beschwerdeführer gehabt und erklärt, er solle sich wieder melden, wenn seine Frau wieder zu Hause sei und sich alles beruhigt habe. Erst seit XXXX hätten seine XXXX jüngeren Kinder einen Kindergartenplatz.In der Beschwerde erklärte er, sein Leistungsbezug sei gesperrt worden. Laut AMS seien ihm zwei Stellen angeboten worden, die er nicht angenommen habe. Er sei aber wegen des ersten Stellenangebotes bei seiner Beraterin gewesen. Das sei in der Zeit gewesen, in der seine Frau schwanger und kurz vor der Geburt gewesen sei. Er habe auf seine römisch 40 Kinder aufpassen müssen. Seine römisch 40 Kinder seien noch nicht im Kindergarten gewesen. In der Zeit sei es nicht möglich gewesen, zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe seine Beraterin gefragt, ob sie vielleicht einen Ort für die Kinder finden könne, wo diese betreut werden könnten. Das sei aber leider nicht möglich gewesen. Die Beraterin habe volles Verständnis für den Beschwerdeführer gehabt und erklärt, er solle sich wieder melden, wenn seine Frau wieder zu Hause sei und sich alles beruhigt habe. Erst seit römisch 40 hätten seine römisch 40 jüngeren Kinder einen Kindergartenplatz.

In der ergänzenden Stellungnahme, die am XXXX beim AMS einlangte und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine Frau sei zu Beginn der Maßnahme gerade schwanger gewesen und habe aufgrund ihrer gleichzeitigen „Zuckerkrankheit“ keine anstrengenden Tätigkeiten ausführen können. Die XXXX Kinder hätten seit XXXX einen Kindergartenplatz. Seine Frau sei zum damaligen Zeitpunkt zwar in der Lage gewesen, die Kinder zu Hause zu betreuen, wenn er alle Vorbereitungsmaßnahmen getroffen habe, aufgeräumt und das Essen zubereitet habe. Es sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, den ältesten Sohn morgens zusammen mit den kleineren Kindern in den Kindergarten zu bringen und ihn mittags wieder in Begleitung der kleineren Kinder abzuholen. Der Weg zum Kindergarten wäre für sie im schwangeren Zustand und in Begleitung der XXXX Kinder, die sie häufig tragen hätte müssen, zu belastend gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher versucht, dem Leiter der Maßnahme mitzuteilen, dass er täglich erst ab 14:00 Uhr, nachdem er seinen Sohn wieder nach Hause gebracht hätte, für eine Stelle zur Verfügung stehe. Er habe die Maßnahme nicht vereiteln wollen, sondern lediglich einen Umgang mit seiner Situation finden wollen.In der ergänzenden Stellungnahme, die am römisch 40 beim AMS einlangte und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine Frau sei zu Beginn der Maßnahme gerade schwanger gewesen und habe aufgrund ihrer gleichzeitigen „Zuckerkrankheit“ keine anstrengenden Tätigkeiten ausführen können. Die römisch 40 Kinder hätten seit römisch 40 einen Kindergartenplatz. Seine Frau sei zum damaligen Zeitpunkt zwar in der Lage gewesen, die Kinder zu Hause zu betreuen, wenn er alle Vorbereitungsmaßnahmen getroffen habe, aufgeräumt und das Essen zubereitet habe. Es sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, den ältesten Sohn morgens zusammen mit den kleineren Kindern in den Kindergarten zu bringen und ihn mittags wieder in Begleitung der kleineren Kinder abzuholen. Der Weg zum Kindergarten wäre für sie im schwangeren Zustand und in Begleitung der römisch 40 Kinder, die sie häufig tragen hätte müssen, zu belastend gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher versucht, dem Leiter der Maßnahme mitzuteilen, dass er täglich erst ab 14:00 Uhr, nachdem er seinen Sohn wieder nach Hause gebracht hätte, für eine Stelle zur Verfügung stehe. Er habe die Maßnahme nicht vereiteln wollen, sondern lediglich einen Umgang mit seiner Situation finden wollen.

Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur aus, sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrechtzuerhalten.

In der mündlichen Verhandlung erklärte er, er habe an der gegenständlichen Vorbereitungsmaßnahme nicht teilnehmen wollen, weil er eine XXXX gehabt habe und nicht länger sitzen oder stehen dürfe. Seine Frau sei krank, wo solle er seine Kinder lassen. Seine Frau sei immer wieder im Krankenhaus und bekomme Spritzen.In der mündlichen Verhandlung erklärte er, er habe an der gegenständlichen Vorbereitungsmaßnahme nicht teilnehmen wollen, weil er eine römisch 40 gehabt habe und nicht länger sitzen oder stehen dürfe. Seine Frau sei krank, wo solle er seine Kinder lassen. Seine Frau sei immer wieder im Krankenhaus und bekomme Spritzen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, festzuhalten, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Situation des Beschwerdeführers zur Zeit der Vorbereitungsmaßnahme aufgrund der Schwangerschaft seiner Frau in Zusammenschau mit der Betreuung der XXXX Kinder nicht einfach war. Dennoch hat er nicht glaubhaft darlegen können, dass er tatsächlich aufgrund von Kinderbetreuungspflichten an der Maßnahmenteilnahme gehindert gewesen wäre.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, festzuhalten, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Situation des Beschwerdeführers zur Zeit der Vorbereitungsmaßnahme aufgrund der Schwangerschaft seiner Frau in Zusammenschau mit der Betreuung der römisch 40 Kinder nicht einfach war. Dennoch hat er nicht glaubhaft darlegen können, dass er tatsächlich aufgrund von Kinderbetreuungspflichten an der Maßnahmenteilnahme gehindert gewesen wäre.

Insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er – wie oben wiedergegeben – nur sehr vage Angaben gemacht. Ebenso hat er keine Nachweise vorgelegt, die darauf schließen lassen würden, dass die Frau des Beschwerdeführers – mit entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen des Beschwerdeführers vor und nach der Maßnahme, die Montag bis Donnerstag in der Rahmenzeit von 08:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr stattgefunden hätte, nicht die Betreuung der Kinder übernehmen hätte können. Insbesondere geht das auch nicht aus der vorgelegten Rechnung über eine Anzahlung für eine Wunsch-/Zusatzleistung vom XXXX hervor. Nachweise über Krankenhausaufenthalte im relevanten Zeitraum oder über eine verordnete Bettruhe der Frau des Beschwerdeführers hat er jedenfalls nicht vorgelegt.Insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er – wie oben wiedergegeben – nur sehr vage Angaben gemacht. Ebenso hat er keine Nachweise vorgelegt, die darauf schließen lassen würden, dass die Frau des Beschwerdeführers – mit entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen des Beschwerdeführers vor und nach der Maßnahme, die Montag bis Donnerstag in der Rahmenzeit von 08:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr st

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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