Entscheidungsdatum
26.04.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
L518 1263397-5/16E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2024, Zl. 330498810-222238922, wegen §§ 46, 52, 53 und 55 FPG 2005 (FPG) und § 18 BFA-VG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2024, Zl. 330498810-222238922, wegen Paragraphen 46,, 52, 53 und 55 FPG 2005 (FPG) und Paragraph 18, BFA-VG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 17.07.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 17.07.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Anfrage ergab, dass der BF bereits am 08.04.2005 in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der im Bundesgebiet gestellt Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2005, Zahl XXXX , ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung des Asylantrages festgestellt und die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt.Der im Bundesgebiet gestellt Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2005, Zahl römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung des Asylantrages festgestellt und die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt.
Eine dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 22.11.2005, Zahl XXXX , gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 1 und 4 AsylG ab.Eine dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 22.11.2005, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins und 4 AsylG ab.
I.2. Mit Bescheid der BPD Wiener Neustadt vom 21.12.2005, Zahl XXXX , wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. römisch eins.2. Mit Bescheid der BPD Wiener Neustadt vom 21.12.2005, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
I.3. Am 26.07.2006 stellte der BF nach neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die mit ihm mitgereiste Lebensgefährtin und seine beiden minderjährigen Kinder stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.3. Am 26.07.2006 stellte der BF nach neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die mit ihm mitgereiste Lebensgefährtin und seine beiden minderjährigen Kinder stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz.
Mit einem als "Bescheid" bezeichneten Schriftstück vom 07.03.2007, Zahl XXXX , wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erklärte, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde, und verfügte, dass der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wird.Mit einem als "Bescheid" bezeichneten Schriftstück vom 07.03.2007, Zahl römisch 40 , wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erklärte, dass ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde, und verfügte, dass der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wird.
Dieses als „Bescheid" bezeichnete Schriftstück war ohne Genehmigung des zuständigen Organwalters erfolgt, da die Urschrift des "Bescheides" von diesem nicht unterschrieben worden war. Die dagegen erhobene Berufung wies der UBAS daher gemäß § 66 Abs. 4 iVm. § 18 Abs. 2 und Abs. 4 AVG als unzulässig zurück.Dieses als „Bescheid" bezeichnete Schriftstück war ohne Genehmigung des zuständigen Organwalters erfolgt, da die Urschrift des "Bescheides" von diesem nicht unterschrieben worden war. Die dagegen erhobene Berufung wies der UBAS daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 4, AVG als unzulässig zurück.
I.4. Mit Bescheid vom 28.06.2007, Zahl XXXX , wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab, erklärte, dass dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt werde und verfügte, dass er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen wird.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 28.06.2007, Zahl römisch 40 , wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab, erklärte, dass dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt werde und verfügte, dass er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen wird.
Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 25.10.2007, Zahl XXXX stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 25.10.2007, Zahl römisch 40 stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.5. Mit Bescheid vom 31.07.2009, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Der Antrag wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 31.07.2009, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Der Antrag wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013, Zahl XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I und II als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 10 Abs. 2 iVm. Abs. 5 Asylgesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013, Zahl römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch II als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch III wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist.
I.6. Am 29.11.2014 wurde dem BF erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ erteilt, welcher laufend verlängert wurde, zuletzt am 02.12.2021. römisch eins.6. Am 29.11.2014 wurde dem BF erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ erteilt, welcher laufend verlängert wurde, zuletzt am 02.12.2021.
I.7. Mit Urteil des BG XXXX vom 17.08.2021, Zahl XXXX , rk. 23.08.2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt.römisch eins.7. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 17.08.2021, Zahl römisch 40 , rk. 23.08.2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt.
I.8. Mit Urteil des LG XXXX vom 14.10.2021, Zahl XXXX , rk. 14.10.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG XXXX vom 17.08.2021 zu einer bedingten Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.römisch eins.8. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 14.10.2021, Zahl römisch 40 , rk. 14.10.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 15,, 105 Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG römisch 40 vom 17.08.2021 zu einer bedingten Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
I.9. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle St. Pölten, vom 22.02.2022, wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass gegen ihn beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot – in eventu Schubhaft –zu erlassen. Dabei wurde ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen gewährt.römisch eins.9. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle St. Pölten, vom 22.02.2022, wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass gegen ihn beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot – in eventu Schubhaft –zu erlassen. Dabei wurde ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen gewährt.
Unter Einbeziehung seiner Stellungnahme wurde dem BF mit Schreiben des BFA vom 19.05.2022 mitgeteilt, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht weitergeführt werde. Er wurde jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen hat, dass gegen ihn erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt und eine solche erlassen werde.
I.10. Mit Urteil des LG XXXX vom 21.11.2022, Zahl XXXX , rk. 25.05.2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15 und 75 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren verurteilt.römisch eins.10. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 21.11.2022, Zahl römisch 40 , rk. 25.05.2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15 und 75 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren verurteilt.
Einer dagegen erhobenen Berufung wurde vom OLG Wien mit Urteil vom 25.05.2023 XXXX nicht Folge gegeben.Einer dagegen erhobenen Berufung wurde vom OLG Wien mit Urteil vom 25.05.2023 römisch 40 nicht Folge gegeben.
I.11. Mit Schreiben des BFA, RD NÖ, vom 04.09.2023, wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass das BFA beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot – in eventu Schubhaft – zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen gegeben. Vom BF wurde fristgerecht eine Stellungnahme übermittelt. römisch eins.11. Mit Schreiben des BFA, RD NÖ, vom 04.09.2023, wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass das BFA beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot – in eventu Schubhaft – zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen gegeben. Vom BF wurde fristgerecht eine Stellungnahme übermittelt.
I.12. Der BF wurde in weiterer Folge am 13.12.2023 von einem Organwalter des BFA in der JA St. Pölten niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem bekannt, dass er 2006 wegen politischer Probleme illegal nach Österreich reiste. Er hat drei Kinder, wobei eine Tochter noch unmündig minderjährig ist. In der JA werde er nur von seinem erwachsenen Sohn und einem Kollegen fallweise besucht. In Georgien hielt er sich zuletzt 2018 auf. Hinsichtlich seiner Straftaten zeigt er sich wenig bis gar nicht einsichtig und gibt die Schuld dafür seiner ehemaligen Gattin, welche ihn mit einem anderen Mann betrogen habe. römisch eins.12. Der BF wurde in weiterer Folge am 13.12.2023 von einem Organwalter des BFA in der JA St. Pölten niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem bekannt, dass er 2006 wegen politischer Probleme illegal nach Österreich reiste. Er hat drei Kinder, wobei eine Tochter noch unmündig minderjährig ist. In der JA werde er nur von seinem erwachsenen Sohn und einem Kollegen fallweise besucht. In Georgien hielt er sich zuletzt 2018 auf. Hinsichtlich seiner Straftaten zeigt er sich wenig bis gar nicht einsichtig und gibt die Schuld dafür seiner ehemaligen Gattin, welche ihn mit einem anderen Mann betrogen habe.
I.13. Der BF verbüßt aktuell seine Haftstrafe in der JA Stein, die Entlassung ist für 25.04.2036 geplant. römisch eins.13. Der BF verbüßt aktuell seine Haftstrafe in der JA Stein, die Entlassung ist für 25.04.2036 geplant.
I.14. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.01.2024 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (SP I.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (SP II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (SP III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (SP IV.) römisch eins.14. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.01.2024 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (SP römisch eins.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (SP römisch II.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (SP römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (SP römisch IV.)
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringendst geboten ist. Die persönlichen, sozialen und privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass er insgesamt drei Mal von einem österreichischen Gericht wegen Delikten gegen das Rechtsgut Leib und Leben rechtskräftig verurteilt wurde. Die letzte Verurteilung basierte darauf, dass er seine Ex-Gattin am 25.06.2022 zu töten versuchte, indem er sie festhielt und mit einem mitgeführten Klappmesser mehrfach auf ihren Kopf- und Halsbereich sowie den linken Unterarm einstach bzw. weiter einstechen wollte, wodurch das Opfer zahlreiche Schnittwunden am Unterarm und im Gesichtsbereich, insbesondere eine entlang des linken Unterkieferkörpers auf das linke Ohrläppchen reichende, etwa 4 cm lange, ca. zwei bis drei Millimeter weit klaffende Hautdurchtrennung erlitt, die sich in enger Nachbarschaft zu großen Blutgefäßen, insbesondere der Halsschlagader und weiteren Halsvenen, befand. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet folgerichtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.15. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF seit 2006 in Österreich befindet, er kranken- und sozialversichert und auch erwerbstätig war. In Österreich leben auch seine Kinder, auch sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis befindet sich hier. Der BF bereut seine Taten zutiefst und möchte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ein normales und geordnetes Leben aufnehmen. Die Kinder des BF würden unter dem Einreiseverbot des Vaters leiden. Obwohl die Straftat als schwerwiegend betrachtet wird, besteht die Möglichkeit, dass der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer Gefährdungsminderung führen könnte.römisch eins.15. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF seit 2006 in Österreich befindet, er kranken- und sozialversichert und auch erwerbstätig war. In Österreich leben auch seine Kinder, auch sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis befindet sich hier. Der BF bereut seine Taten zutiefst und möchte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ein normales und geordnetes Leben aufnehmen. Die Kinder des BF würden unter dem Einreiseverbot des Vaters leiden. Obwohl die Straftat als schwerwiegend betrachtet wird, besteht die Möglichkeit, dass der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer Gefährdungsminderung führen könnte.
Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiters das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Weiters werde die Einvernahme des volljährigen Sohnes des BF in der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF, beantragt. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiters das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Weiters werde die Einvernahme des volljährigen Sohnes des BF in der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF, beantragt.
I.16. Am 27.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung, zwei Beamten der Justizwache, sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß S 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde abgewiesen wurde. römisch eins.16. Am 27.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung, zwei Beamten der Justizwache, sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß S 29 Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach Maßgabe einer lnteressensabwägung im Sinne des S 9 BFA-VG davon auszugehen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Zwar hält sich der BF seit 17.07.2005 in Österreich auf, ging zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung einer Arbeit nach und verfügt der BF über ein familiäres Netzwerk (Kinder), jedoch war die Integration, angesichts der von ihm verübten Tat, insbesondere der extremen Gewaltbereitschaft und der erheblichen Steigerung der Tathandlungen und damit dem vorwerfbaren, den Taten zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, entscheidend zu relativieren. So kündigte der BF bereits sein Vorhaben an und ließ weder eine diesbezüglich ergangene einschlägige Vorverurteilung noch der Umstand, dass die Kinder des BF in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, den BF davon Abstand nehmen, sein Vorhaben auch in die Tat umzusetzen. Auch vermag der Umstand, dass der BF rasch rückfällig wurde, da er innerhalb eines Jahres nach der letzten Verurteilung neuerlich einschlägig delinquierte bzw. die gesteigerte Tatbegehung während zweier offener Probezeiten und trotz Widerruf beging, nicht für eine für die BF günstige Prognose sprechen. lm Hinblick auf das, den Taten zu Grunde liegenden Fehlverhaltens erweist sich sowohl die Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien, wie auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung als rechtskonform. Das Einreiseverbot war unbefristet zu erlassen, da angesichts des gesteigerten Fehlverhaltens, der kaum zu überbietenden Gewaltausübung, des äußerst raschen Rückfalls trotz zweier offener Probezeiten und Nichtbeachtung einer einstweiligen Verfügung gem. § 382c EO aus nicht ersehen werden kann, ob bzw. wann sich der BF wiederum an die Rechtsordnung seines Gastlandes halten wird. Zudem räumte der BF auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, das Messer mit dem Vorsatz das Opfer zumindest einschüchtern zu wollen, mitgeführt zu haben. lnsoweit bei einer Inhaftierung das Wohlverhalten während Haftvollziehung außer Acht zu bleiben hat, vermag an der oben dargelegten Beurteilung auch eine während der Haft durchgeführten Gewalttherapie bzw. Drogenentziehung nichts zu ändern. lnsoweit der BF nunmehr das Kindeswohl ins Treffen führt sei ungeachtet des Umstandes, dass der BF versuchte die Mutter seiner Kinder zu ermorden und dies wohl auch kaum dem Kindeswohl zuträglich ist, angeführt, dass der Kontakt -wie während seiner Inhaftierung auch - durch telefonischen Kontakt bzw. Besuche durch die Kinder aufrechterhalten werden kann. lnsoweit eine familiäre Beziehung zum Sohn des BF als wahr unterstellt wird, war dem in der Beschwerdeschrift erhobenen Beweisantrag nicht nachzukommen.Begründend wurde ausgeführt, dass nach Maßgabe einer lnteressensabwägung im Sinne des S 9 BFA-VG davon auszugehen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Zwar hält sich der BF seit 17.07.2005 in Österreich auf, ging zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung einer Arbeit nach und verfügt der BF über ein familiäres Netzwerk (Kinder), jedoch war die Integration, angesichts der von ihm verübten Tat, insbesondere der extremen Gewaltbereitschaft und der erheblichen Steigerung der Tathandlungen und damit dem vorwerfbaren, den Taten zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, entscheidend zu relativieren. So kündigte der BF bereits sein Vorhaben an und ließ weder eine diesbezüglich ergangene einschlägige Vorverurteilung noch der Umstand, dass die Kinder des BF in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, den BF davon Abstand nehmen, sein Vorhaben auch in die Tat umzusetzen. Auch vermag der Umstand, dass der BF rasch rückfällig wurde, da er innerhalb eines Jahres nach der letzten Verurteilung neuerlich einschlägig delinquierte bzw. die gesteigerte Tatbegehung während zweier offener Probezeiten und trotz Widerruf beging, nicht für eine für die BF günstige Prognose sprechen. lm Hinblick auf das, den Taten zu Grunde liegenden Fehlverhaltens erweist sich sowohl die Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien, wie auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung als rechtskonform. Das Einreiseverbot war unbefristet zu erlassen, da angesichts des gesteigerten Fehlverhaltens, der kaum zu überbietenden Gewaltausübung, des äußerst raschen Rückfalls trotz zweier offener Probezeiten und Nichtbeachtung einer einstweiligen Verfügung gem. Paragraph 382 c, EO aus nicht ersehen werden kann, ob bzw. wann sich der BF wiederum an die Rechtsordnung seines Gastlandes halten wird. Zudem räumte der BF auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, das Messer mit dem Vorsatz das Opfer zumindest einschüchtern zu wollen, mitgeführt zu haben. lnsoweit bei einer Inhaftierung das Wohlverhalten während Haftvollziehung außer Acht zu bleiben hat, vermag an der oben dargelegten Beurteilung auch eine während der Haft durchgeführten Gewalttherapie bzw. Drogenentziehung nichts zu ändern. lnsoweit der BF nunmehr das Kindeswohl ins Treffen führt sei ungeachtet des Umstandes, dass der BF versuchte die Mutter seiner Kinder zu ermorden und dies wohl auch kaum dem Kindeswohl zuträglich ist, angeführt, dass der Kontakt -wie während seiner Inhaftierung auch - durch telefonischen Kontakt bzw. Besuche durch die Kinder aufrechterhalten werden kann. lnsoweit eine familiäre Beziehung zum Sohn des BF als wahr unterstellt wird, war dem in der Beschwerdeschrift erhobenen Beweisantrag nicht nachzukommen.
I.17. Mit Eingabe vom 10.04.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.17. Mit Eingabe vom 10.04.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.18. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.18. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
fII.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien. Der BF ist Fremder und Drittstaatsangehöriger gem. § 2 Abs 4 Z 1 iVm § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Er besuchte in Georgien neun Jahre lang die Schule, eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Nach dem Schulbesuch war er jahrelang illegal als Taxilenker beschäftigt, er war keinen Tag legal berufstätig. Er reiste 2005 illegal in Österreich ein. Die Identität des BF steht fest. Der BF führ