Entscheidungsdatum
10.07.2024Norm
AVG §35Spruch
W177 2265103-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Johannes SAMAAN, Reichsratsstraße 15/Top 11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.11.2022, XXXX betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Johannes SAMAAN, Reichsratsstraße 15/Top 11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.11.2022, römisch 40 betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Am 12.07.2022 erging gem. § 46 Abs. 2 und Abs. 2b FPG iVm §57 Abs. 1 AVG ein Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“), dass sich der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Irak, binnen vier Wochen ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes zu besorgen habe. Begründend wurde festgehalten, dass der BF seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 03.03.2022 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er sich beharrlich im Bundesgebiet aufhalte.römisch eins.1. Am 12.07.2022 erging gem. Paragraph 46, Absatz 2 und Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit §57 Absatz eins, AVG ein Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“), dass sich der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Irak, binnen vier Wochen ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes zu besorgen habe. Begründend wurde festgehalten, dass der BF seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 03.03.2022 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er sich beharrlich im Bundesgebiet aufhalte.
I.2. Am 14.07.2022 erfolgte die Weiterleitung eines im Zuge der am 21.06.2023 gegen ein Straferkenntnis der XXXX vom 03.06.2022 erhobenen Beschwerde eingebrachten Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG. Am 26.09.2022 erging ein Verbesserungsauftrag seitens des BFA, um diesen Antrag binnen vier Wochen ausreichend zu begründen. Mit Nachreichung einiger der gewünschten Unterlagen erfolgte die Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2022. Zu diesem Termin ist der BF allerdings unentschuldigt nicht erschienen.römisch eins.2. Am 14.07.2022 erfolgte die Weiterleitung eines im Zuge der am 21.06.2023 gegen ein Straferkenntnis der römisch 40 vom 03.06.2022 erhobenen Beschwerde eingebrachten Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG. Am 26.09.2022 erging ein Verbesserungsauftrag seitens des BFA, um diesen Antrag binnen vier Wochen ausreichend zu begründen. Mit Nachreichung einiger der gewünschten Unterlagen erfolgte die Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2022. Zu diesem Termin ist der BF allerdings unentschuldigt nicht erschienen.
I.3. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Einerseits habe er den Antrag nicht persönlich eingebracht, andererseits habe er kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Außerdem sei die Geburtsurkunde nicht im Original vorgelegt worden und der BF der Einvernahme, trotz Ladung, unentschuldigt ferngeblieben.römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Einerseits habe er den Antrag nicht persönlich eingebracht, andererseits habe er kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Außerdem sei die Geburtsurkunde nicht im Original vorgelegt worden und der BF der Einvernahme, trotz Ladung, unentschuldigt ferngeblieben.
I.4. Am 18.11.2022 ergingen seitens des BFA ein Festnahme- und ein Durchsuchungsauftrag, woraufhin der BF am 28.11.2022 festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt wurde. In der am 29.11.2022 erfolgten Einvernahme gab der BF an, dass er zur Einvernahme im Oktober 2023 nicht erschienen sei, weil er krank gewesen sei. Ein ärztliches Attest wurde nicht vorgelegt. Den Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung habe er gestellt, um in Österreich bleiben zu können. Er spreche Deutsch auf dem Niveau B1, habe bereits ein Gewerbe ausgeübt und eine italienische Freundin. Er sei nicht rückkehrwillig, weil er schon über fünf Jahre in Österreich sei und er sich hier integriert habe. Er vermeinte, nicht rechtswidrig gehandelt zu haben, denn er wolle seinen Aufenthalt im Bundesgebiet legitimieren. Er werde daher auch nicht an der Durchführung der aufrechten Rückkehrentscheidung mitwirken.römisch eins.4. Am 18.11.2022 ergingen seitens des BFA ein Festnahme- und ein Durchsuchungsauftrag, woraufhin der BF am 28.11.2022 festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt wurde. In der am 29.11.2022 erfolgten Einvernahme gab der BF an, dass er zur Einvernahme im Oktober 2023 nicht erschienen sei, weil er krank gewesen sei. Ein ärztliches Attest wurde nicht vorgelegt. Den Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung habe er gestellt, um in Österreich bleiben zu können. Er spreche Deutsch auf dem Niveau B1, habe bereits ein Gewerbe ausgeübt und eine italienische Freundin. Er sei nicht rückkehrwillig, weil er schon über fünf Jahre in Österreich sei und er sich hier integriert habe. Er vermeinte, nicht rechtswidrig gehandelt zu haben, denn er wolle seinen Aufenthalt im Bundesgebiet legitimieren. Er werde daher auch nicht an der Durchführung der aufrechten Rückkehrentscheidung mitwirken.
I.5. Am 29.11.2022 ergingen zwei Bescheide des BFA an den BF. Im ersten wurde der BF zur Mitwirkung an der Außerlandesbringung aufgefordert und ihm gem. § 46 Abs. 2 und Abs. 2b iVm § 19 AVG aufgetragen, die beigelegten Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes binnen drei Stunden auszufüllen, widrigenfalls eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde.römisch eins.5. Am 29.11.2022 ergingen zwei Bescheide des BFA an den BF. Im ersten wurde der BF zur Mitwirkung an der Außerlandesbringung aufgefordert und ihm gem. Paragraph 46, Absatz 2 und Absatz 2 b, in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, die beigelegten Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes binnen drei Stunden auszufüllen, widrigenfalls eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde.
Mit einem weiteren am 29.11.2022 erlassenen Bescheid verhängte die belangte Behörde gegen den BF eine Mutwillensstrafe in der Höhe vom € 400,-. Begründend wurde festgehalten, dass die Mutwillensstrafe verhängt worden sei, weil der BF nach der rechtskräftigen Ausweisung einen Aufenthaltstitel beantragt habe und er an diesem Verfahren nicht mitgewirkt habe. Außerdem habe er wiederholt und wissentlich die Beantragung eines Ersatzreisedokumentes mutwillig behindert, wodurch er die Außerlandesbringung aktiv verschleppe.
I.6.Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist am 27.12.2022 Beschwerde erhoben. In dieser wurde seitens der Rechtsvertretung des BF vorgebracht, dass eine mangelnde Sachverhaltsfeststellung und eine mangelnde Beweiswürdigung vorliegen würde. Weitere Ausführungen behalte sich der BF in einer Beschwerdeergänzung vor. Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben oder in eventu abzuändern. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.römisch eins.6.Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist am 27.12.2022 Beschwerde erhoben. In dieser wurde seitens der Rechtsvertretung des BF vorgebracht, dass eine mangelnde Sachverhaltsfeststellung und eine mangelnde Beweiswürdigung vorliegen würde. Weitere Ausführungen behalte sich der BF in einer Beschwerdeergänzung vor. Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben oder in eventu abzuändern. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
I.7. Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 02.01.2023, eingelangt am 04.01.2023, vom BFA zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.7. Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 02.01.2023, eingelangt am 04.01.2023, vom BFA zur Entscheidung vorgelegt.
I.8. Mit Schreiben vom 08.02.2023 erging seitens des BVwG ein Verbesserungsauftrag, zumal in der gegenständlichen Beschwerde lediglich ausgeführt werde, dass „der Behörde mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und mangelhafte Beweiswürdigung unterstellt“ werde und „im Rahmen einer weitergehenden Ausführung eine Beschwerdeergänzung vorbehalten“ werde.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 08.02.2023 erging seitens des BVwG ein Verbesserungsauftrag, zumal in der gegenständlichen Beschwerde lediglich ausgeführt werde, dass „der Behörde mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und mangelhafte Beweiswürdigung unterstellt“ werde und „im Rahmen einer weitergehenden Ausführung eine Beschwerdeergänzung vorbehalten“ werde.
Es sei eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ergangen, um die vollständige Beschwerdeergänzung dem BVwG vorzulegen.
I.9. Weder eine Beschwerdeergänzung noch eine sonstige Stellungnahme langten beim BVwG innerhalb der gewährten Frist ein. Selbst nach Fristablauf längte bis dato keine schriftliche Stellungnahme des BF bzw. dessen Rechtsvertretung beim BVwG ein. Der Verbesserungsauftrag wurde der Rechtsvertretung des BF am 09.02.2023 nachweislich elektronisch zugestellt. Der BF ist dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.römisch eins.9. Weder eine Beschwerdeergänzung noch eine sonstige Stellungnahme langten beim BVwG innerhalb der gewährten Frist ein. Selbst nach Fristablauf längte bis dato keine schriftliche Stellungnahme des BF bzw. dessen Rechtsvertretung beim BVwG ein. Der Verbesserungsauftrag wurde der Rechtsvertretung des BF am 09.02.2023 nachweislich elektronisch zugestellt. Der BF ist dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.
I.10. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W195 abgenommen und neu zugewiesen.römisch eins.10. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W195 abgenommen und neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak.
Sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.03.2022 rechtskräftig negativ entschieden. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 21.06.2023 brachte der BF einen Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG ein. Am 26.09.2022 erging ein Verbesserungsauftrag seitens des BFA, um diesen Antrag binnen vier Wochen ausreichend zu begründen. Der BF reichte elementare Unterlagen nicht nach und erschien trotz Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2022 unentschuldigt nicht.Sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.03.2022 rechtskräftig negativ entschieden. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 21.06.2023 brachte der BF einen Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG ein. Am 26.09.2022 erging ein Verbesserungsauftrag seitens des BFA, um diesen Antrag binnen vier Wochen ausreichend zu begründen. Der BF reichte elementare Unterlagen nicht nach und erschien trotz Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2022 unentschuldigt nicht.
Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2022 wurde der Antrag des BF aus Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Einerseits habe er den Antrag nicht persönlich eingebracht, andererseits habe er kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Außerdem sei die Geburtsurkunde nicht im Original vorgelegt worden und der BF der Einvernahme, trotz Ladung, unentschuldigt ferngeblieben.Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2022 wurde der Antrag des BF aus Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Einerseits habe er den Antrag nicht persönlich eingebracht, andererseits habe er kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Außerdem sei die Geburtsurkunde nicht im Original vorgelegt worden und der BF der Einvernahme, trotz Ladung, unentschuldigt ferngeblieben.
Nach einem Festnahmeauftrag wurde der BF am 28.11.2022 festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt. Der BF zeigte sich in der Einvernahme nicht rückkehrwillig und weigerte sich an der Mitwirkung zur Durchführung der aufrechten Rückkehrentscheidung.
Gegen den BF wurde am 29.11.2022 mit Bescheid des BFA eine Mutwillensstrafe verhängt.
Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist am 27.12.2022 Beschwerde erhoben. In dieser wurde seitens der Rechtsvertretung des BF lediglich vorgebracht, dass eine mangelnde Sachverhaltsfeststellung und eine mangelnde Beweiswürdigung vorliegen würde.
Mit Schreiben vom 08.02.2023 erging seitens des BVwG ein Verbesserungsauftrag. Es wurde in diesem eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt, um die vollständige Beschwerdeergänzung dem BVwG vorzulegen.
Das Schriftstück vom 08.02.2023 wurde der Rechtsvertretung des BF am 09.02.2023 nachweislich elektronisch zugestellt.
Die Inhaltsmängel wurden vom anwaltlich vertretenen BF nicht behoben und er ist dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Verbesserungsschreiben vom 08.02.2023 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem im Akt einliegenden unbedenklichen Zustellprotokoll.
Dem am 29.11.2022 erlassenen Bescheid, mit dem gegen den BF eine Mutwillensstrafe in der Höhe vom € 400,- verhängt wurde, wurde seitens der belangten Behörde begründend festgehalten, dass die Mutwillensstrafe verhängt worden sei, weil der BF nach der rechtskräftigen Ausweisung einen Aufenthaltstitel beantragt habe und er an diesem Verfahren nicht mitgewirkt habe. Außerdem habe er wiederholt und wissentlich die Beantragung eines Ersatzreisedokumentes mutwillig behindert, wodurch er die Außerlandesbringung aktiv verschleppe.
Der BF kam einem Verbesserungsauftrag seitens des BFA, um seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. § 56 AsylG nicht ausreichend nach und erschien trotz Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2022 unentschuldigt nicht, woraufhin der Antrag zurückgewiesen wurde. Nach einem Festnahmeauftrag wurde der BF am 28.11.2022 festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt. Der BF zeigte sich in der Einvernahme nicht rückkehrwillig und weigerte sich an der Mitwirkung zur Durchführung der aufrechten Rückkehrentscheidung.Der BF kam einem Verbesserungsauftrag seitens des BFA, um seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 56, AsylG nicht ausreichend nach und erschien trotz Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2022 unentschuldigt nicht, woraufhin der Antrag zurückgewiesen wurde. Nach einem Festnahmeauftrag wurde der BF am 28.11.2022 festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt. Der BF zeigte sich in der Einvernahme nicht rückkehrwillig und weigerte sich an der Mitwirkung zur Durchführung der aufrechten Rückkehrentscheidung.
Der BF hat daher nach Rechtsprechung des VwGH mutwillig im Sinne des § 35 AVG gehandelt. Der BF hat sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde gewandt. Auch war der Mutwille offenbar. Durch das Kundmachen der Weigerung an der Mitwirkung am Verfahren; war für jedermann erkennbar, dass der BF die Behörden in Anspruch nimmt, um die Durchsetzung des Rechts zu verschleppen bzw. zu vereiteln. Dadurch ist der Tatbestand „aus Freude an der Behelligung der Behörde“ erfüllt, denn gem. § 35 AVG kann eine Verhalten auch mit einer Mutwillensstrafe geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme. Dies entspreche der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 16.02.2012, 2011/0170271, VwSlg. Nr. 18.337 A2012, mwN.).Der BF hat daher nach Rechtsprechung des VwGH mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG gehandelt. Der BF hat sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde gewandt. Auch war der Mutwille offenbar. Durch das Kundmachen der Weigerung an der Mitwirkung am Verfahren; war für jedermann erkennbar, dass der BF die Behörden in Anspruch nimmt, um die Durchsetzung des Rechts zu verschleppen bzw. zu vereiteln. Dadurch ist der Tatbestand „aus Freude an der Behelligung der Behörde“ erfüllt, denn gem. Paragraph 35, AVG kann eine Verhalten auch mit einer Mutwillensstrafe geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme. Dies entspreche der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom 16.02.2012, 2011/0170271, VwSlg. Nr. 18.337 A2012, mwN.).
Durch das Stellen eines neuerlichen aussichtslosen Antrages hat er Tätigkeiten der Behörde ausgelöst, obgleich diese nicht von Nöten gewesen wären. Der BF hat durch erfolgloses Vorbringen weiterer nicht substantiierter Behauptungen versucht, seinen Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen und das Verfahren durch sein Verhalten verschleppt.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:
„Mutwillensstrafen
§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).3.3.1. Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).
Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19,, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).
3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).
Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.
Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:
3.3.2.1 Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet liegt, dass er nach der rechtskräftigen Ausweisung einen Aufenthaltstitel beantragt hat, bei dem er weder alle Unterlagen nachreichen konnte noch er an diesem Verfahren in ausreichender Weise mitgewirkt hat, zumal er unentschuldigt zum geladenen Termin nicht erschienen ist.
Nach der Zurückweisung des Antrages erging ein Festnahmeauftrag, woraufhin der BF am 28.11.2022 festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt wurde. Der BF zeigte sich in der folgenden Einvernahme nicht rückkehrwillig und weigerte die Mitwirkung bei der Durchführung der aufrechten Rückkehrentscheidung.
Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens kann dem Beschwerdeführer aber auch eine Verschleppung bei der Außerlandesbringung zur Last gelegt werden, weil er wiederholt und wissentlich die Beantragung eines Ersatzreisedokumentes mutwillig behinderte. Durch die aktive Verschleppung und die Weigerung zur Mitwirkung an diesem Verfahren war das BFA dazu genötigt weitere Schritte in Gang zu setzen, um eine rasche Beendigung seines Verfahrens zu ermöglichen.
3.3.2.3. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726,- Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1999, 98/12/0406).3.3.2.3. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726,- Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1999, 98/12/0406).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht und über einen Zeitraum von fast einem Jahr seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mutwillig und verfahrensverschleppend gesetzten Handlungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die vom BFA festgesetzte Strafhöhe zu reduzieren. Angesichts des Fehlverhaltens und des Nichtausschöpfens des vorgesehenen Höchstmaßes, kann bei der Verhängung einer Strafe von knapp über. der Hälfte des Höchstmaßes davon ausgegangen werden, dass Strafe und Verhalten in entsprechender Relation stehen, um zu verhindern, dass der BF wiederum ein derartiges Verhalten setzt.
Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht gegen die Strafhöhe richtet.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht gegen die Strafhöhe richtet.
Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG - Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).
3.3.3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.3.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.
3.4. Ergänzende Anmerkungen zum Verbesserungsauftrag:
Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 08.02.2023 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, das Beschwerdevorbringen des BF binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern.Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 08.02.2023 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, das Beschwerdevorbringen des BF binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern.
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG allerdings dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hiervon ist eine Partei, die sich eines beruflichen Parteienvertreters bedient hat, daher ausgenommen. Bei einer durch einen beruflichen Rechtsvertreter vertretenen Verfahrenspartei kann auch dahingehend argumentiert werden, dass die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen. Auch wenn in gegenständlichem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, ist bei bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das Anliegen sofort zurückzuweisen (VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062; 28.3.2012, 2011/08/0375; 19.12.2012, 2012/08/0259).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), sind diese Mängel gemäß der - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche insoweit zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG allerdings dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hiervon ist eine Partei, die sich eines beruflichen Parteienvertreters bedient hat, daher ausgenommen. Bei einer durch einen beruflichen Rechtsvertreter vertretenen Verfahrenspartei kann auch dahingehend argumentiert werden, dass die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen. Auch wenn in gegenständlichem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, ist bei bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das Anliegen sofort zurückzuweisen (VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062; 28.3.2012, 2011/08/0375; 19.12.2012, 2012/08/0259).
Das Schreiben vom 08.02.2023 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 09.02.2023 elektronisch zugestellt. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertretung reagierten auf dieses Schreiben, wodurch dem Auftrag zur Mängelbehebung bis dato nicht nachgekommen wurde. Somit kann auch eine Zurückweisung der Beschwerde in gegenständlichen Fall in Betracht gezogen werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht Mutwillen Mutwillensstrafe Rechtsmissbrauch Reisedokument Strafbemessung VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W177.2265103.1.00Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024