TE Bvwg Beschluss 2024/6/13 G313 2293429-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G313 2293429-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl: XXXX erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Ringstraße 9/1, 4600 Wels, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zahl: römisch 40 erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Ringstraße 9/1, 4600 Wels, beschlossen:

A)       Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 Abs. 1 BFA-VG rechtmäßig.A)       Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG rechtmäßig.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden: BF) beantragte erstmals am XXXX .2003 im Bundesgebiet internationalen Schutz. Nachdem das Bundesasylamt diesen Antrag rechtskräftig abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des BF nach Nordmazedonien (vormals: Mazedonien) für zulässig erklärt hatte, wurde er 2008 wegen Suchtgift- und Vermögensdelikten zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2009 wurde daraufhin gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das 2011 auf ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot abgeändert wurde.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 (im Folgenden: BF) beantragte erstmals am römisch 40 .2003 im Bundesgebiet internationalen Schutz. Nachdem das Bundesasylamt diesen Antrag rechtskräftig abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des BF nach Nordmazedonien (vormals: Mazedonien) für zulässig erklärt hatte, wurde er 2008 wegen Suchtgift- und Vermögensdelikten zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2009 wurde daraufhin gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das 2011 auf ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot abgeändert wurde.

2. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2013 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) und des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2017 wurde gegen ihn hierauf eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Nordmazedonien (vormals Mazedonien) für zulässig erklärt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, dieser Bescheid erwuchs am XXXX .2017 in Rechtskraft.2. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2013 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) und des Vergehens des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2017 wurde gegen ihn hierauf eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Nordmazedonien (vormals Mazedonien) für zulässig erklärt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, dieser Bescheid erwuchs am römisch 40 .2017 in Rechtskraft.

3. Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2017 wurde gemäß § 133a StVG vom weiteren Strafvollzug vorläufig abgesehen; danach reiste der BF am XXXX .2017 nach Mazedonien aus. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kehrte er nach Österreich zurück. Er wurde am XXXX .2018 in die Justizanstalt XXXX verbracht, nachdem er sich bei einer Personenkontrolle in Österreich mit einem totalgefälschten bulgarischen Personalausweis und einem totalgefälschten bulgarischen Führerschein ausgewiesen hatte. 3. Mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017 wurde gemäß Paragraph 133 a, StVG vom weiteren Strafvollzug vorläufig abgesehen; danach reiste der BF am römisch 40 .2017 nach Mazedonien aus. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kehrte er nach Österreich zurück. Er wurde am römisch 40 .2018 in die Justizanstalt römisch 40 verbracht, nachdem er sich bei einer Personenkontrolle in Österreich mit einem totalgefälschten bulgarischen Personalausweis und einem totalgefälschten bulgarischen Führerschein ausgewiesen hatte.

4. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018 wurde er wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Am XXXX .2019 beantragte er während der Strafhaft neuerlich internationalen Schutz.4. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde er wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Am römisch 40 .2019 beantragte er während der Strafhaft neuerlich internationalen Schutz.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2019 wurde ein weiterer Antrag vom XXXX .2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom XXXX .2019 zu GZ: XXXX nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wurde.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2019 wurde ein weiterer Antrag vom römisch 40 .2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom römisch 40 .2019 zu GZ: römisch 40 nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wurde.

6. In der Folge beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses. Dies wurde mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2022 abgewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom BVwG mit dem Erkenntnis vom XXXX .2022 zu GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.6. In der Folge beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses. Dies wurde mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 abgewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom BVwG mit dem Erkenntnis vom römisch 40 .2022 zu GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

7. Am XXXX .2022 beantragte der BF beim BFA die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG, den er damit begründete, dass er noch nie eine Staatsangehörigkeit oder einen legalen Reisepass besessen habe. Im Herbst 2017 sei ihm die Einreise nach Nordmazedonien verweigert worden, weil er nicht als nordmazedonischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Man habe ihn daher nach Österreich zurückgeschickt. Er sei somit faktisch nicht abschiebbar.7. Am römisch 40 .2022 beantragte der BF beim BFA die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den er damit begründete, dass er noch nie eine Staatsangehörigkeit oder einen legalen Reisepass besessen habe. Im Herbst 2017 sei ihm die Einreise nach Nordmazedonien verweigert worden, weil er nicht als nordmazedonischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Man habe ihn daher nach Österreich zurückgeschickt. Er sei somit faktisch nicht abschiebbar.

Das BFA wies den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit Bescheid vom XXXX .2022 ab. Dies wurde damit begründet, dass die behauptete Einreiseverweigerung in Nordmazedonien jeder Grundlage entbehre. Nach der Aktenlage sei eine Abschiebung möglich, sodass keine Gründe für eine Duldung vorlägen.Das BFA wies den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit Bescheid vom römisch 40 .2022 ab. Dies wurde damit begründet, dass die behauptete Einreiseverweigerung in Nordmazedonien jeder Grundlage entbehre. Nach der Aktenlage sei eine Abschiebung möglich, sodass keine Gründe für eine Duldung vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF sodann fristgerecht Beschwerde und wurde beantragt neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass seinem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er den Reisepass, den er von 2003 bis 2013 besessen habe, auf dem Schwarzmarkt gekauft habe. Es sei nicht belegt, dass er am XXXX .2017 freiwillig nach Mazedonien ausgereist sei. Der Versuch, ihn dorthin abzuschieben, sei gescheitert, weil seine Einreise mangels Identifizierung als nordmazedonischer Staatsangehöriger nicht zugelassen worden sei; daraufhin sei er wieder nach Österreich gebracht worden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF sodann fristgerecht Beschwerde und wurde beantragt neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass seinem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er den Reisepass, den er von 2003 bis 2013 besessen habe, auf dem Schwarzmarkt gekauft habe. Es sei nicht belegt, dass er am römisch 40 .2017 freiwillig nach Mazedonien ausgereist sei. Der Versuch, ihn dorthin abzuschieben, sei gescheitert, weil seine Einreise mangels Identifizierung als nordmazedonischer Staatsangehöriger nicht zugelassen worden sei; daraufhin sei er wieder nach Österreich gebracht worden.

Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX als unbegründet ab, zumal der BF am XXXX 2022 nach Nordmazedonien abgeschoben wurde und sich nicht mehr im Inland aufhielt. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 als unbegründet ab, zumal der BF am römisch 40 2022 nach Nordmazedonien abgeschoben wurde und sich nicht mehr im Inland aufhielt.

8. Der BF reiste abermals im XXXX 2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat bei der am XXXX 2024 durchgeführten Erstbefragung im Wesentlichen angegeben, dass er sowohl vom türkischen als auch vom nordmazedonischen Geheimdienst verfolgt werde. Er habe von Nordmazedonien aus Akte der „ XXXX “ in die Türkei geliefert und auch für die „ XXXX “ Bargeld aus der Türkei nach Nordmazedonien verbracht. Dies habe zwei Monate nach seiner Abschiebung in den Heimatstaat begonnen. Auf ihn sei ein Kopfgeld von der türkischen Regierung in der Höhe von 100.000,- US Dollar ausgesetzt. Er habe außerdem den katholischen Glauben angenommen. Er fürchte bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat den Tod. Konkrete Beweise konnte der BF keine darlegen. 8. Der BF reiste abermals im römisch 40 2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat bei der am römisch 40 2024 durchgeführten Erstbefragung im Wesentlichen angegeben, dass er sowohl vom türkischen als auch vom nordmazedonischen Geheimdienst verfolgt werde. Er habe von Nordmazedonien aus Akte der „ römisch 40 “ in die Türkei geliefert und auch für die „ römisch 40 “ Bargeld aus der Türkei nach Nordmazedonien verbracht. Dies habe zwei Monate nach seiner Abschiebung in den Heimatstaat begonnen. Auf ihn sei ein Kopfgeld von der türkischen Regierung in der Höhe von 100.000,- US Dollar ausgesetzt. Er habe außerdem den katholischen Glauben angenommen. Er fürchte bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat den Tod. Konkrete Beweise konnte der BF keine darlegen.

Am XXXX .2024 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die U-Haft wegen § 143 Abs. 1 StGB und § 142 Abs. 1 StGB verhängt. Die Anklage wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX zu GZ: XXXX erhoben.Am römisch 40 .2024 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die U-Haft wegen Paragraph 143, Absatz eins, StGB und Paragraph 142, Absatz eins, StGB verhängt. Die Anklage wurde durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 zu GZ: römisch 40 erhoben.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, den Folgenantrag zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, den Folgenantrag zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.

Mit Schreiben vom XXXX .2024 gab die rechtsfreundliche Vertretung des BF bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis nicht aufgelöst sei und sie diesen nach wie vor vertrete.Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 gab die rechtsfreundliche Vertretung des BF bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis nicht aufgelöst sei und sie diesen nach wie vor vertrete.

Am XXXX 2024 erging seitens des BF ein Schreiben an die belangte Behörde. Hierzu führte er im Wesentlichen aus, dass er sich im Moment in U-Haft befinde, jedoch eine Vereinbarung mit der Polizei getroffen habe und er bald aus der U-Haft entlassen werde. Die Verwendung von mehreren Alias-Namen sei zu seinem eigenen Schutz vor dem Geheimdienst, von welchem er verfolgt werde und dies auch beweisen könne. Am römisch 40 2024 erging seitens des BF ein Schreiben an die belangte Behörde. Hierzu führte er im Wesentlichen aus, dass er sich im Moment in U-Haft befinde, jedoch eine Vereinbarung mit der Polizei getroffen habe und er bald aus der U-Haft entlassen werde. Die Verwendung von mehreren Alias-Namen sei zu seinem eigenen Schutz vor dem Geheimdienst, von welchem er verfolgt werde und dies auch beweisen könne.

Am XXXX .2024 erging ein weiteres Schreiben seitens des BF an die belangte Behörde. Hierzu führte er zusammenfassend aus, dass in Nordmazedonien nunmehr sein Haus niedergebrannt und abgestürzt sei. Dies sei im XXXX 2024 geschehen und hätten dies Leute vom russischen Geheimdienst verursacht. Er wäre von Ende XXXX 2022 bis Anfang XXXX 2023 als Volontär in der Ukraine gewesen. Er ersuche um einen neuen Termin zur Einvernahme, zumal er ohne seine rechtsfreundliche Vertretung keine Aussage tätigen wolle. Er hätte aufgrund des türkischen und mazedonischen Geheimdienstes untertauchen wollen.Am römisch 40 .2024 erging ein weiteres Schreiben seitens des BF an die belangte Behörde. Hierzu führte er zusammenfassend aus, dass in Nordmazedonien nunmehr sein Haus niedergebrannt und abgestürzt sei. Dies sei im römisch 40 2024 geschehen und hätten dies Leute vom russischen Geheimdienst verursacht. Er wäre von Ende römisch 40 2022 bis Anfang römisch 40 2023 als Volontär in der Ukraine gewesen. Er ersuche um einen neuen Termin zur Einvernahme, zumal er ohne seine rechtsfreundliche Vertretung keine Aussage tätigen wolle. Er hätte aufgrund des türkischen und mazedonischen Geheimdienstes untertauchen wollen.

Die rechtsfreundliche Vertretung gab am XXXX .2024 bekannt, dass sie an der Einvernahme des BF am XXXX .2024 nicht teilnehmen werde.Die rechtsfreundliche Vertretung gab am römisch 40 .2024 bekannt, dass sie an der Einvernahme des BF am römisch 40 .2024 nicht teilnehmen werde.

9. Am XXXX .2024 fand die Einvernahme des BF statt. Die belangte Behörde setzte den BF im Zuge der Einvernahme nochmals darüber in Kenntnis, dass diese beabsichtige den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.9. Am römisch 40 .2024 fand die Einvernahme des BF statt. Die belangte Behörde setzte den BF im Zuge der Einvernahme nochmals darüber in Kenntnis, dass diese beabsichtige den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Dazu führte der BF sodann im Wesentlichen aus, dass er dagegen einen Einspruch (gemeint damit Beschwerde) erheben werde. Sein Haus in Nordmazedonien sei in Brand gesetzt worden. Er habe in der Ukraine geholfen Menschen an die Grenze zu bringen und habe dort Freunde, welche an der Front kämpfen würden. Der BF brachte weiters vor, er habe Angst vor dem russischen Geheimdienst, müsse deswegen immer seinen Namen ändern und habe 14 Identitäten. Auch die türkische Regierung suche ihn, er sei traumatisiert und wäre im empfohlen worden, sich in Therapie zu begeben. Er sei weder auf Hilfe noch auf Geld angewiesen, er brauche nur einen „Ausweis“. Er habe Angst um sein Leben, weil ihn der russische Geheimdienst suche.

Die Einvernahme wurde sodann unterbrochen.

10. Mit dem nunmehr oben im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG des BF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.10. Mit dem nunmehr oben im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG des BF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nordmazedonien für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. zur Konvention bedeuten würde oder für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK erkannt werden und hätten sich die entsprechenden Umstände im Vergleich zur vorangegangenen Entscheidung auch nicht verändert. Aus den Länderberichten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Rückkehr für den BF nicht zumutbar wäre.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nordmazedonien für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. zur Konvention bedeuten würde oder für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK erkannt werden und hätten sich die entsprechenden Umstände im Vergleich zur vorangegangenen Entscheidung auch nicht verändert. Aus den Länderberichten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Rückkehr für den BF nicht zumutbar wäre.

Zum Vorbringen des BF, wonach er in Nordmazedonien vom russischen Geheimdienst verfolgt werde, sei anzumerken, dass aus seinen Angaben nicht hervorgehe, dass er im Heimatstaat tatsächlich einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre. Selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung sei in den Länderfeststellungen keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Nordmazedonien zu entnehmen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat anzusehen sei und dem BF jedenfalls Schutz und Hilfe zuteilwerden würde. Es habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben, dass der BF sich nicht zum Schutz an die nordmazedonischen Polizeibehörden wenden könne.

Die vorgebrachten Gründe seien sohin nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es seien lediglich Nebenumstände modifiziert worden und seien diese für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich und ändere nichts an der Identität der Sache.

Im Fall des BF liege ein Folgeantrag vor, das letzte Verfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Es bestünde kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Bereits in den Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung nach Nordmazedonien keine Verletzung drohe. Die allgemeine Lage des BF, wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand hätte sich seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert.

11. Der Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am XXXX .2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Graz, ein. 11. Der Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am römisch 40 .2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Graz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF und seinem Privat- und Familienleben:

Der am XXXX geborene BF, trägt den Namen XXXX und ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, albanischer Volksgruppenangehöriger und stammt aus einer Stadt im Südwesten seines Herkunftslandes (vgl. Identifizierung im HRZ-Verfahren, AS 67).Der am römisch 40 geborene BF, trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, albanischer Volksgruppenangehöriger und stammt aus einer Stadt im Südwesten seines Herkunftslandes vergleiche Identifizierung im HRZ-Verfahren, AS 67).

Der BF war Inhaber eines von XXXX .2003 bis XXXX .2013 gültigen mazedonischen Reisepasses. Er wurde im Jahr 2017 von den mazedonischen Behörden als Staatsangehöriger von Mazedonien identifiziert; daraufhin wurde ihm am XXXX .2017 ein bis XXXX .2017 gültiges Ersatzreisedokument für die Rückkehr nach Mazedonien ausgestellt.Der BF war Inhaber eines von römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2013 gültigen mazedonischen Reisepasses. Er wurde im Jahr 2017 von den mazedonischen Behörden als Staatsangehöriger von Mazedonien identifiziert; daraufhin wurde ihm am römisch 40 .2017 ein bis römisch 40 .2017 gültiges Ersatzreisedokument für die Rückkehr nach Mazedonien ausgestellt.

Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Er verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Erstbefragung vom XXXX .2024, AS 25).Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Er verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache vergleiche Erstbefragung vom römisch 40 .2024, AS 25).

Der BF ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Einvernahme vom XXXX .2024, AS 124).Der BF ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Einvernahme vom römisch 40 .2024, AS 124).

Der BF verfügt über einen Hauptschulabschluss und hat zwei Jahre lang eine Autokarosserie-Lehre absolviert.

Im Bundesgebiet ging er in den Jahren 2004 bis 2007 einigen kurzen (meist ein bis zwei Monate) Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Einsichtnahme in den Hauptverband der Sozialversicherungsträger von XXXX .2024).Im Bundesgebiet ging er in den Jahren 2004 bis 2007 einigen kurzen (meist ein bis zwei Monate) Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Einsichtnahme in den Hauptverband der Sozialversicherungsträger von römisch 40 .2024).

Im XXXX 2004 heiratete der BF im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige und trug sodann den Namen XXXX . Der BF ließ sich im XXXX 2013 einvernehmlich scheiden und trägt seitdem den Namen XXXX . Im römisch 40 2004 heiratete der BF im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige und trug sodann den Namen römisch 40 . Der BF ließ sich im römisch 40 2013 einvernehmlich scheiden und trägt seitdem den Namen römisch 40 .

Der BF hat zwei Kinder, von zwei verschiedenen Frauen, welche bei ihren Müttern leben. Eines seiner Kinder lebt bei der Mutter in Österreich, das andere Kind bei der Mutter in Deutschland. Dass der BF Kontakt zu diesen hat, konnte nicht festgestellt werden.

Der BF ist im Rahmen seiner Strafverfahren mit Aliasnamen aufgetreten und gab sich auch als Staatsangehöriger von Bulgarien, Rumänien und der Slowakei aus.

1.2. Zum strafrechtlichen Verhalten des BF und seinen Vorverfahren im Bundesgebiet:

1.2.1. Der BF weist im Bundesgebiet drei einschlägige Vorverurteilungen auf:

?        Mit Urteil von XXXX 2008 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifhandels und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wegen Einbruchsdiebstahls, des Vergehens der Veruntreuung und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren,?        Mit Urteil von römisch 40 2008 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifhandels und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wegen Einbruchsdiebstahls, des Vergehens der Veruntreuung und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren,

?        mit Urteil von XXXX 2013 wegen der Verbrechen des Raubes und wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, wobei im XXXX 2017 von Strafvollzug vorläufig abgesehen wurde, wobei am XXXX gerichtlich vom Strafvollzug vorläufig gem. § 133a StVG abgesehen wurde, und mit?        mit Urteil von römisch 40 2013 wegen der Verbrechen des Raubes und wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, wobei im römisch 40 2017 von Strafvollzug vorläufig abgesehen wurde, wobei am römisch 40 gerichtlich vom Strafvollzug vorläufig gem. Paragraph 133 a, StVG abgesehen wurde, und mit

?        Urteil von XXXX 2018 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, verurteilt.?        Urteil von römisch 40 2018 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, verurteilt.

Seitens des BF liegen auch Vorverurteilungen in Deutschland vor, er wurde dort insgesamt dreimal strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

?        Urteil von XXXX 1997 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe,?        Urteil von römisch 40 1997 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe,

?        mit Urteil von XXXX 1999 wegen Betruges erneut zu einer Geldstrafe, und mit?        mit Urteil von römisch 40 1999 wegen Betruges erneut zu einer Geldstrafe, und mit

?        Urteil von XXXX 2001 wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon in drei Fällen jeweils in nicht geringen Mengen sowie Beihilfe zum unerlaubten Handelstreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zehn Monaten.?        Urteil von römisch 40 2001 wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon in drei Fällen jeweils in nicht geringen Mengen sowie Beihilfe zum unerlaubten Handelstreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zehn Monaten.

1.2.2. Der BF stellte im Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am XXXX , nachdem er illegal in das Bundesgebiet eingereist war. Das BFA wies diesen Antrag rechtskräftig ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig. 1.2.2. Der BF stellte im Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 , nachdem er illegal in das Bundesgebiet eingereist war. Das BFA wies diesen Antrag rechtskräftig ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig.

1.2.3. Aufgrund der Verurteilung des BF im Jahr 2008, wurde gegen diesen im Jahr 2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches im Jahr 2011 auf ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot abgeändert wurde.

1.2.4. Im Jahr 2017 wurde gegen den BF abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Der BF reiste am XXXX 2017 aus dem Bundesgebiet aus und zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wieder ein.Der BF reiste am römisch 40 2017 aus dem Bundesgebiet aus und zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wieder ein.

1.2.5. Abermals wurde der BF im Jahr 2018 verurteilt und beantragte in Strafhaft neuerlich internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2019 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Heimatstaat für zulässig erklärt. Gegen den BF wurde weiters ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob dagegen Beschwerde und wurde das Einreiseverbot mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2019 auf acht Jahre herabgesetzt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2019 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Heimatstaat für zulässig erklärt. Gegen den BF wurde weiters ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob dagegen Beschwerde und wurde das Einreiseverbot mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2019 auf acht Jahre herabgesetzt.

1.2.6. Der BF beantragte sodann im Jahr 2022 die Ausstellung eines Fremdenpasses und wurde dies mit Bescheid des BFA am XXXX .2022 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2022 als unbegründet abgewiesen.1.2.6. Der BF beantragte sodann im Jahr 2022 die Ausstellung eines Fremdenpasses und wurde dies mit Bescheid des BFA am römisch 40 .2022 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2022 als unbegründet abgewiesen.

1.2.7. Der BF beantragte sodann im XXXX 2022 die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom XXXX .2023 als unbegründet ab.1.2.7. Der BF beantragte sodann im römisch 40 2022 die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 .2023 als unbegründet ab.

Der BF wurde am XXXX .2022 nach Nordmazedonien abgeschoben (vgl. Erstbefragung vom XXXX .2024, AS 29 und Einsichtnahme in das Fremdenregister vom XXXX .2024).Der BF wurde am römisch 40 .2022 nach Nordmazedonien abgeschoben vergleiche Erstbefragung vom römisch 40 .2024, AS 29 und Einsichtnahme in das Fremdenregister vom römisch 40 .2024).

1.2.8. Mitte XXXX 2024 ist der BF abermals, trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung, in das Bundesgebiet eingereist und stellte am XXXX .2024 seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (vgl. Einvernahme vom XXXX .2024, AS 29).1.2.8. Mitte römisch 40 2024 ist der BF abermals, trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung, in das Bundesgebiet eingereist und stellte am römisch 40 .2024 seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vergleiche Einvernahme vom römisch 40 .2024, AS 29).

1.3. Zum Antrag auf internationalen Schutz und dem Fluchtvorbringen des BF:

1.3.1. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF ist festzuhalten, dass seit seinem letzten Verfahren und aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Nordmazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Nordmazedonien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welcher einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Nordmazedonien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welcher einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Es wird festgestellt, dass der BF auch nicht beweisen bzw. substantiiert nachweisen konnte, dass er tatsächlich und aktuell vom russischen, türkischen oder nordmazedonischen Geheimdienst verfolgt oder bedroht werde.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Es wird festgestellt, dass Nordmazedonien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. I Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022, gem. § 1 Z. 4 HStV, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass Nordmazedonien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, gem. Paragraph eins, Ziffer 4, HStV, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

1.3.2. Nach Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien und insbesondere in Bezug auf die dort vorherrschende Sicherheitslage, konnten folgende Feststellungen getroffenen werden (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand XXXX .2023, Zugriff am XXXX .2024):1.3.2. Nach Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien und insbesondere in Bezug auf die dort vorherrschende Sicherheitslage, konnten folgende Feststellungen getroffenen werden vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand römisch 40 .2023, Zugriff am römisch 40 .2024):

„(….)

1.3.2.1. Sicherheitslage

Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 15.12.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.12.2022).

Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Ebenso wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Vereinigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheitsdienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nordmazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen (KAS 16.3.2022).

Die Europäische Union und die Regierung von Nordmazedonien haben sich auf eine Überwachung der Grenzen des Landes durch die Agentur Frontex geeinigt (EN 26.10.2022).

Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwoche auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenommen. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte Kumanovo und Kavadarci betroffen. Der mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat aufgrund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben und von US-Bürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, Hotels, etc. eingefordert (VB 22.12.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.12.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 15.12.2022

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (15.12.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 15.12.2022

EN - Euronews (26.10.2022): Sicherung der EU-Außengrenzen: EU schließt Frontex-Abkommen mit Nordmazedonien, https://de.euronews.com/my-europe/2022/10/26/sicherung-der-eu-aussengrenzen-eu-schliesst-frontex-abkommen-mit-nordmazedonien, Zugriff 15.12.2022

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.3.2022): Aktuelle Sicherheitsherausforderungen und –risiken für Nordmazedonien und die Region - Buchpräsentation und akademische Diskussion, https://www.kas.de/de/web/nordmazedonien/veranstaltungsberichte/detail/-/content/current-security-challenges-and-risks-of-north-macedonia-and-the-region-2, Zugriff 15.12.2022

VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

1.3.2.2. Sicherheitsbehörden

Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet und wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU-Strafanzeige gegen Polizeibeamte wegen "Belästigung bei der Ausübung des Dienstes" (USDOS 12.4.2022).

Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 3.6.2021).

Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden (vgl. 21 im Jahr 2021), zwei gegen Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr 2020. Um die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des gesetzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef) (EK 12.10.2022).Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden vergleiche 21 im Jahr 2021), zwei gegen Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr 2020. Um die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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