TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/9 95/02/0079

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GVG Tir 1983 §15 Abs1;
GVG Tir 1983 §19 Abs1 lita;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Jänner 1995, Zl. 3/46-6/1993, betreffend Übertretung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes für schuldig befunden, wobei der Schuldspruch wie folgt lautet:

"Sie haben den als Anlage angeschlossenen, einen integrierenden Teil des Spruches darstellenden Bevollmächtigungsvertrag vom 18.12.1989 mit der Erbengemeinschaft nach A betreffend den geschlossenen Hof "X" in Ezl. 90160, Grundbuch K, im Gesamtausmaß von 14,398 ha abgeschlossen und es bis 16.11.1993 unterlassen, hiefür um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung anzusuchen, obwohl Ihnen mit diesem Vertrag, insbesondere durch Punkt 3, eine der Verpachtung gleichzuhaltende Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in einem 2 ha übersteigenden Ausmaß überlassen wurde und dieser Vertrag daher der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, um die binnen zwei Monaten nach Vertragsabschluß anzusuchen ist."

Unter Berufung auf § 19 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 74/1991 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 100.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach § 3 Abs. 1 lit. d des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. Nr. 69, bedarf der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Verpachtung, wenn das Grundstück das Ausmaß von zwei Hektar übersteigt, bei geringerem Ausmaß nur dann, wenn sich darauf landwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden. Der Verpachtung ist jede andere Überlassung der Nutzung gleichzuhalten. Diese Gesetzesstelle hat durch die Novelle LGBl. Nr. 74/1991 die Fassung erhalten, daß der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Verpachtung unterliegt, wenn das Grundstück das Ausmaß von einem Hektar übersteigt, bei geringerem Ausmaß nur dann, wenn sich darauf landwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden oder der Pachtvertrag in das Grundbuch eingetragen werden soll oder die Pachtdauer mehr als zehn Jahre beträgt. Der Verpachtung ist jede andere Überlassung der Nutzung gleichzuhalten.

Erfordert ein Rechtserwerb die Erteilung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nach § 3 Abs. 1, so ist nach § 15 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 der Erwerber, der Fruchtnießer, der Bauberechtigte, der Pächter oder sonstige Rechtserwerber, in Fällen in denen ein Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. i (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 74/1991: lit. j) eines Notariatsaktes bedarf, der Notar verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Vertragsabschluß oder nach Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über den Rechtserwerb bei der Grundverkehrsbehörde um die Zustimmung anzusuchen.

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst eine Reihe von Verstößen gegen die Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG. Er ist damit nicht im Recht: Entgegen seiner Ansicht bedarf es bei einer Übertretung wie der vorliegenden zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat keiner Angabe des Tatortes (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073). Was den Beginn der Tatzeit anlangt, so läßt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides mit ausreichender Klarheit entnehmen, daß die belangte Behörde diesen mit 19. Februar 1990 angeführt hat. Damit im Zusammenhang ist auch die Rüge verfehlt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ausdrücklich anzuführen, daß die Unterlassung des Ansuchens um Zustimmung nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach § 15 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 erfolgt sei. Im übrigen wird dazu auch auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/02/0042, verwiesen, wonach der Spruch einer "verständigen Gesamtbetrachtung" zu unterziehen ist und in diesem Zusammenhang auch dem Zitat des § 15 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 Bedeutung zukommt. Weiters läßt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides unschwer der Vorwurf entnehmen, daß es sich um einen "zustimmungsbedürftigen Rechtserwerb" gehandelt hat. Der ausdrücklichen Anführung dieser Worte im Spruch bedurfte es - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - nicht. Gleiches gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, der Spruch lasse nicht erkennen, in welcher Eigenschaft es der Beschwerdeführer unterlassen habe, das diesbezügliche Ansuchen zu stellen, läßt sich doch auch insoweit daraus unschwer entnehmen, daß es sich beim Beschwerdeführer um den "Rechtserwerber" im Sinne des § 15 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 handelt. Des neuerlichen Anschlusses des "Bevollmächtigungsvertrages" vom 18. Dezember 1989, welcher zum "integrierenden Teil des Spruches" erklärt wurde, bedurfte es nicht, weil dies schon anläßlich der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte. Schließlich war es auch nicht erforderlich, im Spruch jene Grundverkehrsbehörde anzuführen, bei welcher um die Zustimmung anzusuchen gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, es sei keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt worden, verfehlt ist, weil die belangte Behörde jenen Teil des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, welcher die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe betrifft (vierter Absatz des Spruches), nicht abgeändert und daher übernommen hat. Weshalb die belangte Behörde durch Aufnahme "neuer Tatbildmerkmale" in den Spruch die Tat ausgewechselt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar.

Soweit der Beschwerdeführer Zweifel hegt, ob die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Grunde des § 27 VStG zuständig gewesen sei, so vermag er diese Zweifel nicht näher zu konkretisieren; es ist daher - da der Gerichtshof im Hinblick auf die Aktenlage solche Zweifel nicht hegt - auch nicht näher darauf einzugehen.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein sogenanntes Unterlassungsdelikt, wobei der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist, beginnt, wobei die Pflicht zur Einholung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung mit Ablauf der im § 15 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 vorgesehenen zweimonatigen Frist nicht erloschen ist (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1979, Slg. Nr. 8673). Davon ausgehend ist der angefochtene Bescheid weder infolge Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung mit Rechtswidrigkeit belastet.

Unter dem Blickwinkel mangelnden Verschuldens bringt der Beschwerdeführer vor, aus dem Akteninhalt ergebe sich, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft mit der Erbengemeinschaft den Kaufvertrag vom 19. Mai 1989 abgeschlossen habe. Dieser Kaufvertrag sei unverzüglich der Grundverkehrsbehörde "zur Anzeige gebracht" worden. Der Beschwerdeführer habe zu Recht davon ausgehen können, daß die im "Bevollmächtigungsvertrag" getroffenen Vereinbarungen nicht zusätzlich der Grundverkehrsbehörde "zur Kenntnis zu bringen" seien. Insofern sei ihm ein Rechtsirrtum zuzubilligen.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Gerade bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Sachverhalt wäre es seine Sache gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, sodaß ihm auch nicht guter Glaube als Schuldausschließungsgrund zugebilligt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1989, Zl. 89/03/0028). Bei allfälligem Zweifel wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, allenfalls entsprechende Erkundigungen bei der Grundverkehrsbehörde zu pflegen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht von einem Strafrahmen bis zu 200.000 S ausgegangen. Die diesbezügliche Strafdrohung mit Geldstrafe bis zu 60.000 S laut § 19 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 74/1991 auf S 200.000,-- erhöht. Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Diese vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorschrift kann sich deshalb nicht für ihn günstig auswirken, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. In jenem Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat (durch Unterlassung) begangen hat, hat nämlich bereits auch die höhere Strafdrohung der Novelle LGBl. Nr. 74/1991 gegolten, was auch zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Fall war. Daß die belangte Behörde im Hinblick auf die verschiedenen Strafdrohungen von "zwei Tatzeiträumen" ausgegangen sei, ist nicht erkennbar; der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel in Hinsicht auf die Strafbemessung kann daher nicht vorliegen.

Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal es ihm insoweit oblegen wäre, durch KONKRETES TATSÄCHLICHES Vorbringen die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/03/0220). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. - abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020079.X00

Im RIS seit

27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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