TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/31 LVwG-2023/41/1996-18

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Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3
FSG 1997 §37
VStG §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, zuletzt wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, zuletzt wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit teilweise Folge gegeben, als anstelle der über die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 4. verhängten Freiheitsstrafe von 14 Tagen eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage, 5 Stunden), verhängt wird. Bei der verletzten Norm hat es nunmehr zu lauten „§§ 37 Abs 1 iVm 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“, die Strafsanktionsnorm hat nunmehr zu lauten „§§ 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015.“

2.       Gemäß § 44 Abs 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz hinsichtlich Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 120,00 neu festgesetzt.

3.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich zu Spruchpunkt 4. bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Nachstehendes zur Last gelegt:

„4. Datum/Zeit:          26.04.2023, 15:15 Uhr

Ort:                   **** X, A** Str.km ***, in Fahrtrichtung Westen Ort:                   **** römisch zehn, A** Str.km ***, in Fahrtrichtung Westen

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***(A)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren, da diese am 17.02.2023 erloschen ist.“

Die Beschuldigte habe dadurch zu Spruchpunkt 4. gegen § 37 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 – FSG in Verbindung mit § 1 Abs 3 Führerscheingesetz – FSG verstoßen und wurde in diesem Zusammenhang eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierzehn Tagen zuzüglich Verfahrenskosten verhängt. Die Beschuldigte habe dadurch zu Spruchpunkt 4. gegen Paragraph 37, Absatz 2, Führerscheingesetz 1997 – FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz – FSG verstoßen und wurde in diesem Zusammenhang eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierzehn Tagen zuzüglich Verfahrenskosten verhängt.

Begründet wurde das Straferkenntnis seitens der belangten Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 FSG iVm § 37 Abs 1 FSG bereits unter den Geschäftszahlen ***, ***, ***und *** mit hohen Geldstrafen bestraft worden sei. Sie habe trotz der bereits verhängten hohen Geldstrafen in weiterer Folge nicht davon abgehalten werden können, Verwaltungsübertretungen der gleichen Art zu begehen, weshalb eine primäre Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe verhängt worden sei.Begründet wurde das Straferkenntnis seitens der belangten Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG bereits unter den Geschäftszahlen ***, ***, ***und *** mit hohen Geldstrafen bestraft worden sei. Sie habe trotz der bereits verhängten hohen Geldstrafen in weiterer Folge nicht davon abgehalten werden können, Verwaltungsübertretungen der gleichen Art zu begehen, weshalb eine primäre Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe verhängt worden sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 01.08.2023, erkennbar ausschließlich gegen Spruchpunkt 4 Beschwerde erhoben. Mit E-Mail Eingabe vom 01.08.2023 wurde ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte BB.

Ich möchte ihnen sagen dass ich wirklich eingesehn habe dass ich nicht mehr fahren darf.

Spät aber doch.

Aber ich möchte ihnen auch sagen dass ich die 2 Wochen Knast wirklich nicht absitzen kann.

Ich leide seit meinem 14 Lebensjahr an starken Angstzuständen und Panikattaken.

War deswegen schon öfter in der Psychistrie und Tagesklinik beim Psychiater nehme auch

medikamente. Psychosen alles!!!

Ich sehe dass alles ein dass man dass nicht darf aber das würde mich wirklich entgültig zerstören!

Ich will meine Sachen regeln und auch alles zahlen.

Habe am 8 Ausgust eine Vorstellung in einem Altersheim als Pflegerin.

Das kann ich alles vergessn weil die mich sofort Anstellen würden.

Möchte nicht dass man mich wieder rausreist aus der Arbeit und dan einsperrt.

Das geht wirklich nicht haben sie schon mal jemand mit solchen Anfällen gesehn???

Das habe ich nicht verdient!!!!! Ich habe niemanden umgebracht.

Können wir bitte nochmal reden ich möchte ihnen meine ganzen befimde vorweisen das alle ärzte davon abraten!!!

Ich ginge lieber in die psychiatrie oder sonst was aber nicht das es geht echt nicht!

Bitte um einen Termien!“

Lg AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Email vom 08.08.2023 wurden seitens der belangten Behörde noch mehrere Eingaben der Beschwerdeführerin nachgereicht.

In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Ladungsbeschluss vom 02.01.2024, Zl LVwG-2023/41/1996-4 eine öffentliche mündliche Verhandlung auf den 29.02.2024 anberaumt. Weiters wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2024 die belangte Behörde um Übermittlung einer Kopie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, sowie der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y zu den Zl ***, ***, ***und *** und um Mitteilung des Datums der Rechtkraft der entsprechenden Straferkenntnisse ersucht.

Mit Email der belangten Behörde vom 16.01.2024 sowie 17.01.2024 wurden die entsprechenden Dokumente samt Zustellnachweisen übermittelt.

Mit Email der belangten Behörde vom 15.02.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol in weiterer Folge eine im Akt der Behörde einliegende Vollmacht vom 17.08.2023 nachgereicht, worin auszugsweise angeführt ist, dass die Beschwerdeführerin Herrn CC (Anm. Geburtsdatum und Anschrift hier nicht angeführt) bevollmächtigt, sie „in allen Angelegenheiten vor der Bezirkshauptmannschaft Y zu vertreten. Weiters können alle Schriftstücke der Bezirkshauptmannschaft Y an diese Adresse zugestellt werden und erteile ich diesbezüglich auch eine Zustellvollmacht.“Mit Email der belangten Behörde vom 15.02.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol in weiterer Folge eine im Akt der Behörde einliegende Vollmacht vom 17.08.2023 nachgereicht, worin auszugsweise angeführt ist, dass die Beschwerdeführerin Herrn CC Anmerkung Geburtsdatum und Anschrift hier nicht angeführt) bevollmächtigt, sie „in allen Angelegenheiten vor der Bezirkshauptmannschaft Y zu vertreten. Weiters können alle Schriftstücke der Bezirkshauptmannschaft Y an diese Adresse zugestellt werden und erteile ich diesbezüglich auch eine Zustellvollmacht.“

Aufgrund dieser dem Landesverwaltungsgericht nachgereichten Vollmacht vom 17.08.2023 wurde die auf den 29.02.2024 anberaumte Verhandlung – zur Abklärung, insbesondere, ob sich die Vollmacht auch auf das anhängige Beschwerdeverfahren bezieht – mit 23.02.2024 abberaumt.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge mit Email vom 23.02.2024 und vom 21.03.2024 bei der Beschwerdeführerin angefragt, ob sich die Vollmacht vom 17.03.2023 (auch) auf das anhängige Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht bezieht. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass vom Landesverwaltungsgericht beabsichtigt wird, eine mündliche Verhandlung in weiterer Folge anzuberaumen. Die Beschwerdeführerin hat sodann mit Email vom 21.03.2024 bekannt gegeben, dass diese Vollmacht nicht mehr gültig sei.

Mit Ladungsbeschluss vom 22.03.2023 wurde vom Landesverwaltungsgericht sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung auf den 04.06.2024 anberaumt.

II.      Sachverhalt:

Mit Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 26.04.2023, um 15:15 Uhr auf der A**, StrKm *** im Gemeindegebiet von **** X in Fahrtrichtung Westen den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***gelenkt, obwohl sie nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, da diese am 17.02.2023 erloschen ist. Mit Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 26.04.2023, um 15:15 Uhr auf der A**, StrKm *** im Gemeindegebiet von **** römisch zehn in Fahrtrichtung Westen den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***gelenkt, obwohl sie nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, da diese am 17.02.2023 erloschen ist.

Die Beschwerdeführerin hat ausschließlich gegen Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses Beschwerde erhoben, wobei erkennbar ausschließlich die verhängte Strafe bzw deren Ausmaß angefochten wurde.

Die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten. Ihr Verwaltungsstrafregisterauszug (zuletzt eingeholt am 16.07.2024) weist eine Vielzahl an Bestrafungen wegen verschiedenster Verwaltungsübertretungen (insbesondere eine Vielzahl an Verstößen gegen das KFG sowie die StVO, etwa gegen § 103 Abs 2 KFG, § 52 lit a Z 10 a StVO ua) auf. Vier dieser Eintragungen betreffen das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung, also Übertretungen gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG.Die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten. Ihr Verwaltungsstrafregisterauszug (zuletzt eingeholt am 16.07.2024) weist eine Vielzahl an Bestrafungen wegen verschiedenster Verwaltungsübertretungen (insbesondere eine Vielzahl an Verstößen gegen das KFG sowie die StVO, etwa gegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO ua) auf. Vier dieser Eintragungen betreffen das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung, also Übertretungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG.

Die verfahrensgegenständliche Tat (das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung) wurde von der Beschwerdeführerin am 26.04.2023 begangen.

Die im Verwaltungsstrafvormerk angeführten vier Bestrafungen mittels Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y wegen Übertretungen gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG wurden am 26.05.2023 (zur Zl ***), am 05.07.2023 (zu den Zl ***und ***) und am 19.07.2023 (zur Zl ***) rechtskräftig, somit erst nach Begehung der im gegenständlichen Fall angelasteten Tat, wobei auch die Zustellung der jeweiligen Straferkenntnisse an die Beschwerdeführerin erst nach Begehung der im gegenständlichen Fall angelasteten Tat erfolgte. Die im Verwaltungsstrafvormerk angeführten vier Bestrafungen mittels Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y wegen Übertretungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG wurden am 26.05.2023 (zur Zl ***), am 05.07.2023 (zu den Zl ***und ***) und am 19.07.2023 (zur Zl ***) rechtskräftig, somit erst nach Begehung der im gegenständlichen Fall angelasteten Tat, wobei auch die Zustellung der jeweiligen Straferkenntnisse an die Beschwerdeführerin erst nach Begehung der im gegenständlichen Fall angelasteten Tat erfolgte.

Zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt, am 26.04.2023, lagen bei der Beschwerdeführerin zwar eine Vielzahl an rechtskräftigen (und noch nicht getilgten) Delikten vor, welche jedoch nicht einschlägig waren.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen liegen keine Informationen vor.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie in die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Unterlagen der belangten Behörde betreffend der Verfahren ***, ***, *** sowie *** und die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

Zudem wurde am 04.06.2024 eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschienen ist.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

IV.      Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 74/2015 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, lauten wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 1.Paragraph eins,

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

  1. 1.Ziffer eins
    nicht mehr in der Probezeit ist,
  2. 2.Ziffer 2
    eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
  3. 3.Ziffer 3
    im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Ziffer 3, auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

[…]“

„§ 37.

Strafausmaß

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

[…]

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde oder

3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4,, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis 1b StVO 1960 vorliegt.

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.2. gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, (5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3, nach Absatz 4,, sowie nach Paragraph 37 a, finden die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 2 und 50 VStG,

BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, keine Anwendung.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG,

BGBl. Nr. 52/1991)Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,)

[…]“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9  Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9,  Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel erkennbar ausdrücklich auf die Bekämpfung des Spruchpunktes 4. des angefochtenen Straferkenntnisses eingeschränkt. Die Beschwerde richtet sich (neben der Geltendmachung von Haftunfähigkeitsgründen, auf welche hier nicht weiter eingegangen wird) auch zweifelsfrei ausschließlich gegen die verhängte Strafe bzw Strafhöhe zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses.

Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Spruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist daher nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden (vgl VwGH vom 30.09.1981, 81/03/0127). Es ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, auf die Schuldfrage, hinsichtlich derer Teilrechtskraft eingetreten ist, einzugehen (vgl VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062; VwGH vom 29.7.2015, Ra 2015/07/0092 ua). Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe war „Sache“ des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich sohin nur mehr mit der Höhe der über die Beschwerdeführerin verhängten Strafe bzw deren Rechtmäßigkeit auseinanderzusetzen. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Spruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist daher nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden vergleiche VwGH vom 30.09.1981, 81/03/0127). Es ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, auf die Schuldfrage, hinsichtlich derer Teilrechtskraft eingetreten ist, einzugehen vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062; VwGH vom 29.7.2015, Ra 2015/07/0092 ua). Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe war „Sache“ des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich sohin nur mehr mit der Höhe der über die Beschwerdeführerin verhängten Strafe bzw deren Rechtmäßigkeit auseinanderzusetzen.

Zu prüfen ist daher, ob die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe im hier vorliegenden konkreten Einzelfall rechtmäßig bzw erforderlich war.

§ 37 Abs 2 FSG sieht vor, dass an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen verhängt werden kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Paragraph 37, Absatz 2, FSG sieht vor, dass an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen verhängt werden kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde.

Die primäre Freiheitsstrafe gemäß § 11 VStG ist die schwerste im VStG vorgesehene Strafe. Sie darf nur unter folgenden zwei Voraussetzungen verhängt werden, nämlich wenn sie in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift angedroht und es notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Die primäre Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 11, VStG ist die schwerste im VStG vorgesehene Strafe. Sie darf nur unter folgenden zwei Voraussetzungen verhängt werden, nämlich wenn sie in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift angedroht und es notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Demzufolge muss die primäre Freiheitsstrafe im Interesse der Spezialprävention notwendig sein, um die Wiederholung gleichartiger Delikte durch den Täter zu verhindern (vgl VwGH 13.11.2000, 98/10/0151). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß § 11 ist rechtmäßig, wenn sich die Beschwerdeführerin durch die bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Strafe abhalten hat lassen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Verhängung von primären Freiheitsstrafen möglichst vermieden werden und der Geldstrafe Vorrang eingeräumt werden soll (vgl dazu ErläutRV 133 BlgNR 17.GP 8 f). In diese Beurteilung, ob sich die Täter von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten lassen könnte, hat die Behörde auch auf bereits verhängte und noch nicht getilgte einschlägige Vorstrafen abzustellen (siehe etwa Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 §11 (Stand 1.7.023, rdb.at).Demzufolge muss die primäre Freiheitsstrafe im Interesse der Spezialprävention notwendig sein, um die Wiederholung gleichartiger Delikte durch den Täter zu verhindern vergleiche VwGH 13.11.2000, 98/10/0151). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 11, ist rechtmäßig, wenn sich die Beschwerdeführerin durch die bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Strafe abhalten hat lassen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Verhängung von primären Freiheitsstrafen möglichst vermieden werden und der Geldstrafe Vorrang eingeräumt werden soll vergleiche dazu ErläutRV 133 BlgNR 17.GP 8 f). In diese Beurteilung, ob sich die Täter von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten lassen könnte, hat die Behörde auch auf bereits verhängte und noch nicht getilgte einschlägige Vorstrafen abzustellen (siehe etwa Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 §11 (Stand 1.7.023, rdb.at).

Bei den Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der durch die Behörde verhängten Geld- und primären Freiheitsstrafe ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Strafbemessung, die von Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch die Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, insbesondere dann nicht gesetzwidrig ist, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (vgl VwGH 09.05.2001, 01/04/0046 ua). Bei den Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der durch die Behörde verhängten Geld- und primären Freiheitsstrafe ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Strafbemessung, die von Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch die Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, insbesondere dann nicht gesetzwidrig ist, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen vergleiche VwGH 09.05.2001, 01/04/0046 ua).

Die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe und ihre Höhe sind eingehend und sorgfältig zu begründen (vgl VwGH 30.5.1994, 93/10/0040). Diesem Erfordernis vermag eine Begründung nicht zu entsprechen, wenn diese konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zu den in § 19 VStG genannten strafbestimmenden Umständen vermissen lässt und sich darauf beschränkt, lediglich von einer Vielzahl einschlägiger Vorstrafen zu sprechen, ohne dass aus der Begründung oder aus dem Akt nähere Einzelheiten dazu entnommen werden könnten, ob und inwiefern diese Vorstrafen zur Begründung einer primären Freiheitsstrafe herangezogen werden können (VwGH 30.1.1995, 24/10/0035).Die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe und ihre Höhe sind eingehend und sorgfältig zu begründen vergleiche VwGH 30.5.1994, 93/10/0040). Diesem Erfordernis vermag eine Begründung nicht zu entsprechen, wenn diese konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zu den in Paragraph 19, VStG genannten strafbestimmenden Umständen vermissen lässt und sich darauf beschränkt, lediglich von einer Vielzahl einschlägiger Vorstrafen zu sprechen, ohne dass aus der Begründung oder aus dem Akt nähere Einzelheiten dazu entnommen werden könnten, ob und inwiefern diese Vorstrafen zur Begründung einer primären Freiheitsstrafe herangezogen werden können (VwGH 30.1.1995, 24/10/0035).

Die belangte Behörde führt in der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 FSG iVm § 37 Abs 1 FSG unter den Zl ***, ***, ***und *** bereits mit hohen Geldstrafen rechtskräftig bestraft worden sei. Sie habe trotz der bereits verhängten hohen Geldstrafen in weiterer Folge nicht davon abgehalten werden können, Verwaltungsübertretungen der gleichen Art zu begehen. Da die Beschwerdeführerin - obwohl bezüglich des Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung bereits empfindlich hohe Geldstrafen verhängt worden seien - von der Begehung der Übertretungen gleicher Art nicht abgehalten werden habe können, sei zu Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses eine Freiheitsstrafe, anstelle einer Geldstrafe verhängt worden. Die belangte Behörde führt in der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG unter den Zl ***, ***, ***und *** bereits mit hohen Geldstrafen rechtskräftig bestraft worden sei. Sie habe trotz der bereits verhängten hohen Geldstrafen in weiterer Folge nicht davon abgehalten werden können, Verwaltungsübertretungen der gleichen Art zu begehen. Da die Beschwerdeführerin - obwohl bezüglich des Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung bereits empfindlich hohe Geldstrafen verhängt worden seien - von der Begehung der Übertretungen gleicher Art nicht abgehalten werden habe können, sei zu Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses eine Freiheitsstrafe, anstelle einer Geldstrafe verhängt worden.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die im angefochtenen Straferkenntnis herangezogenen (einschlägigen) Vorstrafen zur Zahl ***, ***, *** sowie *** – wie sich dies aus den eingeholten Unterlagen der belangten Behörde und auch aus den eingeholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergibt – erst zu einem Zeitpunkt nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt rechtskräftig wurden. Sämtliche o.a. Straferkenntnisse wurden der Beschwerdeführerin auch jeweils erst nach dem hier verfahrensgegenständlichen inkriminierten Tatzeitpunkt, sohin erst nach dem 26.04.2023, zugestellt.

Die in der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses herangezogenen vier Bestrafungen nach § 1 Abs 3 FSG iVm § 37 Abs 1 FSG unter den Zl ***, ***, *** und *** erfolgten sohin erst nach Begehung der gegenständlich angelasteten Tat (Tatzeitpunkt 26.04.2023). Die in der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses herangezogenen vier Bestrafungen nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG unter den Zl ***, ***, *** und *** erfolgten sohin erst nach Begehung der gegenständlich angelasteten Tat (Tatzeitpunkt 26.04.2023).

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen erscheint die Verhängung einer Primärarreststrafe daher vor diesem Hintergrund – die verfahrensgegenständliche Übertretung betreffend - als überschießend bzw nicht rechtmäßig.

Gemäß § 12 Abs 2 VStG ist –sofern nach § 11 eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf – die für die Tat neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe zu verhängen.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VStG ist –sofern nach Paragraph 11, eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf – die für die Tat neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe zu verhängen.

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Strafbemessung der Geldstrafe Folgendes auszuführen:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafdrohung (§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG) sieht eine Mindeststrafe von Euro 363,00 und eine Höchststrafe von Euro 2.180,00 vor. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafdrohung (Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG) sieht eine Mindeststrafe von Euro 363,00 und eine Höchststrafe von Euro 2.180,00 vor.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung ist als erheblich anzusehen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs 3 FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0258).Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung ist als erheblich anzusehen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (Paragraph eins, Absatz 3, FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht vergleiche VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0258).

Die in der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses herangezogenen vier (einschlägigen) Bestrafungen nach § 1 Abs 3 FSG iVm § 37 Abs 1 FSG unter den Zl ***, ***, ***und *** erfolgten erst nach Begehung der gegenständlich angelasteten Tat. Als erschwerend dürfen jedoch nur jene Bestrafungen herangezogen werden, welche zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits rechtskräftig waren. Die in der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses herangezogenen vier (einschlägigen) Bestrafungen nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG unter den Zl ***, ***, ***und *** erfolgten erst nach Begehung der gegenständlich angelasteten Tat. Als erschwerend dürfen jedoch nur jene Bestrafungen herangezogen werden, welche zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits rechtskräftig waren.

Beim Ausmaß des Verschuldens ist – wie bereits von der belangten Behörde festgehalten wurde – unter Heranziehung des vorliegenden Sachverhaltes zweifelsfrei von Vorsatz auszugehen. Im eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug scheinen darüber hinaus eine Vielzahl an weiteren (nicht einschlägigen) ungetilgten Verwaltungsstrafen auf. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt daher jedenfalls nicht vor. In Gesamtschau der genannten Umständen erhärtet sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, sich an die geltenden Vorschriften im Straßenverkehr zu halten.

Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen vergleiche VwGH 28.02.1997, 95/02/0173).

Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen war von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erscheint – unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln und des zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 363,00 bis Euro 2.180,00 – die nunmehr verhängte Geldstrafe auch aus general- und spezialpräventiven Gründen geboten und ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

Schlagworte

Lenken ohne Lenkberechtigung
Strafhöhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.41.1996.18

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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