Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AZHG §25 Abs4 Z2Spruch
W170 2290552-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 22.03.2024, Zl. P1334823/32HPA/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 22.03.2024, Zl. P1334823/32HPA/2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) war Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen. Aufgrund freiwilliger Meldung vom 05.07.2017 angenommen am 01.02.2018 war er im Rahmen der Auslandseinsatzbereitschaft bereit, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt sechs Monaten teilzunehmen. Aufgrund schriftlicher Erklärung wurde die Auslandseinsatzbereitschaft verlängert sodass der Verpflichtungszeitraum am 01.02.2021 begann und am 31.01.2024 geendet hätte. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) war Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen. Aufgrund freiwilliger Meldung vom 05.07.2017 angenommen am 01.02.2018 war er im Rahmen der Auslandseinsatzbereitschaft bereit, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt sechs Monaten teilzunehmen. Aufgrund schriftlicher Erklärung wurde die Auslandseinsatzbereitschaft verlängert sodass der Verpflichtungszeitraum am 01.02.2021 begann und am 31.01.2024 geendet hätte.
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) vom 05.10.2023, P1334823/24-HPA/2023 (1), wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, mit Ablauf des 03.10.2023 vorzeitig endete. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 25.09.2023, eingelangt am 03.10.2023, seine freiwillige Meldung zurückgezogen, dadurch wäre die für die Entsendung unverzichtbare rechtliche Eignung (Freiwilligkeit) nicht mehr gegeben, weshalb die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft festzustellen war. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.10.2023 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer hat während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keine Auslandseinsätze geleistet.
Mit im Spruch genannten Bescheid der Behörde wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund vorzeitiger Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft, der Republik Österreich die empfangene Bereitstellungsprämie in der Höhe von EUR 13.029,05 rückzuerstatten. Mit rechtskräftigem Bescheid sei das Ende seiner Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 03.10.2021 festgestellt worden, da der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keine Auslandseinsätze geleistet habe, seien die bezogenen Bereitstellungsprämien gemäß § 29 Abs. 1 AZHG zurückzuzahlen. Mit im Spruch genannten Bescheid der Behörde wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund vorzeitiger Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft, der Republik Österreich die empfangene Bereitstellungsprämie in der Höhe von EUR 13.029,05 rückzuerstatten. Mit rechtskräftigem Bescheid sei das Ende seiner Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 03.10.2021 festgestellt worden, da der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keine Auslandseinsätze geleistet habe, seien die bezogenen Bereitstellungsprämien gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AZHG zurückzuzahlen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 15.04.2024 Beschwerde ein, Grund für die vorzeitige Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft sei eine begonnene Polizeigrundausbildung gewesen; diese habe er am 01.12.2023 begonnen, weshalb er sein Dienstverhältnis zum Bundesheer kurz vor Ende des Verpflichtungszeitraums beenden musste, ansonsten hätte er das Auswahlverfahren für die Polizeigrundausbildung neu durchlaufen müssen. Es sei bereits sein zweiter Verpflichtungszeitraum gewesen und habe er sich im 32ten von 36 Monaten befunden, sodass eine Entsendung praktisch nicht mehr möglich gewesen wäre, vor allem keine von sechs Monaten, die Rückzahlung der gesamten Bereitstellungsprämie sei daher ungerechtfertigt.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 19.04.2024 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
Dass der Bescheid vom 05.10.2023, P1334823/24-HPA/2023 (1), in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dessen Zustellung und dass dagegen kein Rechtsmittel aktenkundig ist; den entsprechenden Feststellungen im Bescheid ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.
Dass der Beschwerdeführer keine Auslandseinsätze in seinem Verpflichtungszeitraum leistete, wurde von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und ist der Beschwerdeführer dieser Feststellung nicht entgegen getreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft durch die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig; das vorzeitige Enden der Auslandsbereitschaft ist gemäß § 25 Abs. 5 AZHG mit Bescheid festzustellen. Einer Person, die die Freiwilligkeit für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nicht mehr aufrecht hält, fehlt eine unabdingbare Eignungsvoraussetzung. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seine Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft zurückzog, fehlte es an der Freiwilligkeit für die Entsendung von Auslandseinsätzen und war das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festzustellen (VwGH 15.07.2011, 2008/11/0181).Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft durch die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig; das vorzeitige Enden der Auslandsbereitschaft ist gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG mit Bescheid festzustellen. Einer Person, die die Freiwilligkeit für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nicht mehr aufrecht hält, fehlt eine unabdingbare Eignungsvoraussetzung. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seine Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft zurückzog, fehlte es an der Freiwilligkeit für die Entsendung von Auslandseinsätzen und war das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG festzustellen (VwGH 15.07.2011, 2008/11/0181).
Gegenständlich wurde mit Bescheid der Behörde vom 05.10.2023, P1334823/24-HPA/2023 (1), festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, mit Ablauf des 03.10.2023 vorzeitig endete; der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG haben Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG haben Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
Gemäß § 29 Abs. 3 AZHG ist bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen § 55 HGG anzuwenden.Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AZHG ist bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen Paragraph 55, HGG anzuwenden.
Gemäß § 29 Abs. 4 und 5 AZHG hat bei mangelnder Eignung auf Grund eines Dienstunfalls oder des Eintritts einer Schwangerschaft keine Rückerstattung zu erfolgen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und 5 AZHG hat bei mangelnder Eignung auf Grund eines Dienstunfalls oder des Eintritts einer Schwangerschaft keine Rückerstattung zu erfolgen.
Gemäß § 55 Abs. 1 HGG sind zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HGG sind zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
Der höchstgerichtlichen Judikatur zufolge (VwGH 09.09.2016, Zl. 2013/12/0171) besteht nach §§ 29 Abs. 1 Z 1 und 25 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 AZHG in den dort geregelten Fällen die Verpflichtung zur Rückerstattung der seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien dann, wenn die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig endet, weil die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde.Der höchstgerichtlichen Judikatur zufolge (VwGH 09.09.2016, Zl. 2013/12/0171) besteht nach Paragraphen 29, Absatz eins, Ziffer eins und 25 Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, AZHG in den dort geregelten Fällen die Verpflichtung zur Rückerstattung der seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien dann, wenn die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig endet, weil die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde.
Eine Rückforderung von Bereitstellungsprämien kann nur in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 AZHG (Dienstunfall bzw. Eintritt einer Schwangerschaft) unterbleiben. Wie festgestellt, wurde die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des 03.10.2023 gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG, mangels Freiwilligkeit, vorzeitig beendet. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass keiner der in § 29 Abs. 4 und 5 AZHG angeführten Tatbestände, die einer Hereinbringung des Erstattungsbetrages entgegenstehen würden, gegeben ist.Eine Rückforderung von Bereitstellungsprämien kann nur in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 4 und 5 AZHG (Dienstunfall bzw. Eintritt einer Schwangerschaft) unterbleiben. Wie festgestellt, wurde die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des 03.10.2023 gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG, mangels Freiwilligkeit, vorzeitig beendet. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass keiner der in Paragraph 29, Absatz 4 und 5 AZHG angeführten Tatbestände, die einer Hereinbringung des Erstattungsbetrages entgegenstehen würden, gegeben ist.
Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht „keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar“. Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, römisch 22 . GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht „keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar“.
Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes von 01.02.2021 bis zum Ende seiner Auslandseinsatzbereitschaft am 03.10.2023 keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein aus diesem Umstand, ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z. 1 AZHG seine Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes von 01.02.2021 bis zum Ende seiner Auslandseinsatzbereitschaft am 03.10.2023 keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein aus diesem Umstand, ergibt sich nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG seine Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme.
Aus diesen Materialien ergibt sich auch, dass die Rückzahlungspflicht „alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien“ betrifft (VwGH 16.09.2013, Zl. 2013/12/0072).
Der Verweis auf § 55 Abs. 1 HGG in § 29 Abs. 3 AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (siehe VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0040).Der Verweis auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (siehe VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0040).
Eine Anwendung des § 29 Abs. 2 AZHG, wonach zu Unrecht empfangene Beträge nicht zu ersetzen wären, wenn sie im guten Glauben empfangen wurden, kommt fallbezogen nicht in Betracht. Denn § 29 Abs. 2 AZHG regelt lediglich den – in den Gesetzesmaterialien (RV 283 BlgNR XXII. GP, 36 ff) so genannten – allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangener Beträge, nicht aber den in § 29 Abs. 1 AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlter Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf § 55 Abs. 1 HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (vgl. VwGH 16.09.2013, Zl. 2013/12/0072 mwN.).Eine Anwendung des Paragraph 29, Absatz 2, AZHG, wonach zu Unrecht empfangene Beträge nicht zu ersetzen wären, wenn sie im guten Glauben empfangen wurden, kommt fallbezogen nicht in Betracht. Denn Paragraph 29, Absatz 2, AZHG regelt lediglich den – in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36 ff) so genannten – allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangener Beträge, nicht aber den in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlter Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf Paragraph 55, HGG 2001 in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt vergleiche VwGH 16.09.2013, Zl. 2013/12/0072 mwN.).
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG vorliegen, ist keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Leistungsbescheid zu erkennen und ist die Beschwerde sohin abzuweisen.Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG vorliegen, ist keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Leistungsbescheid zu erkennen und ist die Beschwerde sohin abzuweisen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Sofern der Beschwerdeführer anführt, dass die Rückzahlung eine finanzielle Härte bedeuten würde so ist er darauf hinzuweisen, dass die Rückerstattung gem. § 29 Abs. 3 wie ein Übergenuss nach dem HGG hereinzubringen ist. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden. Über einen solchen Antrag nach § 29 Abs. 3 iVm § 55 Abs. 2 bzw. 3 HGG hat das Heerespersonalamt zu entscheiden. Da mit angefochtenem Bescheid lediglich über die Leistungspflicht des Beschwerdeführers entscheiden wurde, ist eine Beurteilung eines allfälligen Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Gründe nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Sofern der Beschwerdeführer anführt, dass die Rückzahlung eine finanzielle Härte bedeuten würde so ist er darauf hinzuweisen, dass die Rückerstattung gem. Paragraph 29, Absatz 3, wie ein Übergenuss nach dem HGG hereinzubringen ist. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden. Über einen solchen Antrag nach Paragraph 29, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, bzw. 3 HGG hat das Heerespersonalamt zu entscheiden. Da mit angefochtenem Bescheid lediglich über die Leistungspflicht des Beschwerdeführers entscheiden wurde, ist eine Beurteilung eines allfälligen Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Gründe nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auslandseinsatz Auslandseinsatzbereitschaft Bereitstellungsprämie Bundesheer Eignung - Auslandseinsatz Rückerstattung Übergenuss vorzeitige BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2290552.1.00Im RIS seit
12.08.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024