TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/1 LVwG-2024/41/1438

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.08.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

VStG §19
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1
NatSchG Tir 2005 §7
NatSchG Tir 2005 §9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insoweit teilweise Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 10 Stunden) auf Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) herabgesetzt wird.

2.       Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 200,00 neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er habe es an einem näher konkretisierten Tatort zu einer näher konkretisierten Tatzeit als Grundeigentümer zu verantworten, dass ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung Entwässerungsmaßnahmen und Veränderungen des Geländes (Abtragung, Aufschüttung durch Einplanieren) in einem Feuchtgebiet durchgeführt worden seien, desweiteren habe er es als Grundeigentümer zu verantworten, dass ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung ein Wiesengerinne (Gewässer) verrohrt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 45 Abs 1 lit a iVm § 7 Abs 1 lit b und § 9 Abs 1 lit e und f Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verstoßen und wurde über ihn gemäß § 45 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 10 Stunden) verhängt sowie die Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er habe es an einem näher konkretisierten Tatort zu einer näher konkretisierten Tatzeit als Grundeigentümer zu verantworten, dass ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung Entwässerungsmaßnahmen und Veränderungen des Geländes (Abtragung, Aufschüttung durch Einplanieren) in einem Feuchtgebiet durchgeführt worden seien, desweiteren habe er es als Grundeigentümer zu verantworten, dass ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung ein Wiesengerinne (Gewässer) verrohrt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und Paragraph 9, Absatz eins, Litera e und f Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 10 Stunden) verhängt sowie die Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Mit Schreiben, datiert vom 22.05.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.05.2023, hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe erhoben und hat ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren, Frau Mag. BB,

ich nehme hiermit Bezug auf die Straferkenntnis / Spruch vom 28.04.2023 mit der Bitte um Strafminderung der festgelegten Geldstrafe von Euro 3.300,00.

Der festgesetzte Betrag erscheint mir etwas hoch, da die Ersatzmaßnahme - der Bau des Amphibienteiches aufgrund des schwierigen Geländes doch sehr kostspielig war. Der Amphibienteich wird nun sogar mit einer natürlichen Quelle gespeist, um nicht auszutrocknen.

Aufgrund der letzten schwierigen Jahre und der aktuellen herausfordernden wirtschaftlichen und auch gesundheitlichen Situation möchte ich auf Ihr Entgegenkommen plädieren.

Einer positiven Entscheidung Ihrerseits sehe ich hochachtungsvoll entgegen

AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.04.2024 hat das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse binnen zwei Wochen ab Zustellung darzulegen.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin fristgerecht mit E-Mail vom 07.05.2024 einen Grundbuchsauszug, KG **1 sowie einen Grundbuchsauszug, **2, eine Aufstellung von Kreditverbindlichkeiten der CC, datiert mit 07.05.2024 sowie eine Umsatzliste der CC, datiert mit 07.05.024 (betreffend Pensionszahlungen) in Vorlage gebracht.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in weiterer Folge ein Verwaltungsstrafregisterauszug eingeholt. Der Verwaltungsstrafregisterauszug weist eine rechtskräftige, ungetilgte Vormerkung nach § 103 Abs 2 KFG auf. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in weiterer Folge ein Verwaltungsstrafregisterauszug eingeholt. Der Verwaltungsstrafregisterauszug weist eine rechtskräftige, ungetilgte Vormerkung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG auf.

Eingeholt wurde des Weiteren der Abschlussbericht der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl  ***.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung auf den 02.07.2024 anberaumt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die eingeholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, den Abschlussbericht 08/2022 zu Zl *** der Bezirkshauptmannschaft Y, sowie durch Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.07.2024.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer in **1 sowie in **2 angeführter Grundstücke. Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension der SVS in Höhe von Euro 971,47 (netto, 14 Mal jährlich). Der Beschwerdeführer hat Verbindlichkeiten bei der CC.

II.      Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr  26/2005 idF LGBl Nr 163/2019, lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr  26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 163 aus 2019,, lautet wie folgt:

㤠45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)       ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;a)       ein nach den Paragraphen 6,, 7 Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4,, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

b)       ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt,b)       ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt,

c)       ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach § 21 Abs. 1 ein Verbot festgelegt oder für das nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;c)       ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz eins, ein Verbot festgelegt oder für das nach Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

d)       einem Verbot nach den §§ 5, 11 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt;d)       einem Verbot nach den Paragraphen 5,, 11 Absatz 2, oder 22 Absatz 2, erster Satz zuwiderhandelt;

e)       entgegen dem § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 7 oder § 25 Abs. 7 Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt;e)       entgegen dem Paragraph 23, Absatz 7,, Paragraph 24, Absatz 7, oder Paragraph 25, Absatz 7, Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt;

f)       ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;f)       ein nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a, oder 25 Absatz eins, verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

g)       ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1 oder 27 Abs. 4 ein Verbot festgesetzt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;g)       ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins, oder 27 Absatz 4, ein Verbot festgesetzt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

h)       einem Verbot nach den §§ 24 Abs. 8 erster Satz, 25 Abs. 6, 26 oder 28 Abs. 1 oder 2 oder einem in einer Verordnung nach § 24 Abs. 8 zweiter Satz festgesetzten Verbot zuwiderhandelt;h)       einem Verbot nach den Paragraphen 24, Absatz 8, erster Satz, 25 Absatz 6,, 26 oder 28 Absatz eins, oder 2 oder einem in einer Verordnung nach Paragraph 24, Absatz 8, zweiter Satz festgesetzten Verbot zuwiderhandelt;

i)       Personen erwerbsmäßig in Naturhöhlen führt, ohne dazu nach § 28a Abs. 1 oder 9 befugt zu sein;i)       Personen erwerbsmäßig in Naturhöhlen führt, ohne dazu nach Paragraph 28 a, Absatz eins, oder 9 befugt zu sein;

j)       den ihm nach den §§ 30 Abs. 3 oder 31 Abs. 3 lit. a obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,j)       den ihm nach den Paragraphen 30, Absatz 3, oder 31 Absatz 3, Litera a, obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)       vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen nach § 14 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig durchführt;a)       vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 14, Absatz 6, nicht oder nicht vollständig durchführt;

b)       eine nach § 15 Abs. 1 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert;b)       eine nach Paragraph 15, Absatz eins, bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert;

c)       entgegen dem § 16 einen Antennentragmasten ohne die erforderliche Anzeige, trotz Untersagung oder vorzeitig ohne Zustimmung nach § 16 Abs. 4 errichtet oder ändert oder einem Auftrag zur Entfernung nicht nachkommt;c)       entgegen dem Paragraph 16, einen Antennentragmasten ohne die erforderliche Anzeige, trotz Untersagung oder vorzeitig ohne Zustimmung nach Paragraph 16, Absatz 4, errichtet oder ändert oder einem Auftrag zur Entfernung nicht nachkommt;

d)       Anlagen, die der Eigentümer eines Naturdenkmales in Erfüllung der ihm nach § 27 Abs. 6 obliegenden Verpflichtung errichtet hat, vorsätzlich beschädigt, entfernt oder zerstört;d)       Anlagen, die der Eigentümer eines Naturdenkmales in Erfüllung der ihm nach Paragraph 27, Absatz 6, obliegenden Verpflichtung errichtet hat, vorsätzlich beschädigt, entfernt oder zerstört;

e)       der ihm nach § 31 Abs. 3 lit. b obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt;e)       der ihm nach Paragraph 31, Absatz 3, Litera b, obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt;

f)       entgegen dem § 33 Abs. 5 und 7 eine der dort genannten Tafeln vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt;f)       entgegen dem Paragraph 33, Absatz 5 und 7 eine der dort genannten Tafeln vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt;

g)       seine Verpflichtungen als ökologische Bauaufsicht gröblich vernachlässigt;

h)       einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze zuwiderhandelt,h)       einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)       außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt;a)       außer in den Fällen der Absatz eins und 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt;

b)       einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 14, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,b)       einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 14,, 15 Absatz 5,, 7 oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

(5) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 zu.(5) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2 zu.

(6) Der Versuch ist strafbar.

(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze oder ohne die nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(8) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen und Pilzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, besessenen, transportierten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig besessenen, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden. Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 steht.(8) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen und Pilzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, besessenen, transportierten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig besessenen, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden. Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, steht.

(9) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind unverzüglich in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiefür nicht geeignet sind, Tiergärten, Tierheimen, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten. Als verfallen erklärte Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wie der Verwendung in wissenschaftlichen Instituten, Spitälern oder Schulen) zuzuführen oder, wenn dies nicht tunlich ist, zu vernichten.

(10) Naturschutzrechtliche Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn der Inhaber einer solchen Bewilligung

a)       wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder

b)       eine Bestrafung nur nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG unterblieben ist,b)       eine Bestrafung nur nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG unterblieben ist,

sofern die Ausübung der Bewilligung die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen ermöglicht oder erleichtert hat und der Widerruf im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist.“

III.     Erwägungen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Spruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist daher nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden (vgl VwGH vom 30.09.1981, 81/03/0127). Es ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol daher verwehrt, auf die Schuldfrage, hinsichtlich derer Teilrechtskraft eingetreten ist, einzugehen (vgl VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062, Ra 2015/07/0092 vom 29.07.2015 ua). Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Spruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist daher nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden vergleiche VwGH vom 30.09.1981, 81/03/0127). Es ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol daher verwehrt, auf die Schuldfrage, hinsichtlich derer Teilrechtskraft eingetreten ist, einzugehen vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062, Ra 2015/07/0092 vom 29.07.2015 ua).

Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe war „Sache“ des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage (vgl VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0092 ua). Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe war „Sache“ des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage vergleiche VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0092 ua).

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 45 Abs 1 lit a und c TNSchG 2005 für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von bis zu Euro 30.000,00 vorgesehen ist.Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und c TNSchG 2005 für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von bis zu Euro 30.000,00 vorgesehen ist.

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen ist erheblich, da nur die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens gewährleisten kann, dass bei den durchgeführten Maßnahmen Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden bzw allenfalls bestmöglich minimiert werden. Auch die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung ist keinesfalls gering, da der im Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Naturkunde in seiner Stellungnahme sachkundig und nachvollziehbar darlegte, dass die gegenständliche Tat durchaus zu erheblichen Naturschutzbeeinträchtigungen führte.

Von der belangten Behörde wurde bei der Strafbemessung als mildernd die aufgetragene und umgesetzte Errichtung eines Landschaftsteiches als Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die lange Verfahrensdauer gewertet. Diesbezüglich ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl *** eingeholten Abschlussberichtes 08/2022, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2021, Zl ***, aufgetragene Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf den Grundstücken **3 und **4 auch tatsächlich ordnungsgemäß und zeitnah umgesetzt hat. Dem Beschwerdeführer ist zudem auch, wie sich aus dem von der erkennenden Richterin im Rahmen der durchgeführten Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt, zuzugestehen, dass bei dem in seiner Verantwortung durchgeführten Wiederherstellungsmaßnahmen ein Bemühen um Berücksichtigung von Naturschutzinteressen und auch die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Behörde erkennbar ist, sodass dem Beschwerdeführer keine grundsätzliche Gleichgültigkeit gegenüber einzuhaltenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften unterstellt werden kann.

Von der belangten Behörde wurden bei der Strafbemessung als erschwerend einschlägige Vorstrafen gewertet. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich aus dem im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie aus dem Akt der belangten Behörde zwar eine einschlägige, jedoch (bereits bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses) getilgte Vormerkung ersichtlich war. Gemäß § 55 Abs 2 VStG dürfen bereits getilgte Verwaltungsstrafen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden.Von der belangten Behörde wurden bei der Strafbemessung als erschwerend einschlägige Vorstrafen gewertet. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich aus dem im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie aus dem Akt der belangten Behörde zwar eine einschlägige, jedoch (bereits bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses) getilgte Vormerkung ersichtlich war. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, VStG dürfen bereits getilgte Verwaltungsstrafen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden.

Beim Ausmaß des Verschuldens war - wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat - von Fahrlässigkeit auszugehen.

Die belangte Behörde hat bei einem gemäß § 45 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz zur Verfügung stehenden Strafrahmen bis zu Euro 30.000,00 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00, verhängt und damit den Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft. Die belangte Behörde hat bei einem gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz zur Verfügung stehenden Strafrahmen bis zu Euro 30.000,00 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00, verhängt und damit den Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft.

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren angegeben, dass er eine Pension in Höhe von ca Euro 970,00 netto bezieht. Weiters hat er mehrere Liegenschaften, allerdings auch Schulden.

In Gesamtschau der oben dargelegten Strafzumessungskriterien, insbesondere ua auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - keine einschlägigen Vorstrafen als erschwerend heranzuziehen waren, erachtet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig. Laut Ansicht der erkennenden Richterin entfaltet auch die nunmehr herabgesetzte Strafe eine spezialpräventive Wirkung dahingehend, den Beschwerdeführer in Hinkunft von vergleichbaren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Der gegenständlichen Beschwerde war daher im Hinblick auf die Strafhöhe spruchgemäß stattzugeben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war allerdings der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54 b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen hat, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in Paragraph 54, b Absatz 3, VStG die Möglichkeit vorgesehen hat, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

Schlagworte

Entwässerung
Aufschüttung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.41.1438

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten