TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/3 W112 2293316-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2024
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Entscheidungsdatum

03.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W112 2293316-1/32E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA GAMBIA, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.05.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA GAMBIA, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.05.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Wesentliche Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde seit 05.03.2024 in Untersuchungshaft angehalten und bei der Entlassung aus der Strafhaft am 03.05.2024 zur Verbüßung von Verwaltungsstrafhaften angehalten. Während der Anhaltung vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer am 14.05.2024 niederschriftlich ein. auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) festgenommen. Am 23.05.2024 wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 06.03.2024 festgenommen. Mit Bescheid vom 24.05.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 08:10 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.Der Beschwerdeführer wurde seit 05.03.2024 in Untersuchungshaft angehalten und bei der Entlassung aus der Strafhaft am 03.05.2024 zur Verbüßung von Verwaltungsstrafhaften angehalten. Während der Anhaltung vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer am 14.05.2024 niederschriftlich ein. auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) festgenommen. Am 23.05.2024 wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 06.03.2024 festgenommen. Mit Bescheid vom 24.05.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 08:10 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2024, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 24.05.2024 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie eines beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer Aufwandersatz sowie Ersatz der Aufwendungen und Barauslagen zuerkennen.

Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 10.06.2024 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.

Am 12.06.2024 fand die hg. mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin und ein Dolmetscher für die Sprache ENGLISCH nahmen an der Verhandlung teil. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und der Rechtsberaterin zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist GAMBISCHER Staatsangehöriger und volljährig. Er ist weder österreichischer Staatsangehöriger noch Unionsbürger und verfügt aktuell über kein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Der Beschwerdeführer macht divergierende Angaben zu seinem Geburtsdatum ( XXXX ), seinem Geburtsort ( XXXX ), dem Alter seines Sohnes XXXX , wohnhaft in GAMBIA ( XXXX bzw. XXXX ), dem Namen von dessen Mutter ( XXXX ), seiner Mutter ( XXXX , verstorben 2018 bzw. aktuell wohnhaft in GUINEA BISSAU) und seinem Vater (verstorben 2005 oder 2014).Der Beschwerdeführer macht divergierende Angaben zu seinem Geburtsdatum ( römisch 40 ), seinem Geburtsort ( römisch 40 ), dem Alter seines Sohnes römisch 40 , wohnhaft in GAMBIA ( römisch 40 bzw. römisch 40 ), dem Namen von dessen Mutter ( römisch 40 ), seiner Mutter ( römisch 40 , verstorben 2018 bzw. aktuell wohnhaft in GUINEA BISSAU) und seinem Vater (verstorben 2005 oder 2014).

Er brachte zu keinem Zeitpunkt ein identitätsbezeugendes Dokument in Vorlage und macht divergierende Angaben zu seinem Reisepass. Eine Verlustmeldung oder Anzeige erstattete er nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff mehr auf seinen Reisepass hat, zumal er seinem Sohn seinem Vorbringen zufolge Schulgeld überweist.

Er stellte 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass ITALIEN diesem stattgab; ITALIEN erteilte ihm ein PERMESSO DI SOGGIORNO, wie auf Grund der Rückübernahme durch ITALIEN gemäß Art. 12 Abs. 3 DUBLIN-III-VO iVm den Angaben des Beschwerdeführers feststeht.Er stellte 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass ITALIEN diesem stattgab; ITALIEN erteilte ihm ein PERMESSO DI SOGGIORNO, wie auf Grund der Rückübernahme durch ITALIEN gemäß Artikel 12, Absatz 3, DUBLIN-III-VO in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers feststeht.

Der Beschwerdeführer macht divergierende Angaben zu seinen Aufenthalten in Österreich, jedenfalls aber stellte er am 16.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt mit Bescheid vom 25.07.2019 wegen der Zuständigkeit ITALIENS zur Verfahrensführung zurückwies. Unter einem stellte es fest, dass seine Außerlandesbringung nach ITALIEN zulässig war und ordnete seine Außerlandesbringung nach ITALIEN an. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.08.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am 20.08.2019 als unbegründet ab.

Seither stellte der Beschwerdeführer keinen Asylantrag mehr in einem Mitgliedsstaat der EU.

Während des Verfahrens war der Beschwerdeführer bereits unbekannten Aufenthalts: Nachdem der in der Betreuungsstelle XXXX in Grundversorgung aufgenommene Beschwerdeführer am 08.08.2019 vom Sicherheitsdienst im Besitz von CANNABISKRAUT betreten wurde, war er am 12.08.2019 bei der Standeskontrolle abwesend und wurde von der Grundversorgung abgemeldet. Am 12.08.2019 und 16.08.2019 wurde er in WIEN polizeilich beamtshandelt und bei der zweiten Beamtshandlung festgenommen. Über ihn wurde die Schubhaft verhängt und er wurde am 02.09.2019 unbegleitet nach ITALIEN abgeschoben.Während des Verfahrens war der Beschwerdeführer bereits unbekannten Aufenthalts: Nachdem der in der Betreuungsstelle römisch 40 in Grundversorgung aufgenommene Beschwerdeführer am 08.08.2019 vom Sicherheitsdienst im Besitz von CANNABISKRAUT betreten wurde, war er am 12.08.2019 bei der Standeskontrolle abwesend und wurde von der Grundversorgung abgemeldet. Am 12.08.2019 und 16.08.2019 wurde er in WIEN polizeilich beamtshandelt und bei der zweiten Beamtshandlung festgenommen. Über ihn wurde die Schubhaft verhängt und er wurde am 02.09.2019 unbegleitet nach ITALIEN abgeschoben.

In ITALIEN hatte der Beschwerdeführer strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verfahren und am 22.10.2022 erließ der PREFEKT von CREMONA ein Einreiseverbot in den SCHENGENRAUM gegen ihn. Er ist jedenfalls seither nicht mehr in ITALIEN aufenthaltsberechtigt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seither in einem anderen Mitgliedstaat der EU einen Aufenthaltstitel erworben hat.

Im NOVEMBER 2022 wurde der Beschwerdeführer von DEUTSCHLAND an der Einreise gehindert und in Österreich festgenommen. Er wurde von 24.11.2022 bis 04.01.2023 angehalten, aber enthaftet, weil eine Überstellung nach ITALIEN im DUBLIN-Verfahren nicht möglich war.

Seit diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer unangemeldet in WIEN im Verborgenen auf. Es kann nicht festgestellt werden, wo er lebt und womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er hat keine feste Partnerschaft in Österreich, aber Freunde und Beziehungen, die ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen werden. Er war auf freiem Fuß zu keinem Zeitpunkt gemeldet und verfügte auch über keine Obdachlosenmeldeadresse in Österreich. Er wohnte bisher entgegen seiner Angaben nicht bei dem von ihm namhaft gemachten Zeugen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich künftig bei ihm anmelden, dort wohnen und für die Behörden greifbar sein wird.

Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig, weder betreffend ITALIEN noch betreffend GAMBIA, und wird sich auf freiem Fuß dem Verfahren und der Abschiebung durch erneutes Untertauchen bzw. die Weiterreise in einen anderen Schengenstaat entziehen.

Am 16.02.2023 wurde er in WIEN XXXX beamtshandelt, am 05.03.2023 am XXXX und am 16.03.2023 in WIEN XXXX . Er wurde vom Bundesamt aufgefordert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dies tat er jedoch nicht und wurde am 16.06.2023 ebenfalls in WIEN beamtshandelt, ebenso am 02.12.2023. Von 03.12.2023 bis 14.01.2024 verbüßte er Ersatzfreiheitsstrafen für Verwaltungsstrafen. Am 05.03.2024 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Am 06.03.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Mit Urteil vom 25.04.2024 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung am 14.05.2023 und 16.06.2023 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, von denen zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Verwendung einer Waffe gewertet, mildernd die Unbescholtenheit. Vom Verdacht des räuberischen Diebstahls am 05.03.2023 wurde er freigesprochen. Am 03.05.2024 wurde er aus der Strafhaft entlassen und ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert, um drei Verwaltungsstrafhaften zu verbüßen: Die Landespolizeidirektion XXXX hatte ihn mit Strafverfügung vom 16.06.2023 zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und vier Stunden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verfällt, und mit Straferkenntnis vom 02.12.2023 wegen Anstandsverletzung und Verletzung des Sicherheitspolizeigesetzes zu 3 Tagen bzw. 14 Tagen verfällt. Am 14.05.2024 wurde er vom Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft und Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen. Am 23.05.2024 wurde der Festnahmeauftrag vollzogen. Mit Bescheid vom 24.05.2024 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag um 08:10 Uhr zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten.Am 16.02.2023 wurde er in WIEN römisch 40 beamtshandelt, am 05.03.2023 am römisch 40 und am 16.03.2023 in WIEN römisch 40 . Er wurde vom Bundesamt aufgefordert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dies tat er jedoch nicht und wurde am 16.06.2023 ebenfalls in WIEN beamtshandelt, ebenso am 02.12.2023. Von 03.12.2023 bis 14.01.2024 verbüßte er Ersatzfreiheitsstrafen für Verwaltungsstrafen. Am 05.03.2024 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Am 06.03.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Mit Urteil vom 25.04.2024 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung am 14.05.2023 und 16.06.2023 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, von denen zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Verwendung einer Waffe gewertet, mildernd die Unbescholtenheit. Vom Verdacht des räuberischen Diebstahls am 05.03.2023 wurde er freigesprochen. Am 03.05.2024 wurde er aus der Strafhaft entlassen und ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert, um drei Verwaltungsstrafhaften zu verbüßen: Die Landespolizeidirektion römisch 40 hatte ihn mit Strafverfügung vom 16.06.2023 zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und vier Stunden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verfällt, und mit Straferkenntnis vom 02.12.2023 wegen Anstandsverletzung und Verletzung des Sicherheitspolizeigesetzes zu 3 Tagen bzw. 14 Tagen verfällt. Am 14.05.2024 wurde er vom Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft und Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen. Am 23.05.2024 wurde der Festnahmeauftrag vollzogen. Mit Bescheid vom 24.05.2024 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag um 08:10 Uhr zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten.

Mit Bescheid vom 24.05.2024 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach GAMBIA zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein vierjähriges Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag um 17:05 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Der Beschwerdeführer plant, Beschwerde gegen diesen Bescheid zu erheben. Noch wurde keine Beschwerde eingebracht, die Beschwerdefrist ist noch offen.

Mit den Daten des Beschwerdeführers wurde am 14.05.2024 ein „Bio Data Information“-Blatt ausgefüllt und das Bundesamt suchte um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch das Honorarkonsulat von GAMBIA in LONDON an. Das für 28.05.2024 anberaumte Video-Interview mit der Konsulin konnte krankheitsbedingt nicht stattfinden, ein neuer Interviewtermin ist für Ende JUNI in Aussicht genommen. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch das Honorarkonsulat von GAMBIA ist die Identifizierung des Beschwerdeführers und dafür das Interview erforderlich. Im Anschluss an das Interview erfolgt die Zusage, ob es sich bei der Person um einen GAMBISCHEN Staatsangehörigen handelt. Unmittelbar nach Vorlage der Zustimmung werden die erforderlichen Unterlagen per Post an die Österreichische Botschaft in LONDON für die Ausstellung des Heimreisezertifikates übermittelt und vom Verbindungsbeamten beim Honorarkonsulat von GAMBIA abgeholt. Nach Identifizierung kann die Abschiebung mit einer Vorlaufzeit von 2-3 Wochen organisiert werden. Es besteht eine gute Zusammenarbeit mit dem Honorarkonsulat von GAMBIA in LONDON, die GAMBISCHE Vertretungsbehörde stellt Heimreisezertifikate aus und es finden auch Abschiebungen nach GAMBIA statt.

Der Beschwerdeführer nimmt in Haft Schlaftabletten, davon abgesehen ist er nicht behandlungsbedürftig. Er ist uneingeschränkt haftfähig.

Die Feststellungen gründen auf den vorliegenden Akten und der hg. mündlichen Verhandlung.

III. Erwägungen:römisch III. Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und auf Grund des Einreiseverbotes vom 22.10.2022 jedenfalls auch nicht mehr in ITALIEN. Das Bundesamt leitete ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn ein und erließ diese mit Bescheid vom 24.05.2024. Die Beschwerdefrist ist noch offen. Der Beschwerdeführer wird zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Abschiebung in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer ist Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und auf Grund des Einreiseverbotes vom 22.10.2022 jedenfalls auch nicht mehr in ITALIEN. Das Bundesamt leitete ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn ein und erließ diese mit Bescheid vom 24.05.2024. Die Beschwerdefrist ist noch offen. Der Beschwerdeführer wird zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Abschiebung in Schubhaft angehalten.

Nachdem ITALIEN bereits 2022 ein Einreiseverbot gegen ihn verhängte und der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 14.05.2024 angegeben hatte, in GAMBIA weder politisch noch strafrechtlich verfolgt zu werden, divergierende Angaben zu seinen Angehörigen macht, jedenfalls Angehörige im Herkunftsstaat hat und nicht behandlungsbedürftig ist, in Österreich keine Partnerschaft hat, nie legal erwerbstätig war, keinen festen Wohnsitz hat und vorbestraft ist, ist mit der Aufenthaltsbeendigung tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, weil der Beschwerdeführer seinen Reisepass unterdrückt und langjährig im Bundesgebiet unangemeldet aufhältig ist. Er verfügt auch über keine Obdachlosenmeldeadresse und ist auf freiem Fuß für die Behörden nur bei polizeilichem Einschreiten aus anderen Gründen greifbar. Zudem wurde er beim Versuch, nach DEUTSCHLAND weiterzureisen, an der Einreise dort gehindert und kam auf freiem Fuß der Aufforderung auszureisen nicht nach.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weil der Beschwerdeführer seinen Reisepass unterdrückt und langjährig im Bundesgebiet unangemeldet aufhältig ist. Er verfügt auch über keine Obdachlosenmeldeadresse und ist auf freiem Fuß für die Behörden nur bei polizeilichem Einschreiten aus anderen Gründen greifbar. Zudem wurde er beim Versuch, nach DEUTSCHLAND weiterzureisen, an der Einreise dort gehindert und kam auf freiem Fuß der Aufforderung auszureisen nicht nach.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil er bereits während des Asylverfahrens unangemeldet das Quartier der Grundversorgung verließ und unangemeldet in WIEN aufhältig war.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, weil er bereits während des Asylverfahrens unangemeldet das Quartier der Grundversorgung verließ und unangemeldet in WIEN aufhältig war.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil er keinen festen Wohnsitz hat, keine Familie oder Angehörigen in Österreich und keine legale Arbeitsstelle; vielmehr ermöglichte ihm sein soziales Umfeld, das er verschleiert, bisher, seinen Aufenthalt im Verborgenen zu bestreiten.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil er keinen festen Wohnsitz hat, keine Familie oder Angehörigen in Österreich und keine legale Arbeitsstelle; vielmehr ermöglichte ihm sein soziales Umfeld, das er verschleiert, bisher, seinen Aufenthalt im Verborgenen zu bestreiten.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt ob seines langen Aufenthalts im Verborgenen und seiner auch durch das Strafurteil und die Verwaltungsstrafen dokumentierten Widerständigkeit gegen die Staatsgewalt Fluchtgefahr vor, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auskommen finden ließ, zumal der Beschwerdeführer bereits während des Asylverfahrens die Grundversorgung ausschlug und untertauchte.

Zudem ist § 76 Abs. 2a FPG auf Grund der rezenten Vorstrafe ohne nachfolgende Wohlverhaltensperiode zu berücksichtigen.Zudem ist Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auf Grund der rezenten Vorstrafe ohne nachfolgende Wohlverhaltensperiode zu berücksichtigen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Anhaltung in Strafhaft davor verhältnismäßig, da diese nach der Verkündung des Urteils weniger als zwei Wochen lang dauerte. Das Bundesamt führt das Verfahren schnell, der Beschwerdeführer wurde bereits vor Schubhaftverhängung einvernommen, der Bescheid wurde am Tag der Schubhaftverhängung erlassen und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates umgehend eingeleitet. Der Interviewtermin vier Tage nach Schubhaftverhängung scheiterte an nicht in der Sphäre des Bundesamtes gelegenen Gründen und wird noch diesen Monat nachgeholt. Mit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und deren Durchführung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Daher ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2024 und die Anhaltung in Schubhaft seit diesem Tag abzuweisen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

Die Kostenabsprüche gründen auf § 35 VwGVG. Die Kostenabsprüche gründen auf Paragraph 35, VwGVG.

Der Barauslagenersatz wird einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Die Revision ist nicht zulässig und die Rechtslage geklärt.

IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch IV. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Identität Kostenersatz Schubhaft Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2293316.1.00

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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