TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 G314 2288776-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G314 2288776-1/11E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert: A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:

„I. Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. „I. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

II. Gemäß § 70 Abs 3 FPG wird ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“römisch II. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Ungarns, dem in Österreich ab XXXX wiederholt Aufenthaltstitel erteilt worden waren, wurde im Bundesgebiet zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde gegen ihn wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Verbrechens des versuchten Mordes eine achtjährige Freiheitsstrafe verhängt. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus diesem Anlass unterblieb laut dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX gemäß § 64 Abs 1 Z 1 FPG in der damals geltenden Fassung (vor BGBl I Nr. 87/2012), weil er zur Tatzeit seit mehr als 13 Jahren in Österreich niedergelassen war und ihm die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Ungarns, dem in Österreich ab römisch 40 wiederholt Aufenthaltstitel erteilt worden waren, wurde im Bundesgebiet zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Verbrechens des versuchten Mordes eine achtjährige Freiheitsstrafe verhängt. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus diesem Anlass unterblieb laut dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der damals geltenden Fassung (vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), weil er zur Tatzeit seit mehr als 13 Jahren in Österreich niedergelassen war und ihm die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer zweijährigen Freiheitstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer zweijährigen Freiheitstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein weiteres Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und vernahm den BF dazu am XXXX .2023. Am XXXX .2024 langte beim BFA eine Bezugsbestätigung des AMS ein, am XXXX .2024 eine Information über den Antritt der Strafhaft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein weiteres Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und vernahm den BF dazu am römisch 40 .2023. Am römisch 40 .2024 langte beim BFA eine Bezugsbestätigung des AMS ein, am römisch 40 .2024 eine Information über den Antritt der Strafhaft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF nur dann zulässig sei, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, weil er sich seit deutlich mehr als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Diese Voraussetzung sei aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt, zumal er nach der ersten Verurteilung und dem Vollzug einer längeren Haftstrafe einschlägig rückfällig geworden sei und offenbar einen Hang zu unkontrollierbaren Wutausbrüchen habe. Aufgrund des Rückfalls und der hohen Gewaltbereitschaft könne trotz der seit der ersten Straftat verstrichenen Zeit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Er habe im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer schwache soziale Bindungen im Bundesgebiet, zumal er erst vor kurzem ins Berufsleben eingestiegen und am Arbeitsmarkt nicht integriert sei. Er sei ledig und kinderlos, stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter, einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen, und habe mit seiner österreichischen Partnerin keinen gemeinsamen Haushalt. Es sei ihm zumutbar, sich in Ungarn niederzulassen und den Kontakt zu ihnen von dort aus zu pflegen. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF nur dann zulässig sei, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, weil er sich seit deutlich mehr als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Diese Voraussetzung sei aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt, zumal er nach der ersten Verurteilung und dem Vollzug einer längeren Haftstrafe einschlägig rückfällig geworden sei und offenbar einen Hang zu unkontrollierbaren Wutausbrüchen habe. Aufgrund des Rückfalls und der hohen Gewaltbereitschaft könne trotz der seit der ersten Straftat verstrichenen Zeit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Er habe im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer schwache soziale Bindungen im Bundesgebiet, zumal er erst vor kurzem ins Berufsleben eingestiegen und am Arbeitsmarkt nicht integriert sei. Er sei ledig und kinderlos, stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter, einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen, und habe mit seiner österreichischen Partnerin keinen gemeinsamen Haushalt. Es sei ihm zumutbar, sich in Ungarn niederzulassen und den Kontakt zu ihnen von dort aus zu pflegen. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen.

Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids sowie den Ausspruch, dass seine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass das BFA mangelhafte Ermittlungen, insbesondere zu seinen familiären Verhältnissen, durchgeführt habe. Er lebe mittlerweile in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner österreichischen Lebensgefährtin; sie würden über ausreichende Unterhaltsmittel verfügen. Seine Lebenssituation und insbesondere sein Zugang zur Konfliktlösung hätten sich umfassend geändert. Das Aufenthaltsverbot verletzte sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Beweiswürdigung des BFA sei fehlerhaft, teilweise unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Es hätte berücksichtigen müssen, dass er seine Straftaten bereue und zuletzt wegen eines deutlich weniger schwerwiegenden Delikts verurteilt worden sei. Auch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seien nicht rechtskonform.

Der BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, das mit dem Teilerkenntnis vom 26.03.2024 der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids Folge gab und gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Der BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, das mit dem Teilerkenntnis vom 26.03.2024 der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids Folge gab und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Bei der Beschwerdeverhandlung vom 17.05.2024 wurden der BF und seine Lebensgefährtin vernommen. Die Verhandlung wurde geschlossen; die Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG.Bei der Beschwerdeverhandlung vom 17.05.2024 wurden der BF und seine Lebensgefährtin vernommen. Die Verhandlung wurde geschlossen; die Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger. Er beherrscht sowohl die ungarische als auch die deutsche Sprache. Er ist gesund und arbeitsfähig, ledig und kinderlos.Der BF ist ein am römisch 40 in römisch 40 geborener ungarischer Staatsangehöriger. Er beherrscht sowohl die ungarische als auch die deutsche Sprache. Er ist gesund und arbeitsfähig, ledig und kinderlos.

Der BF wuchs zunächst bei seiner Mutter in Ungarn auf und besuchte dort den Kindergarten. Er hatte nie Kontakt zu seinem leiblichen Vater. Im XXXX wurde ihm erstmals ein befristeter Aufenthaltstitel in Österreich erteilt, der in der Folge bis zum EU-Beitritt Ungarns am 01.05.2004 immer wieder verlängert wurde. Er übersiedelte gemeinsam mit seiner Mutter, die im XXXX einen Österreicher heiratete, in das Bundesgebiet, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und zunächst auch noch mit seinem XXXX verstorbenen Stiefvater lebte.Der BF wuchs zunächst bei seiner Mutter in Ungarn auf und besuchte dort den Kindergarten. Er hatte nie Kontakt zu seinem leiblichen Vater. Im römisch 40 wurde ihm erstmals ein befristeter Aufenthaltstitel in Österreich erteilt, der in der Folge bis zum EU-Beitritt Ungarns am 01.05.2004 immer wieder verlängert wurde. Er übersiedelte gemeinsam mit seiner Mutter, die im römisch 40 einen Österreicher heiratete, in das Bundesgebiet, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und zunächst auch noch mit seinem römisch 40 verstorbenen Stiefvater lebte.

Der BF besuchte in Österreich die Pflichtschule und begann anschließend eine Lehre zum XXXX , die er XXXX infolge seiner damaligen Opiatabhängigkeit abbrach.Der BF besuchte in Österreich die Pflichtschule und begann anschließend eine Lehre zum römisch 40 , die er römisch 40 infolge seiner damaligen Opiatabhängigkeit abbrach.

Im XXXX beging er einen Ladendiebstahl, der aufgrund seiner Strafunmündigkeit nicht weiter verfolgt wurde. Im XXXX und XXXX wurde er wegen des Verdachts mehrerer mit Strafe bedrohter Handlungen (Körperverletzung, gefährliche Drohung, Raufhandel) angezeigt; das Strafverfahren wurde nach einer Belehrung durch Polizei bzw. Jugendrichter eingestellt. Im XXXX folgte eine Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls und der Urkundenunterdrückung, die ebenfalls nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führte. Im römisch 40 beging er einen Ladendiebstahl, der aufgrund seiner Strafunmündigkeit nicht weiter verfolgt wurde. Im römisch 40 und römisch 40 wurde er wegen des Verdachts mehrerer mit Strafe bedrohter Handlungen (Körperverletzung, gefährliche Drohung, Raufhandel) angezeigt; das Strafverfahren wurde nach einer Belehrung durch Polizei bzw. Jugendrichter eingestellt. Im römisch 40 folgte eine Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls und der Urkundenunterdrückung, die ebenfalls nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führte.

In den frühen Morgenstunden des XXXX geriet der BF in einer Diskothek mit einem Kontrahenten in Streit, als dieser ihn provozierte. Der BF versetzte ihm zunächst einen Faustschlag gegen das Gesicht, der eine an sich schwere Körperverletzung (Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchenden) zur Folge hatte. Nach einer polizeilichen Streitschlichtung kam es zwischen den beiden einige Zeit später neuerlich zu einer Auseinandersetzung. Dabei versuchte der BF sein unbewaffnetes Opfer zu töten, indem er ihm ein Fixiermesser mit 9 cm langer Klinge, das er damals beim Fortgehen stets mit sich führte, sechsmal wuchtig gegen Kopf, Brust und Rücken rammte, ohne dass er in einer Notwehrsituation gewesen wäre, und ihm so mehrere Stichverletzungen (im Bereich der linken Scheitelregion, rechts an der Vorderseite des Brustkorbs bis unter den Brustmuskel verlaufend, an der linken Flanke, seitlich am Brustkorb links, links und rechts am Rücken mit Eröffnung der Brusthöhle verbunden mit konsekutivem Lungenkollaps und Einblutung in die rechte Brusthöhle) zufügte. Der BF selbst erlitt nur oberflächliche Verletzungen im Gesicht und am Oberkörper. In den frühen Morgenstunden des römisch 40 geriet der BF in einer Diskothek mit einem Kontrahenten in Streit, als dieser ihn provozierte. Der BF versetzte ihm zunächst einen Faustschlag gegen das Gesicht, der eine an sich schwere Körperverletzung (Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchenden) zur Folge hatte. Nach einer polizeilichen Streitschlichtung kam es zwischen den beiden einige Zeit später neuerlich zu einer Auseinandersetzung. Dabei versuchte der BF sein unbewaffnetes Opfer zu töten, indem er ihm ein Fixiermesser mit 9 cm langer Klinge, das er damals beim Fortgehen stets mit sich führte, sechsmal wuchtig gegen Kopf, Brust und Rücken rammte, ohne dass er in einer Notwehrsituation gewesen wäre, und ihm so mehrere Stichverletzungen (im Bereich der linken Scheitelregion, rechts an der Vorderseite des Brustkorbs bis unter den Brustmuskel verlaufend, an der linken Flanke, seitlich am Brustkorb links, links und rechts am Rücken mit Eröffnung der Brusthöhle verbunden mit konsekutivem Lungenkollaps und Einblutung in die rechte Brusthöhle) zufügte. Der BF selbst erlitt nur oberflächliche Verletzungen im Gesicht und am Oberkörper.

Wegen dieser Taten wurde der BF noch am XXXX festgenommen und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) und des Verbrechens des versuchten Mordes (§§ 15, 75 StGB) – ausgehend von einem Strafrahmen von fünf bis zu zwanzig Jahren ? rechtskräftig zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen als erschwerend gewertet, das Alter unter 21 Jahren, der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, eine gewisse Provokation durch das Tatopfer sowie das Teilgeständnis dagegen als mildernd. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX . Wegen dieser Taten wurde der BF noch am römisch 40 festgenommen und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB) und des Verbrechens des versuchten Mordes (Paragraphen 15,, 75 StGB) – ausgehend von einem Strafrahmen von fünf bis zu zwanzig Jahren ? rechtskräftig zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen als erschwerend gewertet, das Alter unter 21 Jahren, der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, eine gewisse Provokation durch das Tatopfer sowie das Teilgeständnis dagegen als mildernd. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 .

Die damals zuständige Landespolizeidirektion XXXX leitete im XXXX ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein, hielt aber mit Aktenvermerk vom XXXX fest, dass gegen ihn wegen Aufenthaltsverfestigung kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, weil ihm zur Tatzeit schon seit mehreren Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können.Die damals zuständige Landespolizeidirektion römisch 40 leitete im römisch 40 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein, hielt aber mit Aktenvermerk vom römisch 40 fest, dass gegen ihn wegen Aufenthaltsverfestigung kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, weil ihm zur Tatzeit schon seit mehreren Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können.

In der Justizanstalt XXXX wurde der BF zunächst im Erstvollzug und ab XXXX im gelockerten Vollzug in der Außenstelle XXXX angehalten. Er arbeitete in verschiedenen Bereichen in der Justizanstalt ( XXXX ). Seine Arbeitsleistung war ausgezeichnet, ebenso sein Vollzugsverhalten (abgesehen von einem Suchtmittelkonsum im XXXX ). Er nahm an mehreren therapeutischen Angeboten (Suchtbewältigungsgruppe während der Untersuchungshaft, psychologisches Behandlungsprogramm für Gewalttäter sowie Gruppentherapie während der Strafhaft) teil. Während er in der Justizanstalt XXXX angehalten wurde, wurde er regelmäßig von seiner Mutter und zu Beginn auch noch von Freunden besucht. In der Justizanstalt XXXX konnte ihn seine Mutter aufgrund der langen Anreise seltener besuchen; er stand mit ihr aber in regelmäßigem telefonischen und brieflichen Kontakt. Ab XXXX wurden ihm regelmäßig alle zwei Wochen Ausgänge gewährt, die er für Besuche bei seiner Mutter und zur Wahrnehmung von Therapieterminen bei der Männerberatung XXXX nutzte. Nachdem er am XXXX (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) zwei Drittel der Strafzeit verbüßt hatte, wurde er am XXXX unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. In der Justizanstalt römisch 40 wurde der BF zunächst im Erstvollzug und ab römisch 40 im gelockerten Vollzug in der Außenstelle römisch 40 angehalten. Er arbeitete in verschiedenen Bereichen in der Justizanstalt ( römisch 40 ). Seine Arbeitsleistung war ausgezeichnet, ebenso sein Vollzugsverhalten (abgesehen von einem Suchtmittelkonsum im römisch 40 ). Er nahm an mehreren therapeutischen Angeboten (Suchtbewältigungsgruppe während der Untersuchungshaft, psychologisches Behandlungsprogramm für Gewalttäter sowie Gruppentherapie während der Strafhaft) teil. Während er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten wurde, wurde er regelmäßig von seiner Mutter und zu Beginn auch noch von Freunden besucht. In der Justizanstalt römisch 40 konnte ihn seine Mutter aufgrund der langen Anreise seltener besuchen; er stand mit ihr aber in regelmäßigem telefonischen und brieflichen Kontakt. Ab römisch 40 wurden ihm regelmäßig alle zwei Wochen Ausgänge gewährt, die er für Besuche bei seiner Mutter und zur Wahrnehmung von Therapieterminen bei der Männerberatung römisch 40 nutzte. Nachdem er am römisch 40 (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) zwei Drittel der Strafzeit verbüßt hatte, wurde er am römisch 40 unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen.

Nach der Haftentlassung kehrte der BF nach XXXX in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter zurück. Seine Arbeitssuche war zunächst erfolglos. Er bezog bis Ende XXXX aufgrund der Beschäftigung während der Haft Arbeitslosengeld und danach bis XXXX Notstandshilfe. Anfang XXXX fand er einen Arbeitsplatz bei einem Transportunternehmen mit Sitz in Deutschland. Er hielt sich von XXXX bis Ende XXXX im Rahmen dieser Beschäftigung überwiegend in Deutschland, im Rahmen von Transporten teilweise auch in Frankreich, auf. Er kehrte regelmäßig alle zwei bis drei Wochen für einige Tage zu seiner Mutter nach XXXX zurück, wo er weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet blieb. Anfang XXXX wurde die bedingte Entlassung für endgültig erklärt, weil er während der dreijährigen Probezeit nicht rückfällig geworden war. Nach der Haftentlassung kehrte der BF nach römisch 40 in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter zurück. Seine Arbeitssuche war zunächst erfolglos. Er bezog bis Ende römisch 40 aufgrund der Beschäftigung während der Haft Arbeitslosengeld und danach bis römisch 40 Notstandshilfe. Anfang römisch 40 fand er einen Arbeitsplatz bei einem Transportunternehmen mit Sitz in Deutschland. Er hielt sich von römisch 40 bis Ende römisch 40 im Rahmen dieser Beschäftigung überwiegend in Deutschland, im Rahmen von Transporten teilweise auch in Frankreich, auf. Er kehrte regelmäßig alle zwei bis drei Wochen für einige Tage zu seiner Mutter nach römisch 40 zurück, wo er weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet blieb. Anfang römisch 40 wurde die bedingte Entlassung für endgültig erklärt, weil er während der dreijährigen Probezeit nicht rückfällig geworden war.

Ende XXXX wurde das Beschäftigungsverhältnis des BF in Deutschland wegen des Auftragsrückgangs infolge der Corona-Pandemie beendet. Er hielt sich von da an wieder kontinuierlich bei seiner Mutter in Österreich auf, wo er zunächst Notstandshilfe bezog. Im XXXX begann er eine überbetriebliche Lehrausbildung zum Zerspanungstechniker und erhielt eine Ausbildungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice. Ende römisch 40 wurde das Beschäftigungsverhältnis des BF in Deutschland wegen des Auftragsrückgangs infolge der Corona-Pandemie beendet. Er hielt sich von da an wieder kontinuierlich bei seiner Mutter in Österreich auf, wo er zunächst Notstandshilfe bezog. Im römisch 40 begann er eine überbetriebliche Lehrausbildung zum Zerspanungstechniker und erhielt eine Ausbildungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice.

In den frühen Morgenstunden des XXXX versetzte der BF einem Kontrahenten nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung in einem Lokal mehrere wuchtige Faustschläge in das Gesicht, wobei er auch noch weiter auf das Tatopfer einschlug, als dieses schon am Boden lag und kurz das Bewusstsein verlor, wodurch es mehrere Verletzungen (Nasenbeinfraktur, Schädelprellung mit Blutergüssen beider Augen, Rissquetschwunden an Lippe, Stirn und einem Auge sowie Nebenhöhlenentzündung) erlitt. Der Vorsatz des BF war dabei darauf gerichtet, seinem Gegner eine schwere Körperverletzung zuzufügen. In der Folge kam es zu einem Raufhandel zwischen dem BF und mehreren Personen, die seinem Opfer zu Hilfe gekommen waren.In den frühen Morgenstunden des römisch 40 versetzte der BF einem Kontrahenten nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung in einem Lokal mehrere wuchtige Faustschläge in das Gesicht, wobei er auch noch weiter auf das Tatopfer einschlug, als dieses schon am Boden lag und kurz das Bewusstsein verlor, wodurch es mehrere Verletzungen (Nasenbeinfraktur, Schädelprellung mit Blutergüssen beider Augen, Rissquetschwunden an Lippe, Stirn und einem Auge sowie Nebenhöhlenentzündung) erlitt. Der Vorsatz des BF war dabei darauf gerichtet, seinem Gegner eine schwere Körperverletzung zuzufügen. In der Folge kam es zu einem Raufhandel zwischen dem BF und mehreren Personen, die seinem Opfer zu Hilfe gekommen waren.

Am XXXX wurde der BF in einer Bar in XXXX im Besitz von 1,6 g Kokain zum Eigenkonsum angetroffen, als er gerade einen Teil davon konsumieren wollte. Am römisch 40 wurde der BF in einer Bar in römisch 40 im Besitz von 1,6 g Kokain zum Eigenkonsum angetroffen, als er gerade einen Teil davon konsumieren wollte.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen der am XXXX begangenen Tat des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB) für schuldig erkannt und rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, ein Antiaggressionstraining zu absolvieren. Außerdem wurde er zur Zahlung von EUR 1.000 an das Tatopfer verpflichtet. Als mildernd wurde gewertet, dass es beim Versuch geblieben war; erschwerend wirkte sich dagegen die einschlägige Vorstrafe aus. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen der am römisch 40 begangenen Tat des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 4, StGB) für schuldig erkannt und rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, ein Antiaggressionstraining zu absolvieren. Außerdem wurde er zur Zahlung von EUR 1.000 an das Tatopfer verpflichtet. Als mildernd wurde gewertet, dass es beim Versuch geblieben war; erschwerend wirkte sich dagegen die einschlägige Vorstrafe aus.

Der BF wurde ab XXXX im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Er hielt die Termine zuverlässig ein und verhielt sich offen und kooperativ. Er absolviert bis XXXX weisungsgemäß ein Antiaggressionstraining beim Verein Neustart. Am XXXX beantragte er die Bewilligung des Vollzugs des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest.Der BF wurde ab römisch 40 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Er hielt die Termine zuverlässig ein und verhielt sich offen und kooperativ. Er absolviert bis römisch 40 weisungsgemäß ein Antiaggressionstraining beim Verein Neustart. Am römisch 40 beantragte er die Bewilligung des Vollzugs des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest.

Am XXXX schloss er die Ausbildung zum XXXX mit der Lehrabschlussprüfung ab. Danach bezog er von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX Notstandshilfe; im XXXX war er vorübergehend als Arbeiter erwerbstätig. Am römisch 40 schloss er die Ausbildung zum römisch 40 mit der Lehrabschlussprüfung ab. Danach bezog er von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe; im römisch 40 war er vorübergehend als Arbeiter erwerbstätig.

Seit XXXX ist der BF bei einem Unternehmen in XXXX als XXXX beschäftigt. Er arbeitet gern und hat ein ausgezeichnetes Verhältnis zu Vorgesetzten, Kollegen und Kunden. Seit Mitte XXXX lebt er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er seit Mitte XXXX eine harmonische Beziehung führt. Er verbringt seine Freizeit mit ihr, unterstützt sie bei ihrer Ausbildung zur Betriebslogistikerin und möchte mit ihr in Zukunft eine Familie gründen.Seit römisch 40 ist der BF bei einem Unternehmen in römisch 40 als römisch 40 beschäftigt. Er arbeitet gern und hat ein ausgezeichnetes Verhältnis zu Vorgesetzten, Kollegen und Kunden. Seit Mitte römisch 40 lebt er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er seit Mitte römisch 40 eine harmonische Beziehung führt. Er verbringt seine Freizeit mit ihr, unterstützt sie bei ihrer Ausbildung zur Betriebslogistikerin und möchte mit ihr in Zukunft eine Familie gründen.

Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF der Vollzug des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt, den er am XXXX antrat und der seither problemlos verläuft. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung wird voraussichtlich nach Verbüßung von zwei Dritteln des unbedingten Strafteils am XXXX erfolgen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF der Vollzug des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt, den er am römisch 40 antrat und der seither problemlos verläuft. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 . Eine bedingte Entlassung wird voraussichtlich nach Verbüßung von zwei Dritteln des unbedingten Strafteils am römisch 40 erfolgen.

Der BF hat in Ungarn weder Familienangehörige noch andere ihm nahestehende Bezugspersonen. Er hatte während der Schulzeit immer wieder die Sommerferien bei seinen Großeltern in Ungarn verbracht; diese sind jedoch mittlerweile verstorben.

In seiner Freizeit betreibt der BF Sport und besuchte vor dem nunmehrigen Strafvollzug regelmäßig ein Fitnessstudio. Er steht in häufigem Kontakt mit seiner Mutter, die mit ihrem Lebensgefährten in XXXX lebt. Sie hat gesundheitliche Probleme (Diabetes, Rheuma) und ist teilzeitbeschäftigt, finanziert ihren Lebensunterhalt aber auch durch eine Witwenpension. Der BF unterstützt sie, etwa bei Einkäufen und beim Herbeischaffen von Heizmaterial. Er hat auch eine familiäre Beziehung zu der Mutter, der Schwester, dem Schwager und dem dreijährigen Neffen seiner Lebensgefährtin sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis in Wiener Neustadt.In seiner Freizeit betreibt der BF Sport und besuchte vor dem nunmehrigen Strafvollzug regelmäßig ein Fitnessstudio. Er steht in häufigem Kontakt mit seiner Mutter, die mit ihrem Lebensgefährten in römisch 40 lebt. Sie hat gesundheitliche Probleme (Diabetes, Rheuma) und ist teilzeitbeschäftigt, finanziert ihren Lebensunterhalt aber auch durch eine Witwenpension. Der BF unterstützt sie, etwa bei Einkäufen und beim Herbeischaffen von Heizmaterial. Er hat auch eine familiäre Beziehung zu der Mutter, der Schwester, dem Schwager und dem dreijährigen Neffen seiner Lebensgefährtin sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis in Wiener Neustadt.

Der BF lässt bislang kaum Verantwortung oder Opferempathie in Bezug auf seine Straftaten erkennen. Seine Verantwortung zeigt nach wie vor eine deutliche Bagatellisierungstendenz. Er hat noch keinen Schadenersatz an das Opfer seiner letzten Tat geleistet, obwohl er dazu verurteilt wurde.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.

Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Akten, insbesondere auf den darin enthaltenen Strafurteilen, den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie auf Informationen aus den Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und den Sozialversicherungsdaten.

Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus seinem ungarischen Personalausweis und dem als Datenblattkopie vorliegenden (abgelaufenen) Reisepass hervor.

Die Feststellungen zu seinen ungarischen und deutschen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Er konnte durchwegs ohne Dolmetscher vernommen werden, was in Übereinstimmung mit der in Österreich absolvierten Schul- und Berufsausbildung entsprechend gute Deutschkenntnisse belegt, schilderte aber auch den Erwerb von Ungarischkenntnissen innerhalb der Familie.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF ergeben, zumal er sich bei der Einvernahme vor dem BFA als gesund bezeichnete und auch im Beschwerdeverfahren die Frage nach Erkrankungen verneinte. Sein Familienstand und die Kinderlosigkeit ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben.

De BF schilderte konsistent, dass er sich vor dem Schuleintritt in Ungarn aufgehalten und dort den Kindergarten besucht habe. Das Fehlen von Kontakten zu seinem leiblichen Vater geht ebenfalls aus seiner Aussage hervor. Die Erteilung von österreichischen Aufenthaltstiteln in der Zeit vor dem EU-Beitritt Ungarns wird anhand der vom BFA vorgelegten Akten des Amts der XXXX Landesregierung festgestellt. Der gemeinsame Haushalt mit seiner Mutter und zunächst auch noch mit seinem österreichischen Stiefvater geht etwa aus dem fremdenpolizeilichen Aktenvermerk vom XXXX hervor.De BF schilderte konsistent, dass er sich vor dem Schuleintritt in Ungarn aufgehalten und dort den Kindergarten besucht habe. Das Fehlen von Kontakten zu seinem leiblichen Vater geht ebenfalls aus seiner Aussage hervor. Die Erteilung von österreichischen Aufenthaltstiteln in der Zeit vor dem EU-Beitritt Ungarns wird anhand der vom BFA vorgelegten Akten des Amts der römisch 40 Landesregierung festgestellt. Der gemeinsame Haushalt mit seiner Mutter und zunächst auch noch mit seinem österreichischen Stiefvater geht etwa aus dem fremdenpolizeilichen Aktenvermerk vom römisch 40 hervor.

Die Feststellungen zur Ausbildung des BF basieren auf seinen Angaben dazu. Er schilderte vor dem BVwG auch seine Suchtgiftabhängigkeit und den daraus resultierenden Abbruch der ersten Lehre.

In den vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich polizeiliche Meldungen bzw. Anzeigen gegen den BF als Unmündigen bzw. als Jugendlichen, so wegen eines Ladendiebstahls im XXXX , wegen des Verdachts der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung im XXXX sowie wegen des Verdachts des Raufhandels im XXXX . Laut dem fremdenpolizeilichen Aktenvermerk vom XXXX wurde letzteres Verfahren nach einer Belehrung durch den Jugendrichter eingestellt. Dies steht weitgehend im Einklang mit den Angaben des BF, der erklärte, es habe während seiner Schulzeit einmal eine Belehrung bei der Polizei gegeben. Die Divergenz (Belehrung durch Polizei oder Jugendrichter) fällt angesichts der seither verstrichen Zeit nicht ins Gewicht. Die Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls und der Urkundenunterdrückung vom XXXX ist ebenfalls aktenkundig; eine Verurteilung wegen dieser Taten ergibt sich jedoch weder aus dem Strafregister noch aus dem übrigen Akteninhalt. In den vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich polizeiliche Meldungen bzw. Anzeigen gegen den BF als Unmündigen bzw. als Jugendlichen, so wegen eines Ladendiebstahls im römisch 40 , wegen des Verdachts der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung im römisch 40 sowie wegen des Verdachts des Raufhandels im römisch 40 . Laut dem fremdenpolizeilichen Aktenvermerk vom römisch 40 wurde letzteres Verfahren nach einer Belehrung durch den Jugendrichter eingestellt. Dies steht weitgehend im Einklang mit den Angaben des BF, der erklärte, es habe während seiner Schulzeit einmal eine Belehrung bei der Polizei gegeben. Die Divergenz (Belehrung durch Polizei oder Jugendrichter) fällt angesichts der seither verstrichen Zeit nicht ins Gewicht. Die Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls und der Urkundenunterdrückung vom römisch 40 ist ebenfalls aktenkundig; eine Verurteilung wegen dieser Taten ergibt sich jedoch weder aus dem Strafregister noch aus dem übrigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf den entsprechenden Polizeiberichten, den aktenkundigen Strafurteilen und dem Strafregister. Die Anhaltung in den Justizanstalten XXXX bzw. XXXX wird anhand der aktenkundigen Vollzugsinformationen festgestellt. Der Verlauf des Strafvollzugs ergibt sich aus dem Beschluss über die bedingte Entlassung (die auch im Strafregister dokumentiert ist) und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF.Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf den entsprechenden Polizeiberichten, den aktenkundigen Strafurteilen und dem Strafregister. Die Anhaltung in den Justizanstalten römisch 40 bzw. römisch 40 wird anhand der aktenkundigen Vollzugsinformationen festgestellt. Der Verlauf des Strafvollzugs ergibt sich aus dem Beschluss über die bedingte Entlassung (die auch im Strafregister dokumentiert ist) und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF.

Die relevanten Aktenbestandteile des ersten gegen den BF geführten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Parteiengehör, Stellungnahme, Aktenvermerk vom XXXX ) liegen vor und wurden für die dazu getroffenen Feststellungen herangezogen.Die relevanten Aktenbestandteile des ersten gegen den BF geführten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Parteiengehör, Stellungnahme, Aktenvermerk vom römisch 40 ) liegen vor und wurden für die dazu getroffenen Feststellungen herangezogen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF nach der bedingen Entlassung, zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sowie zur Erwerbstätigkeit in Deutschland in den Jahren XXXX bis XXXX basieren auf seinen Angaben sowie auf den Sozialversicherungsdaten. Der BF blieb zwar laut ZMR durchgehend mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet. Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat aber nur Indizwirkung (siehe VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213) und bietet (insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben des BF, wonach er während des Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland nur alle zwei bis drei Wochen für mehrere Tage nach Österreich zurückkehrte) keinen Beweis für einen kontinuierlichen Inlandsaufenthalt.Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF nach der bedingen Entlassung, zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sowie zur Erwerbstätigkeit in Deutschland in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 basieren auf seinen Angaben sowie auf den Sozialversicherungsdaten. Der BF blieb zwar laut ZMR durchgehend mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet. Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat aber nur Indizwirkung (siehe VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213) und bietet (insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben des BF, wonach er während des Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland nur alle zwei bis drei Wochen für mehrere Tage nach Österreich zurückkehrte) keinen Beweis für einen kontinuierlichen Inlandsaufenthalt.

Der BF schilderte seine Rückkehr in das Bundesgebiet Ende XXXX im Einklang mit den Versicherungsdaten. Das vorgelegte Zeugnis über die Lehrabschlussprüfung und die Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice belegen seine Angaben über die anschließende Berufsausbildung.Der BF schilderte seine Rückkehr in das Bundesgebiet Ende römisch 40 im Einklang mit den Versicherungsdaten. Das vorgelegte Zeugnis über die Lehrabschlussprüfung und die Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice belegen seine Angaben über die anschließende Berufsausbildung.

Der Kokainkonsum des BF im XXXX wird anhand des vorgelegten polizeilichen Abtretungsberichts vom XXXX festgestellt. Der BF zeigte sich demnach geständig zum Erwerb einer kleineren Suchtgiftmenge zum Eigenkonsum. Dies zog nach dem vorliegenden Akteninhalt keine weitere strafgerichtliche Verfolgung nach sich. Der Kokainkonsum des BF im römisch 40 wird anhand des vorgelegten polizeilichen Abtretungsberichts vom römisch 40 festgestellt. Der BF zeigte sich demnach geständig zum Erwerb einer kleineren Suchtgiftmenge zum Eigenkonsum. Dies zog nach dem vorliegenden Akteninhalt keine weitere strafgerichtliche Verfolgung nach sich.

Ein aktueller Bewährungshilfebericht wurde vorgelegt, dem sich eine problemlose Zusammenarbeit mit dem BF entnehmen lässt. Seine aktuell ausgeübte Erwerbstätigkeit geht aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem vorgelegten Dienstvertrag und dem Schreiben seines Arbeitgebers hervor, der sich positiv über seine Leistung äußerte.

Die Weisung zum Antiaggressionstraining ergibt sich aus dem Strafurteil vom XXXX , die Absolvierung aus der mit der Beschwerde vorgelegten Terminübersicht sowie aus dem Bericht des Bewährungshelfers. Die Weisung zum Antiaggressionstraining ergibt sich aus dem Strafurteil vom römisch 40 , die Absolvierung aus der mit der Beschwerde vorgelegten Terminübersicht sowie aus dem Bericht des Bewährungshelfers.

Die Feststellung zu der seit XXXX bestehenden Beziehung mit einer Österreicherin basieren auf den Angaben des BF und der Zeugin XXXX in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zu der seit römisch 40 bestehenden Beziehung mit einer Österreicherin basieren auf den Angaben des BF und der Zeugin römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zum aktuellen Strafvollzug beruhen auf dem Bescheid vom XXXX über die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests sowie auf der Verständigung des BFA vom XXXX , aus dem auch die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung hervorgehen. Eine bedingte Entlassung wäre frühestens ab XXXX , nach Verbüßung der Hälfte des unbedingten Strafteils, möglich gewesen, wurde aber zu diesem Zeitpunkt offenbar noch abgelehnt. Die Aussage des BF, wonach eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag ( XXXX ) möglich sei, ist glaubhaft, zumal der Verlauf des elektronisch überwachten Hausarrests bisher laut dem Bewährungshilfebericht problemfrei verlief.Die Feststellungen zum aktuellen Strafvollzug beruhen auf dem Bescheid vom römisch 40 über die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests sowie auf der Verständigung des BFA vom römisch 40 , aus dem auch die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung hervorgehen. Eine bedingte Entlassung wäre frühestens ab römisch 40 , nach Verbüßung der Hälfte des unbedingten Strafteils, möglich gewesen, wurde aber zu diesem Zeitpunkt offenbar noch abgelehnt. Die Aussage des BF, wonach eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag ( römisch 40 ) möglich sei, ist glaubhaft, zumal der Verlauf des elektronisch überwachten Hausarrests bisher laut dem Bewährungshilfebericht problemfrei verlief.

Die Feststellungen zu den (gelockerten) Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat folgen seinen plausiblen Angaben dazu. Die Feststellungen zu Bindungen zu Personen in Österreich folgen seinen Angaben dazu in der Beschwerdeverhandlung, die durch die Aussagen der vernommenen Zeugen und die vorgelegten Empfehlungsschreiben untermauert werden.

Die Tendenz des BF, seine Straftaten zu bagatellisieren, ergibt sich aus seiner apologetischen Darstellung der Tathandlungen vom XXXX und vom XXXX in der Beschwerdeverhandlung, die nahelegt, dass er nicht so sehr seine Straftaten bereut, als vielmehr seine Verurteilungen bedauert. Er zeigte kaum Empathie mit den verletzten Tatopfern und war erkennbar bestrebt, die Verantwortung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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